{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-12-03","aktenzeichen":"II ZR 21/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 276 Cc, 280 a) Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muss der Anlageinteressent in dem Emissionsprospekt zutreffend und vollständig auf- geklärt werden. Dazu gehört auch, dass er auf Risiken hingewiesen wird, die aus- schließlich Altverträge betreffen, aber dazu führen können, dass die Anlagege- sellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Ebenso ist das Bestehen eines Verlustübernahmevertrages mitzuteilen, weil dieser nicht nur die Gefahr des Ver- lustes der Anlage heraufbeschwört, sondern zusätzliche Zahlungspflichten auslö- sen kann. b) Ein Prospektfehler ist auch dann ursächlich für die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche be- nutzt wird. Es kommt bei dieser Sachlage nicht darauf an, ob der Prospekt dem Anlageinteressenten übergeben worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nUrteil- und Versäumnisurteil \n\nVerkündet am: \n3. Dezember 2007 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 21/06 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nBGB §§ 276 Cc, 280 \n\na) Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muss \nder Anlageinteressent in dem Emissionsprospekt zutreffend und vollständig auf-\ngeklärt werden. Dazu gehört auch, dass er auf Risiken hingewiesen wird, die aus-\nschließlich Altverträge betreffen, aber dazu führen können, dass die Anlagege-\nsellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Ebenso ist das Bestehen eines \nVerlustübernahmevertrages mitzuteilen, weil dieser nicht nur die Gefahr des Ver-\nlustes der Anlage heraufbeschwört, sondern zusätzliche Zahlungspflichten auslö-\nsen kann. \n\nb) Ein Prospektfehler ist auch dann ursächlich für die Anlageentscheidung, wenn der \nProspekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den \nAnlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche be-\nnutzt wird. Es kommt bei dieser Sachlage nicht darauf an, ob der Prospekt dem \nAnlageinteressenten übergeben worden ist. \n\nBGH, Urteil u. Versäumnisurteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06 - \n\nSaarländisches OLG \nLG Saarbrücken \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nSaarländischen Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 2005 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger unterzeichnete nach August 1999 einen auf den 2. Mai 1999 \n\nrückdatierten Zeichnungsschein der S. \n\n AG (im Folgenden: S. AG), wonach er \n\nsich als stiller Gesellschafter an deren Unternehmenssegment VII beteiligte. \n\nVorstand der S. AG waren zum damaligen Zeitpunkt die Beklagten. Die \n\nGesellschaft, über deren Vermögen mittlerweile das Insolvenzverfahren eröffnet \n\nworden ist, befasste sich u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwer-\n\ntung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Als Einla-\n\nge hatte der Kläger 6.000,00 DM sofort und 96.000,00 DM in monatlichen \n\nRaten zu je 200,00 DM zu zahlen, jeweils zuzüglich eines 5 %-igen Agios. \n\nDabei sollten Zahlungen, die er schon zuvor für eine Beteiligung an dem dann \n\nnicht aufgelegten Unternehmenssegment VIII geleistet hatte, angerechnet \n\nwerden. Nach der 40-jährigen Laufzeit des Gesellschaftsvertrages sollte das \n\nAuseinandersetzungsguthaben in einer Summe ausgezahlt werden. Das Ver-\n\ntragsangebot des Klägers wurde von der S. AG am 22. Dezember 1999 \n\nangenommen. \n\n2 \n\nIn dem rückdatierten Zeichnungsschein bestätigte der Kläger inhaltlich \n\nunzutreffend, den Emissionsprospekt Nr. 13.3 der S. AG vom 1. August \n\n1999 erhalten zu haben. Darin wird eine Beteiligung einzelner Unternehmens-\n\nsegmente der S. AG an der Bankhaus P. & Co. KGaA (im Folgen-\n\nden: Bankhaus P. ) und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin P. \n\nBeteiligungs GmbH sowie an der S. Bank AG