{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-12-07","aktenzeichen":"V ZR 210/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2 Die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch für eine den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung. Sie ist daher auch dann zu beachten, wenn der Berufungsbeklagte mit der Anschlussberufung eine zu Unrecht zu seinen Gunsten ergangene erstinstanzliche Entscheidung aufrechterhalten wissen will, indem er die Klage nach einem nach Fristablauf erteilten Hinweis des Beru- fungsgerichts auf einen anderen Klagegrund stützt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n7. Dezember 2007 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nV ZR 210/06 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n7. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 524 Abs. 2 Satz 2 \n\nDie Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch für eine den Streitgegenstand \n\nverändernde Anschlussberufung. Sie ist daher auch dann zu beachten, wenn \n\nder Berufungsbeklagte mit der Anschlussberufung eine zu Unrecht zu seinen \n\nGunsten ergangene erstinstanzliche Entscheidung aufrechterhalten wissen will, \n\nindem er die Klage nach einem nach Fristablauf erteilten Hinweis des Beru-\n\nfungsgerichts auf einen anderen Klagegrund stützt. \n\nBGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06 - OLG Celle \n\n LG Lüneburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und \n\nDr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. September 2006 auf-\n\ngehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lü-\n\nneburg vom 29. August 2005 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verwor-\n\nfen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit notariellem Erbvertrag vom 15. April 1986 setzten sich die Eltern der \n\nParteien gegenseitig als Erben und ihren Sohn als Schlusserben ein. Dem \n\nSchlusserben wurde zugunsten der Parteien ein Vermächtnis in Höhe von je \n\neinem Drittel des Wertes des beweglichen Vermögens auferlegt. Am gleichen \n\nTage schlossen die Eltern und die Kinder einen notariellen Erbverzichtsvertrag, \n\nin dem die Parteien (Töchter) auf ihren Erb- und ihren Pflichtteil nach den bei-\n\nden Eltern zugunsten ihres Bruders verzichteten, der sich zu einer Zahlung von \n\njeweils 15.000 DM an die Parteien verpflichtete. \n\n2 \n\n3 \n\nDer Vater der Parteien starb im Jahre 1986. \n\nNach der Wiedervereinigung Deutschlands machte die Mutter der Partei-\n\nen (nachfolgend Erblasserin) Ansprüche auf Rückübertragung nach dem Ver-\n\nmögensgesetz für zwei in Sachsen-Anhalt belegene Grundstücke geltend. Zur \n\nDurchsetzung dieser Ansprüche erteilte sie der Beklagten eine notariell beur-\n\nkundete Vollmacht, mit der sie diese auch von den Beschränkungen des § 181 \n\nBGB befreite. \n\n4 \n\nDer Antrag auf Rückübertragung hatte Erfolg. Mit notariellem Überlas-\n\nsungsvertrag vom 25. Februar 1993 übertrug die Erblasserin die zurück über-\n\ntragenen Grundstücke auf die Beklagte. Den Vertrag schloss die Beklagte für \n\ndie Erblasserin auf Grund der ihr erteilten Vollmacht in deren Vertretung mit \n\nsich ab. Als Rechtsgrund der Übertragung wurde \"vorweggenommene Erbfolge\" \n\nangegeben. Die Grundstücke veräußerte die Beklagte im Jahre 1994, wofür sie \n\ninsgesamt 875.200 DM als Verkaufserlös erhielt. