{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-12-07","aktenzeichen":"V ZR 65/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c; BGB § 138 Abs. 1 Aa Die Erklärung eines nach Art. 233 Abs. 3 EGBGB zum Vertreter des unbekannten Eigentümers eines Grundstücks aus der Bodenreform bestellten Landes, das Grund- stück an sich selbst aufzulassen, ist wegen Missbrauchs der verliehenen Vertre- tungsmacht sittenwidrig und nichtig, wenn das Bestehen eines Anspruchs auf Auflas- sung nicht geprüft worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 65/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n7. Dezember 2007 \nLangendörfer-Kunz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEGBGB Art. 233 § 2 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c; \n\nBGB § 138 Abs. 1 Aa \n\nDie Erklärung eines nach Art. 233 Abs. 3 EGBGB zum Vertreter des unbekannten \n\nEigentümers eines Grundstücks aus der Bodenreform bestellten Landes, das Grund-\n\nstück an sich selbst aufzulassen, ist wegen Missbrauchs der verliehenen Vertre-\n\ntungsmacht sittenwidrig und nichtig, wenn das Bestehen eines Anspruchs auf Auflas-\n\nsung nicht geprüft worden ist. \n\nBGH, Urt. v. 7. Dezember 2007 - V ZR 65/07 - OLG Brandenburg \n\n LG Frankfurt (Oder) \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und \n\nDr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-\n\ngischen Oberlandesgerichts vom 8. März 2007 wird auf Kosten \n\ndes Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um Miteigentum an Grundstücken aus der Bodenre-\n\nform. \n\nBei Ablauf des 15. März 1990 war R. N. als Eigentümer von \n\nzwei ihm 1949 aus dem Bodenfonds zugewiesenen landwirtschaftlich genutzten \n\nGrundstücken im Grundbuch eingetragen. R. N. verstarb am \n\n20. Oktober 1989. Er wurde von seiner Ehefrau, F. N. , der Mutter der \n\nKläger, und den Klägern, seinen ehegemeinschaftlichen Kindern, zu jeweils \n\neinem Drittel beerbt. Die Kläger und ihre Mutter sind nicht zuteilungsfähig. Die \n\nBerichtigung des Grundbuchs unterblieb. \n\n3 \n\nAm 18. Juli 2000 bestellte der Landkreis M. (Landkreis) \n\ndas beklagte Land (Beklagter) gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zum gesetz-\n\nlichen Vertreter der diesem unbekannten Eigentümer der Grundstücke. Mit No-\n\ntarvertrag vom 13. September 2000 übertrug der Beklagte die Grundstücke auf \n\nsich. Der Landkreis genehmigte die Übertragung; 2002 wurde der Beklagte als \n\nEigentümer in das Grundbuch eingetragen. Mit notariell beurkundeter Erklärung \n\nvom 20. Januar 2005 ließ der Beklagte F. N. einen Miteigentumsanteil \n\nvon 1/2 an den Grundstücken wieder auf. \n\n4 \n\nDie Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Berichti-\n\ngung des Grundbuchs dahin zuzustimmen, dass sie zu einem Anteil von jeweils \n\n1/6 Miteigentümer der Grundstücke seien. Das Landgericht hat die Klage ab-\n\ngewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Ober-\n\nlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstel-\n\nlung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hält den von den Klägern geltend gemachten Be-\n\nrichtigungsanspruch für begründet. Es meint, der Landkreis habe den Beklagten \n\nwirksam zum Vertreter des Eigentümers der Grundstücke bestellt. Die unter \n\nBefreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erfolgte Bestellung habe \n\nden Beklagten in die Lage versetzt, die Grundstücke an sich selbst aufzulassen. \n\nDie Auflassung sei unbedenklich, weil die Kläger gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3, \n\n§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB verpflichtet gewesen seien, ihr Miteigentum \n\nan den Grundstücken dem Beklagten zu übertragen. Sie sei jedoch nicht wirk-\n\nsam geworden, weil es sich bei dem Beklagten um eine Körperschaft des öf-\n\nfentlichen Rechts handele und zur Wirksamkeit der Auflassung der Grundstü-\n\ncke gemäß § 7 GBBerG daher die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts \n\nund nicht des Landkreises, der den Beklagten zum Vertreter der Kläger bestellt \n\nhabe, erforderlich gewesen sei. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nDie Kläger sind Miteigentümer der Grundstücke. Die von dem Beklagten \n\nin Vertretung der Eigentümer erklärte Auflassung der Grundstücke ist wegen \n\nMissbrauchs der dem Beklagten verliehenen Vertretungsmacht nichtig. Schon \n\ndeshalb schuldet der Beklagte den Klägern gemäß § 894 BGB die zur Berichti-\n\ngung des Grundbuchs beantragte Zustimmung. \n\n1. Die Kläger wurden mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsän-\n\nderungsgesetzes am 22. Juli 1992 Miteigentümer der Grundstücke zu jeweils \n\neinem Sechstel. \n\na) Aufgrund der Zuweisung aus dem Bodenfonds war R. N. zu-\n\nnächst alleiniger Eigentümer der Grundstücke. Mit Inkrafttreten des Familienge-\n\nsetzbuchs der DDR am 1. April 1966 wurden die Grundstücke gemäß § 4 \n\nEGFGB ehegemeinschaftliches Vermögen von R. und F. N. . Die-\n\nse Bestimmung erfasste auch die nur einem Ehegatten aus dem Bodenfonds \n\nzugewiesenen Grundstücke (vgl. MünchKomm-BGB/Eckert, BGB, 4. Aufl., \n\nArt. 233 § 11 EGBGB Rdn. 26). \n\n10 \n\nDie Vermögensgemeinschaft zwischen R. und F. N. war \n\nnach dem Tod von R. N. durch Vereinbarung zwischen den Klägern \n\nund ihrer Mutter aufzuheben. Hierbei hatte F. N. im Hinblick auf ihr \n\nnach dem Familiengesetzbuch der DDR \"anteilsloses Miteigentum\" grundsätz-\n\nlich das hälftige Miteigentum an den Grundstücken zu erhalten. Das zeichnet \n\nArt. 233 § 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EGBGB in der Fassung durch das Register-\n\nverfahrensbeschleunigungsgesetz dadurch nach, dass dem bei Inkrafttreten \n\ndes Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 überleben-\n\nden Ehepartner eines vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechte der \n\nEigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform am 15. März 1990 verstor-\n\nbenen Begünstigten das hälftige Miteigentum an den dem Verstorbenen aus \n\ndem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücken zugeordnet wurde (Münch-\n\nKomm-BGB/Eckert, aaO). Demgemäß wurde F. N. am 22. Juli 1992 \n\ninsoweit Miteigentümerin der Grundstücke zu jeweils 1/2. \n\n11 \n\nb) Hinsichtlich des verbleibenden hälftigen Miteigentumsanteils an den \n\nGrundstücken wurde der Nachlass nach R. N. kraft Gesetzes dahin-\n\ngehend auseinandergesetzt, dass an die Stelle der erbrechtlichen Beteiligung \n\nder Kläger und ihrer Mutter gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB Miteigentum \n\ntrat. Die Kläger wurden in Höhe ihrer Beteiligung am Nachlass ihres Vaters von \n\njeweils einem Drittel, bezogen auf den dem Nachlass von R. N. zuzu-\n\nrechnenden Anteil an den Grundstücken, mithin zu jeweils einem Sechstel, Mit-\n\neigentümer der Grundstücke. F. N. erwarb zu ihrem hälftigen Miteigen-\n\ntumsanteil jeweils ein weiteres Sechstel hinzu. Dem entspricht das mit der Kla-\n\nge verfolgte Zustimmungsverlangen der Kläger. \n\n12 \n\n2. Durch die Eintragung des Beklagten in das Grundbuch haben die Klä-\n\nger ihr Miteigentum an den Grundstücken nicht verloren. Die am 13. September \n\n2000 von dem Beklagten erklärte Auflassung der Grundstücke ist sittenwidrig \n\nund nichtig, § 138 Abs. 1 BGB. \n\n13 \n\na) Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 4 EGBGB verweist zu den Rechten und \n\nPflichten des Vertreters auf § 16 Abs. 4 VwVfG und damit auf das Pflegschafts-\n\nrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach hat das wohlverstandene Inter-\n\nesse des Vertretenen die Leitlinie des Handelns seines Vertreters zu bilden \n\n(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 16 Rdn. 31; Obermayer/Riedl, VwVfG, \n\n3. Aufl., § 16 Rdn. 117). Dies kann zwar dazu führen, dass der Vertreter ein \n\nGrundstück des Vertretenen aufzulassen hat. Die Erfüllung eines Anspruchs \n\naus dem Vermögen des Vertretenen darf aber nur erfolgen, wenn der Vertreter \n\ndas Bestehen des Anspruchs geprüft hat (Limmer NotBZ 2000, 248, 253; ferner \n\nMünchKomm-BGB/Schwab, aaO, § 1828 Rdn. 20). \n\n14 \n\naa) Da weder die Kläger noch ihre Mutter zuteilungsfähig sind, waren die \n\nKläger und ihre Mutter nach Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst c \n\nEGBGB verpflichtet, ihr Miteigentum an den Grundstücken dem Beklagten auf-\n\nzulassen, soweit dieses auf den Nachlass von R. N. zurückging. Dem \n\nBeklagten war es indessen bis zum Sommer 2000 nicht gelungen, die Erbfolge \n\nnach R. N. und die fehlende Zuteilungsfähigkeit der Kläger und ihrer \n\nMutter in Erfahrung zu bringen. Damit drohte der Auflassungsanspruch des Be-\n\nklagten gemäß Art. 233 § 14 EGBGB mit Ablauf des 2. Oktober 2000 zu verjäh-\n\nren. Das gab dem Beklagten Anlass, bei dem zuständigen Landkreis seine Be-\n\nstellung zum gesetzlichen Vertreter der Eigentümer der Grundstücke nach \n\nArt. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zu beantragen. \n\n15 \n\nbb) Die Bestellung eines Dritten zum Vertreter der Eigentümer der \n\nGrundstücke konnte nicht zur Auflassung der Grundstücke führen, weil ein Drit-\n\nter als Voraussetzung seiner Mitwirkung den Nachweis eines Anspruchs des \n\nBeklagten verlangen musste und würde. Eine Unterbrechung der Verjährung \n\ndes Auflassungsanspruchs des Beklagten durch Erhebung einer Klage kam \n\nnicht in Betracht, weil es hierzu der Darstellung des geltend gemachten An-\n\nspruchs bedurfte, zu der der Beklagte ohne Kenntnis der Erben von R. \n\nN. und deren Zuteilungsfähigkeit nicht in der Lage war. \n\n16 \n\ncc) Die von dem Beklagten erwirkte Bestellung zum Vertreter der Eigen-\n\ntümer bedeutete nur scheinbar einen Ausweg. Weil die Bestellung zum Vertre-\n\nter gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 3 EGBGB unter Befreiung von den Be-\n\nschränkungen des § 181 BGB erfolgte, wurde der Beklagte durch seine Bestel-\n\nlung zum Vertreter der Kläger und ihrer Mutter formal in die Lage gesetzt, die \n\nGrundstücke an sich selbst zu übertragen. \n\n17 \n\nHierzu erklärte der Beklagte als Vertreter der Eigentümer die Auflassung \n\nder Grundstücke an sich selbst sowie im eigenen Namen und im Namen der \n\nVertretenen zur Urkunde des Notars zum Schuldgrund: \"Das Land B. \n\nhat nach Art. 233 § 12 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 3 EGBGB Anspruch auf unent-\n\ngeltliche Auflassung des Grundbesitzes.\" Dies erfolgte ins Blaue hinein und war \n\ninhaltlich falsch. Der Beklagte wusste nicht, ob er die Auflassung der Grundstü-\n\ncke verlangen konnte. Diese Frage hatte der Beklagte weder geprüft noch - im \n\nHinblick auf seine Unkenntnis der Erbfolge nach R. N. - prüfen kön-\n\nnen. Die Grundstücke sollten durch die Auflassung und die Eintragung des Be-\n\nklagten in das Grundbuch vielmehr unabhängig von dem Bestehen eines Er-\n\nwerbsanspruchs ihrem Eigentümer entzogen werden. Die unzutreffende Anga-\n\nbe des Schuldgrunds war allenfalls geeignet, einen Dritten wie etwa den Land-\n\nkreis bei der Entscheidung über die zur Wirksamkeit der Auflassung nach \n\nArt. 233 § 3 Abs. 2 EGBGB, § 16 Abs. 4 VwVfG, §§ 1915, 1821 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBGB notwendige Genehmigung der Auflassung zu täuschen. \n\n18 \n\ndd) Durch den auf diese Weise herbeigeführten Erwerb des Eigentums \n\nan den Grundstücken sollte die durch die Verjährungsbestimmung von Art. 233 \n\n§ 14 EGBGB beabsichtigte Sicherung des Rechtsfriedens ausgehebelt werden; \n\ndas von Art. 233 §§ 11 Abs. 5 EGBGB anerkannte, keiner Übertragungspflicht \n\nunterliegende Miteigentum eines Ehepartners des eingetragenen Begünstigten \n\naus der Bodenreform wurde ignoriert. Die Auflassung und deren Genehmigung \n\ndurch den Landkreis sollten in Verbindung mit der Eintragung des Beklagten die \n\nEnteignung des oder der Eigentümer der Grundstücke bewirken, die bei Beach-\n\ntung von deren Interessen vor Ablauf der in Art. 233 § 14 EGBGB bestimmten \n\nFrist nicht mehr erreichbar war. \n\n19 \n\nb) Mit den Pflichten des Beklagten gegenüber den Klägern und F. \n\nN. als deren