{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-12-06","aktenzeichen":"IX ZB 229/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 91 Abs. 2, § 203; BGB § 878 Die Anordnung der Nachtragsverteilung wegen eines versehentlich nicht ver- werteten Grundstücks ist unzulässig, wenn vor der Anordnung die Auflassung erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt vom Erwerber oder vom Notar für diesen gestellt worden war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Dezember 2007 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nIX ZB 229/06\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 91 Abs. 2, § 203; BGB § 878 \n\nDie Anordnung der Nachtragsverteilung wegen eines versehentlich nicht ver-\n\nwerteten Grundstücks ist unzulässig, wenn vor der Anordnung die Auflassung \n\nerklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt vom Erwerber oder \n\nvom Notar für diesen gestellt worden war. \n\nBGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 229/06 - AG Montabaur \n\n LG Koblenz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann \n\nam 6. Dezember 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. November 2006 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Verfahrens der Rechtsbeschwerde - an das Landgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nAm 5. Juli 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des \n\nSchuldners eröffnet. Der weitere Beteiligte wurde zum Insolvenzverwalter be-\n\nstellt. Mit Beschlüssen vom 6. März 2006 wurden das Insolvenzverfahren auf-\n\ngehoben, Restschuldbefreiung angekündigt und der weitere Beteiligte zum \n\nTreuhänder für die Wohlverhaltensperiode bestellt. Unter dem 7. März 2006 bat \n\ndas Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten um Stellungnahme dazu, warum \n\nlastenfreier Grundbesitz des Schuldners nicht verwertet worden sei. Am 5. Juli \n\n2006 beantragte der weitere Beteiligte die Anordnung der Nachtragsverteilung \n\nhinsichtlich der im Grundbuch von R. auf Blatt 3208, lfd. Nrn. 1 und 2, \n\nund im Grundbuch von H. auf Blatt 1435, lfd. Nr. 1, eingetragenen Grund-\n\nstücke. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 5. Juli 2006, 11.15 Uhr, hat das Insolvenzgericht hin-\n\nsichtlich der genannten Grundstücke die Nachtragsverteilung und den erneuten \n\nÜbergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den weiteren Beteilig-\n\nten angeordnet. Wegen der im Grundbuch von R. eingetragenen \n\nGrundstücke hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt und vorgetra-\n\ngen, er habe diese Grundstücke mit notariellem Vertrag vom 28. Januar 2001 \n\n- also vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - verkauft und an die Käuferin \n\n S. aufgelassen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, \n\nam 5. Juli 2006 um 10.00 Uhr, sei der Antrag auf Eintragung der Käuferin in das \n\nGrundbuch beim Grundbuchamt abgegeben worden. Die sofortige Beschwerde \n\nist zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner \n\nweiterhin die Aufhebung der Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich der \n\nim Grundbuch von R. eingetragenen Grundstücke erreichen. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 204 Abs. 2 Satz 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 1, § 575 \n\nZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Landgericht. \n\n4 \n\n1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts sind die Voraussetzungen der \n\nAnordnung einer Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfüllt. \n\nAus welchem Grunde der weitere Beteiligte die Grundstücke nicht verwertet \n\nhabe, sei unerheblich. Entscheidend sei allein, dass die Grundstücke im alleini-\n\ngen Eigentum des Schuldners stünden und damit zur Masse gehörten. Die Ver-\n\näußerung und der Eintragungsantrag änderten daran nichts; denn die Käuferin \n\nsei noch nicht als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden. Auch \n\ndie Vorschrift des § 878 BGB stehe nicht entgegen. \n\n5 \n\n6 \n\n2. Diese Ausführungen sind in einem wesentlichen Punkt unvollständig. \n\na) Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird die Nachtragsverteilung auf An-\n\ntrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts \n\nwegen angeordnet, wenn Gegenstände der Masse ermittelt werden. Hierbei \n\ngeht es einerseits um Gegenstände, deren Existenz oder Aufenthaltsort dem \n\nVerwalter unbekannt geblieben sind, etwa weil sie ihm verheimlicht wurden. Die \n\nVorschrift erfasst aber auch Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für \n\nverwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat (vgl. BGH, Beschl. \n\nv. 