erwähnt. Nicht erwähnt \n\nwird, dass einzelne Vorstandsmitglieder der S. AG zugleich Aktionäre \n\ndes Bankhauses P. waren, dass die S. Bank AG gemäß Handels-\n\nregistereinträgen vom 31. August/2. September 1999 auf das Bankhaus P. \n\nverschmolzen worden ist und dass die S. AG am 22. September 1999 \n\nmit dem Bankhaus P. einen Verlustübernahmevertrag geschlossen hat. \n\nEbenso wenig wird erwähnt, dass sich die S. AG in früheren Verträgen \n\nmit stillen Gesellschaftern verpflichtet hatte, das jeweilige Auseinanderset-\n\nzungsguthaben in Form einer Rente auszuzahlen, und dass ihr diese Renten-\n\nzahlung mit Bescheid des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom \n\n22. Oktober 1999 untersagt worden ist. Tatsächlich hatte der Kläger zwei bis \n\ndrei Wochen, nachdem er den ersten Zeichnungsschein bezüglich des Unter-\n\nnehmenssegments VIII am 2. Mai 1999 unterschrieben hatte, einen Emissions-\n\nprospekt erhalten, der aber nicht identisch ist mit dem Prospekt Nr. 13.3 und \n\nvon dem Kläger auch nicht vorgelegt worden ist. Den Prospekt Nr. 13.3 hat der \n\nKläger nicht erhalten. \n\n3 \n\nNachdem der Kläger den Gesellschaftsvertrag fristlos gekündigt hat, ver-\n\nlangt er von den Beklagten Schadensersatz in Höhe der von ihm an die \n\nS. AG gezahlten 7.730,73 € Zug um Zug gegen Übertragung seines \n\nGeschäftsanteils - hilfsweise des Auseinandersetzungsguthabens - und Frei-\n\nstellung von weiteren Zahlungsansprüchen der S. AG. Zur Begründung \n\nmacht er geltend, über die personellen Verflechtungen mit dem Bankhaus \n\nP. , den Verlustübernahmevertrag und den Wegfall der ratierlichen Auszah-\n\nlung der Auseinandersetzungsguthaben mit der möglichen Folge späterer \n\nLiquiditätsengpässe nicht informiert worden zu sein. Das Landgericht hat der \n\nKlage hinsichtlich des Zahlungsanspruchs stattgegeben und sie im Übrigen \n\nwegen Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten und die An-\n\nschlussberufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt \n\nabgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des \n\nKlägers. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\nDie Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausge-\n\nführt: Der Kläger hätte nach den Grundsätzen der Prospekthaftung keinen \n\nSchadensersatzanspruch gegen die Beklagten. Zwar seien die Beklagten als \n\ndie für den Emissionsprospekt der S. AG Verantwortlichen verpflichtet \n\ngewesen, dafür Sorge zu tragen, dass in dem Prospekt oder auf anderem \n\nWege auf den Verlustübernahmevertrag mit dem Bankhaus P. und die \n\nUntersagungsverfügung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen hinge-\n\nwiesen werde. Die sich daran anknüpfende Prospekthaftung komme aber hier \n\nnicht zur Anwendung, weil der Kläger nach seinem eigenen Vortrag den Pros-\n\npekt bei den Vertragsanbahnungsgesprächen gar nicht zur Kenntnis genom-\n\nmen habe. Auch sei nichts für eine durch den Prospekt geschaffene positive \n\nAnlagestimmung vorgetragen. Ob der Kläger von dem Anlagevermittler falsch \n\nberaten worden sei, könne offen bleiben, denn dafür würden die Beklagten als \n\ndie Vorstandsmitglieder der S. AG nicht persönlich haften. Eine Haftung \n\naus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB, § 264 a StGB schließlich scheide ebenfalls aus, \n\nweil der Kläger den Prospekt nicht zur Kenntnis genommen habe. \n\nII. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in \n\nallen Punkten stand. \n\n1. