{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-12-07","aktenzeichen":"V ZR 21/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 883 Abs. 1 Verkündet am: 7. Dezember 2007 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Eine zur Sicherung eines durch Rücktritt bedingten Rückauflassungsanspruchs eingetragene Vormerkung kann, ohne dass es einer erneuten Eintragung bedürfte, durch Bewilligung auf weitere Rücktrittsgründe erstreckt werden (Fortführung von BGHZ 143, 175 ff.). b) Der Rang der durch die Vormerkung weiter gesicherten Ansprüche bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der neuen Bewilligung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 21/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 883 Abs. 1 \n\nVerkündet am: \n7. Dezember 2007 \nLesniak, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Eine zur Sicherung eines durch Rücktritt bedingten Rückauflassungsanspruchs \n\neingetragene Vormerkung kann, ohne dass es einer erneuten Eintragung bedürfte, \n\ndurch Bewilligung auf weitere Rücktrittsgründe erstreckt werden (Fortführung von \n\nBGHZ 143, 175 ff.). \n\nb) Der Rang der durch die Vormerkung weiter gesicherten Ansprüche bestimmt sich \n\nnach dem Zeitpunkt der neuen Bewilligung. \n\nBGH, Urt. v. 7. Dezember 2007 - V ZR 21/07 - OLG Hamm \n\n LG Dortmund \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und \n\nDr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 10. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 14. Dezember 2006 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als über den Antrag auf Rück-\n\nübertragung des Grundstücks entschieden worden ist. \n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit von ihrem Streithelfer beurkundeten Vertrag vom 15. Oktober 1993 \n\n2 \n\n3 \n\nübertrugen die Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihr Haus-\n\ngrundstück unter Vorbehalt eines Wohnrechts ihrer Tochter (im Folgenden: \n\nSchuldnerin). Die Schuldnerin verpflichtete sich, das Grundstück zu Lebzeiten \n\nder Kläger nicht zu veräußern, nicht zu belasten und nicht baulich zu verändern. \n\nFür den Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtungen sollten die Kläger nach \n\nnäherer Maßgabe die Rückübertragung des Grundstücks verlangen können. \n\nDie Schuldnerin wurde am 26. November 1993 als Eigentümerin in das \n\nGrundbuch eingetragen; der Rückauflassungsanspruch der Kläger wurde durch \n\ndie Eintragung einer Vormerkung gesichert. \n\nMit von dem Streithelfer am 5. Mai 1998 beurkundeten Vertrag vereinbar-\n\nten die Kläger mit der Schuldnerin, dass sie auch dann die Rückübertragung \n\ndes Grundstücks sollten verlangen können, wenn die Schuldnerin geschieden, \n\nüber ihr Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die \n\nZwangsvollstreckung in das Grundstück betrieben würde. Weiter heißt es in \n\ndem Vertrag: \n\n\"Die bereits im Grundbuch … eingetragene Rückauflassungsvor-\nmerkung dient auch zur Absicherung der Rückauflassungsansprü-\nche der Übertragsgeber … aufgrund der vorstehend getroffenen \nVereinbarungen.