{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-12-06","aktenzeichen":"IX ZR 113/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 142 Zur Frage des Bargeschäfts bei Leistungen eines Rechtsanwalts, den der Schuldner mit der Stellung des Insolvenzantrages und der Entwicklung eines Insolvenzplanes beauftragt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 113/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n6. Dezember 2007 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 142 \n\nZur Frage des Bargeschäfts bei Leistungen eines Rechtsanwalts, den der \n\nSchuldner mit der Stellung des Insolvenzantrages und der Entwicklung eines \n\nInsolvenzplanes beauftragt hat. \n\nBGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06 - OLG Frankfurt in Darmstadt \n\n LG Darmstadt \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2006 wird \n\nauf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 1. September 2002 eröffneten Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der S. AG (im \n\nFolgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin ist Muttergesellschaft der ebenfalls \n\ninsolventen S. GmbH (nachfolgend: GmbH), mit der \n\nsie durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verbunden war. \n\n2 \n\nIn einer Stellungnahme vom 30. April 2002 im Auftrag des Vorstands der \n\nSchuldnerin kam die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B. \n\nAG zu dem Ergebnis, es lasse sich nicht ausschließen, dass den Konzernge-\n\nsellschaften im Zeitraum von Mai bis Juli 2002 Zahlungsunfähigkeit drohe. Dar-\n\naufhin bat der Vorstandsvorsitzende der Schuldnerin den Beklagten, ein Insol-\n\nvenzplanverfahren für die Schuldnerin vorzubereiten. Die Rechtsanwälte und \n\nWirtschaftsprüfer Haarmann H. & P. \n\nführten \n\nin einer \n\ngutachterlichen Stellungnahme vom 17. Mai 2002 aus, dass die Konzerngesell-\n\nschaften spätestens seit dem 10. Mai 2002 zahlungsunfähig seien. Der Beklag-\n\nte richtete am 21. Mai 2002 zwei gleich lautende Schreiben an die Schuldnerin \n\nund die GmbH, in denen er diesen die \"insolvenzrechtliche Beratung und Be-\n\ngleitung\" eines erforderlich werdenden Insolvenzverfahrens für eine Pauschal-\n\nvergütung von jeweils 100.000 € nebst 16 v.H. Umsatzsteuern anbot und die \n\nÜberweisung dieser Beträge auf sein angegebenes Bankkonto erbat. Am \n\n28. Mai 2002 fand eine Besprechung statt, an der unter anderem der Beklagte, \n\ndie Vorstandsmitglieder der Schuldnerin und Vertreter mehrerer Gläubigerban-\n\nken teilnahmen. Noch am selben Tag überwies die Schuldnerin 232.000 € an \n\nden Beklagten. Am 29. Mai 2002 erteilten die Schuldnerin und die GmbH dem \n\nBeklagten jeweils Vollmacht zur Wahrnehmung ihrer Interessen im Zusammen-\n\nhang mit der Sanierung und gegebenenfalls in einem Insolvenzverfahren. Der \n\nBeklagte beantragte am 30. Mai 2002 für beide Gesellschaften die Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit. \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 17. Juni 2002 kündigten die Schuldnerin und die \n\nGmbH die Mandate gegenüber dem Beklagten und widerriefen die erteilten \n\nVollmachten aufgrund von Beschlüssen der vorläufigen Gläubigerausschüsse. \n\nNach Eröffnung der Insolvenzverfahren über die Vermögen der beiden Gesell-\n\nschaften schlossen der Kläger und der Insolvenzverwalter der GmbH eine Ver-\n\neinbarung dahingehend, dass der Kläger Rückzahlungsansprüche wegen des \n\ngesamten an den Beklagten überwiesenen Betrags geltend machen und hier-\n\nvon 25 % an die Insolvenzmasse der GmbH abführen sollte. \n\n4 \n\nMit seiner Klage verlangt der Kläger Rückzahlung