{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-12-12","aktenzeichen":"VII ZB 21/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 857 Abs. 1 Zur Pfändung von Miteigentumsanteilen an im Sammeldepot verwahrten Wertpapie- ren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZB 21/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 857 Abs. 1 \n\nZur Pfändung von Miteigentumsanteilen an im Sammeldepot verwahrten Wertpapie-\n\nren. \n\nBGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 21/07 - LG Augsburg \n\nAG Landsberg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die \n\nRichterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der \n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 23. Februar 2007 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDurch rechtskräftiges Urteil vom 4. Mai 2004 wurde der Schuldner zu ei-\n\nner Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde der Verfall von Wertersatz in \n\nHöhe von 4.500.000 € angeordnet. Im Ermittlungsverfahren war zur Sicherung \n\ndes Anspruchs auf Verfall von Wertersatz ein dinglicher Arrest in das Vermögen \n\ndes Schuldners ausgebracht worden, zu dessen Vollzug vier Pfändungsbe-\n\nschlüsse vom 16. November 2000 bzw. 8. Dezember 2000 erlassen wurden. \n\nDer Pfändungsbeschluss vom 16. November 2000 hat folgenden auszugswei-\n\nsen Wortlaut: \n\n\"Aufgrund und in Vollziehung des dinglichen Arrestes … werden … \n\ndie angeblichen Forderungen des … - Schuldner - gegen die … \n\n- Drittschuldnerin - aus dem Vertrag über die Wertpapierverwah-\n\nrung bis zur Höhe von 27.271.794,- DM gepfändet. Insbesondere \n\nwird der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe von Wertpapie-\n\nren aus Sonder- oder Drittverwahrung samt dem Miteigentumsan-\n\nteil von Stücken im Sammelbestand aus den Depots … gepfändet.\" \n\n2 \n\nDie drei Pfändungsbeschlüsse vom 8. Dezember 2000 lauten auszugs-\n\nweise: \n\n\"Aufgrund und in Vollziehung des dinglichen Arrestes … werden … \n\nsämtliche bestehenden und künftigen Forderungen des … \n\n- Schuldner - aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen (Kon-\n\nten, Depots, Schließfächer etc.), insbesondere aus den Kon-\n\nten/Depots … bei der … - Drittschuldnerin - bis zur Höhe von \n\n15.000.000,- DM gepfändet. \n\nInsbesondere der Anspruch des \n\nSchuldners auf Herausgabe von Wertpapieren aus Sonder- oder \n\nDrittverwahrung samt dem Miteigentumsanteil von Stücken im \n\nSammelbestand, sowie alle Forderungen aus sonstigen Kontover-\n\nbindungen.\" \n\n3 \n\nDer Gläubiger hat bei dem Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) bean-\n\ntragt, ihn gemäß § 844 Abs. 1 ZPO zu ermächtigen, Vermögenswerte des \n\nSchuldners in Form von im Einzelnen bezeichneten Aktien bis zur Tilgung der \n\noffenen Forderung durch Beauftragung des jeweiligen Drittschuldners zum \n\ngängigen Börsenpreis an der Börse zu verkaufen. Das Amtsgericht hat den be-\n\nantragten Beschluss erlassen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners \n\nhat das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und \n\nden Antrag des Gläubigers zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht \n\nzugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag weiter. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und \n\nauch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der ange-\n\nfochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwer-\n\ndegericht. \n\n1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Vollstreckung in Wertpapiere in \n\nSammelverwahrung erfolge durch Pfändung und Überweisung des Miteigen-\n\ntumsanteils und zweckmäßigerweise zusätzlich des Auslieferungsanspruchs \n\naus § 7 DepotG. Vorliegend seien aber lediglich die Hilfsansprüche aus den \n\nVerwahrungsverträgen mit den Bankinstituten gepfändet worden, nicht jedoch \n\ndie Miteigentumsanteile. Nach dem Wortlaut der Pfändungsbeschlüsse seien \n\njeweils Forderungen gegenüber den Banken gepfändet worden. Das Innehalten \n\neines Miteigentumsrechts sei jedoch keine Forderung gegenüber diesen Institu-\n\nten. Die Beschlüsse könnten auch nicht dahin ausgelegt werden, dass die Mit-\n\neigentumsrechte erfasst seien. \n\n2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\na) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Miteigen-\n\ntumsanteile an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpa-\n\npieren (§ 6 Abs. 1 DepotG) als andere Vermögensrechte im Sinne von §§ 857 \n\nAbs. 1, 828 ff. ZPO pfändbar und verwertbar sind (BGH, Beschluss vom 16. Juli \n\n2004 - IXa ZB 24/04, BGHZ 160, 121, 124; Erk, Rechtspfleger 1991, 236; Stö-\n\nber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 1787e). \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n \n\n8 \n\n9 \n\nb) Die Pfändungsbeschlüsse vom 16. November 2000 bzw. 8. Dezember \n\n2000 sind dahin auszulegen, dass die dem Schuldner zustehenden Miteigen-\n\ntumsanteile an den von den Drittschuldnerinnen im Sammeldepot verwahrten \n\nWertpapieren mitgepfändet sind. \n\nAls Hoheitsakt ist der Pfändungsbeschluss vom Rechtsbeschwerdege-\n\nricht selbst auszulegen (BGH, Beschluss vom 13. April 1983 - VIII ZB 38/82, \n\nNJW 1983, 2773, 2774; Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 151/87, NJW 1988, \n\n2543, 