\" \n\n4 \n\nDer Streithelfer reichte eine Ausfertigung des Ergänzungsvertrags bei \n\ndem Grundbuchamt ein. Die Rechtspflegerin vermerkte daraufhin auf der bei \n\nden Grundakten befindlichen Ausfertigung des Vertrages vom 15. Oktober 1993 \n\n\"s. auch Ergänzungserklärung vom 5. Mai 1998, UR-Nr. 247/98, Notar S. \". \n\n5 \n\nMit Beschluss vom 20. Juli 2004 untersagte das Amtsgericht Dortmund \n\nder Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 1 InsO, über das Grundstück zu verfügen, \n\nund ersuchte das Grundbuchamt um Eintragung des Verfügungsverbots in das \n\nGrundbuch. Am 9. Juni 2005 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das \n\nInsolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte wurde zur Verwalterin bestimmt. Mit \n\nder Klage verlangen die Kläger von der Beklagten die Rückübertragung des \n\nGrundstücks und die Bewilligung der Löschung der in das Grundbuch eingetra-\n\ngenen Verfügungsbeschränkung. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg \n\ngeblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen \n\ndie Kläger ihre Anträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hält die geltend gemachten Ansprüche für nicht \n\nbegründet. Es meint, die Vereinbarung vom 5. Mai 1998 sei wirksam. Für ihre \n\ninsolvenzrechtliche Anfechtung fehle es an hinreichendem Vortrag der Beklag-\n\nten. Der geltend gemachte Anspruch scheitere jedoch daran, dass er durch die \n\neingetragene Vormerkung nicht gesichert sei und daher gegen die Masse nicht \n\ndurchgesetzt werden könne. Die Vereinbarung bedeute zwar auch die Bewilli-\n\ngung der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung der weiter vereinbarten \n\nRückübertragungsansprüche. Zu einer entsprechenden Eintragung sei es je-\n\ndoch nicht gekommen, weil der hierzu notwendige Antrag nicht gestellt worden \n\nsei. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand. \n\n1. Auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens der Beklagten schuldet \n\ndiese als Insolvenzverwalterin gemäß § 106 InsO den Klägern die verlangte \n\nRückübertragung des Grundstücks. Die am 26. November 1993 in das Grund-\n\nbuch eingetragene Vormerkung sichert auch den durch die Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin durch den Vertrag vom \n\n5. Mai 1998 begründeten Rückübertragungsanspruch der Kläger. \n\n10 \n\na) Die in dem Vertrag vom 5. Mai 1998 zwischen den Klägern und der \n\nSchuldnerin vereinbarte Verpflichtung der Schuldnerin, das Grundstück im Fall \n\nder Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen zurück zu übertragen, \n\nist wirksam. Eine Vereinbarung, die eine Vertragspartei berechtigt, im Falle der \n\nInsolvenz der anderen Partei ein dieser eingeräumtes oder übertragenes Recht \n\nzurückzuverlangen, ist entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem \n\nSenat von der Beklagten vertretenen Meinung grundsätzlich wirksam (vgl. OLG \n\nKarlsruhe, NZM 2001, 1053, 1054; Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 2 Erb-\n\nbauVO Rdn. 6; MünchKomm-BGB/v. Oefele, 4. Aufl., § 2 ErbbauVO Rdn. 27; \n\nRGRK-BGB/Räfle, 12. Aufl., § 2 ErbbauVO Rdn. 25 jeweils zum Heimfallan-\n\nspruch nach der ErbbauVO). § 17 Abs. 1 Nr. 4 der Ausführungsverordnung zum \n\nReichsheimstättengesetz sah eine Vereinbarung, nach der die Eröffnung des \n\nKonkursverfahrens über das Vermögen des Heimstätters den Heimfallanspruch \n\nauslöste, ausdrücklich vor. \n\n11 \n\n12 \n\nb) Der vereinbarte bedingte Übertragungsanspruch konnte gemäß § 883 \n\nAbs. 1 BGB durch eine Vormerkung gesichert werden. \n\nIn der Eintragung einer Vormerkung müssen der Gegenstand des An-\n\nspruchs und der Anspruchsgläubiger bezeichnet werden; die Angabe des \n\nSchuldgrunds ist nicht notwendig (Jansen DNotZ 1953, 382, 