des von der Schuldne-\n\nrin geleisteten Honorars. Er hat die Zahlung und hilfsweise auch die Beratungs-\n\nverträge angefochten. In den Vorinstanzen hatte die Klage Erfolg. Mit der vom \n\n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageab-\n\nweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDie Rüge fehlender Entscheidungsgründe gemäß § 547 Nr. 6 ZPO er-\n\nhebt die Revision gegen das Berufungsurteil ohne Erfolg. \n\nEine Entscheidung ist nicht mit Gründen im Sinne dieser Vorschrift ver-\n\nsehen, wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen \n\nund welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeb-\n\nlich waren. Der gänzlich fehlenden Begründung ist der Fall gleichzusetzen, dass \n\nzwar Gründe vorhanden sind, diese aber ganz unverständlich und verworren \n\nsind, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für \n\ndie Entscheidung maßgebend waren (BGHZ 39, 333, 337). Das Berufungsurteil \n\nhat lediglich eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bes-\n\ntätigung der angefochtenen Entscheidung zu enthalten (§ 540 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 2 ZPO). Ist der Parteivortrag im Berufungsverfahren ergänzt worden, muss \n\ndas Berufungsgericht im Urteil auch kurz begründen, weshalb es dem erstin-\n\nstanzlichen Urteil in vollem Umfang folgt (BGHZ 156, 216, 218). \n\n8 \n\nVorliegend hat sich das Berufungsgericht uneingeschränkt der Begrün-\n\ndung des Landgerichts angeschlossen. Die folgenden Ausführungen lassen in \n\neiner Gesamtbetrachtung mit den erstinstanzlichen Urteilsgründen erkennen, \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n9 \n\n10 \n\nwelche Überlegungen für die Bestätigung des Ersturteils maßgebend waren. \n\nDas gilt auch im Hinblick auf den zweitinstanzlich ergänzten Vortrag des Be-\n\nklagten. \n\nII. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-\n\nprüfung im Ergebnis stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen \n\ndes Landgerichts angenommen, der Kläger könne Rückzahlung des gesamten \n\nan den Beklagten gezahlten Honorars unter dem Gesichtspunkt der Insolvenz-\n\nanfechtung wegen inkongruenter Deckung verlangen. Die Zahlung habe die \n\nInsolvenzgläubiger benachteiligt. Der Beklagte habe dadurch im letzten Monat \n\nvor dem Eröffnungsantrag eine Befriedigung erlangt, die er nicht in der Art und \n\nauch nicht zu der Zeit zu beanspruchen gehabt habe. Die Schuldnerin habe das \n\nVertragsangebot des Beklagten vom 21. Mai 2002 allenfalls konkludent durch \n\ndie Überweisung des Honorars am 28. Mai 2002 angenommen. Werde der An-\n\nspruch erst durch die Zahlung begründet, sei die Deckung inkongruent. In Be-\n\nzug auf den für die GmbH geleisteten Teilbetrag lägen die Voraussetzungen \n\ndes § 131 InsO schon deshalb vor, weil die Zahlung der Schuldnerin nicht als \n\nAnnahme des an die GmbH gerichteten Vertragsangebots angesehen werden \n\nkönne. \n\n11 \n\nBei Annahme eines Vertragsschlusses des Beklagten mit beiden Gesell-\n\nschaften sei diese dennoch mangels Fälligkeit des Honoraranspruchs inkon-\n\ngruent. Aus der Vorleistung könne nicht auf eine entsprechende Pflicht ge-\n\nschlossen werden. Soweit die Schuldnerin das Honorar für die GmbH bezahlt \n\nhabe, ergebe sich die Inkongruenz auch daraus, dass der Beklagte eine Zah-\n\nlung aus dem Vermögen der Schuldnerin erhalten habe, obwohl diese ihm den \n\nBetrag nicht geschuldet habe. Die Voraussetzungen eines Bargeschäfts nach \n\n§ 142 InsO seien nicht gegeben. Der Anspruch der beiden Gesellschaften auf \n\nBeratungsleistungen des Beklagten stelle keine unmittelbare Gegenleistung