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Amtsgericht hat der auf den Anspruch des Pflichtteilberechtigten ge-\n\ngen den Beschenkten (§ 2329 BGB) gestützten Klage dem Grunde nach statt-\n\ngegeben. \n\nGegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Auf Grund ei-\n\nnes nach dem Ablauf der Berufungserwiderungsfrist erteilten richterlichen Hin-\n\nweises, dass eigene Ansprüche der Klägerin wegen des Erbverzichts nicht in \n\nBetracht kämen, hat die Klägerin die Klage auf einen von ihrem Bruder abgetre-\n\ntenen Anspruch gestützt. \n\n7 \n\nDas Oberlandesgericht hat der Klage aus dem abgetretenen Anspruch in \n\nder beantragten Höhe von 55.935,55 € zzgl. Zinsen stattgegeben. Mit der von \n\ndem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungs-\n\nantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht meint, dass der Wechsel des Klagegrundes als an-\n\ntragslose Anschlussberufung auszulegen sei. Diese sei trotz Verstreichens der \n\nFrist für die Anschließung an das Rechtsmittel der Beklagten zulässig. § 524 \n\nAbs. 2 Satz 2 ZPO sei nämlich einschränkend so auszulegen, dass die Frist in \n\nentsprechender Anwendung des § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO dann nicht gelte, \n\nwenn der Berufungsbeklagte erst durch einen Hinweis des Berufungsgerichts \n\nerfahre, dass er eine vollständige Abweisung der Klage nur durch das Aus-\n\nwechseln des Klagegrundes abwenden könne. Ebenso wie bei der zulässigen \n\nErweiterung der Anschlussberufung (BGHZ 163, 324 ff.) sprächen auch hier \n\nGründe der Prozessökonomie dafür, dem Berufungsbeklagten die Möglichkeit \n\nzur Änderung seiner Klage zu erhalten, um einen weiteren Prozess zu vermei-\n\nden. \n\n9 \n\nDie Klage sei aus dem abgetretenen Recht begründet, da die Beklagte \n\ndas Eigentum an den Grundstücken ohne einen rechtlichen Grund erlangt ha-\n\nbe. Die Überlassungsverträge seien wegen Verstoßes gegen die guten Sitten \n\nnach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, da sich die Beklagte das Eigentum unter Miss-\n\nbrauch der ihr von der Erblasserin erteilten Generalvollmacht angeeignet habe. \n\nIhr Einwand, die Erblasserin sei damit einverstanden gewesen, sei angesichts \n\nder Angabe zum Grund der Übereignung in den Verträgen als eine vorwegge-\n\nnommene Erbfolge und der vorprozessualen Erklärungen über den Zweck ihrer \n\nVerwaltung für die Erblasserin ohne Substanz. Die Beklagte könne sich daher \n\nauch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Sie sei bösgläubig ge-\n\nwesen (§ 819 Abs. 1 BGB), da sie die Tatsachen gekannt habe, aus denen sich \n\nihr Vollmachtsmissbrauch ergeben habe. \n\n10 \n\n11 \n\nII. \n\nDas hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht durfte über den abgetretenen Anspruch nicht in \n\nder Sache entscheiden. Die Revision rügt zu Recht, dass die in § 524 Abs. 2 \n\nSatz 2 ZPO bestimmte Frist für die Anschlussberufung bereits abgelaufen war, \n\nals die Klägerin das abgetretene Recht als neue Grundlage ihrer Klage in das \n\nVerfahren eingeführt hat. \n\n12 \n\na) Die Klägerin konnte – wovon das Berufungsgericht auch ausgegangen \n\nist – den neuen Klagegrund nur im Wege der Anschlussberufung (§ 524 ZPO) \n\nin das Berufungsverfahren einführen. Die Anschließung war erforderlich, weil \n\ndie Klägerin in der Berufungsinstanz ihre Klage statt – wie zuvor – auf ein eige-\n\nnes, nunmehr auf ein an sie abgetretenes Recht stützen wollte. Darin liegt eine \n\nKlageänderung (§ 263 ZPO), weil der Kern des der Klage zugrunde liegenden \n\nLebenssachverhalts ausgewechselt wird (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999, III ZR \n\n53/98, NJW 1999, 1407; Senat, BGHZ 158, 295, 305; BGH, Urt. v. 27. Septem-\n\nber 2006, VIII ZR 19/04, BGHReport 2007, 28, 29). \n\n13 \n\nWill der Berufungsbeklagte die vor dem erstinstanzlichen Gericht erfolg-\n\nreiche Klage in der Berufungsinstanz auf eine andere Grundlage stellen, muss \n\ner eine Anschlussberufung einlegen (OLG München