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Voraussetzungen \n\neiner Prospekthaftung im Grundsatz angenommen. Auch außerhalb des An-\n\nwendungsbereichs der gesetzlich geregelten Prospekthaftung, etwa nach § 44 \n\nBörsG i.V.m. §§ 13, 8 f, g VerkProspG n.F., muss ein im sog. grauen Kapital-\n\nmarkt herausgegebener Emissionsprospekt nach den von der Rechtsprechung \n\nim Wege der Rechtsfortbildung entwickelten Grundsätzen der Prospekthaftung \n\ndem Anlageinteressenten ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbe-\n\nteiligung vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlage-\n\nentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig \n\ndargestellt werden. Ändern sich diese Umstände nach der Herausgabe des \n\n6 \n\n7 \n\nProspekts, haben die Verantwortlichen davon durch Prospektberichtigung oder \n\ndurch entsprechende Hinweise bei Abschluss des Vertrages Mitteilung zu \n\nmachen. Werden der Prospekt und die ggf. ergänzend zu erteilenden Hinweise \n\ndiesen Anforderungen nicht gerecht, hat der auf dieser Grundlage geworbene \n\nAnleger, wenn er sich bei Kenntnis der ihm verschwiegenen Umstände nicht \n\nbeteiligt hätte, gegen den schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen \n\neinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen Zug um Zug gegen Abtretung \n\nseiner Beteiligung (Senat, BGHZ 71, 284, 286 ff.; 79, 337, 340 ff.; 123, 106, \n\n109 f.; Urt. v. 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, WM 2002, 813; v. 15. Dezember \n\n2003 - II ZR 244/01, WM 2004, 379, 381; v. 1. März 2004 - II ZR 88/02, \n\nWM 2004, 928, 929 f.; ebenso VII. Zivilsenat BGHZ 115, 214, 217 f.; im Grund-\n\nsatz ebenso für die gesetzliche Prospekthaftung nach §§ 44 f. BörsG; Sen.Urt. \n\nv. 13. Juli 1982 - II ZR 175/81, WM 1982, 862, und nach § 20 KAGG; BGH, Urt. \n\nv. 22. Februar 2005 - XI ZR 359/03, WM 2005, 782, 784). \n\nb) Nach diesen Grundsätzen hätte der Kläger jedenfalls auf die bank-\n\nrechtlichen Bedenken gegen die in zahlreichen Anlageverträgen der S. \n\nAG vereinbarte ratierliche Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben \n\n(\"Securente\") hingewiesen werden müssen. \n\nDass den für das Anlageprojekt Verantwortlichen - also auch den Beklag-\n\nten - diese mit der Neufassung des § 1 KWG durch die 6. KWG-Novelle mit \n\nWirkung ab dem 1. Januar 1998 entstandenen Bedenken bewusst gewesen \n\nsein müssen und dass sie darauf jedenfalls diejenigen Anleger haben hinwei-\n\nsen müssen, in deren Verträgen dennoch eine ratierliche Auszahlung vorgese-\n\nhen worden ist, hat der Senat bereits mit Urteil vom 21. März 2005 \n\n- II ZR 149/03 - entschieden (ZIP 2005, 763, 765). Dabei kommt es nicht darauf \n\nan, ob diese Bedenken objektiv begründet waren - was aufgrund des Einlen-\n\n8 \n\n9 \n\nkens der S. AG in dem gegen die Untersagungsverfügung des Bundes-\n\naufsichtsamts für das Kreditwesen vom 22. Oktober 1999 eingeleiteten verwal-\n\ntungsgerichtlichen Verfahren dort nicht geklärt werden konnte. Es reicht viel-\n\nmehr aus, dass an der Rechtmäßigkeit ernsthafte Zweifel bestanden, da schon \n\ndiese Zweifel für eine Anlageentscheidung von Bedeutung sein konnten. \n\n10 \n\nDiese Hinweispflicht bestand auch gegenüber den Anlegern, die - wie \n\nder Kläger - eine Auszahlung in einer Summe wünschten. Denn das aufgrund \n\nder Gesetzesänderung entstandene Risiko wirkte sich auch auf die Verträge \n\naus, die von dieser Gesetzesänderung nicht unmittelbar betroffen waren. Wie \n\ndem Senat aus zahlreichen Prozessen bekannt ist, hat die S. AG in den \n\nJahren 1998 und 1999 viele Verträge abgeschlossen, in denen eine ratierliche \n\nAuszahlung des Auseinandersetzungsguthabens vorgesehen war, ohne dabei \n\nauf die bankrechtlichen Bedenken hinzuweisen. Dadurch entstand die nahe \n\nliegende Möglichkeit, dass sich zahlreiche Anleger - unter Hinweis auf den \n\nAufklärungsmangel - von ihrem Vertrag lösen und Rückzahlung der schon \n\ngeleisteten Einlagen verlangen würden. Damit bestand die Gefahr, dass die \n\nS. AG in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten würde, was durch \n\ndie mittlerweile erfolgte Insolvenzeröffnung bestätigt wird. Für einen Anleger \n\nwar es von erheblichem Interesse zu erfahren, ob die Gesellschaft derartige \n\n\"Altlasten\" zu gewärtigen hatte. Denn davon hing die Sicherheit seiner Kapital-\n\nanlage