{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-12-06","aktenzeichen":"IX ZR 143/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6; ZPO §§ 72, 73 a) Die Verjährung wird nur durch eine zulässige Streitverkündung gehemmt. b) Im Prozess gegen den subsidiär haftenden Notar ist die Streitverkündung gegen einen vorrangig haftenden Schädiger unzulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 143/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. Dezember 2007 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 204 Abs. 1 Nr. 6; ZPO §§ 72, 73 \n\na) Die Verjährung wird nur durch eine zulässige Streitverkündung gehemmt. \n\nb) Im Prozess gegen den subsidiär haftenden Notar ist die Streitverkündung \n\ngegen einen vorrangig haftenden Schädiger unzulässig. \n\nBGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06 - OLG Hamm \n\n LG Essen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Mai 2006 aufgehoben, \n\nsoweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das am 10. März 2005 verkünde-\n\nte Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Klägerin aufer-\n\nlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie beklagte Steuerberater- und Wirtschaftsprüfergesellschaft beriet die \n\nKlägerin im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Ergebnisübernahmever-\n\ntrages zwischen ihr und der von ihr gehaltenen C. GmbH (fortan: \n\nGmbH). Der Vertrag wurde notariell beurkundet, aber nicht in das Handelsregis-\n\nter eingetragen; auch die notarielle Beurkundung der Zustimmungserklärung \n\nder Gesellschafter der GmbH unterblieb (vgl. dazu BGHZ 105, 324 ff). Das Fi-\n\nnanzamt erkannte den Vertrag deshalb für das Jahr 1998 nicht an. \n\n2 \n\nAuf Anregung der Beklagten nahm die Klägerin den Notar, der den Ver-\n\ntrag beurkundet hatte, auf Schadensersatz in Anspruch. In diesem Prozess ver-\n\nkündete die Klägerin der jetzigen Beklagten den Streit, die dem Rechtsstreit auf \n\nSeiten der Klägerin beitrat. Die Klage wurde als derzeit unbegründet abgewie-\n\nsen, weil gegenüber der jetzigen Beklagten ein vorrangiger Ersatzanspruch \n\n(§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO) bestehe. \n\n3 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin aus eigenem Recht \n\nund aus abgetretenem Recht ihrer Gesellschafter von der Beklagten Scha-\n\ndensersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung. Wegen des in der Revisi-\n\nonsinstanz allein noch interessierenden Einkommensteuerschadens hat das \n\nLandgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen; das Berufungsgericht hat \n\ndie Beklagte insoweit antragsgemäß zur Zahlung von 64.746,52 € nebst Zinsen \n\nverurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die \n\nBeklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei aus abgetretenem \n\nRecht der Gesellschafter der Klägerin begründet. Die Gesellschafter seien in \n\nden Schutzbereich des zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertra-\n\nges einbezogen gewesen. Die Beklagte habe ihre vertraglichen Pflichten \n\nschuldhaft verletzt, indem sie es unterlassen habe, auf das aus den Vertragsun-\n\nterlagen ersichtliche Fehlen der Anerkennungsvoraussetzungen hinzuweisen \n\nund rechtzeitig darauf hinzuwirken, dass die Eintragung des Vertrages in das \n\nHandelsregister und die Beurkundung der Gesellschafterversammlungen nach-\n\ngeholt werde. \n\n6 \n\nDer Anspruch sei nicht verjährt. Es gelte zwar die dreijährige Verjäh-\n\nrungsfrist des § 68 StBerG a.F. Diese habe mit Zustellung der Steuerbescheide \n\nan die Gesellschafter zwischen dem 23. Juli und dem 4. August 2001 begon-\n\nnen. Eine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Klageerhebung hin-\n\nsichtlich dieses Anspruchs sei erst am 10. März 2005 eingetreten, als die Be-\n\nklagte die Abtretungserklärung in den