{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-12-12","aktenzeichen":"VII ZB 38/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 829 Die Pfändung einer angeblichen Forderung darf wegen fehlender Passivlegitimation des Drittschuldners nur dann abgelehnt werden, wenn sie dem Schuldner gegenüber diesem Drittschuldner nach keiner vertretbaren Rechtsansicht zustehen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 38/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Dezember 2007 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 829 \n\nDie Pfändung einer angeblichen Forderung darf wegen fehlender Passivlegitimation \n\ndes Drittschuldners nur dann abgelehnt werden, wenn sie dem Schuldner gegenüber \n\ndiesem Drittschuldner nach keiner vertretbaren Rechtsansicht zustehen kann. \n\nBGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 38/07 - AG Potsdam \n\nLG Potsdam \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die \n\nRichterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nDem Gläubiger wird wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung \n\nund Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gewährt. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der \n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 16. Oktober 2006 \n\naufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwer-\n\ndegericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung \n\nwegen rückständigen Unterhalts. Er hat beim Amtsgericht beantragt, „die For-\n\nderung des Schuldners auf Zahlung von Arbeitslosengeld“ zu pfänden und ihm \n\nzur Einziehung zu überweisen. Als Drittschuldner hat er die Agentur für Arbeit \n\nP. angegeben. Außerdem hat der Gläubiger beantragt, den pfandfreien Betrag \n\nfür den notwendigen Unterhalt des Schuldners auf 331 € festzusetzen. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlas-\n\nsen, jedoch den pfandfreien Betrag auf 600 € festgesetzt. Mit der sofortigen \n\nBeschwerde hat der Gläubiger seinen Antrag weiterverfolgt. Er hat hierzu vor-\n\ngetragen, der Schuldner lebe im Haushalt seiner Mutter, so dass davon auszu-\n\ngehen sei, dass er keine eigenen Wohnkosten zu tragen habe. Außerdem hat \n\nder Gläubiger beantragt klarzustellen, dass der Pfändungs- und Überweisungs-\n\nbeschluss auch den Anspruch des Schuldners auf Zahlung von Arbeitslosen-\n\ngeld II gemäß § 19 SGB II erfasst habe. \n\n3 \n\nDer Schuldner hat eine Bescheinigung der M. Arbeitsgemeinschaft zur \n\nIntegration in Arbeit (im Folgenden: Arbeitsgemeinschaft M.) vorgelegt, nach \n\nder er für Juni 2006 Leistungen in Höhe von 491 € und ab dem 1. Juli 2006 in \n\nHöhe von 505 € erhält. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde teilwei-\n\nse abgeholfen und den pfandfreien Betrag des Schuldners ab Juni 2006 auf \n\n491 € und ab dem 1. Juli 2006 auf 505 € festgesetzt. \n\n4 \n\nDas Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Gläubigers zu-\n\nrückgewiesen. Der Senat hat dem Gläubiger für die vom Beschwerdegericht \n\nzugelassene Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 28. März 2007 Prozess-\n\nkostenhilfe gewährt und ihm am 4. Mai 2007 Rechtsanwalt Dr. K. zu seiner Ver-\n\ntretung beigeordnet. Mit der daraufhin am 8. Mai 2007 eingelegten und am \n\n16. Mai 2007 begründeten Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger unter Stel-\n\nlung eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Fristen zur Ein-\n\nlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde sein Begehren weiter. \n\nII. \n\n5 \n\n1. Dem fristgerecht gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\n6 \n\n7 \n\ngen Stand war gemäß § 233 ZPO zu entsprechen. Der Gläubiger war aus fi-\n\nnanziellen Gründen erst nach Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiord-\n\nnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zur Einle-\n\ngung und Begründung der Rechtsbeschwerde in der Lage. Die Versäumung der \n\nFristen war damit unverschuldet. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung \n\nder Sache an das Beschwerdegericht. \n\na) Das Beschwerdegericht führt aus, die sofortige Beschwerde sei unbe-\n\ngründet, weil die begehrte Pfändung ins Leere gegangen sei. Im Zeitpunkt des \n\nErlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses habe keine Forderung \n\ndes Schuldners gegen die Agentur für Arbeit P. bestanden. Der Schuldner be-\n\nziehe Arbeitslosengeld II. Leistungsträger hierfür sei gemäß § 44 b Abs. 2 \n\nSGB II die Arbeitsgemeinschaft M. \n\n8 \n\nb) Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Beschwerde-\n\ngericht hätte die Beschwerde des Gläubigers nicht mit der Begründung zurück-\n\nweisen dürfen, die Pfändung sei ins Leere gegangen. Nach den für eine solche \n\nPrüfung im Zwangsvollstreckungsverfahren geltenden Maßstäben kann nicht \n\nausgeschlossen werden, dass die verfahrensgegenständliche Forderung be-\n\nsteht; daher kann sie zum Gegenstand