ab. \n\n11 \n\nc) Weiter hätten unter der Voraussetzung, dass der Kläger den rückda-\n\ntierten Zeichnungsschein erst nach dem 22. September 1999 unterzeichnet hat, \n\ndie Beklagten - etwa in Form einer Prospektberichtigung - auf den an diesem \n\nTage geschlossenen Verlustübernahmevertrag der S. AG mit dem \n\nBankhaus P. hinweisen müssen. \n\n12 \n\nNach der Senatsentscheidung vom 6. Oktober 1980 (BGHZ 79, 337, \n\n345) ist aufzuklären über kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwi-\n\nschen dem Unternehmen, an dem sich der Anlageinteressent beteiligen soll, \n\nund einem Unternehmen, in dessen Hand das durchzuführende Vorhaben ganz \n\noder teilweise gelegt wird. Das gleiche gilt bei einer - hier vorliegenden - Ver-\n\nflechtung des Anlageunternehmens mit einem Kreditinstitut, das an der Finan-\n\nzierung von Beteiligungen mitwirkt. Dieser Aufklärungspflicht ist die S. \n\nAG insoweit nachgekommen, als sie in dem Prospekt auf ihre Beteiligung an \n\nder S. Bank AG und dem Bankhaus P. sowie dessen persönlich \n\nhaftender Gesellschafterin hingewiesen hat. Weiter hat sie darin eine Bürg-\n\nschaft i.H.v. 14 Mio. DM, eine Verpfändung von Kapitalbriefen im Wert von \n\n8,942 Mio. DM und Grundschulden i.H.v. 33,5 Mio. DM, jeweils zugunsten der \n\nS. Bank AG, erwähnt. Die Verpflichtung aus dem Verlustübernahmever-\n\ntrag, auf die nicht hingewiesen wird, geht aber darüber deutlich hinaus. Das \n\ndamit verbundene Risiko war nicht schon durch die - z.T. durch andere Beteili-\n\ngungen vermittelte - Mehrheitsbeteiligung der S. AG an dem Bankhaus \n\nP. und die übrigen Sicherungsmittel weitgehend abgedeckt. Auch wenn bei \n\ndem Bankhaus P. für das Jahr 1999 - wie die Beklagten behaupten - nach \n\nder Verschmelzung mit der S. Bank AG nur ein Verlust i.H.v. rund \n\n12 Mio. DM und für die Folgejahre jeweils steigende Gewinne hätten erwartet \n\nwerden können, ist das mit einer Verlustübernahme verbundene, der Höhe \n\nnach unbegrenzte Risiko gefährlicher als das Risiko, lediglich das investierte \n\nBeteiligungskapital zu verlieren und aus den der Höhe nach begrenzten Sicher-\n\nheiten in Anspruch genommen zu werden. Wenn es kein darüber hinausgehen-\n\ndes Risiko gegeben hätte, dann hätte auch kein Anlass bestanden, überhaupt \n\neinen Verlustübernahmevertrag abzuschließen. Ob mit einer Inanspruchnahme \n\nder S. AG aus dem Verlustübernahmevertrag konkret zu rechnen war, \n\nist unerheblich. Schon die abstrakte Gefahr, bei einem Niedergang des Bank-\n\nhauses P. in eine unkalkulierbare Haftung zu geraten, stellt einen erhebli-\n\nchen Risikofaktor dar, der sich qualitativ auch von dem Risiko hochspekulativer \n\nBeteiligungen, auf die in dem Prospekt hingewiesen wird, unterscheidet. Anders \n\nals bei den erwähnten Sicherheiten drohte aufgrund des Verlustübernahmever-\n\ntrages nicht nur der Verlust des zur Sicherheit eingesetzten Vermögens, son-\n\ndern eine darüber hinausgehende unbegrenzte Zahlungspflicht. \n\n13 \n\nDas mit der Verlustübernahme verbundene Risiko für die Beteiligung der \n\nKläger ist auch nicht etwa deshalb unbeachtlich gewesen, weil die Verlustüber-\n\nnahme dem Unternehmenssegment II der S. AG zugeordnet war und \n\nnicht dem für die Beteiligung des Klägers maßgebenden Segment VII. Zwar \n\nwaren die ggf. anfallenden Verluste zunächst dem Segment II zu belasten. \n\nReichte aber das dort ausgewiesene Vermögen zur Deckung dieser Verluste \n\nnicht aus, musste das den anderen Segmenten zugewiesene Vermögen in \n\nAnspruch genommen werden, da die S. AG im Außenverhältnis einen \n\neinheitlichen Haftungsverbund darstellt. Dementsprechend haben die Verluste \n\ndes Bankhauses P. auch mit dazu geführt, dass die S. AG in dem \n\nUnternehmenssegment VII die vertragsgemäßen Ausschüttungen einstellen \n\nmusste. \n\n14 \n\nd) Ob auch auf die Beteiligung einzelner Vorstandsmitglieder der \n\nS. AG an dem Bankhaus P. und die Fusion des