Rechtsstreit eingeführt habe. Der Ablauf \n\nder Verjährungsfrist sei jedoch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB durch die Zustel-\n\nlung der Streitverkündungsschrift im Vorprozess am 10. Juni 2003 gehemmt \n\nworden. Auf die Frage der Zulässigkeit der Streitverkündung komme es nicht \n\nan, weil die Beklagte unbeanstandet dem Rechtsstreit beigetreten sei. Die Klä-\n\ngerin sei seinerzeit bereits Inhaberin des Anspruchs gegen die Beklagte gewe-\n\nsen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Abtretung \n\nam 13. Mai 2003 vorgenommen worden sei. Dass sie im Vorprozess, damit \n\nauch im Zusammenhang mit der Streitverkündung, nicht offengelegt worden \n\nsei, schade nicht, weil es sich um eine Vollabtretung gehandelt habe. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung des Einkommensteuer-\n\nschadens richtet sich nach § 68 StBerG a.F. Die Verjährungsfrist von drei Jah-\n\nren begann mit der Bekanntgabe der Steuerbescheide Ende Juli/Anfang August \n\n2001. \n\n2. Die Verjährungsfrist ist nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB durch die \n\nim Vorprozess erklärte Streitverkündung unterbrochen worden. Die Streitver-\n\nkündung war unzulässig (b); sie ließ zudem nicht erkennen, dass der Grund der \n\nStreitverkündung ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus abgetretenem \n\nRecht ihrer Gesellschafter war (c). \n\n10 \n\na) Auf die mit Schriftsatz vom 30. Mai 2003 erklärte Streitverkündung ist \n\ngemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB \n\nanwendbar; denn am 1. Januar 2002 bestand der Schadensersatzanspruch \n\nbereits und war noch nicht verjährt. \n\n11 \n\n12 \n\nb) Eine Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB ist jedoch schon deshalb \n\nnicht eingetreten, weil die Streitverkündung unzulässig war. \n\naa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann eine Prüfung der \n\nZulässigkeit der Streitverkündung nicht deshalb unterbleiben, weil die jetzige \n\nBeklagte dem Vorprozess auf Seiten der jetzigen Klägerin beigetreten war. \n\n13 \n\n(1) Tritt der Dritte, dem der Streit verkündet worden ist, dem Streitver-\n\nkünder bei, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Prozessparteien nach den \n\nGrundsätzen über die Nebenintervention (§ 74 Abs. 1 ZPO). Damit gilt auch \n\n§ 71 Abs. 3 ZPO. Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig \n\nausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen. Nach \n\nMaßgabe des § 74 Abs. 3 ZPO treten die prozessualen Wirkungen des § 68 \n\nZPO ein. Insoweit wird die Zulässigkeit der Streitverkündung im Folgeprozess \n\nnicht mehr geprüft (Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 74 Rn. 3). Wird der Beitritt nicht \n\nrechtskräftig zurückgewiesen, löst folglich auch eine unzulässige Streitverkün-\n\ndung die Interventionswirkung des § 68 ZPO aus (BGH, Urt. v. 22. September \n\n1975 - II ZR 85/74, WM 1976, 56; OLG Hamm NJW-RR 1988, 155; Stein/ \n\nJonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 68 Rn. 4). \n\n14 \n\n(2) Für die verjährungshemmende Wirkung der Streitverkündung gilt dies \n\njedoch nicht. Die hier anzuwendende Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB \n\nverlangt die Zustellung der Streitverkündung (§§ 72, 73 ZPO). Der Beitritt als \n\nNebenintervenient ist hingegen weder notwendige noch hinreichende Bedin-\n\ngung. Davon ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als \n\nselbstverständlich ausgegangen (vgl. etwa die Entscheidung BGHZ 65, 127 ff, \n\nin welcher die Zulässigkeit der Streitverkündung trotz einer Nebenintervention \n\nim Vorprozess geprüft wird; ebenso z.B. Wieczorek/Mansel, ZPO 3. Aufl. § 73 \n\nRn. 17). Der Beitritt des Streitverkündungsempfängers enthebt das Gericht des \n\nFolgeprozesses, das über eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 \n\nNr. 6 BGB zu entscheiden hat, also nicht von der Prüfung der Zulässigkeit der \n\nStreitverkündung. \n\n15 \n\nbb) Die Streitverkündung entsprach nicht den Anforderungen des § 72 \n\nAbs. 1 ZPO. \n\n16 \n\n(1) Nach dieser Vorschrift ist eine Streitverkündung u.a. dann zulässig, \n\nwenn die Partei für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits \n\neinen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten \n\nerheben zu können glaubt. Die Streitverkündung soll den Streitverkünder davor \n\nbewahren, die wegen der materiell-rechtlichen Verknüpfung der gegen ver-\n\nschiedene Schuldner gerichteten Ansprüche notwendigen Prozesse alle zu ver-\n\nlieren, obgleich er zumindest einen dieser Prozesse gewinnen müsste (BGH, \n\nUrt. v. 28. Oktober 1988 - V ZR 14/87, NJW 1989, 521, 522). Unzulässig ist die \n\nStreitverkündung deshalb wegen solcher Ansprüche, die nach Lage der Dinge \n\nvon vornherein sowohl gegenüber dem Beklagten des Vorprozesses als auch \n\ngegenüber dem Dritten geltend gemacht werden können, für die also aus der \n\nSicht des Streitverkünders schon im Zeitpunkt der Streitverkündung eine ge-\n\nsamtschuldnerische Haftung des Beklagten und des Dritten in Betracht kommt. \n\nIn einem derartigen Falle kommt es auch im Zeitpunkt der Streitverkündung \n\nnicht mehr auf einen für den Streitverkünder ungünstigen Ausgang des Rechts-\n\nstreits an (BGHZ 65, 129, 131). Die verjährungsunterbrechende Wirkung der \n\nStreitverkündung tritt nicht ein, wenn und soweit - auch vom Standpunkt der \n\nstreitverkündenden Partei aus - der der Streitverkündung zugrunde liegende \n\nvermeintliche Anspruch durch den Ausgang des Rechtsstreits nicht berührt \n\nwerden kann (BGH, Urt. v. 21. Februar 2002, aaO). \n\n17 \n\n(2) Der Anspruch der Gesellschafter der Klägerin gegen die Beklagte \n\nbestand unabhängig davon, ob auch der Notar aus § 19 BNotO (subsidiär) zum \n\nSchadensersatz verpflichtet war. Fälle, in denen der Dritte vorrangig vor dem \n\nzunächst Verklagten haftet, werden von § 72 ZPO nicht erfasst (OLG Hamm \n\nMDR 1985, 588; Stein/Jonas/Münzberg/Bork, ZPO 22. Aufl. § 72 Rn. 14; Haug, \n\nDie Amtshaftung des Notars, Rn. 823; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, \n\nBNotO 5. Aufl. § 19 Rn. 181i; weitergehend Zugehör in Zugehör/Ganter/Hertel, \n\nHandbuch der Notarhaftung Rn. 2298 f). \n\n18 \n\n(3) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung folgt Abweichendes \n\nnicht aus dem bereits zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober \n\n1988 (aaO). In jenem Fall hatte der Notar einen Grundstückskaufvertrag beur-\n\nkundet, in dem der Grundstückskäufer ermächtigt wurde, das Grundstück noch \n\nvor Umschreibung des Eigentums mit Grundpfandrechten zu belasten. Der \n\nKäufer belastete das Grundstück, zahlte den Kaufpreis aber nicht. Der auf \n\nSchadensersatz verklagte Notar wandte das Fehlen eines Schadens ein, weil \n\ndie Belastung des Grundstücks wegen der Unwirksamkeit der Belastungsvoll-\n\nmacht unwirksam gewesen sei. Ob ein Anspruch gegen den Notar einerseits, \n\nden Käufer andererseits bestand, hing von der einen Frage ab, ob das Grund-\n\nstück belastet worden war oder nicht. Die Ansprüche standen damit jedenfalls \n\nauch im Verhältnis der Alternativität. Der vorliegende Fall liegt anders. Die \n\nSchadensersatzpflicht der Beklagten hing nicht davon ab, ob und in welchem \n\nUmfang auch der zunächst verklagte Notar haftete. \n\n19 \n\n(4) Dass im Prozess gegen den Dritten eine Streitverkündung gegen den \n\nNotar ohne weiteres zulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - III ZR 46/02, \n\nWM 2003, 1131, 1134; v. 22. Januar 2004 - III ZR 99/03, WM 2004, 2026, \n\n2027; v. 3. März 2005 - III ZR 353/04, WM 2005, 1328, 1330; v. 6. Juli 2006 \n\n- III ZR 13/05, WM 2006, 1956, 1958; zu § 839 BGB ebenso