Vertreter sind die Erklärungen vom 13. September 2000 un-\n\nvereinbar. Sie dienten allein dem Vorteil des Beklagten. Sie sind unter dem Ge-\n\nsichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht zum Vorteil des Vertreters \n\nnichtig (vgl. LG Leipzig NotBZ 2003, 479 m. Anm. Egerland; Böhringer in \n\nEickmann, Sachenrechtsbereingiung, Loseblattkommentar, Stand März 2006, \n\nArt. 233 § 2 EGBGB Rdn. 25b; Limmer NotBZ 2000, 248, 253; allgemein BGH, \n\nUrt. v. 25. Februar 2002, II ZR 374/00, NJW 2002, 1488). \n\n20 \n\nDass der Beklagte die Auflassung der von den Klägern und ihrer Mutter \n\nals Erben nach R. N. erworbenen Miteigentumsanteile an den \n\nGrundstücken verlangen konnte, ändert hieran nichts. Zur Erfüllung dieser An-\n\nsprüche ist die von dem Beklagten in Vertretung der Eigentümer des Grund-\n\nstücks erklärte Auflassung schon deshalb nicht erfolgt, weil der Beklagte seine \n\nhierauf gerichteten Ansprüche nicht kannte. Tatsächlich war die erklärte Auflas-\n\nsung hierzu auch noch nicht einmal geeignet, weil es einen Anspruch des Be-\n\nklagten auf Übertragung der gesamten Grundstücke nicht gab. \n\n21 \n\nDass das Handeln des Beklagten den Interessen der Kläger und deren \n\nMutter grob zuwider lief, ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der \n\nBeklagte bereit war, die Grundstücke zurückzuübereignen, soweit sich heraus-\n\nstellen sollte, dass er auf diese keinen Anspruch hätte. Die Bereitschaft des \n\nVertreters, einen dem Vertretenen durch sein Verhalten entstehenden Schaden \n\nauszugleichen, rechtfertigt das Verhalten des Vertreters gegenüber dem Vertre-\n\ntenen nicht. \n\n22 \n\nc) Der Auflassungsanspruch des Beklagten gegen die Kläger berechtigt \n\nden Beklagten auch nicht zur Zurückbehaltung gegenüber der von den Klägern \n\nverlangten Berichtigung des Grundbuchs. Der Anspruch des Beklagten ist zum \n\neinen verjährt, zum anderen und vor allem würde die Anerkennung dieses An-\n\nspruchs als zur Zurückbehaltung berechtigend dazu führen, dem eines Rechts-\n\nstaats unwürdigen Verhalten des Beklagten, das nachhaltig an die Praxis der \n\nVerwalterbestellung der DDR erinnert, im Ergebnis zum Erfolg zu verhelfen. \n\n23 \n\nd) Die Meinung des Beklagten, die Kläger seien gemäß § 242 BGB dar-\n\nan gehindert, ihren Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs geltend zu ma-\n\nchen, weil sie über Jahre hinweg die Berichtigung des Grundbuchs nicht veran-\n\nlasst hätten, ist bemerkenswert abwegig. Die zutreffende Verlautbarung des \n\nEigentümers im Grundbuch dient nicht dazu, einem möglichen Gläubiger die \n\nPrüfung zu erleichtern, ob und in welchem Umfang er einen Anspruch auf Auf-\n\nlassung eines Grundstücks hat. \n\n24 \n\n3. Da es an einer wirksamen Auflassung der Grundstücke fehlt, kann da-\n\nhingestellt bleiben, ob die Bestellung des Beklagten zum gesetzlichen Vertreter \n\nder Eigentümer der Grundstücke (vgl. hierzu Egerland NotBZ 2003, 480, 481; \n\n2005, 90, 94) und die Genehmigung der Auflassung durch den Landkreis wirk-\n\nsam sind. \n\nIII. \n\n25 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 24.01.2006 - 13 O 164/05 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.03.2007 - 5 U 41/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-07/v-zr-65-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 11","ref_norm":"233-11","n":6},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2","ref_norm":"233-2","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 14","ref_norm":"233-14","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 12","ref_norm":"233-12","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 3","ref_norm":"233-3","n":1},{"jurabk":"GBBerG 1993","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1821","ref_norm":"1821","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-07/v-zr-65-07","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-07/v-zr-65-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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