{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-12-03","aktenzeichen":"II ZB 20/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 Fd Der Rechtsanwalt darf sich darauf verlassen, dass eine ausgebildete und bisher zu- verlässig arbeitende Büroangestellte seiner Anweisung folgend den unterzeichneten Berufungsbegründungsschriftsatz vollständig und unverändert per Telefax an das Berufungsgericht versendet, auch wenn ihr der Schriftsatz ungeheftet übergeben wird bzw. zur Übermittlung per Telefax auseinandergeheftet werden muss.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZB 20/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 Fd \n\nDer Rechtsanwalt darf sich darauf verlassen, dass eine ausgebildete und bisher zu-\n\nverlässig arbeitende Büroangestellte seiner Anweisung folgend den unterzeichneten \n\nBerufungsbegründungsschriftsatz vollständig und unverändert per Telefax an das \n\nBerufungsgericht versendet, auch wenn ihr der Schriftsatz ungeheftet übergeben \n\nwird bzw. zur Übermittlung per Telefax auseinandergeheftet werden muss. \n\nBGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07 - KG Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2007 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, \n\nDr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2 wird der Beschluss \n\ndes 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. April 2007 auf-\n\ngehoben. \n\nDem Beklagten zu 2 wird Wiedereinsetzung gegen die Versäu-\n\nmung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 50.651,26 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Beklagte zu 2 hat mit Schriftsatz vom 15. Februar 2007 gegen das \n\nihm am 17. Januar 2007 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin vom \n\n10. Januar 2007, Az. 18 O 250/06, fristgerecht Berufung eingelegt. Das Beru-\n\nfungsverfahren erhielt beim Kammergericht das Aktenzeichen 26 U 16/07. Am \n\n19. März 2007 nachmittags übermittelten die Prozessbevollmächtigten des Be-\n\nklagten zu 2 dem Kammergericht mittels Telefax einen - am Folgetag zur Ge-\n\nschäftsstelle des Berufungsgerichts gelangten - Schriftsatz vom 19. März 2007. \n\nSeite 1 dieses Schriftsatzes lautet: \n\n\"In dem Rechtsstreit R. u.a. . /. H. - 26 U 263/06 - \nbegründen wir namens des Beklagten zu 2, Herrn G. , die \nmit Schriftsatz vom 8.12.2006 eingelegte Berufung gegen das \nUrteil des Landgerichts Berlin vom 01.11.2006, Az. 18 O 530/05 \nmit dem Antrag, unter Abänderung des am 01.11.2006 verkün-\ndeten Urteils des Landgerichts Berlin, Az. 18 O 530/05, die Kla-\nge abzuweisen\". \n\n2 \n\nDas Original dieses Schriftsatzes ging am 20. März 2007 auf dem Post-\n\nweg bei dem Berufungsgericht ein. Gegen die Beklagten waren zu diesem Zeit-\n\npunkt bei dem Berufungsgericht neun Berufungsverfahren mit nahezu identi-\n\nschem Streitstoff, aber unterschiedlichen Klägern anhängig. Am 27. März 2007 \n\nreichten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2 zu diesem Schriftsatz \n\neine weitere Seite 1 zu den Akten. In diesem Schriftstück waren der Name der \n\nKlägerin, der Verkündungstermin und das Aktenzeichen des angefochtenen \n\nUrteils, das Datum der Berufungseinlegung und das Aktenzeichen des Kam-\n\nmergerichts zutreffend angegeben. \n\n3 \n\nDer Vorsitzende des Berufungssenats hat den Beklagten zu 2 mit Verfü-\n\ngung vom 27. März 2007 darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, die \n\nBerufung als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet wor-\n\nden sei. Der Beklagte zu 2 hat die Auffassung vertreten, die Berufungsbegrün-\n\ndung sei rechtzeitig eingegangen, weil der am 19. März eingehende Berufungs-\n\nbegründungsschriftsatz trotz des fehlerhaften Deckblatts dem richtigen Rechts-\n\nstreit habe zugeordnet werden können. Da die Berufungsbegründung in dem \n\ndort genannten Parallelverfahren bereits vollständig vorgelegen habe, sei offen-\n\nsichtlich gewesen, dass der Schriftsatz, der das aktuelle Datum getragen habe, \n\nfehlerhafte Angaben enthalten habe. Vorsorglich hat der Beklagte zu 2 Wieder-\n\n4 \n\n5 \n\neinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist beantragt und hat die Berufung begründet. \n\nZur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Beklagte \n\nzu 2 vorgetragen: \n\nSein Prozessbevollmächtigter habe am 19. März 2007, dem Tag des Ab-\n\nlaufs der Berufungsbegründungsfrist, den Berufungsbegründungsschriftsatz \n\nunterzeichnet und die ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte Frau \n\nS. angewiesen, den Schriftsatz an das Kammergericht zu faxen. Frau \n\nS. habe den zu faxenden Schriftsatz auf ihren Schreibtisch neben die \n\n- als