OLGR 1997, 191, 192; \n\nOLG Hamm NJW-RR 2003, 1720, 1721; Ahrens in Eichele/Hirtz/Oberheim, \n\nHandbuch – Berufung im Zivilprozess, Teil XIII Rdn. 43; Doukoff, Die zivilrecht-\n\nliche Berufung, 3. Aufl., Rdn. 333; Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsa-\n\nchen, 6. Aufl., Rdn. 367). Ein Anschluss an die fremde Berufung ist erforderlich, \n\nwenn der Berufungsbeklagte das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, \n\nsondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder \n\n– wie hier – einen neuen, in erster Instanz nicht vorgebrachten Anspruch gel-\n\ntend machen will (BGHZ 4, 229, 234; Urt. v. 13. Okt. 1954, VI ZR 49/54, LM \n\nZPO § 521 Nr. 4; Urt. v. 24. November 1977, VII ZR 160/76, ZZP 91 [1978], \n\n314, 316). \n\n14 \n\nDas gilt entgegen der Revisionserwiderung auch dann, wenn die Verfol-\n\ngung des abgetretenen Anspruchs eine Änderung des Sachantrages nicht er-\n\nfordert und der Berufungsbeklagte sich deshalb darauf beschränken kann, die \n\nZurückweisung des von dem Gegner eingelegten Rechtsmittels zu beantragen. \n\nZwar ist es grundsätzlich richtig, wie von der Revisionserwiderung unter Bezug-\n\nnahme auf eine Entscheidung des Senats (Urt. v. 2. Okt. 1987, V ZR 42/86, \n\nNJW-RR 1988, 185) bemerkt, dass eine Anschlussberufung dadurch geprägt \n\nwird, dass mit ihr mehr als die Zurückweisung der Berufung erreicht werden \n\nsoll. Eine Anschlussberufung, mit der nicht mehr erreicht werden soll, als dem \n\nBerufungsbeklagten durch das erstinstanzliche Gericht bereits zuerkannt wor-\n\nden ist, ist daher nicht zulässig (BGH, Urt. v. 24. Febr. 1958, III ZR 184/56, \n\nNJW 1958, 868; Senat, Urt. v. 2. Okt. 1987, V ZR 42/86, aaO). \n\n15 \n\nDie Revisionserwiderung übersieht bei ihrer auf die Anträge beschränk-\n\nten Betrachtung jedoch, dass der mit der Klage verfolgte prozessuale Anspruch \n\ndurch zwei Elemente bestimmt wird; durch den Klageantrag, mit dem der Kläger \n\ndie von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den \n\nLebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte \n\nRechtsfolge herleitet (BGHZ 117, 1, 5; 153, 173, 175). Der Berufungsbeklagte, \n\nder im Berufungsrechtszug – zur Vermeidung des Verlustes des Rechtsstreits – \n\nseine Klage auf einen anderen Lebenssachverhalt stützt, will damit auch mehr \n\nerreichen als die bloße Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung über \n\nden mit der Klage verfolgten Anspruch. \n\n16 \n\nb) Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Beru-\n\nfungsgericht von einer Anschlussberufung ausgegangen ist, obwohl die Kläge-\n\nrin in dem Schriftsatz, in dem sie ihre Klage nunmehr auf den abgetretenen An-\n\nspruch gestützt hat, dies nicht gem. § 524 Abs. 3 i.V.m. § 519 Abs. 2 ZPO aus-\n\ndrücklich erklärt hat. Ein Anschlussrechtsmittel braucht nicht als solches be-\n\nzeichnet zu sein. Wenn der Berufungsbeklagte vorträgt, dass er seine Klage \n\nnunmehr auf den abgetretenen Anspruch stützen wolle, und dieses Ziel nur im \n\nWege der Anschlussberufung erreicht werden kann, ist dies als Anschlussberu-\n\nfung auszulegen, weil bei der Auslegung von Prozesserklärungen davon aus-\n\ngegangen werden muss, dass die Partei das erreichen will, was nach den Maß-\n\nstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interes-\n\nsenlage entspricht (vgl. Senat, Beschl. v. 19. Oktober 2006, V ZB 91/06, NJW \n\n2007, 769, 770). \n\n17 \n\nc) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch die Frist des § 524 \n\nAbs. 2 Satz 2 ZPO nicht für einschlägig erachtet. Sie ist entgegen der Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts auch dann zu beachten, wenn der Berufungsbeklagte \n\nmit der Anschlussberufung eine zu Unrecht zu seinen Gunsten ergangene erst-\n\ninstanzliche Entscheidung dadurch aufrechterhalten wissen will, dass er die \n\nKlage auf einen anderen Klagegrund stützt. \n\n18 \n\naa) Diese Auslegung entspricht der in Rechtsprechung (OLG Hamm \n\nNJW-RR 2003, 1720, 1721) und Literatur (Born, FamRZ 2003, 1245, 1246; \n\nders., NJW 2005, 3038, 3039; Gerken, NJW 2002, 1095, 1096; Musielak/Ball, \n\nZPO, 5. Aufl., § 524 Rdn. 8; Schneider, ZZP 119 [2006], 423, 428; Wieczo-\n\nrek/Schütze/Gerken, ZPO, 5. Aufl., § 524 Rdn. 7; Zöller/Gummer-Heßler, ZPO, \n\n26. Aufl., § 524 Rdn. 2) überwiegend vertretenen Auffassung. Die durch die \n\nZPO-Reform eingefügte Ausschlussfrist nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt \n\n– soweit der in Satz 3 bestimmte Ausnahmefall nicht vorliegt – für alle An-\n\nschlussberufungen, auch wenn sie nicht die Beseitigung einer Beschwer der \n\nBerufungsbeklagten durch das erstinstanzliche Urteil, sondern eine Erweiterung \n\noder Änderung der Klage zum Ziel haben. \n\n19 \n\nbb) Allerdings ist auch vertreten worden, dass den Streitgegenstand ver-\n\nändernde Anschlussberufungen, also die, mit denen eine Klage geändert oder \n\nerweitert, die Aufrechnung erklärt oder eine Widerklage erhoben werden soll, \n\nnicht unter den Anwendungsbereich von § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO fielen (OLG \n\nStuttgart, NZG 2004, 766, 767; Piekenbrock MDR 2002, 675, 676). Diese Ein-\n\nschränkung des Anwendungsbereichs des Gesetzes wurde mit dem Zweck der \n\nFrist begründet. Der Gesetzgeber habe nach den Gesetzesmaterialien (BT-\n\nDrucks. 12/4722, 98) nur die Anschlussberufungen zur Beseitigung der auch \n\nden Berufungsbeklagten beschwerenden Entscheidungen im Blick gehabt. Nur \n\nhier sei die Befristung der Anschlussberufung erforderlich, weil mit dem Fristab-\n\nlauf Teilrechtskraft eintrete (dazu BGH, Urt. v. 4. Mai 2005, VIII ZR 5/04, MDR \n\n2005, 1098, 1099). Für eine nur den Streitgegenstand erweiternde oder verän-\n\ndernde Anschlussberufung seien die Erwägungen zur Begründung einer Aus-\n\nschlussfrist dagegen nicht tragfähig. \n\n20 \n\nVon einer in dem Gesetzgebungsverfahren unerkannt gebliebenen Re-\n\ngelungslücke kann indes – jedenfalls für § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der seit \n\ndem 1. September 2004 geltenden Fassung – nicht mehr ausgegangen wer-\n\nden. Die Änderungen der Norm durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom \n\n24. August 2004 (BGBl. I 2198) waren eine Folge der teilweise heftigen Kritik an \n\nder Befristung der Anschlussberufung in der Ausgestaltung durch das Zivilpro-\n\nzessreform-Gesetz in Rechtsprechung (OLG Stuttgart, NZG 2004 766, 767; \n\nOLG Celle NJW 2002, 2651, 2652) und Schrifttum (Born, FamRZ 2003, 1245, \n\n1246; Gerken, NJW 2002, 1095; Piekenbrock, MDR 2002, 675, 676). Diese \n\nwurde unter anderem damit begründet, dass die Frist bei der den Streitgegen-\n\nstand verändernden Anschlussberufung den Berufungsbeklagten unangemes-\n\nsen benachteilige, weil der Berufungskläger unter den Voraussetzungen des \n\n§ 533 ZPO seine Klage grundsätzlich bis zum Schluss der Berufungsverhand-\n\nlung erweitern oder ändern könne, während dies dem Berufungsbeklagten nach \n\n§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur bis Ablauf der Frist für die Anschlussberufung \n\nmöglich sei. \n\n21 \n\nDer Gesetzgeber hat auf die Kritik reagiert (BT-Drucks. 