{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-12-06","aktenzeichen":"V ZB 67/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 765a Abs. 1 Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ist unter Auflagen auf Zeit ein- zustellen, wenn der mit der Fortsetzung des Verfahrens verbundenen Gefahr der Selbsttötung des Schuldners nur durch dessen dauerhafte Unterbringung entgegengewirkt werden könnte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Dezember 2007 \n\nV ZB 67/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 765a Abs. 1 \n\nDie Zwangsversteigerung eines Grundstücks ist unter Auflagen auf Zeit ein-\n\nzustellen, wenn der mit der Fortsetzung des Verfahrens verbundenen Gefahr \n\nder Selbsttötung des Schuldners nur durch dessen dauerhafte Unterbringung \n\nentgegengewirkt werden könnte. \n\nBGH, Beschl. v. 6. Dezember 2007 - V ZB 67/07 - LG Heilbronn \n\nAG Heilbronn \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Heilbronn vom 4. Mai 2007 wird auf Kosten der \n\nGläubigerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n10.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie miteinander verheirateten Schuldner sind Eigentümer des im Ein-\n\ngang bezeichneten Grundstücks. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus \n\nbebaut, in welchem die Schuldner seit 37 Jahren wohnen. Die Gläubigerin be-\n\ntreibt die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Durch Beschluss vom \n\n18. März 2005 wurde die Zwangsvollstreckung wegen Suizidgefährdung der \n\nSchuldnerin bis zum 31. Juli 2005 eingestellt. Auf Antrag der Gläubigerin ordne-\n\nte das Vollstreckungsgericht am 16. August 2005 die Fortsetzung des Verfah-\n\nrens an. Einen Antrag der Schuldner auf weitere einstweilige Einstellung des \n\nVerfahrens hat es zurückgewiesen. \n\n2 \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Schuldner hiergegen hat das Landge-\n\nricht das Zwangsversteigerungsverfahren bis zum 30. April 2009 mit der Aufla-\n\nge eingestellt, dass die Schuldnerin sich regelmäßig ambulant psychiatrisch und \n\npsychotherapeutisch behandeln zu lassen und das Gericht hiervon zu unterrich-\n\nten habe. \n\n3 \n\n4 \n\nMit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt \n\ndie Gläubigerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts. \n\nII. \n\nDas Beschwerdegericht meint, die Abwägung der Interessen der Gläubi-\n\ngerin gegen diejenigen der Schuldner führe zu einer Einstellung des Verfahrens \n\nauf weitere zwei Jahre. Nach den zum Gesundheitszustand der Schuldnerin \n\neingeholten Gutachten sei diese depressiv erkrankt. Sie sehe das Eigentum an \n\ndem ehegemeinschaftlichen Grundstück als einzigen ihr noch verbliebenen Er-\n\nfolg ihrer Lebensleistung. Werde ihr das Grundstück genommen, entfalle für sie \n\njeder Sinn, weiterhin zu leben. Hieran habe die laufende ambulante und zeitwei-\n\nlig auch stationäre Behandlung der Schuldnerin nichts geändert. Auch eine in-\n\ntensivere oder stationäre ärztliche Betreuung der Schuldnerin während oder \n\nnach einer Zwangsversteigerung des Grundstücks führe aller Voraussicht nach \n\nnicht dazu, dass die mit der Fortsetzung des Verfahrens verbundene Gefahr für \n\ndas Leben der Schuldnerin gemindert werde. Selbst eine Unterbringung der \n\nSchuldnerin biete letztlich keine Sicherheit gegen eine Selbsttötung und laufe \n\ndarauf hinaus, die Schuldnerin bis zu ihrem natürlichen Tod zu verwahren und \n\nihrer Freiheit zu berauben. Daran gemessen habe das Interesse der Gläubige-\n\nrin an einer Versteigerung des Grundstücks zurückzutreten. \n\n5 \n\nAuch wenn die weitere Behandlung der Schuldnerin voraussichtlich nicht \n\nzur Besserung ihres seelischen Zustandes führen werde, sei im Hinblick auf die \n\nSchwere des Eingriffs in die Rechtsstellung der Gläubigerin die Einstellung der \n\nZwangsvollstreckung in das Grundstück zu befristen und der Schuldnerin zu-\n\nzumuten, dieser die Fortsetzung ihrer Behandlung aufzuerlegen. Die von der \n\nGläubigerin erstrebte weitere Auflage, den Schuldnern für die fortdauernde Nut-\n\nzung des Hauses eine Entschädigungsverpflichtung aufzuerlegen, scheide aus, \n\nweil diesen auch unter Einbeziehung der von ihnen erhaltenen Sozialleistungen \n\nhierfür keine Mittel zur Verfügung stünden. \n\nIII. \n\n6 \n\nDas Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil es \n\nan höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Anordnung von Zahlungsauflagen im \n\nZusammenhang mit der Einstellung der Zwangsversteigerung fehle. Dem kann \n\nentgegen der Meinung der Schuldner nicht entnommen werden, dass die Zu-\n\nlassung der Rechtsbeschwerde auf diese Frage beschränkt worden ist. Eine \n\nverfahrensrechtliche Stellung eines Beteiligten im Zwangsvollsteckungsverfah-\n\nren, aufgrund deren die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 765a \n\nZPO nur in Verbindung mit bestimmten Auflagen verlangt werden könnte, gibt \n\nes nicht. Ebenso wenig kann die Frage, unter welchen Auflagen die Einstellung \n\nerfolgt, von der Entscheidung über die Einstellung getrennt werden. \n\nIV. \n\n7 \n\n8 \n\nDie angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\nAuch wenn eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuld-\n\nners mit der Zwangsvollstreckung verbunden ist, ist eine