{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-12-10","aktenzeichen":"AnwZ (B) 1/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ(B) 1/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Dezember 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, \n\nDr. Frellesen \n\nund Schaal, \n\ndie Rechtsanwältinnen Dr. Hauger \n\nund \n\nKappelhoff sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer \n\nnach mündlicher Verhandlung am 10. Dezember 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes vom \n\n5. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 50.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller wurde am 30. Oktober 1977 zur Rechtsanwaltschaft \n\nzugelassen. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2001 widerrief die Antragsgegnerin \n\ndie Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Die \n\nWiderrufsverfügung wurde bestandskräftig (Senatsbeschluss vom 8. November \n\n2004 – AnwZ(B) 83/03); das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungs-\n\nbeschwerde des Antragstellers nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom \n\n2 \n\n3 \n\n6. Dezember 2005 - 1 BvR 2469/05). Mit Schreiben vom 30. März 2006 bean-\n\ntragte der Antragsteller seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die \n\nAntragsgegnerin versagte die Wiederzulassung mit Bescheid vom 18. Juli 2006 \n\nnach § 7 Nr. 9 BRAO wegen fortbestehenden Vermögensverfalls. \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-\n\nrückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-\n\nschwerde. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), hat in der \n\nSache jedoch keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die \n\nWiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht versagt. Der Antrag auf \n\nWiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft ist bereits nicht statthaft; ihm steht die \n\nRechtskraft der vorherigen gerichtlichen Entscheidung über den Widerruf der \n\nAnwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) entge-\n\ngen. Davon abgesehen ist der Zulassungsantrag jedenfalls nicht begründet, \n\nweil sich der Antragsteller weiterhin in Vermögensverfall befindet (§ 7 Nr. 9 \n\nBRAO). \n\n4 \n\n1. Entscheidungen in Zulassungssachen sind, auch wenn sie im Verfah-\n\nren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergehen (§§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 Satz 2 \n\nBRAO), echte Streitentscheidungen und damit der materiellen Rechtskraft fä-\n\nhig. Die Beteiligten können daher denselben Verfahrensgegenstand nicht er-\n\nneut zur gerichtlichen Nachprüfung stellen. Diese Bindung durch die Rechts-\n\nkraft der gerichtlichen Entscheidung - hier: des Senatsbeschlusses vom 8. No-\n\nvember 2004 - AnwZ(B) 83/03) - besteht, solange nicht aufgrund neuer Um-\n\nstände eine andere Sachlage eingetreten ist. Ein Antrag auf Wiederzulassung \n\ndarf daher nach einem gerichtlich bestätigten Widerruf der Anwaltszulassung \n\nwegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) nur eingebracht werden, \n\nwenn substantiiert neue Tatsachen vorgebracht werden, die - sofern sie zutref-\n\nfen - belegen, dass sich der Bewerber nicht mehr in Vermögensverfall befindet \n\n(Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1996 - AnwZ(B) 35/96, BRAK-Mitt. 1997, \n\n124, unter II 2, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2003 - AnwZ(B) \n\n5/03, ZVI 2004, 242, unter II 1). Diesen Anforderungen genügt der Antrag auf \n\nWiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 30. März 2006 nicht. \n\n5 \n\n2. Der Antragsteller hat in dem Formularantrag auf Zulassung zur \n\nRechtsanwaltschaft und in seinem Begleitschreiben vom 30. März 2006 nicht \n\nsubstantiiert behauptet, dass seine Vermögensverhältnisse zu diesem Zeitpunkt \n\n- entgegen den tatsächlichen Feststellungen des Senatsbeschlusses vom \n\n8. November 2004 im Widerrufsverfahren AnwZ(B) 83/03 - wieder geordnet \n\nseien. Hierfür ist eine umfassende Darstellung der gegenwärtigen Vermögens-\n\nverhältnisse erforderlich, die sich insbesondere auch im Einzelnen auf die Til-\n\ngung der Schulden zu erstrecken hat, die zum Widerruf der Zulassung führten. \n\nDaran