15/3482, S. 17, \n\n18), indem er die Frist für die Anschließung in § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis zum \n\nAblauf einer Berufungserwiderungsfrist verlängert und eine Ausnahmeregelung \n\nfür die Klagen auf wiederkehrende Leistungen (§ 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO) ein-\n\ngefügt hat. Für Unterhaltsfälle hat er ein Bedürfnis anerkannt, das Berufungs-\n\nverfahren auch nach dem Fristablauf mit einem neuen Streitgegenstand zu be-\n\nlasten, weil hier eine Anpassung der Anträge in der Berufungsinstanz wegen \n\ngeänderter persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse häufig vorkomme \n\n(BT-Drucks. 15/3482, S. 18). Die weitergehenden Änderungsvorschläge wurden \n\nvon ihm indes nicht aufgegriffen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon \n\nausgegangen werden, dass die Problematik der den Streitgegenstand verän-\n\ndernden Anschlussberufungen vom Gesetzgeber übersehen worden ist und \n\ndaher eine unechte Regelungslücke vorliegt, die es rechtfertigte, die Frist auf \n\ndie Anschlussberufungen zur Beseitigung einer Beschwer des Berufungsbe-\n\nklagten durch das erstinstanzliche Urteil zu beschränken (so auch Doukoff, Die \n\nzivilrechtliche Berufung, 3. Aufl., Rdn. 339). \n\n22 \n\nAus dem Vorstehenden folgt, dass es nicht zulässig ist, die Ausnahme-\n\nregelung in § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO so zu erweitern, dass sie für alle Fälle ei-\n\nner den Streitgegenstand ändernden Anschlussberufung gilt. \n\n23 \n\ncc) Eine andere Auslegung wird auch nicht nach dem aus Art. 3 Abs. 1 \n\nGG folgenden Gebot der prozessualen Waffengleichheit für beide Parteien (vgl. \n\nBVerfGE 52, 131, 144) gefordert. Die Anschlussberufung soll zwar zu einer \n\nmöglichst weitgehenden Gleichbehandlung der Parteien im Berufungsverfahren \n\nführen, indem sie dem Berufungsbeklagten, der in erster Instanz erfolgreich \n\nwar, wie dem Berufungskläger die Möglichkeit eröffnet, den Streitgegenstand \n\ndes Berufungsverfahrens zu ändern oder zu erweitern (BGH, Urt. v. 13. Mai \n\n1974, III ZR 35/72, Bd. 89 [1976], 199, 201; Fenn, ZZP 89 [1978], 121, 123). \n\n24 \n\nEine völlige Gleichbehandlung kann sich indes schon deshalb nicht ein-\n\nstellen, weil die Berufung nur zulässig ist, wenn mit ihr eine Beschwer durch \n\ndas erstinstanzliche Urteil beseitigt werden soll. Der Berufungskläger kann da-\n\nher mit der Berufung nicht im Wege der Klageänderung allein einen neuen, bis-\n\nher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung zu stellen (BGH, Urt. \n\nv. 14. Februar 1996, VIII ZR 68/95, NJW-RR 1996, 765; Urt. v. 6. Mai 1999, IX \n\nZR 250/98, NJW 1999, 2118, 2119; Senat, Urt. v. 15. März 2002, V ZR 39/01, \n\nNJW-RR 2002, 1435, 1436 – std. Rspr.). Dies gilt für den Berufungsbeklagten \n\nnicht, da dessen Anschlussberufung keine Beschwer voraussetzt (BGHZ 4, \n\n229, 234; BGH, Urt. v. 13. Mai 1974, III ZR 35/72, ZZP 89 [1976], S. 199, 201). \n\n25 \n\nDie Befristung für die Anschlussberufung durch § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO \n\nin der Fassung durch das Justizmodernisierungsgesetz soll der Verfahrensbe-\n\nschleunigung dienen, indem auch der Beklagte seine Anschlussberufung inner-\n\nhalb der ihm gesetzten Frist vorbringen muss (BT-Drucks. 15/3482, S. 17, 18). \n\nDie gesetzliche Regelung beruht auf einem sachlichen Grund und führt auch \n\nunter Beachtung des Gebots der prozessualen Waffengleichheit nicht zu einer \n\neinseitigen Bevorzugung des Berufungsklägers. \n\n26 \n\nOb Ausnahmen von der Befristung wegen des verfassungsrechtlichen \n\nGebots der prozessualen Waffengleichheit in besonderen Fällen zuzulassen \n\nsind, in denen die Anschlussberufung eine Reaktion des Berufungsbeklagten \n\nauf die durch eine Klageänderung, eine Aufrechnung oder eine Widerklage des \n\nBerufungsklägers an eine nach