Maßnahme der \n\nZwangsvollstreckung nicht ohne weiteres (einstweilen) einzustellen (BGHZ 163, \n\n66, 73; Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 506; \n\nBeschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 28/07, WM 2007, 1667, 1668). Erforderlich ist \n\nvielmehr, das in solchen Fällen ganz besonders gewichtige Interesse der von \n\nder Vollstreckung Betroffenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 GG) gegen das \n\nVollstreckungsinteresse des Gläubigers (Gläubigerschutz, Art. 14 GG; wirksa-\n\nmer Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG) abzuwägen. Es ist daher sorgfältig zu \n\nprüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung nicht auf andere Weise als durch Ein-\n\nstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. \n\n9 \n\n1. Mögliche Maßnahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangs-\n\nvollstreckung durchgeführt wird, oder auch die Ingewahrsamnahme des suizid-\n\ngefährdeten Schuldners nach polizeirechtlichen Vorschriften oder dessen Un-\n\nterbringung nach den einschlägigen Landesgesetzen (BGHZ 163, 66, 74; Se-\n\nnat, Beschl. v. 24. November 2005 und v. 14. Juni 2007, jeweils aaO). Kann der \n\nSuizidgefahr des Schuldners auf diese Weise entgegengewirkt werden, schei-\n\ndet die Einstellung aus. Das Vollstreckungsgericht hat die für die Maßnahmen \n\nzur Unterbringung des Schuldners zuständigen Behörden vor der Vollstreckung \n\nzu unterrichten und hierbei darauf hinzuweisen, dass die Vollstreckung fortzu-\n\nsetzen sein wird, wenn die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden \n\nund Vormundschaftsgerichte Maßnahmen zum Schutze des Lebens des \n\nSchuldners nicht für notwendig erachten (Senat, Beschl. v. 14. Juni 2007, aaO). \n\n10 \n\n2. Steht indessen fest, dass derartige Maßnahmen nicht geeignet sind, \n\nder mit der Fortsetzung des Verfahrens für den Schuldner verbundenen Gefahr \n\neiner Selbsttötung wirksam zu begegnen oder führte die Anordnung der Unter-\n\nbringung aller Voraussicht nach zu einer bloßen Verwahrung auf Dauer, so ist \n\ndas Verfahren einzustellen. Dabei verbietet das Interesse des Gläubigers an \n\nder Fortsetzung des Verfahrens eine dauerhafte Einstellung, weil die staatliche \n\nAufgabe, das Leben des Schuldners zu schützen, nicht auf unbegrenzte Zeit \n\ndurch ein Vollstreckungsverbot gelöst werden kann (Senat, Beschl. v. 14. Juni \n\n2007, aaO). Die Einstellung ist zu befristen und mit Auflagen zu versehen, die \n\ndas Ziel haben, die Gesundheit des Schuldners wiederherzustellen. Das gilt \n\nauch dann, wenn die Aussichten auf eine Besserung des Gesundheitszustands \n\ndes Schuldners gering sind. Diesem ist es im Interesse des Gläubigers jedoch \n\nzuzumuten, auf die Verbesserung seines Gesundheitszustands hin zu arbeiten \n\nund den Stand seiner Behandlung regelmäßig nachzuweisen. \n\n11 \n\n3. So verhält es sich hier. Die Gefährdung der Schuldnerin folgt nicht aus \n\ndem mit der Versteigerung des Grundstücks für die Schuldnerin letztlich ver-\n\nbundenen Zwang, dieses zu räumen. Die Gefährdung der Schuldnerin findet \n\nnach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts ihren \n\nGrund vielmehr in der Angst der Schuldnerin vor dem Verlust des Eigentums an \n\ndem Grundstück, zu dem die Fortsetzung des Verfahrens führen wird. Eine \n\nzeitweilige Unterbringung der Schuldnerin kann hieran nichts ändern. Der mit \n\neiner dauerhaften Unterbringung verbundene Eingriff in die von Art. 2 Abs. 2 \n\nGG geschützte Freiheit der Schuldnerin wird durch das Vollstreckungsinteresse \n\nder Gläubigerin nicht gerechtfertigt. Damit aber verbleibt nur der von dem Be-\n\nschwerdegericht beschrittene Weg, die Zwangsvollstreckung auf Zeit einzustel-\n\nlen und der Schuldnerin aufzugeben, fortwährend an der Verbesserung ihrer \n\nseelischen Gesundheit zu arbeiten und dies laufend nachzuweisen, damit nach \n\nAblauf dieser Zeit überprüft werden kann, ob und gegebenenfalls unter welchen \n\nBedingungen der Vollstreckung Fortgang gegeben werden kann. \n\n12 \n\n4. Weitere Auflagen, wie die von der Gläubigerin erstrebten Zahlungen, \n\nkommen nicht in Betracht. Dem Bestreben der Gläubigerin, sich bis zu einer \n\nabschließenden Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens Zahlungen \n\nzuzuführen, fehlt eine Grundlage. Die Gläubigerin kann zur Erfüllung des An-\n\nspruchs, dessentwegen dessen sie die Zwangsvollstreckung betreibt, - in der \n\nZukunft - auf das Eigentum der Schuldner zugreifen und sich dessen Wert zu-\n\nführen. Das Befriedigungsrecht umfasst die während der Dauer des Verfahrens \n\nauflaufenden Zinsen und gleicht hierdurch Nachteile aus einer Verzögerung des \n\nVerfahrens aus. \n\n13 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nV. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Heilbronn, Entscheidung vom 17.11.2006 - 3 K 114/01 GL - \n\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 04.05.2007 - 1 T 496/06 St -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/v-zb-67-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/v-zb-67-07","retrieved":"2026-07-10 20:08:37.249754+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-06/v-zb-67-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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