BGHZ 8, 72, 80), \n\nsteht der hier für den umgekehrten Fall der vorrangigen Inanspruchnahme des \n\nNotars vertretenen Lösung ebenfalls nicht entgegen. Die Haftung des Notars für \n\nfahrlässige Pflichtverletzungen hängt davon ab, dass der Geschädigte nicht \n\nanderweitig Ersatz verlangen kann (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO); der Ausgang \n\ndes Prozesses gegen den Dritten ist damit für einen späteren Prozess gegen \n\nden Notar präjudiziell. \n\n20 \n\ncc) Auch die durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts \n\nvom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) neu gefasste Vorschrift des § 204 \n\nAbs. 1 Nr. 6 BGB setzt eine zulässige, d.h. den Anforderungen der §§ 72 f ZPO \n\nentsprechende Streitverkündung voraus (Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 72 \n\nRn. 8; Musielak/Weth, ZPO 5. Aufl. § 74 Rn. 5; Hk-ZPO/Kayser, ZPO 2. Aufl. \n\n§ 74 Rn. 8; Staudinger/Peters, BGB [Bearb. 2004] § 204 Rn. 76; Palandt/ \n\nHeinrichs, BGB 67. Aufl. § 204 Rn. 21; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB 11. Aufl. \n\n§ 204 Rn. 19). \n\n21 \n\n(1) Die Vorgängervorschrift des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. ordnete die \n\nUnterbrechung der Verjährung eines Anspruchs \"durch die Streitverkündung in \n\ndem Prozesse, von dessen Ausgange der Anspruch abhängt\", an. Die Motive \n\nzu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich \n\n(1888) hielten diese Regelung deshalb erforderlich, weil \n\n\"bei kurzen Verjährungsfristen der Prozeß, durch welchen die Vor-\naussetzungen der Regreßpflicht ganz oder zum Theil erst festge-\nstellt werden, oft länger als diese Fristen währt und so die Gel-\ntendmachung des Regreßanspruches ohne jedes Verschulden \ndes Berechtigten erschwert, wenn nicht gefährdet werden kann\" \n(Mot. I, S. 329). \n\n22 \n\nNur bei echter Abhängigkeit des Anspruchs vom Ausgang des Erstpro-\n\nzesses sollte die Streitverkündung zu einer Unterbrechung der Verjährung füh-\n\nren; dass der Streitverkünder für den Fall des ungünstigen Ausganges des \n\nRechtsstreits den Anspruch eines Dritten besorgt (§ 72 Abs. 1 ZPO), sollte ge-\n\nrade nicht ausreichen (Mot. aaO). In der Rechtsprechung des Reichsgerichts \n\nwurde § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. gleichwohl dahingehend ausgelegt, dass \n\njede den Vorschriften des Zivilprozessrechts entsprechende Streitverkündung \n\ndie Verjährung unterbrach; dass die Entscheidung des Erstprozesses diejenige \n\ndes Folgeprozesses präjudiziere oder dessen tatsächlichen Feststellungen für \n\nden Folgeprozess maßgebend seien, wurde nicht für erforderlich gehalten \n\n(RGZ 58, 76, 79 f). Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung fortge-\n\nführt und die Zulässigkeit der Streitverkündung für erforderlich, aber auch aus-\n\nreichend gehalten (BGHZ 36, 212, 214; 65, 129, 130 f; 70, 187, 189; 100, 257, \n\n259; 160, 259, 263; BGH, Urt. v. 16. Juni 2000 - LwZR 13/99, WM 2000, \n\n1764 ff; v. 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1081). \n\n23 \n\n(2) Die neugefasste Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB bestimmt nur \n\nnoch eine Hemmung der Verjährung durch \"die Zustellung der Streitverkün-\n\ndung\". Daraus wird teilweise geschlossen, die Rechtslage habe sich geändert. \n\nEs reiche die Zustellung einer Streitverkündungsschrift, welche den Anspruchs-\n\ngegner von der Absicht, ihn in Anspruch zu nehmen, in Kenntnis setze; auf die \n\nZulässigkeit der Streitverkündung im Sinne der §§ 72, 73 ZPO komme es nicht \n\nan (Bamberger/Roth/Henrich, BGB 2. Aufl. § 204 Rn. 29; Rosenberg/Schwab/ \n\nGottwald, Zivilprozessrecht 16. Aufl. § 51 Rn. 24; MünchKomm-ZPO/Schilken, \n\n2. Aufl. § 74 Rn. 12). Diese Ansicht trifft nicht zu. Die Streichung des Zusatzes \n\nüber die Abhängigkeit des Erst- vom Zweitprozess diente nur der Klarstellung. \n\nEine Änderung des bis dahin geltenden Rechts war - von der Umstellung von \n\neinem Unterbrechungs- auf einen Hemmungstatbestand abgesehen - nicht be-\n\nabsichtigt. Insbesondere sollte das Erfordernis der Zulässigkeit der Streitver-\n\nkündung nicht abgeschafft werden. Das ergibt sich hinreichend deutlich aus der \n\namtlichen Begründung (BT-Drucks. 