Fristablauf veränderte Prozesslage ist, kann \n\nschon deshalb dahinstehen, weil eine solche Änderung des Streitstoffes hier \n\nnicht eingetreten ist. \n\n27 \n\nEbenso braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Zulassung einer \n\nverspäteten Anschlussberufung zur Wahrung des Verfahrensgrundrechts nach \n\nArt. 103 Abs. 1 GG dann geboten sein könnte, wenn nach dem Prozessverlauf \n\nbis zum Ablauf der Frist für die Berufungserwiderung auch ein kundiger und \n\ngewissenhafter Berufungsbeklagter nicht damit rechnen konnte, dass das ihm \n\ngünstige erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben wird und er den Verlust \n\ndes Rechtsstreits nur durch eine Anschlussberufung vermeiden kann (vgl. \n\nBVerfGE 86, 133, 144). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die Nachtei-\n\nle der Fristversäumung wären bei einer sorgfältigen Prozessführung vermeidbar \n\ngewesen. Die Klägerin hätte hier auch schon vor dem Hinweis des Berufungs-\n\ngerichts Anlass gehabt, sich rechtzeitig um eine Abtretung der Ansprüche des \n\nErben gegen die Beklagte zu bemühen und diese – zumindest hilfsweise – in \n\nden Rechtsstreit einzuführen. Die Frage, ob der Erbverzicht dem eingeklagten \n\nAnspruch aus eigenem Recht nach § 2329 BGB entgegenstand, ist bereits im \n\nUrteil des Landgerichts angesprochen worden. Die Beklagte hat zudem in ihrer \n\nBerufungsbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der dem Grunde \n\nnach zugesprochene Anspruch nach § 2329 BGB wegen des Erbverzichtsver-\n\ntrages ausgeschlossen sei. \n\n28 \n\nEntgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann die Versäumung \n\nder Frist nicht schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ein Berufungsge-\n\nricht seiner Hinweispflicht nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO nur dann genügt, wenn \n\nes den Parteien vor seiner Entscheidung mitteilt, dass es der rechtlichen Beur-\n\nteilung der Vorinstanz nicht folgen will und der davon betroffenen Partei auch \n\ndie Möglichkeit eröffnet, ihren Sachvortrag sachdienlich zu ergänzen (BGHZ \n\n127, 254, 260; Urt. v. 27. Nov. 1996, VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441; Se-\n\nnat, Urt. v. 21. Okt. 2005, V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235, 236; BGH, Beschl. \n\nv. 28. Sept. 2006, VII ZR 103/05, NJW-RR 2007, 17). Diese allgemeinen \n\nGrundsätze können auf die gesetzliche Ausschlussfrist in § 524 Abs. 2 ZPO \n\nkeine Anwendung finden. Die Folge ihrer Versäumung ist die Unzulässigkeit der \n\nAnschlussberufung. Diese kann von dem Berufungsgericht nicht mehr durch \n\nprozessleitende Maßnahmen, wie durch die Gewährung einer Schriftsatzfrist \n\noder die Anberaumung eines weiteren Verhandlungstermins, behoben werden. \n\n29 \n\nDie gesetzlichen Folgen der Fristversäumung können nicht davon ab-\n\nhängig gemacht werden, ob das Berufungsgericht dem Berufungsbeklagten \n\nschon früher – in der Regel wird dafür die Zustellung der Berufungsbegründung \n\nund die Bestimmung einer Erwiderungsfrist nach § 521 ZPO in Betracht kom-\n\nmen – nach der Aktenlage den Hinweis hätte erteilen können, dass es der Be-\n\nurteilung der Vorinstanz wohl nicht folgen und die Berufung daher voraussicht-\n\nlich Erfolg haben wird. Die Zulässigkeit der Anschlussberufung hinge dann nicht \n\nmehr von der Einhaltung der gesetzlichen Frist, sondern davon ab, ob deren \n\nVersäumung durch einen früheren richterlichen Hinweis hätte vermieden wer-\n\nden können, was wiederum nur nach der jeweiligen Prozesslage zu entschei-\n\nden wäre. Die mit der Frist bezweckte Klarheit und Sicherheit über die Zuläs-\n\nsigkeit der Anschlussberufung wäre