{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-12-06","aktenzeichen":"IX ZB 223/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3; RVG-VV 3201 Der Anwalt, der sich selbst vertritt, kann keine (verminderte) Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren erstattet verlangen, wenn die Berufung des Pro- zessgegners nur fristwahrend eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist zurückgenommen worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZB 223/06\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 91 Abs. 2 Satz 3; RVG-VV 3201 \n\nDer Anwalt, der sich selbst vertritt, kann keine (verminderte) Verfahrensgebühr \n\nfür das Berufungsverfahren erstattet verlangen, wenn die Berufung des Pro-\n\nzessgegners nur fristwahrend eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist \n\nzurückgenommen worden ist. \n\nBGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 223/06 - OLG Dresden \n\n LG Dresden \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann \n\nam 6. Dezember 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 6. November 2006 wird auf \n\nKosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 642,60 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin nahm den beklagten Rechtsanwalt, der sich in erster In-\n\nstanz anwaltlich vertreten ließ, auf Zahlung von 15.435,96 € nebst Zinsen in \n\nAnspruch. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein \n\nund vereinbarte mit den erstinstanzlichen Anwälten des Beklagten, dass diese \n\nsich nicht beim Berufungsgericht bestellen würden, bis geklärt sei, ob die Beru-\n\nfung durchgeführt werde. Sie nahm die Berufung innerhalb der Begründungs-\n\nfrist zurück. Ihr wurden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. \n\n2 \n\nDer beklagte Rechtsanwalt hat die Festsetzung einer Verfahrensgebühr \n\nnach RVG-VV 3200, 3201 nebst Auslagenpauschale mit der Begründung bean-\n\ntragt, die Kosten seien mit der Entgegennahme der gegnerischen Berufungs-\n\nschrift entstanden. Auf Fragen des Gerichts hat er weiter erklärt, er habe sich in \n\nzweiter Instanz selbst vertreten und anwaltliche Tätigkeiten entfaltet, indem er \n\nseinen Haftpflichtversicherer unterrichtet habe. An Absprachen der Klägerin mit \n\nseinen nur für die erste Instanz mandatierten Anwälten sei er nicht gebunden. \n\nDas Landgericht - Rechtspflegerin - hat von der Klägerin zu erstattende Kosten \n\nvon insgesamt 642,60 € festgesetzt. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das \n\nOberlandesgericht den Beschluss aufgehoben und den Festsetzungsantrag \n\nzurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde will der Beklagte weiterhin die Festsetzung der verminderten Verfah-\n\nrensgebühr für das Berufungsverfahren erreichen. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist kraft ihrer Zulassung durch das Beschwerde-\n\ngericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie \n\nbleibt jedoch ohne Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Beklagte habe zwar versi-\n\nchert und dadurch glaubhaft gemacht, dass er sich im Berufungsverfahren \n\nselbst beauftragt habe. Der Auftrag allein löse die Verfahrensgebühr nach RVG-\n\nVV 3201 jedoch nicht aus. Anwaltliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem \n\nBerufungsverfahren habe der Beklagte nicht ausgeübt. Die Unterrichtung des \n\nHaftpflichtversicherers stelle eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, \n\nnicht eine Aufgabe des Prozessanwalts dar; denn sie diene nicht der Abwehr \n\n5 \n\n6 \n\nder gegnerischen Berufung. Soweit gleichwohl Kosten durch Information und \n\nBeratung des Beklagten durch sich selbst angefallen sein sollten, handele es \n\nsich nicht um vom Gegner zu erstattende Kosten notwendiger Rechtsverteidi-\n\ngung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nach einer zunächst fristwahrend \n\neingelegten Berufung dürfe sich der Gegner deshalb anwaltlich beraten lassen, \n\nweil er regelmäßig nicht wissen könne, wie er sich nunmehr zu verhalten habe. \n\nDer Beklagte habe jedoch gewusst, dass eine nur fristwahrend eingelegte, noch \n\nnicht begründete Berufung keine Gegenmaßnahme erfordere. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. \n\na) Der Beklagte hat keine die Verfahrensgebühr nach RVG-VV 3200 aus-\n\nlösende anwaltliche Tätigkeit entfaltet. Nach den tatsächlichen Feststellungen \n\ndes Beschwerdegerichts, an die der Senat gebunden ist, war er zwar ent-\n\nschlossen, sich im Berufungsverfahren selbst zu vertreten. Die Entgegennahme \n\ndes Auftrags allein \n\nlässt die Verfahrensgebühr \n\njedoch nicht entstehen \n\n(Madert/Müller-Rabe, NJW 2006, 1927, 1932). Informationen entgegengenom-\n\nmen (vgl. KG JurBüro 2005, 418), geprüft, ob ein Tätigwerden veranlasst sei \n\n(vgl. Madert/Müller-Rabe, aaO), oder einen Rat erteilt hat der Beklagte nicht. Er \n\nkannte den Fall und wusste, dass objektiv noch kein Anlass für eine Vertre-\n\ntungsanzeige oder einen Antrag auf Zurückweisung der Berufung bestand. \n\n7 \n\nb) Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO besagt nicht, dass tatsäch-\n\nlich nicht geleistete Tätigkeiten des sich selbst vertretenden Anwalts zu fingie-\n\nren sind, um so die Tatbestandsvoraussetzungen einer Verfahrensgebühr zu \n\nschaffen. Nach § 91 Abs. 2 Satz 3 sind dem Rechtsanwalt in eigener Sache \n\ndiejenigen Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Aus-\n\nlagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Ob die \n\nBeauftragung eines Anwalts in der gegebenen Situation sinnvoll gewesen wäre, \n\nob es sich etwa um eine sachlich und rechtlich einfach gelagerte Sache handel-\n\nte, in der eine Partei, die nicht Rechtsanwalt ist, von der Beauftragung eines \n\nAnwalts abgesehen hätte, ist nicht