14/6040, S. 114): \n\n\"Wie in den übrigen Fällen wird auch hier auf den Hemmungstat-\nbestand umgestellt. Außerdem wird zur Klarstellung ausdrücklich \n\nauf die nach § 72 Satz 2 ZPO erforderliche Zustellung der Streit-\nverkündung abgestellt. Weggelassen wird gegenüber dem bishe-\nrigen § 209 Abs. 2 Nr. 4 die irreführende Einschränkung auf die \nStreitverkündung \"in dem Prozesse, von dessen Ausgange der \nAnspruch abhängt\". Entgegen dem Wortlaut ist nämlich die Ver-\njährungswirkung der Streitverkündung gerade nicht davon abhän-\ngig, dass die tatsächlichen Feststellungen des Vorprozesses für \nden späteren Prozess maßgebend sein müssen (BGHZ 36, 212, \n214). Die schon bislang praktizierte Gleichstellung der Streitver-\nkündung im selbständigen Beweisverfahren mit der Streitverkün-\ndung im Prozess (BGHZ 134, 190) ist durch die bloße Anknüpfung \nan die Streitverkündung künftig zwanglos möglich.\" \n\n24 \n\n(3) Gegenteiliges folgt auch nicht aus einem Vergleich mit anderen \n\nHemmungstatbeständen des § 204 Abs. 1 BGB. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB \n\nwird die Verjährung durch die Erhebung der Klage gehemmt. Hier kommt es \n\nnicht darauf an, ob die Klage zulässig ist (BGHZ 78, 1, 5; BT-Drucks. 14/6040, \n\nS. 118; allg. Meinung). Das Gesetz verlangt für eine Hemmung der Verjährung \n\ndurch Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht, dass der Kläger eine für ihn günsti-\n\nge Sachentscheidung erstreitet. Nach der amtlichen Begründung sollte der mit \n\nder Hemmung verbundene bloße Aufschub des Verjährungslaufs unabhängig \n\nvom Ausgang des jeweiligen Verfahrens sein (BT-Drucks. 14/6040, S. 118 zur \n\nAbschaffung des § 212 BGB a.F. sowie BT-Drucks. 14/6857 S. 44 zur Prüfbitte \n\ndes Bundesrates, die Hemmung wie die Unterbrechung in den Fällen des § 212 \n\nAbs. 1 BGB a.F. nachträglich entfallen zu lassen). Die Hemmung ist nicht ein-\n\nmal an irgendeine Entscheidung der angerufenen Stelle gebunden, sondern tritt \n\ngrundsätzlich auch dann ein, wenn der Gläubiger den Antrag im Laufe des Ver-\n\nfahrens zurücknimmt (BGHZ 160, 259, 263). Gleiches gilt für das vereinfachte \n\nVerfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 BGB), für das Mahnbescheidsverfahren (§ 204 \n\nAbs. 1 Nr. 3 BGB), für das Güteverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB), für das \n\nVerfahren im vorläufigen Rechtsschutz (§ 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB), für die Auf-\n\nrechnung im Prozess (§ 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB) und für den Antrag auf Ge-\n\nrichtsstandsbestimmung (§ 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB; vgl. BGHZ 160, 259, 263). \n\n25 \n\nDie Streitverkündung unterscheidet sich wesentlich von den genannten \n\nVerfahrensanträgen. Der Unterschied liegt nicht allein darin, dass über die Wir-\n\nkungen der Streitverkündung erst im Folgeprozess entschieden wird (vgl. BGHZ \n\n160, 259, 263). Die Streitverkündung gegenüber einem Dritten ist lediglich die \n\nförmliche Benachrichtigung des Dritten, dass zwischen anderen Prozesspartei-\n\nen ein Rechtsstreit anhängig ist. Anders als der Kläger (oder der Antragsteller \n\nim Mahnverfahren, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder im Ver-\n\nfahren auf Gerichtsstandsbestimmung) erhebt der Streitverkünder keinen sach-\n\nlich-rechtlichen oder prozessualen Anspruch gegen den Streitverkündeten (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - I ZR 14/03, NJW-RR 2006, 614, 620 f). Die \n\nRechtsverfolgung als solche hat noch nicht begonnen. Der Gläubiger hat noch \n\nnicht zum Ausdruck gebracht, dass er gewillt ist, seinen Anspruch gerichtlich \n\ndurchzusetzen (vgl. dazu BGHZ 160, 259, 264). Angemessene und unmissver-\n\nständliche Schritte zur Durchsetzung des Anspruchs (vgl. BT-Drucks. 