{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-12-10","aktenzeichen":"II ZB 13/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"FGG § 28 Abs. 2 Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG ist nur dann zuläs- sig, wenn die strittige Rechtsfrage für die von dem vorlegenden Oberlandesgericht zu treffende Entscheidung und für die vorausgegangene Entscheidung erheblich ist. Hierfür ist erforderlich, dass die Entscheidung, von der das vorlegende Oberlandes- gericht abweichen will, auf der anderen Beurteilung der Vorlagefrage beruht und die von dem vorlegenden Oberlandesgericht beabsichtigte abweichende Beurteilung das Ergebnis seiner Entscheidung beeinflusst.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 13/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Dezember 2007 \n\nin der Handelsregistersache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nFGG § 28 Abs. 2 \n\nEine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG ist nur dann zuläs-\n\nsig, wenn die strittige Rechtsfrage für die von dem vorlegenden Oberlandesgericht zu \n\ntreffende Entscheidung und für die vorausgegangene Entscheidung erheblich ist. \n\nHierfür ist erforderlich, dass die Entscheidung, von der das vorlegende Oberlandes-\n\ngericht abweichen will, auf der anderen Beurteilung der Vorlagefrage beruht und die \n\nvon dem vorlegenden Oberlandesgericht beabsichtigte abweichende Beurteilung das \n\nErgebnis seiner Entscheidung beeinflusst. \n\nBGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - II ZB 13/07 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2007 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nDr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht München zur Behand-\n\nlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. \n\nBeschwerdewert: 50.000,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nI. Bei der Beteiligten B. GmbH handelt es sich um eine \n\nGesellschaft, welche nach durchgeführter Liquidation am 8. Oktober 2002 im \n\nHandelsregister des Amtsgerichts München (HRB … ) gelöscht wurde. \n\nLetzte Liquidatoren waren die weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2. \n\nDer weitere Beteiligte zu 3 - ein Finanzamt - begehrt nunmehr die Bestel-\n\nlung eines Nachtragsliquidators für die - vermögenslose - gelöschte Gesell-\n\nschaft mit der Begründung, dass er dieser in deren Eigenschaft als ehemaliger \n\nTreuhandkommanditistin der M. \n\nGmbH & Co. KG Bescheide über die einheitliche und gesonderte Gewinnfest-\n\nstellung der Jahre 1998 und 1999 zustellen wolle. \n\n3 \n\nAuf Antrag des weiteren Beteiligten zu 3 bestellte das Registergericht mit \n\nBeschluss vom 10. Oktober 2006 die weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2 jeweils \n\nzu gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Nachtragsliquidatoren der B. \n\n GmbH. Auf die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der \n\nB. GmbH und der Beteiligten zu 1 und zu 2 hob das Landgericht \n\nMünchen I den Beschluss des Registergerichts mit Beschluss vom 14. Dezem-\n\nber 2006 auf und wies den Antrag des weiteren Beteiligten zu 3 auf Bestellung \n\neines Nachtragsliquidators für die gelöschte Gesellschaft zurück. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nGegen diesen ihm am 27. Dezember 2006 zugestellten Beschluss des \n\nLandgerichts legte der weitere Beteiligte zu 3 beim Oberlandesgericht am \n\n26. Januar 2007 \"Beschwerde\" ein. \n\nDas Oberlandesgericht möchte diese \"Beschwerde\" als unbefristete wei-\n\ntere Beschwerde für zulässig erachten, sieht sich hieran aber durch die Be-\n\nschlüsse des Oberlandesgerichts Schleswig vom 23. Dezember 1999 (NJW-\n\nRR 2000, 769 f.) sowie des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Januar 2003 \n\n(ZIP 2003, 573 ff.) gehindert und hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof \n\nvorgelegt. \n\nII. Die Vorlage ist nicht zulässig, die Sache ist dem vorlegenden Ober-\n\nlandesgericht zur Behandlung und Entscheidung zurückzugeben. \n\n1. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof ge-\n\nmäß § 28 Abs. 2 FGG liegen nicht vor. Hierfür ist erforderlich, dass das vorle-\n\ngende Oberlandesgericht von einer auf weitere Beschwerde ergangenen Ent-\n\nscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes \n\nabweichen will. Der Bundesgerichtshof ist zwar an die Auffassung des Oberlan-\n\ndesgerichts gebunden, dass es einer Stellungnahme zu der von ihm herausge-\n\nstellten Rechtsfrage bedarf. Er hat jedoch zu prüfen, ob in der streitigen Rechts-\n\nfrage ein Abweichungsfall vorliegt (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2002 - XII ZB 62/00, \n\nFamRZ 2002, 1327 m.w.Nachw.). Die Abweichung muss zum einen dieselbe \n\nRechtsfrage betreffen, zum anderen muss die Beantwortung der Rechtsfrage \n\nfür die vom vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung des Falles und für \n\ndie vorausgegangene Entscheidung, von der das vorlegende Oberlandesgericht \n\nabweichen will, erheblich sein (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2002 aaO; Beschl. v. \n\n16. Juli 1997 - XII ZB 97/96, NJW-RR 1997, 1162; Beschl. v. 12. Oktober 1988 \n\n- IVb ZB 37/88, NJW 1989, 668, 669; Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, \n\nFGG 15. Aufl. Rdn. 17 f.). Unzureichend ist, dass die Rechtsfrage in der ande-\n\nren Entscheidung lediglich anders als vom vorlegenden Oberlandesgericht be-\n\nurteilt wurde. Die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, muss viel-\n\nmehr auf der anderen Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Hierfür genügt es \n\nallerdings, wenn die strittige Rechtsfrage in jener Entscheidung erörtert und be-\n\nantwortet ist und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluss war (BGH, \n\nBeschl. vom 17. Juli 2002 aaO; Beschl. v. 16. Juli 1997 aaO; Beschl. v. \n\n12. Oktober 1988 aaO; Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler aaO). \n\n8 \n\nAn dem letztgenannten Erfordernis fehlt es. Die Oberlandesgerichte \n\nSchleswig und Köln haben in den angeführten Beschlüssen die Ansicht vertre-\n\nten, dass gegen gerichtliche Entscheidungen, welche die Bestellung eines \n\nNachtragsliquidators einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreffen, in \n\nentsprechender Anwendung von § 273 Abs. 5 AktG bzw. von §§ 148 Abs. 1, \n\n145 Abs. 1, 146 Abs. 2 Satz 1 FGG die sofortige Beschwerde und dann die so-\n\nfortige weitere Beschwerde (§ 29 Abs. 2 FGG) statthaft seien. Diese Rechtsauf-\n\nfassung war jedoch für beide Entscheidungen nicht von Einfluss. Da in beiden \n\nFällen - anders als in dem vom Oberlandesgericht München zu entscheidenden \n\nFall - die weitere Beschwerde innerhalb der Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 1 \n\nFGG eingelegt wurde, war sie in jedem Fall zulässig, ohne dass es auf die vom \n\nvorlegenden Gericht erörterte Frage, ob die unbefristete oder die sofortige wei-\n\ntere Beschwerde gegeben sei, ankam. Beide Gerichte wären zu keinem ande-\n\nren Ergebnis gelangt, wenn sie die streitige Rechtsfrage anders beurteilt hätten. \n\n9 \n\n2. Davon abgesehen kommt es auf die Vorlagefrage auch deswegen \n\nnicht an, weil das Gericht der weiteren Beschwerde, falls es der im Übrigen zu-\n\ntreffenden Ansicht der Oberlandesgerichte Schleswig und Köln folgen würde, \n\ndass nur die sofortige weitere Beschwerde eröffnet ist, gehalten wäre, dem wei-\n\nteren Beteiligten zu 3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. \n\nDenn der Beteiligte zu 3 hätte die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwer-\n\nde ohne sein Verschulden versäumt, weil die Rechtslage - wie schon die sich \n\nwidersprechenden Auffassungen des vorlegenden Oberlandesgerichts einer-\n\nseits und der Oberlandesgerichte Schleswig und Köln andererseits zeigen - \n\nzweifelhaft ist (Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 22 Rdn. 66; \n\nBGHZ 42, 223, 229) und der Beteiligte zu 3 obendrein durch die - keinen Zwei-\n\nfel an der Zulässigkeit der einfachen Beschwerde lassenden - Ausführungen \n\ndes Beschwerdegerichts in die Irre geführt wurde. Ein Wiedereinsetzungsantrag \n\nkann auch stillschweigend gestellt werden (Jansen/Briesemeister, FGG 3. Aufl. \n\n§ 22 Rdn. 38). Mit seiner Stellungnahme zu der - von den Beschwerdegegnern \n\neingewendeten - Verfristung seiner weiteren Beschwerde, dass die verkürzte \n\nRechtsbehelfsfrist nicht greife, weil das Landgericht die sofortige Beschwerde \n\nder Beteiligten zu 1 und zu 2 als einfache Beschwerde behandelt habe, hat der\n\nweitere Beteiligte zu 3 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er von \n\nder Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde unverschuldet keine Kenntnis \n\ngehabt habe und die Entscheidung des Beschwerdegerichts ungeachtet der \n\nbehaupteten Fristversäumnis überprüft werden solle. \n\nGoette Kurzwelly Strohn \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 14.12.2006 - 17 HKT 20524/06 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 19.04.2007 - 31 Wx 13/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-10/ii-zb-13-07","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-10/ii-zb-13-07","retrieved":"2026-07-10 20:05:01.977680+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-10/ii-zb-13-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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