2544). Nach ständiger Rechtsprechung muss der Pfändungsbeschluss \n\nzur Rechts- und Verkehrssicherheit das gepfändete Vermögensrecht und des-\n\nsen Rechtsgrund so bestimmt bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung \n\nunzweifelhaft feststeht, welches Vermögensrecht Gegenstand der Zwangsvoll-\n\nstreckung sein soll. Das gepfändete Vermögensrecht muss von anderen unter-\n\nschieden werden können; das Rechtsverhältnis, aus dem es hergeleitet wird, ist \n\nwenigstens in allgemeinen Umrissen anzugeben. Die Bestimmtheit des Pfän-\n\ndungsgegenstands muss sich bei einer Auslegung des Pfändungsbeschlusses \n\naus diesem selbst ergeben und nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern \n\nauch für andere Personen - insbesondere für weitere Gläubiger des Schuld-\n\nners - klar sein. Deswegen können Umstände außerhalb des Beschlusses bei \n\nder Auslegung nicht berücksichtigt werden. An die Bezeichnung des gepfände-\n\nten Vermögensrechts dürfen allerdings keine übermäßigen Anforderungen ge-\n\nstellt werden, weil der Gläubiger regelmäßig die Verhältnisse seines Schuldners \n\nnur oberflächlich kennt. Ungenauigkeiten sind unschädlich, wenn eine sachge-\n\nrechte Auslegung ergibt, was in Wahrheit gemeint ist (BGH, Urteil vom 8. Mai \n\n2001 - IX ZR 9/99, NJW 2001, 2976, 2977; Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR \n\n151/87, NJW 1988, 2543, 2544, jeweils m.w.N.). \n\n10 \n\nAus dem Wortlaut der Pfändungsbeschlüsse ergibt sich zweifelsfrei, dass \n\nsich die Pfändung auf die Miteigentumsanteile des Schuldners an den sammel-\n\nverwahrten Wertpapieren erstreckt. Anders kann die Formulierung \"samt dem \n\nMiteigentumsanteil von Stücken im Sammelbestand\" nicht verstanden werden. \n\nDaran ändert nichts, dass der Obersatz nur von Forderungen, nicht hingegen \n\nvon Vermögensrechten im Sinne von § 857 ZPO spricht, zu denen ein Miteigen-\n\ntumsanteil gehört. Der mit \"insbesondere\" eingeleitete, den Pfändungsgegen-\n\nstand konkretisierende Satz lässt objektiv erkennen, dass die Pfändung jeden-\n\nfalls die ausdrücklich erwähnten Rechte erfassen soll. Eine Beschränkung auf \n\nForderungen im Rechtssinne ist ersichtlich nicht gewollt, auch wenn § 857 ZPO \n\nim Beschluss nicht erwähnt ist. \n\n11 \n\nc) Der Pfändungsbeschluss ist bezüglich der Wertpapiere hinreichend \n\nbestimmt. Es ist zweifelsfrei erkennbar, dass es um alle Wertpapiere geht, die \n\ndie jeweilige Drittschuldnerin für den Schuldner verwahrt. Eine nähere Bezeich-\n\nnung der Wertpapiere oder Nennung der betroffenen Depotnummern zu for-\n\ndern, würde die Anforderungen an den Gläubiger überspannen, der genauere \n\nKenntnisse in der Regel nicht haben kann. \n\n12 \n\n3. Eine abschließende Entscheidung des Senats nach § 577 Abs. 5 ZPO \n\nist nicht möglich, da das Beschwerdegericht Feststellungen zu den tatsächli-\n\nchen Voraussetzungen für die begehrte andere Art der Verwertung nach § 844 \n\nAbs. 1 ZPO nicht getroffen hat. \n\nDressler Kuffer Bauner \n\n Safari Chabestari Eick \n\nVorinstanzen: \n\nAG Landsberg am Lech, Entscheidung vom 26.10.2006 - 1 M 1688/06 - \n\nLG Augsburg, Entscheidung vom 23.02.2007 - 5 T 4682/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-12/vii-zb-21-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 857","ref_norm":"857","n":2},{"jurabk":"WPapG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"WPapG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-12/vii-zb-21-07","retrieved":"2026-07-10 20:05:37.691902+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-12/vii-zb-21-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. Zivilsenat","date":"2007-12-12","dockets":["VII ZB 21/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.12.2007 – VII ZB 21/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-12/vii-zb-21-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 857 Abs. 1 Zur Pfändung von Miteigentumsanteilen an im Sammeldepot verwahrten Wertpapie- ren.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der\n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 23. Februar 2007\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/844","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"844","label":"§ 844 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/857","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"857","label":"§ 857 ZPO","mentions":2},{"id":"WPapG/7","law":"WPapG","abbreviation":"WPapG","ref":"7","label":"§ 7 WPapG","mentions":1},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":1},{"id":"WPapG/6","law":"WPapG","abbreviation":"WPapG","ref":"6","label":"§ 6 WPapG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Landsberg am Lech","court_id":null,"court_as_stated":"AG Landsberg am Lech","date":"2006-10-26","docket":"1 M 1688/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Augsburg","court_id":null,"court_as_stated":"LG Augsburg","date":"2007-02-23","docket":"5 T 4682/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-12-12","docket":"VII ZB 21/07","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-12-12/vii-zb-21-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-12/vii-zb-21-07","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:05:37.691902+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}