{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-12-05","aktenzeichen":"5 StR 331/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 331/07 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 5. Dezember 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Leipzig vom 12. Januar 2007 wird nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen \n\nAuslagen zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Fälle der Ver-\n\ngewaltigung und des sexuellen Missbrauchs seiner Stieftochter B. \n\n u. a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Mona-\n\nten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision ist unbegründet im Sinne \n\ndes § 349 Abs. 2 StPO. Dies gilt auch für die auf die Vereidigung der als \n\nZeugin vernommenen Nebenklägerin gestützte Verfahrensrüge. \n\n2 \n\n1. Allerdings beanstandet der Beschwerdeführer mit der zulässig er-\n\nhobenen Verfahrensrüge zu Recht, dass das Landgericht die Nebenklägerin \n\nals Zeugin vereidigt hat, ohne sie zuvor über das ihr als Stieftochter des An-\n\ngeklagten zustehende Eidesverweigerungsrecht gemäß § 61 i.V.m. § 52 \n\nAbs. 1 Nr. 3 StPO belehrt zu haben. Die Belehrung ist unterblieben, wie das \n\nProtokoll beweist (§ 274 Satz 1 StPO). Über das Recht zur Verweigerung der \n\nEidesleistung ist ein Zeuge auch dann zu belehren, wenn er über sein Zeug-\n\nnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 StPO belehrt worden \n\nist \n\n(BGHSt 4, 217, 218). \n\n3 \n\n2. Der Verfahrensfehler gefährdet indes den Bestand des Urteils nicht. \n\nEin Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 61 2. Halbsatz StPO ist kein \n\nabsoluter Revisionsgrund; er führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn \n\ndieses auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. BGHSt 4, 217, 218; BGHR \n\nStPO § 63 Verletzung 2; Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 63 \n\nRdn. 9). Das ist hier nicht der Fall. \n\n4 \n\na) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann der Senat \n\nallerdings nicht ausschließen, dass das Landgericht die Glaubhaftigkeit der \n\nAngaben der Nebenklägerin zu den sich über einen Zeitraum von mehr als \n\nzehn Jahren erstreckenden Tatvorwürfen des sexuellen Missbrauchs und der \n\nVergewaltigung anders beurteilt hätte, wenn die Nebenklägerin nach der vor-\n\ngeschriebenen Belehrung über ihr Eidesverweigerungsrecht die Eidesleis-\n\ntung verweigert hätte. Zwar teilt der Senat die Befürchtung der Verteidigung \n\nnicht, dass die Beurteilung der Schuldfrage angesichts der langen Beweis-\n\naufnahme und der Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens „auch aus \n\nSicht der Strafkammer“ nicht so zweifelsfrei gewesen sein könnte, „wie das \n\nnach den Urteilsgründen scheinen mag“. Das Landgericht hat den Aussagen \n\nder Nebenklägerin im Einklang mit der Bewertung der aussagepsychologi-\n\nschen Sachverständigen (UA S. 257) „ohne Einschränkungen Glauben ge-\n\nschenkt“ und hatte „keinen Zweifel“ daran, „dass die tatbezogenen Angaben \n\ndieser Zeugin eigenes Erleben wiedergeben“ (UA S. 82). Gleichwohl lässt \n\nsich nicht ausschließen, dass die Strafkammer zu einem anderen Ergebnis \n\ngelangt wäre, wenn die Nebenklägerin nach der vorgeschriebenen Belehrung \n\nerklärt hätte, sie wolle ihre Aussage nicht beschwören (vgl. BGH StV 2002, \n\n465; NStZ 2001, 604), und damit einen bis dahin nicht vorhandenen, überra-\n\nschenden Unsicherheitsfaktor für die Beurteilung ihres Aussageverhaltens \n\ngeschaffen hätte. Zudem hat das Landgericht die Vereidigung der Nebenklä-\n\ngerin für notwendig gehalten, obwohl es gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO \n\nhiervon absehen konnte. Die Vereidigung eines Verletzten stellt aber – zumal \n\nvor dem Hintergrund der Abschaffung des Grundsatzes der Regelvereidi-\n\ngung durch den Gesetzgeber – einen ganz ungewöhnlichen Ausnahmefall \n\ndar. Die Vereidigung der Nebenklägerin war auch weder von der Staatsan-\n\nwaltschaft noch von der Verteidigung beantragt worden. Namentlich im Blick \n\nauf die rechtsfehlerfreie Aussageanalyse im Urteil im Einklang mit einem \n\nGlaubhaftigkeitsgutachten ist ein nachvollziehbarer Grund für die Anordnung \n\nder Vereidigung hier kaum erkennbar. \n\n5 \n\nb) Für die Frage, ob die Verurteilung auf dem Verfahrensfehler beruht, \n\nist es ohne Bedeutung, ob das Gericht – was hier besonders naheliegt – der \n\nAussage der Zeugin auch geglaubt hätte, wenn es von der Vereidigung ab-\n\ngesehen hätte (vgl. BGHR StPO § 63 Verletzung 1; BGH StV 1991, 498; \n\nNStE Nr. 3 zu § 63 StPO). Das Landgericht hat die Aussage der Nebenklä-\n\ngerin auch nicht nachträglich als uneidliche gewertet (vgl. BGHR StPO § 63 \n\nBelehrung, fehlende 1). \n\n6 \n\nc) Allerdings kann ein Beruhen des Urteils auf dem Unterbleiben der \n\ngebotenen Belehrung eines zur Verweigerung der Eidesleistung berechtigten \n\nZeugen auch dann ausgeschlossen werden, wenn mit Sicherheit davon aus-\n\nzugehen ist, dass der Zeuge auch nach Belehrung über sein Eidesverweige-\n\nrungsrecht den Eid geleistet hätte. Insoweit müssen dieselben Maßstäbe gel-\n\nten, die der Bundesgerichtshof für das Unterbleiben der Belehrung über ein \n\nZeugnisverweigerungsrecht aufgestellt hat (vgl. BGH StV 2002, 3). Danach \n\nkann sich solches nicht nur aus früheren Belehrungen oder sonstiger Kennt-\n\nniserlangung von dem Weigerungsrecht (BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 \n\nVerletzung 5) ergeben, sondern auch aus dem bisherigen Prozessverhalten \n\n(vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1993 – 5 StR 569/93) oder dem er-\n\nsichtlichen Interesse des Zeugen am Ausgang des Verfahrens (vgl. BGH \n\nNJW 1986, 2121, 2122). Bei alledem kann außer auf das angefochtene Urteil \n\nauch auf den Akteninhalt zurückgegriffen werden (BGHR StPO § 52 Abs. 3 \n\nSatz 1 Verletzung 3 und 5; BGH NJW aaO). Ausgehend von diesen \n\nGrundsätzen schließt der Senat im Hinblick auf das bisherige Prozessverhal-\n\nten der B. und ihr ersichtliches Interesse an einer Verfah-\n\nrensförderung mit dem Ziel einer strengen Bestrafung des Angeklagten aus, \n\ndass die erwachsene und anwaltlich beratene Nebenklägerin nach ord-\n\nnungsgemäßer Belehrung über ihr Eidesverweigerungsrecht die Eidesleis-\n\ntung verweigert hätte. Dies wird durch zahlreiche sich aus dem Akteninhalt \n\nergebende Einzelheiten belegt. Hierauf und auf die gegenüber der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts abweichende Bewertung ist der Revisions-\n\nführer hingewiesen worden. Der Senat schließt angesichts der Feststellun-\n\ngen des Landgerichts zur Persönlichkeit und inneren Einstellung der Neben-\n\nklägerin sowie zur Konstanz ihrer Aussagen vom Beginn des Ermittlungsver-\n\nfahrens an auch aus, dass allein die Kenntnis um die gegenüber einer uneid-\n\nlichen Falschaussage (§ 153 StGB) höhere Strafdrohung eines Meineides \n\n(§ 154 StGB) und um die Strafbarkeit eines fahrlässigen Falscheides \n\n(§§ 154, 163 StGB) ein Grund gewesen wäre, der die Nebenklägerin bei ord-\n\nnungsgemäßer Belehrung über ihr Eidesverweigerungsrecht von der Eides-\n\nleistung abgehalten hätte. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-05/5-str-331-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-05/5-str-331-07","retrieved":"2026-07-10 20:05:57.736448+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-05/5-str-331-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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