{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-12-06","aktenzeichen":"V ZB 91/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 91/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Dezember 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 12. Juli 2007 wird auf Kosten \n\nder Klägerin als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n170.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer nota-\n\nriellen Urkunde. Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckungsgegenklage ab-\n\ngewiesen. Mit einem einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist bei dem Kam-\n\nmergericht eingegangenen Schriftsatz, der zudem von einem nicht postulations-\n\nfähigen Rechtsanwalt unterschrieben ist, hat die Klägerin Berufung eingelegt. \n\nNach Hinweis auf das Fristversäumnis hat sie erneut Berufung eingelegt und \n\nbeantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. \n\n2 \n\nZur Begründung hat sie vorgetragen, die erfahrene und ansonsten stets \n\nzuverlässig arbeitende Angestellte S. habe den Berufungsschriftsatz ver-\n\nsehentlich auf den die Sache bearbeitenden, aber am Kammergericht nicht zu-\n\ngelassenen Rechtsanwalt S. ausgefertigt, der ihn auch unterschrieben ha-\n\nbe. Der Schriftsatz sei am letzten Tag der Frist postfertig gemacht und die Frist \n\nim Fristenbuch gelöscht worden. Vor Abgang der Post habe die Angestellte ih-\n\nren Fehler bemerkt und sich an den am Kammergericht zugelassenen Rechts-\n\nanwalt W. gewandt, der ihr die Einzelanweisung erteilt habe, den Schrift-\n\nsatz unverzüglich erneut auszufertigen, ihm zur Unterschrift vorzulegen und \n\ngegen den falsch ausgefertigten auszutauschen. Zur Neuausfertigung und Un-\n\nterzeichnung sei es auch gekommen. Die Angestellte habe den Schriftsatz so-\n\ndann in eine Mappe mit dem Aufkleber \"FA\" (für Fristablauf) und mit dem Ver-\n\nmerk \"Bitte unbedingt gegen den anderen Schriftsatz an das Kammergericht \n\naustauschen\" gelegt. Sie habe indes vergessen, die Mappe in den Postraum zu \n\nbringen, so dass es zu einem Austausch nicht mehr gekommen sei. \n\nDas Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen \n\nund die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin \n\nmit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDas Berufungsgericht meint, die Fristversäumung beruhe auf einem der \n\nKlägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschulden. Zwar \n\nhabe Rechtsanwalt W. der mit der Sache betrauten Angestellten eine \n\nkonkrete Einzelweisung erteilt. Darauf, dass diese ausgeführt werde, habe er \n\ngrundsätzlich auch vertrauen dürfen. Betreffe die Anweisung – wie hier – jedoch \n\neinen so wichtigen Vorgang wie die Wahrung der Rechtsmittelfrist, so seien in \n\nder Kanzlei grundsätzlich ausreichende organisatorische Vorkehrungen dage-\n\ngen zu treffen, dass die Anweisung in Vergessenheit gerate und die Frist da-\n\ndurch versäumt werde. Daran habe es gefehlt. Die Klägerin habe nicht vorge-\n\ntragen, dass die Angestellte angewiesen worden sei, den Vorgang bis zum Aus-\n\ntausch der Schriftsätze sogleich auszuführen. Auch sei sie gerade nicht (jeden-\n\nfalls nicht ausdrücklich) angewiesen worden, den Austausch der Schriftsätze \n\n3 \n\n4 \n\npersönlich vorzunehmen. Denn anderenfalls habe sie den Aufkleber \"Bitte un-\n\nbedingt gegen den anderen Schriftsatz an das Kammergericht austauschen\" \n\nnicht fertigen müssen. Die Anweisung sei nach allem nicht konkret oder klar \n\ngewesen. \n\nIII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechts-\n\nbeschwerde ist nicht zulässig, da es an einem Zulassungsgrund (§ 574 Abs. 2 \n\nZPO) fehlt. \n\nDie Rechtsbeschwerde macht, unter dem Gesichtspunkt der Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), allein eine Verlet-\n\nzung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut-\n\nzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf \n\nrechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Solche Rechtsverletzungen \n\nliegen jedoch nicht vor. \n\n7 \n\n1. Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechts-\n\nschutzes ist verletzt, wenn die Anforderungen an das, was der Betroffene ver-\n\nanlasst haben muss, um im Falle der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand zu erlangen, überspannt werden und der Zugang zu einer in der \n\nVerfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen \n\nnicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 41, 323, \n\n326; 41, 332, 334 ff.; NJW-RR 2002, 1007; Senat, BGHZ 151, 221, 227; Beschl. \n\nv. 23. Oktober 2003, V ZB 44/03, NJW-RR 2004, 785). Entgegen der Auffas-\n\nsung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht gegen diese Grundsätze \n\nnicht verstoßen. Die Entscheidung fügt sich vielmehr in die vom Bundesge-\n\nrichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung ein. \n\n8 \n\na) Das Berufungsgericht geht von dem Grundsatz aus, dass sich ein \n\nRechtsanwalt auf die Befolgung der einer zuverlässigen Angestellten erteilten \n\nEinzelanweisung verlassen darf und nicht verpflichtet ist, sich anschließend \n\nüber die Ausführung zu vergewissern (BGH, Beschl. v. 4. November 2003, VI \n\nZB 50/03, NJW 2004, 688, 689; Beschl. v. 22. Juni 2004, VI ZB 10/04, NJW-RR \n\n2004, 1361, 1362; Beschl. v. 13. September 2006, XII ZB 103/06, NJW-RR \n\n2007, 127, 128; Beschl. v. 4. April 