damit aufgehoben. \n\n30 \n\ndd) Die Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich auch nicht mit des-\n\nsen prozessökonomischen Erwägungen aufrechterhalten. Die prozesswirt-\n\nschaftlichen Gründe haben kein solches Gewicht, als dass sie es rechtfertigen \n\nkönnten, gesetzlich bestimmte Anforderungen für die Einlegung von Rechtsbe-\n\nhelfen beiseite zu schieben (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1999, IX ZR 250/98, NJW \n\n1999, 2118, 2119). \n\n31 \n\nDas Berufungsgericht verkennt im Übrigen auch den Zweck der Frist in \n\n§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wenn es ihn nicht auf das Berufungsverfahren, son-\n\ndern auf die Streitigkeit zwischen den Parteien insgesamt bezieht. Der Zwang, \n\neine Anschlussberufung innerhalb der für die Berufungserwiderung gesetzten \n\nFrist einzulegen und zu begründen, soll die Erledigung des Rechtsmittelverfah-\n\nrens fördern. Zu diesem Zweck wird die Einbringung eines anderen oder weite-\n\nren Streitgegenstands in das Berufungsverfahren durch den Berufungsbeklag-\n\nten befristet. Ist die Frist verstrichen, soll über die Berufung auf der Grundlage \n\nder bis dahin geltend gemachten Ansprüche entschieden werden. Die Berück-\n\nsichtigung eines nach Fristablauf eingeführten neuen Streitgegenstands läuft \n\ndem Zweck der Frist, die eine beschleunigte Erledigung der Rechtsmittelverfah-\n\nren herbeiführen soll, daher auch dann zuwider, wenn die Entscheidung über \n\nden neuen Streitstoff einen anderen Rechtsstreit vermeidet. \n\n32 \n\n2. Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus einem anderen Rechtsgrund \n\nals richtig dar (§ 561 ZPO). Da die Klageänderung wegen der Verfristung der \n\nAnschlussberufung nicht wirksam geworden ist, ist über den zunächst verfolg-\n\nten Anspruch zu entscheiden, der weiterhin rechtshängig ist (vgl. dazu BGH, \n\nUrt. v. 24. Sept. 1987, VII ZR 187/86, NJW 1988, 128; Senat, Urt. v. 1. Juni \n\n1990, V ZR 48/89, NJW 1990, 2682). \n\n33 \n\nDer von der Klägerin mit der Klage verfolgte erbrechtliche Anspruch des \n\nPflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB ist indes auf \n\nGrund des Verzichts auch auf das Pflichtteilsrecht unbegründet. Dieser Verzicht \n\nkann nach Eintritt des Erbfalles nicht mehr mit der Behauptung außer Kraft ge-\n\nsetzt werden, dass die Geschäftsgrundlage für den Verzicht gefehlt habe oder \n\n – hier mit der Entstehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz – entfal-\n\nlen sei (vgl. BGH, Urt. v. 4. November 1998, IV ZR 327/97, NJW 1999, 798). Ob \n\nund welche weitergehenden Rechte der Klägerin gegen den Erben zustehen, \n\nkann hier dahinstehen, weil sich daraus kein Anspruch gegen die Beklagte er-\n\ngibt. \n\n34 \n\nAndere Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte kommen nach den \n\nFeststellungen im Berufungsurteil und dem Vortrag der Parteien nicht in Be-\n\ntracht, so dass die Klage abzuweisen ist. \n\nIII. \n\n35 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 29.08.2005 - 1 O 235/03 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 07.09.2006 - 6 U 200/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-07/v-zr-210-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":16},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2329","ref_norm":"2329","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 521","ref_norm":"521","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-07/v-zr-210-06","retrieved":"2026-07-10 20:10:13.676269+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-07/v-zr-210-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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