zu prüfen. Daraus für den erstattungspflichti-\n\ngen Gegner folgende Härten nimmt das Gesetz im Interesse einer Verein-\n\nfachung der Abrechnung in Kauf (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO \n\n65. Aufl. § 91 Rn. 58), ebenso wie nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO Anwaltskosten \n\nin allen Prozessen erstattungspflichtig sind. Auch ein bevollmächtigter Anwalt \n\nhätte jedoch nur diejenigen Gebühren und Auslagen abrechnen können, die \n\ntatsächlich angefallen sind. Nur solche Gebühren und Auslagen kann der Be-\n\nklagte folglich erstattet verlangen. § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist nicht lex specialis \n\nzu § 91 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, \n\n2257); dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebühren- oder Aus-\n\nlagentatbestandes erfüllt sind, wird vielmehr vorausgesetzt. \n\nc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wird die für das Entste-\n\nhen der Beratungsgebühr notwendige anwaltliche Tätigkeit nicht dadurch er-\n\nsetzt, dass der Beklagte die Entscheidung, zunächst nichts zu unternehmen, \n\nunter Verwertung seiner anwaltlichen Fachkenntnisse getroffen hat. \n\naa) Aus dem Recht der anwaltlichen Selbstvertretung folgt nicht zwin-\n\ngend ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch (BGH, Beschl. v. 2. Mai \n\n2007, aaO). Beauftragt ein Anwalt zum Beispiel einen auswärtigen Anwalt mit \n\nseiner Vertretung vor einem auswärtigen Gericht, kann er gegebenenfalls Er-\n\nstattung der Kosten dieses Anwalts verlangen, nicht jedoch zusätzlich eine Kor-\n\nrespondenzgebühr abrechnen (OLG Stuttgart RPfleger 1983, 501; OLG Düs-\n\nseldorf JurBüro 1984, 766; OLG Koblenz MDR 1987, 852; OLG München \n\nJurBüro 1994, 546 f; OLG Rostock MDR 2001, 115; Hansens, JurBüro 1998, 37 \n\n8 \n\n9 \n\nunter I.1; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG 17. Aufl. VV 3400 \n\nRn. 14; Hartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. VV 3400 Rn. 7; Baum-\n\nbach/Lauterbach/Hartmann, aaO Rn. 236; Saenger/Gierl, ZPO 2. Aufl. § 91 \n\nRn. 61 a.E., MünchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl. § 91 Rn. 72), obwohl er bei der \n\nUnterrichtung des auswärtigen Anwalts seine Fachkenntnisse verwerten wird. \n\nDer Anwalt hat keinen Anspruch darauf, gebührenrechtlich so gestellt zu wer-\n\nden, als müsse er sich die im fraglichen Fall erforderlichen Kenntnisse zunächst \n\nselbst vermitteln. \n\n10 \n\nbb) Solange noch unsicher ist, ob die Berufung durchgeführt werden \n\nwird, ist die Beauftragung eines Anwalts für die Berufungsinstanz zur zweckent-\n\nsprechenden Rechtsverfolgung objektiv nicht erforderlich (§ 91 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO). Der Bundesgerichtshof hält in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung \n\ndie Kosten eines gleichwohl beauftragten Anwalts nur deshalb für erstattungs-\n\nfähig, weil der Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer als risikobehaftet \n\nempfundenen Situation für erforderlich halten darf (BGH, Beschl. v. 17. De-\n\nzember 2002 - X ZB 9/02, NJW 2003, 756, 757; Beschl. v. 3. Juli 2007 - VI ZB \n\n21/06, VersR 2007, 1579). Der Anwalt, der sich selbst vertritt, empfindet die \n\nSituation nicht in gleicher Weise als risikobehaftet und bedarf keines Rates. Da-\n\nfür, Information und Beratung zu fingieren, besteht keinerlei Anlass. \n\n11 \n\nd) Dass der Beklagte seinen Haftpflichtversicherer von der Berufung der \n\nKlägerin unterrichtet hat, lässt die Verfahrensgebühr nach RVG-VV 3200 nicht \n\nentstehen. Der Beklagte ist damit Obliegenheiten aus dem Versicherungsver- \n\ntrag nachgekommen, hat aber keine Handlungen vorgenommen, welche den \n\nProzess betreffen. \n\nFischer \n\nRaebel \n\n Kayser \n\nVill \n\n Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 28.09.2006 - 14 O 3165/05 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 06.11.2006 - 3 W 1411/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/ix-zb-223-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/ix-zb-223-06","retrieved":"2026-07-10 20:05:18.109841+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-06/ix-zb-223-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2007-12-06","dockets":["IX ZB 223/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.12.2007 – IX ZB 223/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/ix-zb-223-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3; RVG-VV 3201 Der Anwalt, der sich selbst vertritt, kann keine (verminderte) Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren erstattet verlangen, wenn die Berufung des Pro- zessgegners nur fristwahrend eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist zurückgenommen worden ist.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 6. November 2006 wird auf\n\nKosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 642,60 €\n\nfestgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":6},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Dresden","court_id":null,"court_as_stated":"LG Dresden","date":"2006-09-28","docket":"14 O 3165/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Dresden","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Dresden","date":"2006-11-06","docket":"3 W 1411/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-12-06","docket":"IX ZB 223/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-12-06/ix-zb-223-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/ix-zb-223-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2008, 1087","basis":"cited_by_decisions","votes":6},{"kind":"zeitschrift","cite":"FamRZ 2008, 508","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:05:18.109841+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}