eines Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschlusses gemacht werden. \n\n9 \n\naa) Ob eine zu pfändende Forderung besteht, wird im Zwangsvollstre-\n\nckungsverfahren nur in engem Maße überprüft. Eine Pfändung muss immer \n\ndann erfolgen, wenn dem Schuldner die Forderung nach irgendeiner vertretba-\n\nren Rechtsansicht zustehen kann (Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage, \n\nRdn. 485 a m.w.N). Der Pfändungsantrag darf nur ausnahmsweise abgelehnt \n\nwerden, wenn dem Schuldner der Anspruch aus tatsächlichen oder rechtlichen \n\nGründen offenbar nicht zustehen kann oder ersichtlich unpfändbar ist (BGH, \n\nBeschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 229/03, NJW 2004, 2096, 2097). \n\n10 \n\nDiese Maßstäbe gelten auch hinsichtlich der Frage, ob eine Forderung \n\ndes Schuldners sich gegen den in dem Pfändungsantrag bezeichneten Dritt-\n\nschuldner richtet. Die Frage, gegen welchen von mehreren in Betracht kom-\n\nmenden Drittschuldnern sich ein zu pfändender Anspruch richtet, ist grundsätz-\n\nlich nicht Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens. Eine Entscheidung dieser \n\nFrage im Vollstreckungsverfahren würde die möglichen Drittschuldner nicht bin-\n\nden; eine solche Wirkung kann erst im Rahmen der Einziehungsklage herbeige-\n\nführt werden. Daher muss es dem Gläubiger möglich sein, einen Anspruch ge-\n\ngen sämtliche in Betracht kommende Drittschuldner zum Gegenstand eines \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu machen. Eine Einschränkung \n\nkann nur insoweit erfolgen, als ein Anspruch sich offenbar, das heißt nach kei-\n\nner vertretbaren Rechtsauffassung, nicht gegen den angeblichen Drittschuldner \n\nrichten kann. \n\n11 \n\nbb) Nach diesen Maßstäben kann die verfahrensgegenständliche Forde-\n\nrung zum Gegenstand eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ge-\n\nmacht werden. Es ist jedenfalls rechtlich nicht unvertretbar anzunehmen, dass \n\ndie Agentur für Arbeit P. Schuldner der im Pfändungsantrag bezeichneten For-\n\nderung ist. Die Rechtslage ist bisher nicht hinreichend geklärt (vgl. zu den recht-\n\nlichen Fragen im Zusammenhang mit der Errichtung von Arbeitsgemeinschaften \n\ngemäß § 44 b SGB II u.a. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 44 b Rn. 5; Quaas, \n\nSGb 2004, 723 ff.; Strobel, NVwZ 2004, 1195 ff.). Daher kommen als Dritt-\n\nschuldner neben der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44 b SGB II sowohl die \n\n12 \n\n13 \n\nBundesagentur für Arbeit als auch die örtlichen Agenturen für Arbeit in Betracht. \n\nEine Klärung dieser Frage kann im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht erfol-\n\ngen. Vielmehr kann eine Pfändung des angeblichen Anspruchs gegenüber je-\n\ndem dieser in Frage kommenden Drittschuldner erfolgen, da gegenüber keinem \n\nvon ihnen eine Pfändung als rechtlich unvertretbar zu erachten ist. \n\nc) Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Beschwerdegericht folgen-\n\ndes zu berücksichtigen haben: \n\naa) Der unpfändbare notwendige Unterhalt gemäß § 850 d Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO entspricht grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der \n\nKapitel 3 und 11 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuches (vgl. BGH, Be-\n\nschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03, BGHZ 156, 30, 34). Für eine Ände-\n\nrung dieser Rechtsprechung besteht auch im Hinblick auf die Änderung des \n\n§ 850 f Abs. 1 a) ZPO durch das nach dieser Entscheidung in Kraft getretene \n\nVierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. I 2003, \n\n2954) kein Anlass. Den Regelungen des 2. Abschnitts des 3. Kapitels des Zwei-\n\nten Buchs des Sozialgesetzbuches kommt im Hinblick auf § 850 d Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO keine Bedeutung zu (ebenso Zöller/Stöber, ZPO, 26. Auflage, § 850 d \n\nRn. 7; a.A. Neugebauer, MDR 2005, 911, 912). \n\n14 \n\nbb) Das Beschwerdegericht wird schließlich über den Antrag des Gläubi-\n\ngers auf Klarstellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu ent-\n\nscheiden haben. Dabei wird es davon auszugehen haben, dass die Pfändung \n\nvon \"Arbeitslosengeld\" die Pfändung von \"Arbeitslosengeld II\" umfasst. \n\nDressler \n\nKuffer \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nEick \n\nVorinstanzen: \n\nAG Potsdam, Entscheidung vom 31.05.2006 - 49 M 1711/06 - \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 16.10.2006 - 5 T 448/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-12/vii-zb-38-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 44b","ref_norm":"44b","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-12/vii-zb-38-07","retrieved":"2026-07-10 20:06:36.537498+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-12/vii-zb-38-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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