383; vgl. ferner \n\nSenat, Urt. v. 2. Oktober 1951, V ZR 47/50, LM BGB § 883 Nr. 1; RGZ 133, \n\n267, 269 f.; KG Rpfleger 1969; 49, 50; DNotZ 1972, 173, 175; Erman/Lorenz, \n\nBGB, 11. Aufl. § 885 Rdn. 18; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 885 Rdn. 68). \n\n13 \n\nIm Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung muss der Anspruch, zu \n\ndessen Sicherung die Vormerkung dienen soll, weder fällig, § 883 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB, noch begründet sein. § 879 Abs. 2 BGB ist auf die Vormerkung entspre-\n\nchend anzuwenden (Senat, BGHZ 143, 175, 179 f. m.w.N. = MittBayNot 2000, \n\n104 m. Anm. Demharter = DNotZ 2000, 639 m. Anm. Wacke = ZfIR 2000, 121 \n\nm. Anm. Volmer = LM BGB § 883 Nr. 27 m. Anm. Stürner/Heggen). Wird eine \n\nVormerkung vor der Begründung des zu sichernden Anspruchs in das Grund-\n\nbuch eingetragen, entsteht sie mit der Begründung des Anspruchs. Umgekehrt \n\nerlischt die Vormerkung trotz Fortbestehens ihrer Eintragung im Grundbuch mit \n\ndem Erlöschen des gesicherten Anspruchs. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der \n\nAnspruch durch Vereinbarung, aufgrund der Ausübung eines Rechts oder durch \n\nErfüllung erlischt. Die unabhängig von dem gesicherten Anspruch erfolgte oder \n\nfortbestehende Eintragung erlaubt es, eine erloschene Vormerkung durch einen \n\nneu begründeten Anspruch wieder \"aufzuladen\" (Stürner/Heggen, aaO), oder \n\neine wegen Scheiterns der Begründung des zu sichernden Anspruchs zunächst \n\nunwirksame Vormerkung zur Entstehung zu bringen (OLG Frankfurt DNotZ \n\n1995, 539 f.; Ertl Rpfleger 1979, 361, 364; Wacke DNotZ 1995, 507, 512). \n\n14 \n\nc) Auf dieser Grundlage ist die Frage zu entscheiden, ob es zur Siche-\n\nrung der Erweiterung eines Anspruchs der Bewilligung und Eintragung einer \n\nneuerlichen Vormerkung bedarf, oder ob die Bewilligung der Sicherung des er-\n\nweiterten Anspruchs durch eine eingetragene Vormerkung ohne weitere Eintra-\n\ngung in das Grundbuch zur Sicherung des erweiterten Anspruchs führt. \n\n15 \n\nDie Voraussetzungen des gesicherten Anspruchs können durch Verein-\n\nbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger beschränkt oder erweitert \n\nwerden. Werden sie beschränkt, bleibt die Sicherung des Anspruchs durch die \n\neingetragene Vormerkung bestehen (vgl. statt aller MünchKomm-BGB/Wacke, \n\nBGB, 4. Aufl., § 885 Rdn. 2; Staudinger/Gursky, BGB \n\n[2002], § 883 \n\nRdn. 329 f.). Eine Verlautbarung der Beschränkung im Grundbuch erfolgt nicht. \n\nEntsprechendes gilt für den Austausch des Anspruchs. Die trotz Erlöschens des \n\ngesicherten Anspruchs weiterhin eingetragene Vormerkung muss nicht gelöscht \n\nund zur Sicherung eines neu begründeten Anspruchs wiederum eingetragen \n\nwerden, sondern kann zur Sicherung eines neu begründeten Anspruchs nutz-\n\nbar gemacht werden, sofern dieser auf dieselbe Leistung wie der zunächst ge-\n\nsicherte Anspruch gerichtet ist (Senat, BGHZ 143, 175, 181; Soergel/Stürner, \n\nBGB, 13. Aufl. § 885 Rdn. 6; a.M. Demharter, aaO; Vollmer, aaO; Staudin-\n\nger/Gursky, aaO, Rdn. 333). Werden weitere Entstehungsgründe für den gesi-\n\ncherten Anspruch geschaffen, kann nichts anderes gelten (a.M. MünchKomm-\n\nBGB/Wacke, aaO; Staudinger/Gursky, aaO, Rdn. 334; Promberger, DNotZ \n\n1994, 249, 250; Amann, MittBayNot 2000, 197, 200). Die Begründung weiterer \n\nEntstehungsgründe führt zur Erstreckung