Bankhauses P. \n\nmit der S. Bank AG hätte hingewiesen werden müssen, bedarf hier \n\nkeiner Entscheidung. \n\n15 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die aus den \n\nProspektfehlern abzuleitenden Haftungsregeln auch im vorliegenden Fall an-\n\nwendbar. Jedenfalls das Verschweigen der bankrechtlichen Bedenken gegen \n\ndie Zulässigkeit einer ratierlichen Auszahlung von Auseinandersetzungsgutha-\n\nben war nämlich ursächlich für den Abschluss des stillen Gesellschaftsvertra-\n\nges mit dem Kläger, auch wenn der Kläger den Inhalt des Prospekts vor der \n\nVertragsunterzeichnung nicht zur Kenntnis genommen hat und mangels Aus-\n\nhändigung auch nicht zur Kenntnis nehmen konnte. \n\n16 \n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Le-\n\nbenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich \n\ngeworden ist (BGHZ 79, 337, 346; Urt. v. 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, \n\nWM 2003, 1818, 1819 f.; v. 1. März 2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, 930; v. \n\n19. Juli 2004 - II ZR 354/02, WM 2004, 1823; v. 21. März 2005 - II ZR 149/03, \n\nZIP 2005, 763, 765; für die gesetzliche Prospekthaftung nach § 44 BörsG i.V.m. \n\n§§ 13, 8 f, g VerkProspG n.F. gilt eine Beweislastumkehr nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 \n\nBörsG). Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Davon ist - wie das \n\nBerufungsgericht im Ansatz richtig angenommen hat - grundsätzlich dann \n\nauszugehen, wenn der Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss keine \n\nVerwendung gefunden hat. \n\n17 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Prospekt hier \n\nbei dem Vertragsschluss mit dem Kläger Verwendung gefunden. Mit der An-\n\nwerbung von stillen Gesellschaftern hatte die S. AG Vermittlungsgesell-\n\nschaften beauftragt. Die Mitarbeiter dieser Gesellschaften wurden auf der \n\nGrundlage des jeweils gültigen Emissionsprospekts der S. AG geschult. \n\nSie waren daher von vornherein darauf festgelegt, die Anlage nur mit den \n\nInformationen aus dem Emissionsprospekt zu vertreiben. Auf Risiken, die in \n\ndem Prospekt nicht erwähnt waren, konnten sie die Anleger nicht hinweisen. \n\nDie Maßgeblichkeit des Prospekts für die Anwerbung der Anleger kommt auch \n\nin dem Zeichnungsschein der S. AG zum Ausdruck. Dort heißt es, der \n\nVermittler sei allein befugt, die Beteiligung auf der Grundlage des Zeichnungs-\n\nscheins, des Gesellschaftsvertrages und des Emissionsprospekts zu vermitteln. \n\nBei dieser Sachlage ergibt sich aus einem Prospektfehler, anders als das \n\nBerufungsgericht gemeint hat, nicht nur eine Haftung nach den Grundsätzen \n\ndes Verschuldens bei Vertragsschluss (jetzt §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 \n\nBGB n.F.) i.V.m. § 278 BGB, die für die Beklagten als nicht an dem Vertrag \n\nBeteiligte nur unter eingeschränkten Voraussetzungen in Betracht käme (§ 311 \n\nAbs. 3 Satz 2 BGB n.F.). Vielmehr wird dieser Fall auch von dem Anwendungs-\n\nbereich der Prospekthaftung im engeren Sinne erfasst. Dafür reicht aus, dass \n\nder Prospekt - wie hier - entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesell-\n\nschaft von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage verwendet wird (BGH, \n\nUrt. v. 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). \n\n18 \n\nDas ist hier geschehen, auch wenn das Berufungsgericht festgestellt hat, \n\nder Prospektinhalt sei dem Kläger nicht \"mitgeteilt\" worden. Dies darf entgegen \n\nder Ansicht des Beklagten zu 1 nicht dahin verstanden werden, der Prospekt \n\nhabe überhaupt keine Rolle bei der Anwerbung gespielt. Sollen die Anleger \n\nbestimmungsgemäß auf der Grundlage des herausgegebenen Prospekts \n\ngeworben werden, fließt notwendigerweise der Prospektinhalt in das einzelne \n\nWerbegespräch ein. Dementsprechend ist der Kläger, dem im Übrigen nicht \n\nirgendeine Anlage, sondern eine