{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2007-12-12","aktenzeichen":"VII ZB 108/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 240 Das Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird durch die Insolvenzeröff- nung über das Vermögen des Schuldners nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 25/05, NZBau 2007, 373 = Rpfleger 207, 405). ZPO § 725, InsO § 89 Abs. 1 Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht bereits gemäß § 89 Abs. 1 InsO unzuläs- sig. ZPO § 727 Abs. 1 Hat der Schuldner in einer notariellen Urkunde die persönliche Haftung in der Weise übernommen, dass der jeweilige Gläubiger der Grundschuld ihn daraus in Anspruch nehmen kann, ist Rechtsnachfolger des in der Urkunde genannten Gläubigers grundsätzlich nur, wer sowohl Gläubiger des Anspruchs aus dem Schuldversprechen als auch der Grundschuld ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 108/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Dezember 2007 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nZPO § 240 \n\nDas Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird durch die Insolvenzeröff-\nnung über das Vermögen des Schuldners nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen (im \nAnschluss an BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 25/05, NZBau 2007, 373 \n= Rpfleger 207, 405). \n\nZPO § 725, InsO § 89 Abs. 1 \n\nDie Erteilung der Vollstreckungsklausel ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens \nüber das Vermögen des Schuldners nicht bereits gemäß § 89 Abs. 1 InsO unzuläs-\nsig. \n\nZPO § 727 Abs. 1 \n\nHat der Schuldner in einer notariellen Urkunde die persönliche Haftung in der Weise \nübernommen, dass der jeweilige Gläubiger der Grundschuld ihn daraus in Anspruch \nnehmen kann, ist Rechtsnachfolger des in der Urkunde genannten Gläubigers \ngrundsätzlich nur, wer sowohl Gläubiger des Anspruchs aus dem Schuldversprechen \nals auch der Grundschuld ist. \n\nBGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 108/06 - AG Charlottenburg \n\nLG Berlin \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die \n\nRichterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des \n\nLandgerichts Berlin, Zivilkammer 52, vom 23. Oktober 2006 wird \n\nauf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Gläubigerin betreibt gegen die Eheleute B. (im Folgenden: Schuld-\n\nner) die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Die Schuldner \n\nhaben sich gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel gewandt. \n\nDie Schuldner, die Eigentümer mehrerer Grundstücke waren, bewilligten \n\nam 19. August 1999 zur Urkunde des Notars B. die Eintragung einer brieflosen \n\nGrundschuld für die D.-Bank. Für die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe des \n\nGrundschuldbetrags, einer einmaligen Nebenleistung und der jährlichen Zinsen \n\nübernahmen sie die persönliche Haftung. Insoweit ist in der notariellen Urkunde \n\nfestgelegt, dass der jeweilige Gläubiger der Grundschuld sie aus dieser Haftung \n\nschon vor der Vollstreckung in den Grundbesitz und schon vor und unabhängig \n\nvon einer Eintragung der Grundschuld im Grundbuch in Anspruch nehmen \n\nkann. Des Weiteren ist bestimmt, dass sich jeder Schuldner insoweit der sofor-\n\ntigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes Vermögen \n\nunterwirft. \n\n3 \n\nAm 31. Januar 2006 trat die D.-Bank neben der Grundschuld ihre An-\n\nsprüche aus der persönlichen Haftungsübernahme einschließlich der Zwangs-\n\nvollstreckungsunterwerfung an die B.-Bank ab, die nach Verwertung und Lö-\n\nschung der Grundschuld am 25. April 2006 diese Ansprüche ihrerseits am \n\n30. Mai 2006 an die Gläubigerin abtrat. \n\n4 \n\nAm 16. Juni 2006 hat Notar B. der Gläubigerin unter Zurückziehung der \n\nursprünglich erteilten Vollstreckungsklausel eine Ausfertigung der notariellen \n\nUrkunde vom 19. August 1999 zum Zwecke der Zwangsvollstreckung wegen \n\ndes persönlichen Anspruchs gegen die Schuldner erteilt. Diese haben dagegen \n\nErinnerung eingelegt, die das Amtsgericht zurückgewiesen hat. Auf die soforti-\n\nge Beschwerde der Schuldner hat das Landgericht den Beschluss des Amtsge-\n\nrichts aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckungsklausel \n\nvom 16. Juni 2006 für unzulässig erklärt. Dagegen richtet sich die vom Landge-\n\nricht zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin. \n\n5 \n\nÜber das Vermögen der Schuldner wurde am 3. Mai 2007 das Insol-\n\nvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Sch. als Insolvenzverwalter \n\nbestellt. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat keinen Erfolg. \n\n1. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter an-\n\nstelle der Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren Verfahrensbeteiligter \n\nkraft Amtes (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96, NJW 1997, \n\n1445). Das Verfahren ist nicht nach § 240 ZPO unterbrochen. Der Senat hat \n\nbereits entschieden, dass diese Vorschrift bei Pfändungsmaßnahmen im \n\nRahmen der Zwangsvollstreckung keine Anwendung findet (BGH, Beschluss \n\nvom 28. März 2007 - VII ZB 25/05, NZBau 2007, 373 = Rechtspfleger 2007, 405 \n\n= JurBüro 2007, 383). Nichts anderes hat für die die Zwangsvollstreckung \n\nvorbereitenden und sie erst ermöglichenden Maßnahmen, wie die Erteilung der \n\nVollstreckungsklausel (Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., vor § 704 Rdn. 29), \n\nzu gelten. \n\n8 \n\n9 \n\n2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte \n\nund auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\na) Das Landgericht ist der Auffassung, aus der vollstreckbaren Urkunde \n\nvom 19. August 1999 ergebe sich, dass die Schuldner die persönliche Haftung \n\nnur gegenüber dem jeweiligen Grundschuldgläubiger übernommen und sich nur \n\ndiesem gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hätten. \n\n10 \n\nDer Notar habe daher die Vollstreckungsklausel nicht zugunsten der \n\nGläubigerin erteilen dürfen, da diese nicht nachgewiesen habe, dass sie als \n\nGrundschuldgläubigerin Rechtsnachfolgerin der D.