{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-12-06","aktenzeichen":"I ZB 16/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Kosten eines Abwehrschreibens Die dem Beklagten durch ein vorgerichtliches Abwehrschreiben entstandenen Kosten stellen, soweit sie auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbar sind, keine notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 16/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Dezember 2007 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 \n\nKosten eines Abwehrschreibens \n\nDie dem Beklagten durch ein vorgerichtliches Abwehrschreiben entstandenen \nKosten stellen, soweit sie auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbar sind, \nkeine notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 \nZPO dar. \n\nBGH, Beschl. v. 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07 - OLG Stuttgart \n\nLG Ulm \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, \n\nDr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2007 wird auf \n\nKosten des Verfügungsbeklagten zurückgewiesen. \n\nStreitwert: 419,90 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Verfügungskläger, ein Wettbewerbsverband, mahnte den Verfü-\n\ngungsbeklagten, der eine Drogeriemarktkette betreibt und eine Kundenzeit-\n\nschrift herausgibt, mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Januar 2006 wegen Ver-\n\nstößen gegen das Verbot der redaktionellen Werbung ab. Der Verfügungsbe-\n\nklagte trat der Abmahnung mit Anwaltsschreiben vom 18. Januar 2006 hinsicht-\n\nlich eines Beitrags mit dem Titel \"Mehr Kraft für die Augen\" entgegen. Das \n\nLandgericht wies den vom Verfügungskläger deshalb gestellten Antrag auf Er-\n\nlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 21. Februar 2006 kostenpflich-\n\ntig zurück. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nIm Kostenfestsetzungsverfahren hat der Verfügungsbeklagte in einem \n\nNachfestsetzungsantrag für das vorgerichtliche Abwehrschreiben eine auf die \n\nVerfahrensgebühr nicht anrechenbare 0,65-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 \n\nVV-RVG in Höhe von 419,90 € netto geltend gemacht. \n\nDas Landgericht hat die Gebühr antragsgemäß festgesetzt. \n\nDie sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers hat zur Abweisung des \n\nKostennachfestsetzungsantrags des Verfügungsbeklagten geführt (OLG Stutt-\n\ngart, Beschl. v. 5.2.2007 - 8 W 20/07, juris). \n\nMit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Verfügungsbe-\n\nklagte seinen Kostennachfestsetzungsantrag weiter. Der Verfügungskläger be-\n\nantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung gemäß § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig. \n\nDer Umstand, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass \n\neiner einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde \n\nwegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 2 ZPO begrenzten \n\nInstanzenzugs auch im Falle ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (BGHZ 154, \n\n102, 103), steht dem nicht entgegen. Diese Begrenzung gilt nicht für das Kos-\n\ntenfestsetzungsverfahren, das als selbständiges Verfahren mit einem eigenen \n\nRechtsmittelzug ausgestaltet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 6.4.2005 - V ZB 25/04, \n\nNJW 2005, 2233; Beschl. v. 19.4.2007 - I ZB 47/06, GRUR 2007, 999 Tz. 8 \n\n= WRP 2007, 1205 - Consulente in marchi). \n\n7 \n\nIII. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Das Be-\n\nschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass die dem Verfügungsbeklag-\n\nten durch das vorgerichtliche Abwehrschreiben entstandenen Kosten, soweit \n\nsie auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbar sind, keine notwendigen Kos-\n\nten der Rechtsverteidigung i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO darstellen und im \n\nKostenfestsetzungsverfahren daher nicht erstattungsfähig sind. \n\n8 \n\nFür die Beurteilung des Streitfalls ist es entscheidend, dass ein Abwehr-\n\nschreiben, auch wenn es die Reaktion auf ein Abmahnschreiben darstellt, nicht \n\nanders als dieses auf die Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung \n\nabzielt. Kosten, die zur Abwendung eines drohenden Rechtsstreits aufgewen-\n\ndet werden, stellen keine Kosten der Prozessvorbereitung dar, die dann, wenn \n\nsie in Bezug auf einen bestimmten Rechtsstreit vorgenommen worden sind, im \n\nKostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig sind (OLG Schleswig JurBüro \n\n1981, 582; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rdn. 13 \"Vorbereitungskosten\"; \n\na.A. OLG Hamburg OLG-Rep 2006, 691, 692). Wie der beschließende Senat in \n\nder Entscheidung \"Geltendmachung der Abmahnkosten\" ausgeführt hat, gehö-\n\nren die Kosten einer Abmahnung \n\nim Hinblick auf deren Funktionen \n\n- Streitbeilegung ohne Inanspruchnahme der Gerichte und Ausschluss der für \n\nden Gegner ohne vorherige Abmahnung grundsätzlich bestehenden Möglich-\n\nkeit, den gerichtlich geltend gemachten Anspruch mit der Kostenfolge des § 93 \n\nZPO anzuerkennen - nicht zu den einen Rechtsstreit unmittelbar vorbereitenden \n\nKosten (BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, GRUR 2006, 439 Tz. 12 = \n\nWRP 2006, 237). Nichts anderes gilt für die Kosten eines Abwehrschreibens; \n\ndenn ein solches Schreiben soll einen drohenden Rechtsstreit nach seiner Be-\n\nstimmung nicht fördern, sondern gerade verhindern. \n\n9 \n\nIn dieser Hinsicht unterscheidet sich ein Abwehrschreiben auch von einer \n\nSchutzschrift. Diese wird bei Gericht eingereicht, um zu verhindern, dass in ei-\n\nnem Eilverfahren, dessen Anhängigkeit oder Anhängigwerden der Verfasser \n\nder Schutzschrift erwartet, eine Unterlassungsverfügung ergeht, ohne dass die-\n\njenigen Gesichtspunkte Berücksichtigung finden, die aus der Sicht des Verfas-\n\nsers der Schutzschrift gegen ihren Erlass sprechen. Eine Schutzschrift ist damit \n\nauf ein bestimmtes, wenn auch meist nur drohendes gerichtliches Verfahren \n\nbezogen, das sie insofern fördern soll, als das Gericht bei seiner Entscheidung \n\nbereits die Gründe kennen soll, die nach Auffassung des Antragsgegners ge-\n\ngen den Erlass der einstweiligen Verfügung sprechen. Die für eine Schutzschrift \n\naufgewendeten Kosten sind deshalb grundsätzlich dann erstattungsfähig, wenn \n\nein Verfügungsantrag eingereicht und damit ein Prozessrechtsverhältnis be-\n\ngründet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.2003 - I ZB 23/02, GRUR 2003, 456 = \n\nWRP 2003, 516 - Kosten einer Schutzschrift). \n\n10 \n\nDer Umstand, dass im Streitfall am Ende des Abwehrschreibens ange-\n\nmerkt war, man gehe davon aus, dass der Abmahnende, sollte er wider Erwar-\n\nten einen Rechtsstreit einleiten, das Abwehrschreiben von sich aus dem Verfü-\n\ngungsantrag an das Gericht beilegen werde, rechtfertigt es hier ebenfalls nicht, \n\ndas Abwehrschreiben hinsichtlich der Kostenerstattung wie eine Schutzschrift \n\nzu behandeln. Dem Verfügungsbeklagten stand es frei, seinerseits auf die Ab-\n\nmahnung hin bei Gericht eine Schutzschrift einzureichen und auf diese Weise \n\nbereits im Voraus auf das drohende Verfahren einen fördernden Einfluss zu \n\nnehmen. \n\n11 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ulm, Entscheidung vom 03.11.2006 - 11 O 7/06 KfH - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.02.2007 - 8 W 20/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/i-zb-16-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/i-zb-16-07","retrieved":"2026-07-10 20:04:50.194072+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-06/i-zb-16-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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