Beteiligung an dem Unternehmenssegment VII \n\nder S. AG vermittelt worden ist, über die in dem Prospekt verschwiege-\n\nnen Risiken unstreitig nicht unterrichtet worden. Auch wenn der Vermittler dem \n\nKläger nicht alle in dem Prospekt aufgenommenen Einzelheiten \"mitgeteilt\" hat, \n\nwar doch dieser Prospekt dem Vertriebskonzept entsprechend die Grundlage \n\ndes Beratungsgesprächs. Der Prospektmangel setzte sich damit in das Bera-\n\ntungsgespräch hinein fort und wirkte genauso, wie wenn dem Kläger der Pros-\n\npekt rechtzeitig übergeben worden wäre und er kein Gespräch mit dem Anlage-\n\nvermittler geführt, sondern sich allein aus dem Prospekt informiert hätte. \n\n19 \n\nDem steht die Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichts-\n\nhofs zur Haftung eines Wirtschaftsprüfers für Fehler bei der Prüfung eines \n\nEmissionsprospekts (Urt. v. 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, ZIP 2007, 1993, \n\nTz. 28 f.; v. 31. Oktober 2007 - III ZR 298/05, z.V.b.) nicht entgegen. Danach \n\nsetzt die Haftung des Wirtschaftsprüfers voraus, dass der Anlageinteressent \n\nden in dem Prospekt erwähnten Prüfbericht auch tatsächlich angefordert hat. \n\nDies ist auf die hier maßgebliche Prospekthaftung schon deswegen nicht über-\n\ntragbar, weil die Haftung des Wirtschaftsprüfers für unrichtige, in dem Prospekt \n\nselbst aber nicht veröffentlichte Testate nicht auf den Grundsätzen der Pros-\n\npekthaftung, sondern auf einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte beruht \n\n(BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 aaO, Tz. 26). Im Übrigen spielt der Prüfbericht in \n\nden S. -Fällen keine Rolle als Arbeitsgrundlage der Anlagevermittler, weil \n\nein solcher nicht erstellt ist. \n\n20 \n\n21 \n\n3. Alle vier Beklagten sind Prospektverantwortliche i.S. der Senatsrecht-\n\nsprechung (BGHZ 71, 284, 286 ff.; 79, 337, 340). \n\n4. Auf die Beschränkung der Prospekthaftung auf grobe Fahrlässigkeit \n\nund Vorsatz gemäß Seite 120 f. des Prospekts können sich die Beklagten \n\nschon deshalb nicht berufen, weil der Prospekt dem Kläger nicht ausgehändigt \n\nworden ist. Im Übrigen ist diese Beschränkung gemäß § 9 AGBG unwirksam \n\n(vgl. Sen.Urt. v. 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, WM 2002, 813, 815). Im Anwen-\n\ndungsbereich der §§ 44, 45 Abs. 1 BörsG i.V.m. §§ 8 f, g, 13 VerkProspG n.F. \n\nhaften die Prospektverantwortlichen zwar nur noch für Vorsatz und grobe \n\n22 \n\n23 \n\nFahrlässigkeit. Das ist aber kein Anlass, für die Altfälle von der bisherigen \n\nRechtsprechung abzuweichen. \n\n5. Die Beklagten trifft ein Verschulden. \n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Beklagten von Rechtsanwäl-\n\nten oder anderen Gutachtern haben beraten lassen und dabei die Auskunft \n\nerhalten haben, die bankrechtlichen Zweifel an der ratierlichen Auszahlung und \n\nder Verlustübernahmevertrag begründeten keine Prospektergänzungspflicht. \n\nDiese Auskunft wäre vielmehr ein fahrlässiger Beratungsfehler gewesen, der \n\nden Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen wäre. \n\n24 \n\nNach der Senatsrechtsprechung ist bei einem Prospektmangel im Regel-\n\nfall von einem Verschulden der dafür verantwortlichen Personen auszugehen. \n\nEine nähere Prüfung des Verschuldens ist nur dann geboten, wenn Umstände \n\nvorgetragen werden, die das Verschulden ausschließen können. Das kann \n\nanzunehmen sein, wenn die für die Gesellschaft handelnden Personen irrig \n\ndavon ausgegangen sind, es bedürfe keines klarstellenden Hinweises an die \n\nAnlageinteressenten. Entschuldigend kann ein solcher Rechtsirrtum aber nur \n\ndann wirken, wenn die von der Rechtsprechung aufgestellten strengen Voraus-\n\nsetzungen erfüllt sind. Danach muss sich der Verpflichtete mit Sorgfalt um die \n\nKlärung der zweifelhaften Frage bemüht haben (Sen.Urt. v. 28. September \n\n1992 - II ZR 224/91, WM 1992, 1892; v. 21. März 2005 - II ZR 149/03, \n\nZIP 2005, 763, 765). \n\n25 \n\nDiese Anforderungen haben die Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag \n\nnicht erfüllt. Es reicht nicht aus, lediglich auf die Einschaltung von Rechtsanwäl-\n\nten und Gutachtern zu verweisen. In dem der Senatsentscheidung vom \n\n28. September 1992 (aaO) zugrunde liegenden Fall hatten die Initiatoren eines \n\nImmobilienfonds verschwiegen, dass ein bestimmtes Grundstück noch nicht der \n\nKG gehörte. Dem lag die - behauptete - unzutreffende Auskunft des beurkun-\n\ndenden Notars zugrunde, bei der Umwandlung einer GbR in eine KG bedürfe \n\nes für die Übertragung des Eigentums an dem bislang der GbR gehörenden \n\nGrundstück keiner gesonderten Auflassung. Davon unterscheidet sich der Fall \n\neines - wie hier - bekannten Risikos, bei dem lediglich zu prüfen ist, ob es eine \n\nHinweispflicht auslöst. Bei dieser Prüfung ist der Anwalt Erfüllungsgehilfe der \n\nProspektverantwortlichen. \n\n26 \n\n6. Der Schaden des Klägers besteht in seiner gezahlten Einlage abzüg-\n\nlich der Entnahmen (vgl. dazu Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, \n\nWM 2004, 1823 f. sowie BGHZ 145, 121, 130 f. und BGH, Urt. v. 8. März 2005 \n\n- XI ZR 170/04, ZIP 2005, 802, 803), das sind die von dem Landgericht ausge-\n\nurteilten 7.730,73 €. \n\n27 \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind auf diesen Scha-\n\nden im Wege des Vorteilsausgleichs die aufgrund der Anlage erzielten, dauer-\n\nhaften Steuervorteile anzurechnen, sofern die Ersatzleistung nicht ihrerseits zu \n\nversteuern ist (BGHZ 159, 280, 294; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, \n\nZIP 2004, 1394, 1400; v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 257 \n\n- \"Securenta AG/Göttinger Gruppe II\"; ebenso BGH, Urt. v. 17. November 2005 \n\n- III ZR 350/04, ZIP 2006, 573 und v. 24. April 2007 - XI ZR 17/06, BGHZ 172, \n\n147 = ZIP 1200, 1202). Das erscheint auch im vorliegenden Fall bei einer \n\nwertenden Betrachtung nicht unbillig. Wie der Kläger nämlich bei seiner mündli-\n\nchen Anhörung selbst eingeräumt hat, ist ihm von dem Anlagevermittler gesagt \n\nworden, der Staat finanziere die Anlage zu 30-40 % mit. Danach ist davon \n\nauszugehen, dass der Wunsch nach einer Steuerersparnis zumindest mitur-\n\nsächlich für die Anlageentscheidung war. Nach dem Vortrag der Beklagten sind \n\nauch Steuervorteile entstanden. Die dem Kläger zugewiesenen Verluste sollen \n\n100 % seiner Einlage ausgemacht haben. Der Einwand des Klägers, die Darle-\n\ngungs- und Beweislast für die anzurechnenden Steuervorteile treffe die Beklag-\n\nten, ist zwar grundsätzlich richtig, verkennt aber, dass ihn selbst eine sekundäre \n\nDarlegungslast trifft (vgl. Senat, BGHZ 140, 156, 158; Zöller/Greger, ZPO \n\n26. Aufl. Vor § 284 Rdn. 34). Nur er verfügt über die insoweit erforderlichen \n\nKenntnisse. Deshalb ist er gehalten, die für die Berechnung der etwaigen \n\nSteuervorteile nötigen Daten mitzuteilen. Dazu hat er im Rahmen der wiederer-\n\nöffneten Berufungsverhandlung Gelegenheit. \n\n28 \n\n7. Der Zahlungsanspruch ist nicht verjährt. Die Verjährung ist durch die \n\nEinreichung der Klage am 23. Dezember 2002 mit Zustellung am 28./29. Januar \n\n2003 gem. §§ 193, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO gehemmt worden. \n\n29 \n\nAnsprüche aus allgemeiner Prospekthaftung verjähren nach der ständi-\n\ngen Rechtsprechung des Senats in sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem \n\nder Gesellschafter von dem Prospektfehler Kenntnis erlangt, spätestens drei \n\nJahre nach dem Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertrages \n\n(BGHZ 83, 222; Sen.Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369). \n\nOb die Sechsmonatsfrist nach der Neufassung des § 46 BörsenG durch das \n\n4. Finanzmarktförderungsgesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wonach \n\nab dem 1. Januar 2002 statt der Sechsmonats- eine Einjahresfrist gilt, an das \n\nneue Recht anzupassen ist (so Assmann/Wagner, NJW 2005, 3169, 3173), \n\nkann offen bleiben. Auch nach der strengeren bisherigen Rechtsprechung ist \n\nkeine Verjährung eingetreten. \n\n30 \n\nDie dreijährige Frist beginnt mit dem Wirksamwerden des Vertrages, also \n\nmit Zugang der Vertragsannahmeerklärung. Das rückdatierte Vertragsangebot \n\ndes Klägers wurde von der S. AG am 22. Dezember 1999 angenom-\n\nmen. Damit war die dreijährige Verjährungsfrist bei Klageeinreichung am Mon-\n\ntag, dem 23. Dezember 2002, noch nicht abgelaufen. Dass der Kläger in der \n\nKlageschrift eine falsche Vertragsnummer angegeben hat, ist unerheblich. Für \n\ndie Beklagten war klar, welcher Vertrag nur gemeint sein konnte. Die Klage ist \n\nauch demnächst zugestellt worden i.S. des § 167 ZPO. Auf die am 30. Dezem-\n\nber 2002 unterzeichnete Kostenanforderung hat der Kläger am 15. Januar 2003 \n\nden Kostenvorschuss überwiesen. Weitere Verzögerungen sind nicht von ihm \n\nveranlasst worden. \n\n31 \n\nDamit könnte der Anspruch nur verjährt sein, wenn die sechsmonatige \n\n- ggf. einjährige - Frist gelten würde. Dem Vortrag der Beklagten, die die Vor-\n\naussetzungen der Verjährung darzulegen haben, lässt sich indes nicht entneh-\n\nmen, dass der Kläger früher als sechs Monate vor Klageeinreichung von den \n\nProspektfehlern Kenntnis erhalten hat. Insbesondere reichte dafür der \"Newslet-\n\nter 3/2001\" vom 7. August 2001 nicht aus. Darin ist zwar von umfangreichen \n\nSanierungsmaßnahmen der S. AG zugunsten des Bankhauses P. \n\nmit der Folge einer Aussetzung der Ausschüttungen an die stillen Gesellschaf-\n\nter die Rede, nicht aber auch davon, dass ein Verlustübernahmevertrag abge-\n\nschlossen worden war. \n\n32 \n\nIII. Der Anspruch des Klägers, ihn von weiteren Zahlungspflichten ge-\n\ngenüber der S. AG freizustellen, ist dagegen verjährt, soweit er auf die \n\nGrundsätze der Prospekthaftung gestützt ist. \n\n33 \n\nDie Klageerhebung hat die dreijährige Verjährung nicht unterbrochen, \n\nweil der Freistellungsanspruch nicht sogleich geltend gemacht worden ist. Zwar \n\nunterbricht die Zahlungsklage grundsätzlich auch die Verjährung eines Freistel-\n\nlungsanspruchs (BGH, Urt. v. 27. November 1984 - VI ZR 38/83, NJW 1985, \n\n1152, 1154). Das gilt aber dann nicht, wenn der Freistellungsanspruch zusätz-\n\nlich zu dem Zahlungsanspruch geltend gemacht wird. Dann handelt es sich \n\nzunächst nur um eine Teilklage, durch die die Verjährung des restlichen An-\n\nspruchs nicht unterbrochen wird (BGHZ 66, 142, 147; BGH, Urt. v. 2. Mai 2002 \n\n- III ZR 135/01, NJW 2002, 2167). \n\n34 \n\nDamit kommt es darauf an, ob sich der Freistellungsanspruch auch auf \n\n§ 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB stützen lässt. Für \n\nden Beginn der auch dabei dreijährigen Verjährungsfrist kommt es auf die \n\nKenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis des Klägers von den den Anspruch \n\nbegründenden Umständen an. Die Annahme des Berufungsgerichts, eine \n\nHaftung nach § 826 BGB scheide schon deshalb aus, weil der fehlerhafte \n\nEmissionsprospekt nicht Grundlage der Anlageentscheidung des Klägers \n\ngeworden sei, ist - wie vorstehend ausgeführt - unzutreffend. Das Berufungsge-\n\nricht hat Gelegenheit, im Rahmen der wiedereröffneten mündlichen Verhand-\n\nlung auch insoweit die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.05.2004 - 1 O 435/02 - \n\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.12.2005 - 8 U 330/04-72- -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-03/ii-zr-21-06","cited_norms":[{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-03/ii-zr-21-06","retrieved":"2026-07-10 20:04:47.867054+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-03/ii-zr-21-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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