fehlt es im Zulassungsantrag und ebenso im weiteren Vorbringen des \n\nAntragstellers im gerichtlichen Verfahren. \n\n6 \n\na) Das Begleitschreiben zum Zulassungsantrag verweist im Wesentli-\n\nchen auf einen beigefügten Betriebsprüfungsbericht des Finanzamts F. \n\n /P. vom 1. Juni 2005 für die GbR H. & P. sowie \n\nauf einen Beschluss des Amtsgerichts C. vom 23. März 2006 \n\n(36b IN 368/06), mit dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mit-\n\ngesellschafters P. eröffnet worden ist. Nachvollziehbare Erläuterungen dazu, \n\ninwiefern dadurch der im vorangegangenen Widerrufsverfahren festgestellte \n\nVermögensverfall des Antragstellers beseitigt worden sein soll, fehlen ebenso \n\nwie eine substantiierte Darlegung, dass die hohen Schulden des Antragstellers, \n\nauf die im Senatsbeschluss vom 8. November 2004 unter II 2 verwiesen wird, \n\nzwischenzeitlich getilgt worden sind. Insoweit beschränkt sich der Antragsteller \n\nin seinem Begleitschreiben auf die Behauptung, dass restliche Handwerker-\n\nrechnungen von ca. 75.000 €, die der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung \n\nvom 20. März 2003 zugrunde gelegen hätten, \"zwischenzeitlich von der Bank \n\nweggefertigt\" worden seien. Im Übrigen nimmt der Antragsteller zu seinen im \n\nSenatsbeschluss vom 8. November 2004 festgestellten Verbindlichkeiten nicht \n\nStellung. Damit enthalten der Zulassungsantrag und das Begleitschreiben kei-\n\nne hinreichenden Darlegungen zum Wegfall des im vorangegangenen Verfah-\n\nren festgestellten Vermögensverfalls. \n\n7 \n\nb) Daran hat sich im weiteren Verlauf des Zulassungsverfahrens und \n\nauch im gerichtlichen Verfahren nichts geändert. Der Antragsteller behauptet im \n\nBeschwerdeverfahren selbst nicht, wie es für die Statthaftigkeit seines Antrags \n\nerforderlich wäre (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1996, aaO, unter II 3), \n\nsämtliche titulierten Forderungen, die zum Widerruf seiner Anwaltszulassung \n\ngeführt haben, zwischenzeitlich getilgt zu haben oder mit den Gläubigern Ver-\n\neinbarungen getroffen zu haben, die erwarten lassen, dass es zu keinen weite-\n\nren Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommt. Er räumt vielmehr das Fortbeste-\n\nhen titulierter Forderungen ausdrücklich ein, meint aber, (angeblich) vorhande-\n\nne Mittel sinnvoller verwenden zu können \"als zur Begleichung einiger alter \n\nTitel\". \n\n8 \n\nInsbesondere behauptet der Antragsteller zur eidesstattlichen Versiche-\n\nrung vom 20. März 2003, anders als im Begleitschreiben zum Zulassungsan-\n\ntrag, im gerichtlichen Verfahren selbst nicht mehr, dass die zugrunde liegenden \n\nForderungen etwa vollständig getilgt worden seien. Es heißt hierzu im Antrag \n\nauf gerichtliche Entscheidung nur noch, dass die \"Eintragungen aus dem OE \n\n2003 …weitgehend erledigt (seien) und kraft Gesetzes nach 3 Jahren gelöscht\" \n\nwürden. Die Tatsache, dass eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach Ab-\n\nlauf von drei Jahren gelöscht wird (§ 915a Abs. 1 ZPO) oder als gelöscht gilt \n\n(§ 915b Abs. 2 ZPO), begründet aber keine Veränderung der Sachlage, die ein \n\nGesuch auf Wiederzulassung zulässig macht (Senatsbeschluss vom 9. De-\n\nzember 1996, aaO, unter II 3 b). Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis hat \n\nlediglich beweisrechtliche Bedeutung für die Feststellung des Vermögensver-\n\nfalls im Verfahren auf Widerruf der Zulassung. Ist die Zulassung entzogen wor-\n\nden und die entsprechende Verfügung durch eine gerichtliche Entscheidung \n\nbestätigt worden, hat infolge der Rechtskraftwirkung der Antragsteller ohnehin \n\n- das heißt unabhängig von den Vermutungstatbeständen des § 7 Nr. 9 BRAO - \n\ndarzulegen und zu beweisen, dass es ihm infolge zwischenzeitlich eingetrete-\n\nner Umstände gelungen ist, den Vermögensverfall zu beseitigen (aaO). \n\n9 \n\nDarauf zielt das Vorbringen des Antragstellers letztlich auch gar nicht ab. \n\nDer Antragsteller ist nicht darum bemüht, im Einzelnen darzulegen, dass und \n\nwodurch der im vorangegangenen Widerrufsverfahren festgestellte Vermö-\n\ngensverfall etwa beseitigt worden wäre, sondern beruft sich wiederholt - auch \n\nim Beschwerdeverfahren - darauf, \"niemals in Vermögensverfall\" gewesen zu \n\nsein. Dem steht jedoch die rechtskräftige Feststellung im vorangegangenen \n\nWiderrufsverfahren AnwZ(B) 83/03 entgegen. Auf den erneut erhobenen Vor-\n\nwurf des Antragstellers, der Senatsbeschluss vom 8. November 2004 enthalte \n\nhinsichtlich der gegen den Antragsteller gerichteten Forderung der \n\nHE. aus einer bestehenden Grundschuld über 10.800.000,-- DM eine \n\n\"publikumswirksame, unwahre Darstellung\", ist nach dem rechtskräftigen Ab-\n\nschluss des Widerrufsverfahrens nicht nochmals einzugehen; die hierauf bezo-\n\ngenen Anhörungsrügen hat der Senat durch seine Beschlüsse vom 18. April \n\nund 21. Oktober 2005 zurückgewiesen. \n\n10 \n\nc) Da es bereits an substantiierten Darlegungen zu einem etwaigen zwi-\n\nschenzeitlichen Wegfall des im Widerrufsverfahren festgestellten Vermögens-\n\nverfalls fehlt, kommt es auf die Aufstellung im Versagungsbescheid der An-\n\ntragsgegnerin vom 18. Juli 2006 über aktuelle Vollstreckungsmaßnahmen ge-\n\ngen den Antragsteller aus den Jahren 2005 und 2006 nicht weiter an. Auch ist \n\nnicht erheblich, dass die neuen Eintragungen des Antragstellers im Schuldner-\n\nverzeichnis aufgrund der eidesstattlichen Versicherung vom 25. Oktober 2005 \n\nund des Haftbefehls vom 28. März 2006, die im Zeitpunkt der Versagung der \n\nWiederzulassung - über die Tatsachenfeststellungen im Senatsbeschluss vom \n\n8. November 2004 hinaus - zusätzlich die Vermutung für einen Fortbestand des \n\nVermögensverfalls des Antragstellers begründeten, aufgrund einer Tilgung der \n\nzugrunde liegenden Forderungen über 2.500,-- € bzw. 410,-- € inzwischen wie-\n\nder gelöscht worden sind. \n\n11 \n\n3. Im Übrigen ist der Zulassungsantrag, wenn man ihn als statthaft anse-\n\nhen wollte, jedenfalls nicht begründet. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Recht \n\nangenommen, dass sich der Antragsteller (weiterhin) in Vermögensverfall be-\n\nfindet. Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ver-\n\nsagungsbescheids der Antragsgegnerin im Schuldnerverzeichnis eingetragen \n\nund hat die dadurch begründete gesetzliche Vermutung für den Vermögensver-\n\nfall - auch im gerichtlichen Verfahren - nicht widerlegt. Insoweit wird auf die zu-\n\ntreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs \n\nBezug genommen. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt \n\nkeine andere Beurteilung. Zwar sind die dem Versagungsbescheid zugrundlie-\n\ngenden neuen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis inzwischen wieder ge-\n\nlöscht worden. Von einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des An-\n\ntragstellers, die im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, \n\n356), kann jedoch nicht allein aufgrund dieser Löschung ausgegangen werden. \n\nDenn es fehlt, wie ausgeführt, an einer umfassenden Darlegung des Antragstel-\n\nlers zu seinen gegenwärtigen Vermögensverhältnissen. Dies gilt auch für die im \n\nBeschwerdeverfahren zuletzt eingereichten Schriftsätze des Antragstellers vom \n\n2., 5. und 6. Dezember 2007. \n\n12 \n\nZur Klarstellung ist anzumerken, dass der Versagungsbescheid der An-\n\ntragsgegnerin vom 16. Oktober 2007, mit dem der Antrag des Antragstellers auf \n\nWiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft erneut zurückgewiesen worden ist, \n\nnicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. \n\nHirsch \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nSchaal \n\nHauger \n\nKappelhoff \n\nStüer \n\nVorinstanz: \n\nAGH München, Entscheidung vom 05.10.2006 - BayAGH I - 23/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-10/anwz-b-1-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-10/anwz-b-1-07","retrieved":"2026-07-10 20:06:26.317656+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-10/anwz-b-1-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2007-12-10","dockets":["AnwZ (B) 1/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.12.2007 – AnwZ (B) 1/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-10/anwz-b-1-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\n\ndes 5. 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