14/6040, \n\nS. 111) hat er gerade noch nicht unternommen. Dass eine unzulässige Klage \n\noder ein dieser gleichgestellter unzulässiger Verfahrensantrag die Verjährung \n\nhemmt, sagt deshalb nichts über die verjährungsrechtlichen Wirkungen einer \n\nunzulässigen Streitverkündung aus. Diese sind vielmehr unabhängig zu prüfen. \n\n26 \n\n(4) Sinn und Zweck der Streitverkündung sprechen gegen eine Ausdeh-\n\nnung des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB auf Fälle einer unzulässigen Streitverkün-\n\ndung. Ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB soll \n\n§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB den Gläubiger der Notwendigkeit entheben, zur Hem-\n\nmung der Verjährung mehrere Prozesse gegen verschiedene in Betracht kom-\n\nmende Anspruchsgegner gleichzeitig anstrengen zu müssen, von denen er al-\n\nlenfalls einen gewinnen kann. Steht von vornherein fest, dass der Anspruch \n\ngegen den einen Schuldner unabhängig von demjenigen gegen den anderen \n\nSchuldner besteht, ist eine verjährungsrechtliche Privilegierung des Gläubigers \n\nnicht gerechtfertigt. In einem solchen Fall ist der Gläubiger gerade nicht \"aus \n\nanerkennenswerten Gründen gehindert, den Anspruch geltend zu machen\" (vgl. \n\nBT-Drucks. 14/6040, S. 111). \n\n27 \n\nc) Die Zustellung der Streitverkündungsschrift vom 30. Mai 2003 ver-\n\nmochte die Verjährung aber auch deshalb nicht zu unterbrechen, weil sie den \n\nGrund der Streitverkündung nicht enthielt. \n\n28 \n\naa) Gemäß § 73 Satz 1 ZPO hat die Partei zum Zwecke der Streitver-\n\nkündung einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung \n\nund die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Damit ist das Rechtsverhältnis \n\ngemeint, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den Dritten oder dessen \n\nAnspruch gegen den Streitverkündungsempfänger ergeben soll. Dieses \n\nRechtsverhältnis ist unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau zu \n\nbezeichnen, dass der Streitverkündungsempfänger - gegebenenfalls nach Ein-\n\nsicht in die Prozessakten (§ 299 ZPO) - prüfen kann, ob es für ihn angebracht \n\nist, dem Rechtsstreit beizutreten (BGH, Urt. v. 14. Oktober 1975 - VI ZR 226/74, \n\nNJW 1976, 292, 293; v. 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, aaO; vgl. auch BGHZ \n\n155, 69, 72: der geltend gemachte Ausgleichsanspruch muss hinreichend indi-\n\nvidualisiert sein). Bezogen auf die verjährungsunterbrechende Wirkung liegt der \n\nZweck der Vorschrift darin sicherzustellen, dass der Streitverkündungsempfän-\n\nger mit Zustellung der Streitverkündungsschrift Kenntnis davon erlangt, welchen \n\nAnspruchs sich der Streitverkündende gegen ihn berühmt. Fehlen die erforder-\n\nlichen Mindestangaben, wird die Verjährung nicht gehemmt (BGH, Urt. v. \n\n16. Juni 2000 - LwZR 13/99, WM 2000, 1764; Staudinger/Peters, aaO Rn. 77). \n\nWerden in der Streitverkündungsschrift nur Schadensersatzansprüche aus ei-\n\ngenem Recht erwähnt, erstreckt sich die Hemmungswirkung nicht auf Ansprü-\n\nche aus abgetretenem Recht (OLG Düsseldorf Baurecht 1996, 869, 870; Bam-\n\nberger/Roth/Henrich, aaO Rn. 28). \n\n29 \n\nbb) Die Begründung der Streitverkündungsschrift vom 30. Mai 2003 be-\n\nhandelt ausschließlich Ansprüche aus eigenem Recht der Klägerin gegen den \n\nseinerzeit beklagten Notar und gegen die jetzige Beklagte. Wörtlich heißt es \n\nhier: \n\n\"Der Beklagte hat eingewandt, dass er nicht hafte, weil eine an-\nderweitige Ersatzmöglichkeit bestehe. Die steuerliche Beratung \nder Klägerin habe der Streitverkündeten oblegen. Diese habe den \nGewinnabführungsvertrag vorbereitet. Für sie habe deshalb die \nPflicht bestanden, die steuerliche Wirksamkeit des Vertrages si-\ncherzustellen. Sie habe die Eintragung in das Handelsregister \nüberprüfen müssen. Für den Fall, dass der Einwand zutrifft und \ndie Klägerin aus diesem Grunde im Prozess gegen den Beklagten \nunterliegt, hat sie gegen den Streitverkündeten einen Anspruch \nauf Schadloshaltung.