2007, III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, \n\n1431). Es berücksichtigt zutreffend ferner, dass dies nur gilt, wenn die Einzel-\n\nanweisung klar und präzise gefasst ist, da nur dann möglichen Fehlern entge-\n\ngengewirkt werden kann (Senat, Beschl. v. 31. Mai 2000, V ZB 57/99, NJW-RR \n\n2001, 209). Und es übersieht auch nicht, dass eine Einzelanweisung nicht stets \n\norganisatorische Vorkehrungen gegen eine Fristversäumnis entbehrlich macht. \n\nSo ist es, wenn sich eine Einzelanweisung in die Kanzleiorganisation einfügt \n\nund daraus nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung be-\n\nhalten und geeignet sind, einer Fristversäumnis entgegenzuwirken. In solch \n\neinem Fall, etwa wenn die Weisung nur die Art der Übermittlung betrifft, kommt \n\nes auf die Kanzleiorganisation im übrigen an und können Organisationsfehler \n\nim Falle der darauf beruhenden Fristversäumnis einer Wiedereinsetzung entge-\n\ngen stehen (Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367; \n\nBGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006, IX ZB 309/04, AnwBl 2007, 236, 237). \n\n9 \n\nb) Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung überspannt das Beru-\n\nfungsgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Anwalts nicht. Es hat \n\nvielmehr zu Recht der besonderen Situation Bedeutung beigemessen, in der \n\nder Fehler, dessen Behebung der Anwalt durch Einzelweisung zu erreichen \n\nsuchte, entdeckt wurde. \n\n10 \n\nAls die Angestellte bemerkte, dass der Berufungsschriftsatz von einem \n\nam Kammergericht nicht postulationsfähigen Anwalt unterschrieben war, hielt \n\ndie allgemeine Kanzleiorganisation – jedenfalls ist dazu nichts vorgetragen – \n\nkeine Sicherung mehr bereit. Der Schriftsatz befand sich im Postausgangsbe-\n\nreich, die Frist im Fristenbuch war gelöscht. Der Gefahr der Fristversäumung \n\nkonnte nur noch dadurch begegnet werden, dass der Anwalt entweder selbst \n\nden Schriftsatz austauschte oder durch eine präzise Einzelanweisung sicher-\n\nstellte, dass dies durch sein Personal geschah. Dass das Berufungsgericht eine \n\nsolche präzise Weisung vermisst, ist nicht zu beanstanden. \n\n11 \n\nDabei kann dahin stehen, ob die Weisung hinreichend deutlich erkennen \n\nließ, dass die Anordnungen unverzüglich umzusetzen waren (vgl. zu diesem \n\nErfordernis BGH, Beschl. v. 22 Juni 2004, VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, \n\n1362; Beschl. v. 4. April 2007, III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431). Nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts ging die Einzelweisung dahin, den \n\nSchriftsatz nochmals \"unverzüglich\" auszufertigen, zur Unterschrift vorzulegen \n\nund gegen den fehlerhaften Schriftsatz auszutauschen. Das lässt immerhin \n\nauch die Annahme zu, dass alle Maßnahmen unverzüglich zu treffen waren. \n\n12 \n\nUnpräzise ist die Weisung aber insoweit, als sie nicht erkennen ließ und \n\nvon der Angestellten S. so auch nicht aufgefasst worden ist, dass sie \n\nselbst alle zur Behebung des Fehlers erforderlichen Arbeiten auszuführen, ins-\n\nbesondere daher auch den Austausch der Schriftsätze vorzunehmen hatte. Die \n\nFertigung eines neuen Schriftsatzes und dessen Unterzeichnung durch den \n\npostulationsfähigen Anwalt nutzte nichts, wenn nicht auch die Absendung si-\n\ncher gestellt war. Das war sie aber gerade nicht, da jede weitere Kontrolle an-\n\ngesichts der im Fristenbuch schon gelöschten Frist unterblieb. Angesichts des-\n\nsen waren die von der Angestellten getroffenen Vorkehrungen, den Schriftsatz \n\nin eine Mappe zu legen und mit der Aufschrift zu versehen, dass der Schriftsatz \n\nauszutauschen sei, gut gemeint, aber völlig unzureichend. Dass die Angestellte \n\ndamit bewusst und für den Anwalt unvorhersehbar gegen die ihr erteilte Wei-\n\nsung verstieß, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend und ist auch fernlie-\n\ngend. Es wird vielmehr deutlich, dass sie annahm, im Sinne der insoweit also \n\nganz unpräzisen Weisung zu handeln. Das Berufungsgericht hat in diesem Zu-\n\nsammenhang auch zu Recht berücksichtigt, dass für den Anwalt in erhöhtem \n\nMaße Veranlassung für eine sehr viel genauere Anordnung bestand. Die von \n\nihm mit der Sache betraute Angestellte hatte nämlich an diesem Tage, ihrem \n\nletzten Arbeitstag vor dem Urlaub, bereits zuvor fehleranfällig gearbeitet. Ange-\n\nsichts dessen bestanden für den Anwalt besondere Sorgfaltsanforderungen. \n\nDiesen ist er nicht gerecht geworden. \n\n13 \n\n2. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verletzung von Art. \n\n103 GG steht allein im Zusammenhang mit der Rüge, das Verfahrensgrund-\n\nrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes sei verletzt. Ein darüber \n\nhinausgehender Vorwurf, es sei Vortrag zu einzelnen Punkten übergangen \n\nworden, wird nicht erhoben. \n\nIV. \n\n14 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 22.03.2007 - 9 O 341/06 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 12.07.2007 - 16 U 22/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/v-zb-91-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/v-zb-91-07","retrieved":"2026-07-10 20:05:22.713721+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-06/v-zb-91-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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