{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-12-11","aktenzeichen":"4 StR 279/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 279/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Dezember 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Untreue \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2007 gemäß \n\n§§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Zweibrücken vom 18. Dezember 2006 wer-\n\nden \n\na) \n\ndas Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in \n\nden Fällen 1, 4 und 5 der Urteilsgründe wegen Un-\n\ntreue verurteilt worden ist; insoweit werden die Kos-\n\nten des Verfahrens und die dem Angeklagten ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse \n\nauferlegt; \n\nb) \n\ndas genannte Urteil im Schuldspruch dahin geän-\n\ndert, dass der Angeklagte der Untreue in 31 Fällen \n\nschuldig ist. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des \n\nRechtsmittels zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 34 Fällen zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihm die Ausübung \n\nseines Berufes als Rechtsanwalt für die Dauer von fünf Jahren verboten. Mit \n\nseiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-\n\nmellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Ver-\n\nfahrens in den Fällen 1, 4 und 5 der Urteilsgründe und zur entsprechenden Än-\n\nderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Vergehen der Untreue, die der Angeklagte im Januar 2000 began-\n\ngen hat (Fälle 1, 4 und 5 der Urteilsgründe), sind verjährt. Die fünfjährige Ver-\n\njährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) war zum Zeitpunkt der Anklageerhebung \n\nam 4. Februar 2005 bereits abgelaufen. Die Anordnung der Durchsuchung der \n\nKanzleiräume des Angeklagten und der Wohnung der Geschädigten Inge \n\nE. durch das Amtsgericht Zweibrücken vom 27. April 2004 hat hinsichtlich \n\nder vorgenannten Taten zum Nachteil des Geschädigten Heinrich \n\nE. keine die Verjährung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB unterbrechende \n\nWirkung. Der hierfür maßgebliche Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehör-\n\nden (vgl. BGH NStZ 2000, 427) richtete sich nach dem Durchsuchungsbe-\n\nschluss des Amtsgerichts allein auf Untreuehandlungen des Angeklagten zum \n\nNachteil der Geschädigten Inge E. in der Zeit ab Mai 2000. Auch in der Ak-\n\nteneinsichtsgewährung an den Verteidiger des Angeklagten im Mai und im Ok-\n\ntober 2004 liegt keine wirksame Verjährungsunterbrechung hinsichtlich der vor-\n\ngenannten drei Taten zum Nachteil des Geschädigten Heinrich E. . Zwar \n\nkann in der Gewährung der Akteneinsicht zugleich die Bekanntgabe einer Ver-\n\nfahrenseinleitung im Sinne von § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB liegen (vgl. BGH NStZ \n\n2000, 427; BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1 - Bekanntgabe 2). Dies gilt jedoch \n\nnur, wenn aus den Umständen klar ersichtlich wird, dass die dem Verteidiger \n\ngewährte Akteneinsicht zur Information des Beschuldigten über Existenz, Inhalt \n\nund Umfang des Ermittlungsverfahrens dienen soll und auch tatsächlich gedient \n\nhat. Dass sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft entgegen der sich \n\naus der Durchsuchungsanordnung ergebenden Beschränkung auch auf die \n\nvom Angeklagten im Januar 2000 zum Nachteil des Geschädigten Heinrich \n\nE. begangenen Taten erstreckte, lässt sich den zum Zeitpunkt der Ge-\n\nwährung der Akteneinsicht vorhandenen Aktenteilen jedoch nicht entnehmen. \n\n3 \n\nDie danach gebotene Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Fälle 1, \n\n4 und 5 der Urteilsgründe führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, dass \n\nder Angeklagte der Untreue in 31 Fällen schuldig ist. Der Wegfall der in diesen \n\nFällen verhängten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr, vier Monaten und drei \n\nMonaten lässt den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der \n\nSenat schließt im Hinblick auf die verbleibenden 31 Einzelstrafen (Einsatzstrafe: \n\ndrei Jahre Freiheitsstrafe) aus, dass das Landgericht daraus eine niedrigere \n\nGesamtstrafe gebildet hätte, zumal bei der Strafzumessung auch die drei ver-\n\njährten Fälle der Untreue - wenn auch mit geringerem Gewicht - berücksichtigt \n\nwerden konnten. \n\n4 \n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Trotz des Teil-\n\nerfolges ist es nicht unbillig, den Angeklagten selbst mit seinen notwendigen \n\nAuslagen voll zu belasten. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-11/4-str-279-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-11/4-str-279-07","retrieved":"2026-07-10 20:04:36.449430+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-11/4-str-279-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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