für \n\ndie Zahlung dar. Der Beklagte habe auch unter der Annahme eines Vertrags-\n\nschlusses am 28. Mai 2002 allenfalls Anspruch auf einen angemessenen Vor-\n\nschuss für seine unmittelbar bevorstehenden Leistungsabschnitte, nicht aber \n\nauf die gesamte Vergütung gehabt. Zudem greife das Bargeschäftsprivileg bei \n\ninkongruenten Deckungen nicht ein. \n\n12 \n\n2. Die von der Schuldnerin für die GmbH erbrachte Zahlung von \n\n116.000 € kann der Kläger von dem Beklagten entgegen der Auffassung der \n\nRevision und des Landgerichts nach § 134 Abs. 1 InsO, § 143 Abs. 1 InsO zu-\n\nrück verlangen. \n\n13 \n\na) Wird die Forderung eines späteren Insolvenzgläubigers ganz oder \n\nteilweise aus haftendem Vermögen des Schuldners getilgt, so benachteiligt dies \n\ndie Insolvenzgläubiger im Allgemeinen regelmäßig wenigstens mittelbar (BGH, \n\nUrt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561, 562), was auch für den \n\nTatbestand des § 134 Abs. 1 InsO genügt (vgl. BGH, Urt. v. 15. Februar 1956 \n\n- IV ZR 266/55, WM 1956, 703, 704 f zu § 32 KO; v. 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, \n\nWM 2007, 1377, 1379 zu § 4 AnfG n.F.; MünchKomm-InsO/Kirchhof 2. Aufl. \n\n§ 134 Rn. 43 f). So liegt der Fall hier. Die Masse ist um das Honorar des Be-\n\nklagten verkürzt und das Vermögen der Schuldnerin reicht nicht aus, um sämtli-\n\nche Insolvenzgläubiger voll zu befriedigen. \n\n14 \n\nb) Die Zahlungen der Schuldnerin für die GmbH waren unentgeltlich \n\nLeistungen an den Beklagten. Im \"Zwei-Personen-Verhältnis\" ist eine Verfügung \n\nals unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts \n\nkeine Leistung gegenübersteht, dem Verfügenden also keine Gegenleistung \n\nzufließen soll, die dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspricht. Wird \n\neine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht \n\nentscheidend darauf an, ob der Verfügende selbst einen Ausgleich für seine \n\nVerfügung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger \n\nseinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Verfügende die \n\ngegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt \n\ndessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er ge-\n\nmäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, \n\neine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung \n\ndes Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was \n\nals Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fäl-\n\nlen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. \n\nDer Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Verfü-\n\ngenden (Zuwendenden) nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dessen Leis-\n\ntung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen kön-\n\nnen (vgl. BGHZ 41, 298, 302; 162, 276, 279 f; BGH, Urt. v. 30. März 2006 \n\n- IX ZR 84/05, WM 2006,1156, 1157; v. 15. November 2007 - IX ZR 194/04, \n\nz.V.b.) \n\n15 \n\nIm vorliegenden Fall waren die Honorarforderungen des Beklagten ge-\n\ngen die GmbH zu dem Zeitpunkt, als die Schuldnerin sie beglich, wirtschaftlich \n\nwertlos, weil die GmbH zahlungsunfähig war, so dass aus diesem Grund bereits \n\nzwei Tage später die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen \n\nbeantragt wurde. Gegenteiliges macht auch die Revision nicht geltend. \n\n16 \n\nEntgegen dem mündlichen Vortrag der Revision ist unerheblich, ob die \n\nSchuldnerin gegenüber der GmbH unternehmensvertraglich verpflichtet war, \n\nderen Verbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten zu tilgen (vgl. BGHZ 141, \n\n96, 101; 162, 276, 282; BGH, Urt. v. 30. März 