\" \n\n30 \n\nAnsprüche aus abgetretenem Recht der Gesellschafter der Klägerin wa-\n\nren nicht Gegenstand des Vorprozesses. Die nach den Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts vom 13. Mai 2003 datierende Abtretung ist im Vorprozess mit \n\nkeinem Wort erwähnt worden. Die Streitverkündungsschrift lässt ebenfalls nicht \n\nerkennen, dass die Klägerin nicht aus eigenem, sondern aus abgetretenem \n\nRecht vorgehen würde. \n\n31 \n\ncc) Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem Urteil des Bundesgerichts-\n\nhofs vom 4. März 1993 (VII ZR 148/92, NJW 1993, 1916). In jener Entschei-\n\ndung hat der Bundesgerichtshof für die Unterbrechung der Verjährung durch \n\neinen Antrag auf Sicherung des Beweises ausreichen lassen, dass der An-\n\ntragsteller anspruchsberechtigt ist, unabhängig davon, ob dies sich aus dem \n\nAntrag ergibt. Die unterschiedliche Behandlung des Beweissicherungsantrags \n\neinerseits, der Streitverkündung andererseits liegt jedoch in den Besonderhei-\n\nten der jeweiligen Verfahren begründet. Ein Beweissicherungsantrag, der die \n\nVerjährung unterbricht, muss lediglich den Gegner, die festzuhaltenden Tatsa-\n\nchen, die Beweismittel sowie den Grund darlegen und glaubhaft machen, der \n\nden Verlust oder die erschwerte Benutzung des Beweismittels besorgen lässt \n\n(BGH, Urt. v. 4. März 1993, aaO). § 73 ZPO verlangt demgegenüber die Anga-\n\nbe des Grundes der Streitverkündung, das heißt desjenigen Rechtsverhältnis-\n\nses, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den Streitverkündungsemp-\n\nfänger ergeben soll (vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 2002, aaO). Die strengen An-\n\nforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO gelten für die Streitverkündungsschrift zwar \n\nnicht. Ein so wesentlicher Umstand wie das Vorgehen aus abgetretenem Recht \n\nmuss jedoch deutlich gemacht werden. \n\n32 \n\ndd) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die unzureichende \n\nAngabe des Grundes der Streitverkündung hier auch nicht nur ein Verfahrens-\n\nfehler, der durch rügelose Einlassung (§ 295 ZPO) in der nächsten auf den Bei-\n\ntritt folgenden mündlichen Verhandlung geheilt worden wäre. Der Bundesge-\n\nrichtshof hat eine Heilung durch rügelose Einlassung im Folgeprozess in einem \n\nFall für möglich gehalten, in welchem die Streitverkündungsschrift die erforderli-\n\nchen Angaben zur Lage des Rechtsstreits nicht enthielt (BGH, Urt. v. 14. Okto-\n\nber 1975, aaO). Voraussetzung einer Anwendung der Heilungsvorschriften ist \n\njedoch, dass der unvollständige Streitverkündungsschriftsatz den Klagean-\n\nspruch und die Regressmöglichkeit gegen den Streitverkündungsempfänger \n\ninsoweit erkennen lässt, dass dieser sich - gegebenenfalls durch Akteneinsicht - \n\ndie erforderliche Klarheit für seinen Entschluss verschaffen kann, ob er dem \n\nRechtsstreit beitreten soll (BGH, Urt. v. 14. Oktober 1975, aaO). Im vorliegen-\n\nden Rechtsstreit ergaben sich die Abtretung und das Vorgehen der Klägerin \n\naus abgetretenem Recht weder aus der Streitverkündung noch aus den Akten \n\ndes Vorprozesses. Schon nach allgemeinen Grundsätzen kommt eine Heilung \n\nvon Verfahrensmängeln überdies nur dann in Betracht, wenn die betroffene \n\nPartei den Mangel