-Bank geworden sei. \n\n11 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Meinung, die Voll-\n\nstreckungsklausel sei zu Recht erteilt worden, da die Rechtsnachfolge der \n\nGläubigerin hinsichtlich des Anspruchs aus der persönlichen Haftungsüber-\n\nnahme der Schuldner durch die vorgelegten Abtretungsurkunden nachgewiesen \n\nsei. Im Klauselerinnerungsverfahren nach § 732 ZPO könnten nur formelle \n\nFehler der Vollstreckungsklausel gerügt werden. Die von den Schuldnern \n\ngeltend gemachte fehlende Sachlegitimation der Gläubigerin sei als materiell-\n\nrechtliche Einwendung gegen den zu vollstreckenden Anspruch unzulässig. \n\n12 \n\n13 \n\nc) Der Gläubigerin kann die beantragte vollstreckbare Ausfertigung der \n\nnotariellen Urkunde vom 19. August 1999 nicht erteilt werden. \n\naa) Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist allerdings nicht bereits im \n\nHinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Insolvenzeröffnung gem. § 89 Abs. 1 \n\nInsO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist lediglich die Zwangsvollstreckung in \n\ndie Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen der Schuldner für die Dauer \n\ndes Insolvenzverfahrens für den einzelnen Insolvenzgläubiger ausgeschlossen. \n\nDie Erteilung der Vollstreckungsklausel als die Zwangsvollstreckung lediglich \n\nvorbereitende Maßnahme wird von dem Vollstreckungsverbot nicht erfasst \n\n(MünchKommInsO-Breuer, § 89 Rdn. 30; Braun/Kroth, InsO, 3. Aufl., § 89 \n\nRdn. 3; Diederich Eckardt in Jaeger, InsO, § 89 Rdn. 55). \n\n14 \n\nbb) Ob dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel während des \n\nlaufenden Insolvenzverfahrens das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt \n\nund ob dies davon abhängt, ob die Gläubigerin ihre Forderung auch zur Tabelle \n\nangemeldet hat oder nicht, kann offen bleiben. Denn das Beschwerdegericht \n\nhat den Antrag bereits deshalb zu Recht zurückgewiesen, weil die Gläubigerin \n\nnicht gem. § 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen hat, Rechtsnachfolgerin der \n\nD.-Bank geworden zu sein. \n\n15 \n\n(1) Ausweislich der Vollstreckungsklausel des Notars vom 16. Juni 2006 \n\nhat die Gläubigerin die Abtretung der Ansprüche aus der persönlichen Haf-\n\ntungsübernahme und der Zwangsvollstreckungsunterwerfung von der D.-Bank \n\nan die B.-Bank und von dieser an sich nachgewiesen. Dies qualifiziert sie nicht \n\nals Rechtsnachfolgerin der D.-Bank. \n\n16 \n\n(2) Die Schuldner haben in der notariellen Urkunde die persönliche Haf-\n\ntung in der Weise übernommen, dass der jeweilige Gläubiger der Grundschuld \n\nsie daraus in Anspruch nehmen kann. Insoweit hat sich jeder Schuldner der \n\nsofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Das Beschwerdegericht hat diese \n\nvertragliche Bestimmung dahingehend ausgelegt, dass die Schuldner damit die \n\npersönliche Haftung nur gegenüber dem jeweiligen Grundschuldgläubiger \n\nübernommen und sich auch nur insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung \n\naus der notariellen Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterworfen haben. \n\nDiese Auslegung ist nicht zu beanstanden. Bei der betreffenden Regelung \n\nhandelt es sich um eine in der notariellen Urkunde festgelegte Voraussetzung \n\nfür die Inanspruchnahme der Schuldner aus der persönlichen Haftung und für \n\ndie sofortige Zwangsvollstreckung in deren gesamtes Vermögen (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 22. Juni 1999 - XI ZR 256/98, WM 1999, 1616). \n\n17 \n\n(3) Rechtsnachfolger der in der notariellen Urkunde genannten Gläubige-\n\nrin kann daher nur derjenige sein, der nicht nur Gläubiger des Anspruchs aus \n\ndem Schuldversprechen, sondern auch gleichzeitig Gläubiger der Grundschuld \n\nist. Dass Letzteres auf die Gläubigerin zutrifft, ergibt sich aus den vorgelegten \n\nAbtretungsurkunden nicht. Die Gläubigerin hat damit eine formelle Vorausset-\n\nzung für die behauptete Rechtsnachfolge nicht nachgewiesen. Auf die Frage, \n\nob im konkreten Fall die Abtretung der Ansprüche aus der persönlichen Haftung \n\nder Schuldner ohne gleichzeitige Abtretung der Grundschuld materiell-rechtlich \n\nwirksam ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. \n\nDressler \n\nKuffer \n\nBauner \n\nSafari Chabestari \n\nEick \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 17.08.2006 - 70 II 131/06 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 23.10.2006 - 52 T 90/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-12/vii-zb-108-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-12/vii-zb-108-06","retrieved":"2026-07-10 20:06:47.123007+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-12/vii-zb-108-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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