2006 aaO), oder ob sie sonst in-\n\nfolge des Konzernverbundes ein eigenes Interesse an der Leistungserbringung \n\nhatte. Selbst wenn davon auszugehen wäre, erschiene dadurch der Beklagte \n\nals Leistungsempfänger gegenüber den Insolvenzgläubigern der Schuldnerin \n\nnicht schutzwürdig. \n\n17 \n\n3. Hinsichtlich der von der Schuldnerin auf eigene Schuld geleisteten \n\nZahlung über 116.000 € ist die Klage jedenfalls nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nInsO begründet. Dabei kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, dass \n\nein Vertragsverhältnis mit der Schuldnerin bereits vor dem Zeitpunkt der Zah-\n\nlung bestand und die Schuldnerin hiernach vorleistungspflichtig war. Der Be-\n\nklagte hätte seine fällige Vergütung dann auch aufgrund der in seinem Schrei-\n\nben vom 21. Mai 2002 mitgeteilten Berechnungen gemäß § 18 BRAGO, § 10 \n\nRVG einfordern können. Das Schriftformerfordernis für die Erklärung des Auf-\n\ntraggebers gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO steht der Kongruenz nicht entge-\n\ngen, weil das vereinbarte Honorar unstreitig geringer war als die gesetzliche \n\nVergütung. \n\n18 \n\na) Die Schuldnerin war im Zahlungszeitpunkt zahlungsunfähig, was dem \n\nBeklagten nach seinem Auftrag, für sie wegen Zahlungsunfähigkeit die Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, bekannt war. \n\n19 \n\nb) Die Voraussetzungen eines Bargeschäfts sind nicht erfüllt. Das gilt \n\nauch bei einer vereinbarten Vorleistungspflicht der Schuldnerin. Auf die in den \n\nVorinstanzen umstrittene Frage, ob die Durchführung eines Insolvenzplanver-\n\nfahrens von vornherein aussichtslos war, kommt es in diesem Zusammenhang \n\nnicht an. Die Leistung des Schuldners und die bare Gegenleistung werden zwar \n\nvielfach in der Erfüllung gegenseitiger Verträge bestehen (HK-InsO/Kreft aaO \n\n§ 142 Rn. 3). Der Zahlung der Schuldnerin steht hier jedoch keine Gegenleis-\n\ntung gegenüber. Das bloße Versprechen, eine Leistung zu erbringen, stellt ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision noch keine Gegenleistung dar. \n\n20 \n\nAls Bargeschäft (§ 142 InsO) werden Leistungen des Schuldners privile-\n\ngiert, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen \n\ngelangt ist. Insbesondere können auch Dienstleistungen eines Steuerberaters \n\noder Rechtsanwalts Bargeschäfte sein. Bei länger währenden Vertragsbezie-\n\nhungen ist dafür zu verlangen, dass die jeweiligen Leistungen und Gegenleis-\n\ntungen zeitlich oder gegenständlich teilbar und zeitnah - entweder in Teilen \n\noder abschnittsweise - ausgetauscht werden. Wenn zwischen dem Beginn der \n\nanwaltlichen Tätigkeit und der Erbringung einer Gegenleistung mehr als 30 Ta-\n\nge liegen, ist ein Bargeschäft zu verneinen. Rechtsanwälte werden dadurch \n\nnicht unangemessen benachteiligt. Denn sie können jederzeit Vorschüsse ver-\n\nlangen. Allerdings sind die Voraussetzungen eines Bargeschäfts nicht erfüllt, \n\nwenn der Rechtsanwalt einen Vorschuss in einer Höhe geltend macht, der die \n\nwertäquivalente Vergütung für die nächsten 30 Tage überschreitet. Es ist einem \n\nRechtsanwalt, der in den Genuss der anfechtungsrechtlichen Bargeschäftsaus-\n\nnahme kommen will, möglich und zumutbar, in regelmäßigen Abständen Vor-\n\nschüsse einzufordern, die in etwa dem Wert seiner inzwischen entfalteten oder \n\nder in den nächsten 30 Tagen noch zu erbringenden Tätigkeit entsprechen. \n\nFerner kann vereinbart werden, Teilleistungen gegen entsprechende Vergütung \n\nzu erbringen (BGHZ 167, 190, 199 ff). An diesen Grundsätzen ist trotz einzelner \n\nkritischer