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, NZI 2006, 180 f). Aus welchem Grunde im \n\nvorliegenden Fall die Verwertung unterblieben ist, haben die Vorinstanzen nicht \n\nfestgestellt, spielt im Ergebnis aber auch keine Rolle. Zur Masse gehörende, \n\nvor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verwertete Gegenstände sind \n\ngemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO der Nachtragsverteilung zuzuführen, selbst \n\nwenn die Verwertung nur aufgrund einer Nachlässigkeit des Verwalters unter-\n\nblieben ist. \n\n7 \n\nb) Die Grundstücke standen während des Insolvenzverfahrens und ste-\n\nhen auch jetzt noch im Eigentum des Schuldners. Sie gehören deshalb zur \n\nMasse i.S.v. § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Der nach Darstellung des Schuldners am \n\n5. Juli 2006 um 10.00 Uhr - also vor Anordnung der Nachtragsverteilung am \n\n5. Juli 2006 um 11.15 Uhr - beim Grundbuchamt eingegangene Antrag auf Ein-\n\ntragung der Käuferin als Grundstückseigentümerin ändert daran nichts. Zwar \n\nendete der Insolvenzbeschlag mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der \n\nSchuldner erhielt die volle Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 22. Februar 1973 - VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198, 1199; OLG \n\nCelle KTS 1972, 265, 266). Er war daher auch rechtlich in der Lage, der Käufe-\n\nrin das Grundstück zu übereignen. Seine Verfügungsbefugnis endete erst wie-\n\nder mit der Anordnung der Nachtragsverteilung (vgl. BGH, Urt. v. 22. Februar \n\n1973, aaO; OLG Celle, aaO). Das Eigentum an Grundstücken geht jedoch ge-\n\nmäß §§ 873, 925 BGB erst mit der Eintragung der Rechtsänderung in das \n\nGrundbuch auf den Erwerber über. Bislang ist die Käuferin nicht als Eigentüme-\n\nrin eingetragen worden. \n\n8 \n\n9 \n\nc) Die Anordnung der Nachtragsverteilung ist jedoch dann gemäß § 203 \n\nAbs. 3 InsO unzulässig, wenn der weitere Beteiligte den Eigentumserwerb im \n\nHinblick auf § 91 Abs. 2 InsO, § 878 BGB nicht verhindern kann. \n\naa) Gemäß § 203 Abs. 3 InsO kann das Gericht von der Anordnung der \n\nNachtragsverwaltung absehen und den ermittelten Gegenstand dem Schuldner \n\nüberlassen, wenn dies mit Rücksicht auf den geringen Wert des Gegenstandes \n\nund die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Diese Vor-\n\nschrift ist in die Insolvenzordnung aufgenommen worden, um den Bedürfnissen \n\nin der Praxis entgegenzukommen (BT-Drucks. 12/2443, S. 187). Der zu erwar-\n\ntende Ertrag der nachträglichen Verwertung muss den zu erwartenden Kosten \n\nder Verwertung einschließlich der Verwaltervergütung (vgl. § 6 Abs. 1 InsVV) \n\nund der Veröffentlichungs- und Zustellkosten des Gerichts (vgl. MünchKomm-\n\nInsO/Hintzen, § 203 Rn. 27) gegenübergestellt werden. Übersteigen die Kosten \n\nden Ertrag, hat die Verwertung zu unterbleiben. Dadurch soll eine unnötige \n\nVerschleuderung des Schuldnervermögens verhindert werden \n\n(Kübler/ \n\nPrütting/Holzer, InsO § 203 Rn. 16). \n\n10 \n\nbb) Nach § 91 Abs. 2 InsO, § 878 BGB kann die Käuferin trotz des Insol-\n\nvenzverfahrens und trotz der Anordnung der Nachtragsverteilung Eigentümerin \n\nder jetzt noch dem Schuldner gehörenden Grundstücke werden, wenn die Auf-\n\nlassung erklärt und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt \n\nworden war. Kann der weitere Beteiligte im vorliegenden Fall den Eigentums-\n\nübergang auf die Käuferin nicht mehr verhindern, ist die dem Schuldner verblie-\n\nbene Rechtsposition wertlos. Ein Ertrag, welcher an die Gläubiger ausgekehrt \n\nwerden könnte, ist dann nicht zu erwarten. Vielmehr würden nur zusätzliche \n\nKosten entstehen, ohne dass die Gläubiger davon irgendeinen Vorteil hätten. \n\nSind also Auflassung und Eintragungsantrag zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der \n\nSchuldner verfügungsbefugt war, und kann der Eintragungsantrag auch nicht \n\nmehr vom - jetzt wieder verfügungsbefugten - weiteren Beteiligten zurückge-\n\nnommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 1997 - IX ZR 47/96, WM 1997, \n\n436, 437), ist eine Nachtragsverteilung wirtschaftlich sinnlos und hat daher zu \n\nunterbleiben. Sind diese Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt, ist insbeson-\n\ndere der Eintragungsantrag vom Schuldner allein gestellt worden, kann der wei-\n\ntere Beteiligte nach Rücknahme des Eintragungsantrags (vgl. dazu Raebel, \n\nZInsO 2002, 954, 955) nach § 103 Abs. 1 InsO vorgehen und die Grundstücke \n\nanderweitig verwerten. Feststellungen dazu, ob und wann die Auflassung er-\n\nklärt und wann und von wem der Eintragungsantrag gestellt worden ist, haben \n\ndie Vorinstanzen nicht getroffen. \n\nIII. \n\n11 \n\nDer angefochtene Beschluss kann folglich keinen Bestand haben. Er \n\nwird aufgehoben; die Sache wird an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, \n\ndas die erforderlichen Feststellungen zum Wert der dem Schuldner verbliebe-\n\nnen Eigentumsposition einerseits, zu den Kosten der Nachtragsverteilung ande-\n\nrerseits nachzuholen haben wird (§ 577 Abs. 4 ZPO). \n\nFischer Raebel Kayser \n\n Vill Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Montabaur, Entscheidung vom 05.07.2006 - 14 IN 155/04 - \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 07.11.2006 - 2 T 665/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/ix-zb-229-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 878","ref_norm":"878","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 925","ref_norm":"925","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/ix-zb-229-06","retrieved":"2026-07-10 20:08:23.682358+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-06/ix-zb-229-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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