{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2007-12-10","aktenzeichen":"KZR 14/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Eisenbahntrassennutzung AEG § 14b; GWB § 90; EnWG § 104; TKG § 139 Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und des Telekommunikations- gesetzes über die Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in eisenbahnrechtlichen Streitigkeiten nicht entsprechend anzuwenden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nKZR 14/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEisenbahntrassennutzung \n\nAEG § 14b; GWB § 90; EnWG § 104; TKG § 139 \n\nDie Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und des Telekommunikations-\ngesetzes über die Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde \nin bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in eisenbahnrechtlichen Streitigkeiten \nnicht entsprechend anzuwenden. \n\nBGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 – KZR 14/07 – OLG Düsseldorf \n\n LG Duisburg \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2007 durch den \n\nPräsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und \n\nDr. Strohn \n\nbeschlossen: \n\nDer Beteiligungsantrag der Bundesnetzagentur wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG und \n\nunterhält und betreibt den ganz überwiegenden Teil des deutschen Eisenbahn-\n\nschienennetzes. Die Beklagte ist ein nach § 6 AEG zugelassenes privates Ei-\n\nsenbahnverkehrsunternehmen, das u.a. im Bereich des Schienengüterverkehrs \n\ntätig ist. \n\n2 \n\nAuf der Grundlage eines Rahmenvertrages vom 3. Februar 2000 nutzte \n\ndie Beklagte Infrastruktureinrichtungen der Klägerin, wobei der Vertrag vorsah, \n\ndass sich das Entgelt für die in Anspruch genommenen Leistungen nach der \n\njeweils gültigen Trassenpreisliste der Klägerin richten sollte. Zum damaligen \n\nZeitpunkt war dies das Trassenpreissystem 1998 (TPS 1998), das für die Tras-\n\nsennutzung zwei unterschiedliche Entgelte vorsah. Der \"InfraCard-Tarif\" be-\n\nstand aus einem Grundpreis, dessen Höhe insbesondere von der Länge und \n\nKategorie der Strecken abhängig war, und einem variablen Preisanteil, dessen \n\nHöhe sich nach der Belastungsklasse und den gefahrenen Kilometern richtete. \n\nDaraus ergab sich ein (stark) degressives Nutzungsentgelt für den Fahrtkilome-\n\nter. Demgegenüber war der \"Vario-Tarif\" linear gestaltet, indem er eine allein \n\nvon der Streckenkategorie und der Belastungsgrenze abhängige Kilometerpau-\n\nschale vorsah. Die Beklagte wählte den \"Vario-Tarif\", weil sich der \"InfraCard-\n\nTarif\" aufgrund ihres hohen Streckennutzungsvolumens allein für die Deutsche-\n\nBahn-Tochter DB Cargo AG (jetzt Railion Deutschland AG) rechnete. Zum \n\n1. April 2001 wurde das Preissystem TPS 98 durch ein neues Preisgefüge (TPS \n\n01) ersetzt. \n\n3 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Trassennut-\n\nzungsentgelte für die Zeit vom 1. März 2001 bis zum 30. Juni 2004 in Höhe von \n\ninsgesamt 542.471,94 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte hat die Auf-\n\nrechnung mit Ansprüchen auf Rückzahlung ihrer Auffassung nach überhöhter \n\nNutzungsentgelte erklärt und widerklagend die Rückzahlung weiterer \n\n95.763,46 € für das Jahr 2000 begehrt. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Wi-\n\nderklage zur Zahlung von 93.087,70 € verurteilt. Die Berufung der Klägerin ist \n\nohne Erfolg geblieben. \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen rich-\n\ntet sich die Beschwerde der Klägerin, über die der Senat noch nicht entschie-\n\nden hat. \n\nDie Bundesnetzagentur beantragt, sie am Verfahren zu beteiligen und ihr \n\nGelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die Klägerin tritt dem \n\nAntrag entgegen. \n\n7 \n\nII. \n\nDer Beteiligungsantrag der Bundesnetzagentur ist unbegründet. \n\nFür die begehrte Beteiligung gibt es keine gesetzliche Grundlage. \n\n8 \n\nGegenstand des Rechtsstreits sind zum einen die von der Klägerin gel-\n\ntend gemachten vertraglichen Zahlungsansprüche, zum anderen die von der \n\nBeklagten im Wege der Aufrechnung und der Widerklage geltend gemachten \n\nAnsprüche auf Rückzahlung überhöhter Entgelte für die Trassennutzung. Es \n\nhandelt sich daher weder um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, die sich aus \n\ndem Energiewirtschaftsgesetz, noch um einen Rechtsstreit, der sich aus dem \n\nTelekommunikationsgesetz ergibt. Nur für diese beiden Fälle sehen jedoch \n\n§ 104 EnWG und § 139 TKG die Benachrichtigung und Beteiligung der Bun-\n\ndesnetzagentur vor. \n\n9 \n\nDass für die Entscheidung des Rechtsstreits eisenbahnrechtliche Vor-\n\nschriften von Bedeutung sind, rechtfertigt ein Beteiligungsrecht der Bundes-\n\nnetzagentur nicht. Das Allgemeine Eisenbahngesetz enthält zwar in den \n\n§§ 14b ff. die durch Gesetz vom 27. April 2005 (BGBl. I 1138) eingefügten Vor-\n\nschriften über Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde, der nach \n\n§ 14b Abs. 1 AEG die Aufgabe obliegt, die Einhaltung der Vorschriften des Ei-\n\nsenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu überwachen, \n\nnach Nummer 4 der Vorschrift insbesondere hinsichtlich der Benutzungsbedin-\n\ngungen, Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen. Anders