Stimmen in der Literatur (vgl. de Bra LMK 2006, Heft 8, S. 36; \n\nLwowski/Wunderlich, aaO S. 314 ff) auch nach nochmaliger Überprüfung fest-\n\nzuhalten. \n\n21 \n\nDer Schuldner ist im Regelinsolvenzverfahren zur Vorlage eines Insol-\n\nvenzplans an das Insolvenzgericht befugt (§ 218 Abs. 1 InsO). Er kann für die \n\nKosten, die ihm durch die Ausarbeitung des Plans entstanden sind, jedoch kei-\n\nnen Ersatz aus der Masse beanspruchen (vgl. Kübler/Prütting/Otte, aaO § 218 \n\nRn. 62; FK-InsO/Jaffé, aaO § 218 Rn. 37; Braun, InsO 2. Aufl. § 218 Rn. 15; \n\ndifferenzierend MünchKomm-InsO/Eidenmüller, § 218 Rn. 92). § 256 Abs. 1 \n\nSatz 1 des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung (BT-Drucks. 12/2443, \n\nS. 50) wollte das ausdrücklich regeln. Die Vorschrift wurde auf Empfehlung des \n\nRechtsausschusses gestrichen, weil sich ohnehin ergebe, dass der Schuldner \n\nohne eine entsprechende Vereinbarung keinen Anspruch auf Kostenersatz, \n\ninsbesondere aus Geschäftsführung ohne Auftrag, habe (vgl. BT-Drucks. \n\n12/7302, S. 182). Genauso wenig begründet § 218 Abs. 1 InsO einen Anspruch \n\ndes Schuldners auf anwaltliche oder sonstige professionelle Beratung und Ver-\n\ntretung im Planverfahren auf Kosten der Masse. Das schließt eine Zustimmung \n\ndes vorläufigen Insolvenzverwalters im Einzelfall zur Veranlassung angemes-\n\nsener Kosten für die Erarbeitung eines Schuldnerinsolvenzplans nicht aus, \n\nwenn realistische Aussichten auf eine bessere Befriedigung der Gläubiger im \n\nPlanverfahren als im Wege der Regelinsolvenz bestehen (vgl. FK-InsO/Jaffé, \n\naaO § 218 Rn. 42a). \n\n22 \n\nBeauftragt der Schuldner in der Krise auf eigene Kosten einen Rechts-\n\nanwalt mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, um diesen in Verbindung mit \n\nder Antragstellung dem Insolvenzgericht vorzulegen, kann der Anwalt seinen \n\nHonoraranspruch dadurch absichern, dass er jeweils Vorschüsse in Höhe der \n\nwertäquivalenten Vergütung für die nächsten 30 Tage seiner Arbeit verlangt \n\n(vgl. BGHZ 167, 190, 201). Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und \n\nin der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet, werden weitere Vorschussanfor-\n\nderungen für die Vertretung des Schuldners in diesen Verfahrensabschnitten \n\nzwar möglicherweise ohne Erfolg bleiben. Der Rechtsanwalt kann sich gegen \n\neinen Ausfall aber schützen, indem er seine Tätigkeit einstellt und gegebenen-\n\nfalls - wenn das Mandat nicht bereits durch den Auftraggeber oder den (vorläu-\n\nfigen) Verwalter beendet wird - seine Dienste nach § 627 Abs. 2 BGB aufkün-\n\ndigt. Geht der Auftrag des Schuldners dahin, einen Insolvenzplan erst nach An-\n\ntragstellung bzw. Verfahrenseröffnung auszuarbeiten, kann der Rechtsanwalt \n\ngenauso vorgehen. Er muss in diesem Fall von vornherein damit rechnen, seine \n\nTätigkeit nicht fortführen zu können, wenn die Zustimmung des (vorläufigen) \n\nVerwalters und der Organe der Gläubiger zu dem Plan ausbleibt. \n\n23 \n\nc) Die geleisteten Zahlungen sind in voller Höhe zur Insolvenzmasse zu-\n\nrück zu gewähren. Die Zahlung eines angemessenen Honorars für ernsthafte \n\nund nicht von vornherein als aussichtslos erscheinende Sanierungsbemühun-\n\ngen kann zwar selbst dann, wenn diese gescheitert sind, ein Bargeschäft sein \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 480/02, WM 2002, 1808; MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, § 142 Rn. 14; FK-InsO/Dauernheim, aaO § 142 Rn. 3; Uh-\n\nlenbruck/Hirte, aaO § 142 Rn. 8; Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 142 Rn. 10). \n\nDazu müsste die