kannte oder kennen musste (§ 295 Abs. 1 ZPO). Im Vorpro-\n\nzess war der Beklagten die Abtretung jedoch nicht bekannt. Schon deshalb \n\nkann ihr nicht vorgeworfen werden, die fehlenden Angaben zum Grund der \n\nStreitverkündung aus abgetretenem Recht nicht in der ersten auf ihren Beitritt \n\nfolgenden mündlichen Verhandlung gerügt zu haben. \n\nIII. \n\n33 \n\n34 \n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin erweist sich das Urteil nicht aus ande-\n\nren Gründen als richtig (§ 561 ZPO). \n\n1. Das Berufungsgericht hat etwaige Verhandlungen zwischen den Par-\n\nteien über den Schadensersatzanspruch für unerheblich gehalten. Nach Erlass \n\ndes angefochtenen Urteils hat der Senat demgegenüber entschieden, dass der \n\nLauf der Verjährungsfrist nach § 68 StBerG seit dem 1. Januar 2002 durch Ver-\n\nhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger über den Anspruch oder die \n\nden Anspruch begründenden Umstände gehemmt wird (BGH, Urt. v. 1. Februar \n\n2007 - IX ZR 180/04, NJW-RR 2007, 1358). Der durch das Gesetz zur Moder-\n\nnisierung des Schuldrechts mit Wirkung vom 1. Januar 2002 eingeführte Hem-\n\nmungstatbestand des § 203 BGB ist auch auf die zunächst bestehen gebliebe-\n\nne Verjährungsvorschrift des § 68 StBerG anwendbar. Auf diesem Fehler be-\n\nruht das angefochtene Urteil jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat den Vor-\n\ntrag der Klägerin zu Verhandlungen über den Schadensersatzanspruch für un-\n\nzureichend gehalten. Hiergegen wendet sich die Revision nicht. \n\n35 \n\n2. Einen möglicherweise noch nicht verjährten Sekundäranspruch der \n\nKlägerin aus abgetretenem Recht ihrer Gesellschafter hat das Berufungsgericht \n\nmit der Begründung verneint, die Klägerin sei jedenfalls vom 25. April 2003 an, \n\nnämlich mit der Aufnahme des Mandats durch neue Anwälte im Vorprozess, \n\nanderweitig anwaltlich vertreten gewesen. Die sekundäre Hinweispflicht des \n\nSteuerberaters, deren Verletzung erneut zum Schadensersatz verpflichtet, ent-\n\nfällt nur dann, wenn der rechtzeitig vor Ablauf der ersten Verjährungsfrist man-\n\ndatierte Anwalt oder Steuerberater gerade mit der Geltendmachung von Re-\n\ngressansprüchen gegen den Steuerberater beauftragt worden ist (BGH, Urt. v. \n\n12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02, NJW 2003, 822, 823). Die anwaltliche Ver-\n\ntretung im Vorprozess gegen den Notar hätte allein also nicht gereicht. Bereits \n\nmit Schreiben vom 20. April 2004 haben die neuen Anwälte jedoch außerdem \n\nSchadensersatzansprüche gegen die Beklagte angemeldet, wie sich aus der \n\nvon der Klägerin eingereichten Ablichtung des Anspruchsschreibens ergibt. Am \n\n20. April 2004 war ausreichend Zeit, die Schadensersatzansprüche vor Ablauf \n\nder ersten Verjährungsfrist Ende Juli/Anfang August 2004 auch gerichtlich gel-\n\ntend zu machen. \n\nIV. \n\n36 \n\nDas angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist auf-\n\nzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung \n\nbei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und \n\nnach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eige-\n\nne Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage wird insgesamt \n\nabgewiesen. \n\nFischer Raebel Kayser \n\n Vill Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Essen, Entscheidung vom 10.03.2005 - 18 O 475/04 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 19.05.2006 - 25 U 67/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/ix-zr-143-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":19},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/ix-zr-143-06","retrieved":"2026-07-10 20:04:23.063930+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-06/ix-zr-143-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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