als das Energiewirt-\n\nschaftsgesetz (§§ 102 bis 105 EnWG) enthält das Allgemeine Eisenbahngesetz \n\njedoch keine Vorschriften über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach diesem \n\nGesetz und anders als § 139 TKG auch keinen Verweis auf § 90 Abs. 1 und 2 \n\nGWB mit der Maßgabe, dass insoweit die Bundesnetzagentur an die Stelle des \n\nBundeskartellamts tritt. \n\n10 \n\nEntgegen der Auffassung des Bundeskartellamts kann ein Beteiligungs-\n\nrecht der Bundesnetzagentur auch nicht im Wege einer Gesamtanalogie aus \n\nden Vorschriften der §§ 90 GWB, 104 EnWG und 139 TKG abgeleitet werden. \n\nDie hierfür erforderliche planwidrige Regelungslücke ist nicht erkennbar. Der \n\nGesetzgeber hat die Vorschriften über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich \n\nzwischen Unternehmen ergeben können, die auf regulierten Märkten tätig sind, \n\ndurchaus unterschiedlich ausgestaltet. Während er in den Abschnitten 6 und 7 \n\ndes Achten Teils des Energiewirtschaftsgesetzes nach dem Vorbild des Vierten \n\nund Fünften Abschnitts des Dritten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\n\nschränkungen Regelungen über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sowie gemein-\n\nsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Verwaltungs- und \n\nBußgeldsachen getroffen hat, hat er sich im Telekommunikationsrecht darauf \n\nbeschränkt, die entsprechende Anwendung des § 90 Abs. 1 und 2 GWB anzu-\n\nordnen. Im Eisenbahnrecht hat der Gesetzgeber hingegen zwar – ebenso wie \n\nim Postrecht (§ 48 PostG) – die Zusammenarbeit zwischen Kartell- und Regu-\n\nlierungsbehörden geregelt (§ 14b Abs. 2 AEG), aber trotz der zivilrechtlichen \n\nAnsprüche, die in beiden Gesetzen begründet worden sind, davon abgesehen, \n\nVorschriften über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten oder zumindest über die Be-\n\nteiligung der Regulierungsbehörde an solchen Streitigkeiten zu schaffen. Allein \n\nder Umstand, dass eine solche Beteiligung durchaus zweckmäßig sein mag, \n\nlegitimiert die Rechtsprechung nicht dazu, ohne gesetzliche Grundlage ein sol-\n\nches Beteiligungsrecht zu schaffen, mit dem prozessuale Befugnisse \n\nauch gegenüber den Parteien und Dritten verbunden sind (§ 90 Abs. 1 Sätze 1 \n\nund 2 und Abs. 2 Satz 1 GWB, § 104 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG). \n\nHirsch Bornkamm Raum \n\n Meier-Beck Strohn \n\nVorinstanzen: \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 15.12.2005 – 21 O 119/04 – \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.02.2007 – VI – U (Kart) 3/06 –","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-10/kzr-14-07","cited_norms":[{"jurabk":"AEG 1994","ref":"§ 14b","ref_norm":"14b","n":2},{"jurabk":"TKG 2004","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"PostG 1998","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"AEG 1994","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-10/kzr-14-07","retrieved":"2026-07-10 20:07:31.389097+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-10/kzr-14-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2007-12-10","dockets":["KZR 14/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.12.2007 – KZR 14/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-10/kzr-14-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Eisenbahntrassennutzung AEG § 14b; GWB § 90; EnWG § 104; TKG § 139 Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und des Telekommunikations- gesetzes über die Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in eisenbahnrechtlichen Streitigkeiten nicht entsprechend anzuwenden.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Der Beteiligungsantrag der Bundesnetzagentur wird zurückgewie-\n\nsen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AEG 1994/14b","law":"AEG 1994","abbreviation":"AEG 1994","ref":"14b","label":"§ 14b AEG 1994","mentions":2},{"id":"TKG 2004/139","law":"TKG 2004","abbreviation":"TKG 2004","ref":"139","label":"§ 139 TKG 2004","mentions":2},{"id":"PostG 1998/48","law":"PostG 1998","abbreviation":"PostG 1998","ref":"48","label":"§ 48 PostG 1998","mentions":1},{"id":"AEG 1994/6","law":"AEG 1994","abbreviation":"AEG 1994","ref":"6","label":"§ 6 AEG 1994","mentions":1},{"id":"GWB/90","law":"GWB","abbreviation":"GWB","ref":"90","label":"§ 90 GWB","mentions":1},{"id":"EnWG 2005/104","law":"EnWG 2005","abbreviation":"EnWG 2005","ref":"104","label":"§ 104 EnWG 2005","mentions":1},{"id":"EnWG 2005/102","law":"EnWG 2005","abbreviation":"EnWG 2005","ref":"102","label":"§ 102 EnWG 2005","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Duisburg","court_id":null,"court_as_stated":"LG Duisburg","date":"2005-12-15","docket":"21 O 119/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Düsseldorf","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Düsseldorf","date":"2007-02-07","docket":"VI – U (Kart) 3/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-12-10","docket":"KZR 14/07","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-12-10/kzr-14-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-10/kzr-14-07","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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