Masse jedoch zumindest teilweise eine gleichwertige Gegen-\n\nleistung erhalten haben. Hierfür kommt nach den zeitlichen Grenzen des Bar-\n\ngeschäfts nur derjenige Teil der Leistungen in Frage, den der Beklagte inner-\n\nhalb von 30 Tagen nach dem Erhalt der Vergütungen erbracht hat. \n\n24 \n\nDas von dem Beklagten in dieser Zeit vorgelegte Konzeptpapier eines \n\nkünftigen Sanierungsplanes hatte nach der Feststellung des Landgerichts kei-\n\nnen praktischen Nutzen. Ein solcher Nutzen stand unabhängig von den Grün-\n\nden, aus denen die Verträge mit dem Beklagten von den Auftraggeberinnen \n\ngekündigt worden sind, von vornherein erst in Aussicht, wenn ein aus dem Kon-\n\nzept weiter zu entwickelnder Insolvenzplan die Zustimmung der Gläubiger er-\n\nwarten ließ. Bis dahin hatten sich die Möglichkeiten der Gläubigerbefriedigung \n\ndurch die Leistung des Beklagten noch nicht so verbessert, dass dadurch auch \n\nnur ein Teil des abgeflossenen Honorars wertgleich in das Schuldnervermögen \n\nzurückgelangt gewesen wäre. \n\n25 \n\nAuch die Stellung der Insolvenzanträge durch den Beklagten hat das \n\nVermögen seiner Auftraggeberinnen nicht angereichert. Denn es kommt inso-\n\nweit nicht auf den Vergütungsanspruch des Beklagten an, sondern darauf, ob \n\ndie Schuldnerin und die GmbH durch die Leistung des Beklagten Aufwendun-\n\ngen erspart haben, um deren Wert die Masse noch nach § 144 Abs. 2 InsO be-\n\nreichert ist. Dies ist zu verneinen. Denn auf der Grundlage der eingeholten Gut-\n\nachten hätten die Schuldnerin und die GmbH Insolvenzanträge auch ohne Hin-\n\nzuziehung eines anwaltlichen Beraters stellen können. \n\n26 \n\nUnter diesen Umständen verweist die Revision ohne Erfolg darauf, dass \n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Konkursordnung die ob-\n\njektiv angemessene Vergütung bar erbrachter teilbarer Leistungen eines Sanie-\n\nrungsberaters der Anfechtung entzogen ist (vgl. BGHZ 77, 250, 255 f; BGH, Urt. \n\nv. 15. Dezember 1994 - IX ZR 18/94, NJW 1995, 1093, 1094 f; zustimmend \n\nMünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 142 Rn. 14; Kübler/Prütting/Paulus, aaO \n\n§ 142 Rn. 8; HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 142 Rn. 22). Der Streitfall nötigt \n\ndaher auch nicht zu der Prüfung, inwieweit an dieser Rechtsprechung festzuhal-\n\nten ist. \n\n27 \n\n4. Die von den Vorinstanzen erwogene Aufrechnung des Beklagten mit \n\neinem etwaigen Teilvergütungsanspruch aus § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen \n\nden Rückgewähranspruch gemäß § 143 InsO wäre bereits nach § 96 Abs. 1 \n\nNr. 1 InsO unzulässig (vgl. BGHZ 15, 333, 337; 113, 98, 105; BGH, Urt. v. \n\n18. Mai 1995 - IX ZR 184/94, NJW 1995, 2783, 2784 jeweils zu § 55 Nr. 1 KO; \n\nMünchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl., § 96 Rn. 10; HK-InsO/Kreft, aaO § 96 \n\nRn. 2, Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 96 Rn. 5). \n\nFischer Raebel Kayser \n\n Vill Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 05.10.2005 - 13 O 316/04 (a) - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 19.05.2006 - 24 U 203/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/ix-zr-113-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 627","ref_norm":"627","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 628","ref_norm":"628","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/ix-zr-113-06","retrieved":"2026-07-10 20:04:49.150522+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-06/ix-zr-113-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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