der Sicherung eines bestehenden \n\nAnspruchs auf einen von der Wirkung der Vormerkung zunächst nicht erfassten \n\nFall. Sie bleibt in ihrer Wirkung hinter der einer Neubegründung des gesicherten \n\nAnspruchs zurück. Damit ist nicht zu vereinbaren, dass eine eingetragene Vor-\n\nmerkung zwar zur Sicherung eines neu begründeten Anspruchs genutzt, der \n\ngesicherte Anspruch ohne die Eintragung einer weiteren Vormerkung jedoch \n\nnicht auf weitere Entstehungsgründe gestützt werden könnte. \n\n16 \n\nd) Die Aufgabe des Grundbuchs, eine eindeutige, klare und vollständige \n\nAussage über vergangene und gegenwärtige Rechtsverhältnisse zu machen, \n\nsteht dem nicht entgegen (a.M. Demharter, aaO). Über die Wirksamkeit des \n\nvorgemerkten Anspruchs gibt das Grundbuch keine Auskunft. Schon der gesi-\n\ncherte Anspruch ist im Grundbuch nicht zu bezeichnen. Erst recht sind der Ein-\n\ntritt einer Bedingung, von der das Entstehen des Anspruchs abhängig ist, oder \n\ndessen Fälligkeit dem Grundbuch nicht zu entnehmen (Ertl, Rpfleger 1979, 361, \n\n364; Wacke, DNotZ 1995, 507, 512; Amann, MittBayNot 2000, 197, 198). \n\nKenntnis von dem gesicherten Anspruch lässt sich, wenn überhaupt, allenfalls \n\ndurch eine Einsichtnahme in die Grundakten gewinnen. Soweit diese im Hin-\n\nblick auf eine Änderung des vorgemerkten Anspruchs Anlass zu einem Irrtum \n\ngeben können, ist es daher angezeigt, dem durch einen Hinweis vorzubeugen, \n\nwie es im vorliegenden Fall geschehen ist. \n\n17 \n\ne) Der Zeitpunkt der Erweiterung oder des Austauschs des durch die \n\nVormerkung gesicherten Anspruchs ist nur für die Beantwortung der Frage von \n\nBedeutung, ob der Änderung gegenüber zwischenzeitlich eingetragenen Rech-\n\nten der Vorrang zukommt. Diese Frage ist durch das Urteil des Senats, BGHZ \n\n143, 175, 183, entschieden. Nach der Vormerkung aber vor deren \"Aufladung\" \n\nin das Grundbuch eingetragene Rechte werden von der Änderung des durch \n\ndie bestehende Vormerkung gesicherten Anspruchs nicht berührt. Ein Anlass, \n\nder zur Eintragung einer neuerlichen Vormerkung nötigte, besteht daher nicht. \n\nAn der den Urteilen vom 2. Oktober 1951, V ZR 47/50, LM BGB § 883 Nr. 1; \n\nund vom 22. April 1959, V ZR 193/57, LM BGB § 883 Nr. 6, zugrunde liegenden \n\nbzw. zum Ausdruck kommenden gegenteiligen Auffassung hält der Senat nicht \n\nfest. \n\n18 \n\nf) Nach der Vereinbarung vom 5. Mai 1998 sollte die Sicherung des \n\nRückübertragungsanspruchs durch die vom 26. November 1993 eingetragene \n\nVormerkung die für das Entstehen des vorgemerkten Anspruchs ergänzend \n\nvereinbarten Bedingungen umfassen. Das hat das Berufungsgericht als Bewilli-\n\ngung einer Vormerkung ausgelegt. Das ist insoweit rechtsfehlerhaft, als eine an \n\ndem Wortlaut orientierte Auslegung dazu führt, dass nicht die Eintragung einer \n\nweiteren Vormerkung, sondern die Erstreckung der Wirkung der bestehenden \n\nVormerkung auf die für das Entstehen des Anspruchs durch die Vereinbarung \n\nvom 5. Mai 1998 erweiterten Voraussetzungen von der Schuldnerin bewilligt \n\nworden ist. \n\n19 \n\nDie für die Durchsetzung des gegen die Beklagte geltend gemachten \n\nAuflassungs- und Bewilligungsanspruchs notwendigen Voraussetzungen liegen \n\ninsoweit vor. Der Anspruch ist entstanden, die für die Sicherung der Erweite-\n\nrung seiner Voraussetzungen notwendige Bewilligung der Erstreckung der ein-\n\ngetragenen Vormerkung ist erteilt. Die vor dem Erlass des Verfügungsverbots \n\ngegen die Schuldnerin und vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte \n\nErweiterung des Schutzes der Kläger durch die eingetragene Vormerkung \n\nmacht den geltend gemachten Auflassungsanspruch grundsätzlich insolvenz-\n\nfest (vgl. Senat, BGHZ 149, 1, 5 ff.). \n\n20 \n\n2. Damit gewinnt die von der Beklagten in Anspruch genommene An-\n\nfechtung der Vereinbarung vom 28. Mai 1998 Bedeutung. Der Anspruch der \n\nKläger kann an der von der Beklagten erhobenen Einrede der Anfechtbarkeit \n\nscheitern. Hierauf kam es nach der von dem Berufungsgericht geteilten Ansicht \n\ndes Landgerichts nicht an. Die Beklagte hatte keinen Anlass, ihren von dem \n\nBerufungsgericht zutreffend als unzureichend angesehenen bisherigen Vortrag \n\nzur Anfechtung weiter auszuführen. Durch die Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Berufungsgericht erhält sie hierzu Gelegenheit. \n\n21 \n\n3. Unabhängig von der Entscheidung über den Anspruch auf Rücküber-\n\ntragung des Grundstücks ist die Revision nicht begründet, soweit die Kläger von \n\nder Beklagten die Bewilligung der Löschung des eingetragenen Verfügungsver-\n\nbots verlangen. \n\n22 \n\na) An die Stelle der vorläufigen Beschränkung der Schuldnerin, über das \n\nGrundstück zu verfügen, ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über \n\nderen Vermögen die Verfügungsbeschränkung durch dieses Verfahren getre-\n\nten. Damit ist der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 20. Juli 2004 ohne wei-\n\nteres hinfällig (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl., § 21 Rdn. 56; Prager/Thienemann, \n\nNZI 2001, 634, 635 f.) und gemäß § 84 GBO als gegenstandslos zu löschen. \n\nEine Bewilligung der Beklagten ist hierzu weder notwendig noch wäre sie hin-\n\nreichend. \n\n23 \n\nb) Bei dem in das Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerk verhält es \n\nsich im Ergebnis nicht anders. Fehlt es an einem Anspruch der Kläger auf \n\nÜbertragung des Grundstücks, ist der Vermerk zutreffend. Ein Anspruch der \n\nKläger auf Zustimmung zu seiner Löschung scheidet schon deshalb aus. \n\n24 \n\nKönnen die Kläger die Übertragung des Grundstücks verlangen, scheidet \n\nein solcher Anspruch aus, weil es zur Löschung des Insolvenzvermerks im \n\nGrundbuch keiner Bewilligung der Beklagten bedarf. Die Kläger können bei dem \n\nInsolvenzgericht beantragen, das Grundbuchamt um die Löschung des Ver-\n\nmerks zu ersuchen, sobald sie wieder als Eigentümer des Grundstücks in das \n\nGrundbuch eingetragen sind, und so die Löschung ohne die von der Beklagten \n\nverlangte \n\nZustimmung \n\nherbeiführen \n\n(HK-InsO/Kirchhof, \n\naaO, \n\n§ 32 \n\nRdn. 23; Braun/Kind, InsO, 2. Aufl., § 32 Rdn. 29; Hess, InsO, §§ 32, 33 \n\nRdn. 32; Jäger/Schilken, InsO, § 32 Rdn. 41). \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dortmund, Entscheidung vom 04.07.2006 - 12 O 301/05 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 14.12.2006 - 10 U 120/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-07/v-zr-21-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 879","ref_norm":"879","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-07/v-zr-21-07","retrieved":"2026-07-10 20:08:34.220502+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-07/v-zr-21-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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