Vorlage zur Erstellung der Berufungsbegründung in diesem Verfahren \n\nausgedruckte - Berufungsbegründung eines Parallelverfahrens gelegt; verse-\n\nhentlich habe sie die Deckblätter der Schriftsätze vertauscht und den Schriftsatz \n\nmit dem nunmehr falschen Deckblatt an das Kammergericht gefaxt. Anschlie-\n\nßend habe sie dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt mitgeteilt, dass sie die \n\nBerufungsbegründung in dieser Sache per Fax abgesandt habe. Dieser habe \n\ndaraufhin die Frist im Fristenbuch gelöscht. Den Schriftsatz habe sie unverän-\n\ndert zur Post gegeben. Bei Frau S. handle es sich um eine zuverlässi-\n\nge Bürokraft, die, wie regelmäßige Kontrollen seiner Prozessbevollmächtigten \n\nergeben hätten, ihre Aufgaben seit über drei Jahren sorgfältig und fehlerfrei \n\nausgeführt habe. \n\n6 \n\nII. 1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Be-\n\nrufung des Beklagten zu 2 unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags \n\nals unzulässig verworfen. \n\n7 \n\n8 \n\nZur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer am 19. März 2007 bei der gemeinsamen Briefannahmestelle des \n\nKammergerichts eingegangene Schriftsatz vom gleichen Tag sei nicht geeignet \n\ngewesen, die Berufungsbegründungsfrist zu wahren, da er infolge eines fal-\n\nschen Geschäftszeichens des Kammergerichts, einer falschen Bezeichnung der \n\nGegenpartei, eines unrichtigen Verkündungsdatums des angefochtenen Urteils \n\nund eines unrichtigen Geschäftszeichens der Vorinstanz dem hiesigen Verfah-\n\nren ohne ergänzende Angaben des Beklagten zu 2 nicht rechtzeitig habe zuge-\n\nordnet werden können. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2 hätten \n\nfrühestens nach Vorlage des Schriftsatzes an die Geschäftsstelle am Tag nach \n\nAblauf der Berufungsbegründungsfrist, als diese habe feststellen können, dass \n\nin dem genannten Parallelverfahren bereits eine Berufungsbegründung vorge-\n\nlegen habe, auf einen möglichen Fehler hingewiesen werden können. Der Be-\n\nklagte zu 2 habe auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er ohne Ver-\n\nschulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung der Berufung verhindert \n\ngewesen sei. Der Vortrag, die Büroangestellte seiner Prozessbevollmächtigten \n\nhabe die erste Seite des Berufungsbegründungsschriftsatzes in diesem Verfah-\n\nren mit der ersten Seite der ausgedruckten Berufungsbegründung eines Paral-\n\nlelverfahrens verwechselt, könne den Beklagten zu 2 nicht entlasten. Gerade \n\nwenn mehrere gleichartige Berufungsverfahren bei einem Senat anhängig sei-\n\nen, bei denen die Begründung der Berufung in der Sache wortgleich ausfalle, \n\nhabe der Rechtsanwalt dafür Sorge zu tragen, dass die verfahrensbezogenen \n\nAngaben in dem Schriftsatz zutreffend seien, zumal er durch seine Unterschrift \n\nfür die Richtigkeit und Vollständigkeit des Schriftsatzes einstehe. Er habe des-\n\nhalb auch dafür Sorge zu tragen, dass sein Schriftsatz nicht - etwa zur Vorbe-\n\nreitung der Telefax-Übermittlung - in der Weise auseinander genommen werde, \n\ndass hierbei Blätter mit denen anderer Schriftsätze vermengt oder vertauscht \n\nwürden. \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nGegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts wendet sich der Be-\n\nklagte zu 2 mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 \n\nAbs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO), weil das Berufungsge-\n\nricht die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten \n\nüberspannt und dadurch den Anspruch des Beklagten zu 2 auf Gewährung wir-\n\nkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) \n\nverletzt hat. \n\n3. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\na) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass \n\nder Beklagte zu 2 die Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) versäumt \n\nhat. Der am 19. März 2007 beim Kammergericht eingegangene Schriftsatz hat \n\ndie Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt, weil ihm nicht zweifelsfrei zu ent-\n\nnehmen war, dass es sich hierbei um die Begründung der in diesem Verfahren \n\neingelegten Berufung handelte. Der Schriftsatz enthielt nicht nur ein unzutref-\n\nfendes Geschäftszeichen des Kammergerichts und eine unrichtige Bezeich-\n\nnung der Gegenpartei, sondern auch ein falsches Aktenzeichen der Vorinstanz, \n\nein fehlerhaftes Verkündungsdatum des angefochtenen Urteils und ein unzu-\n\ntreffendes Datum der Berufungseinlegung. Unrichtige Angaben schaden zwar \n\ndann nicht, wenn auf Grund sonstiger, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist \n\nerkennbarer Umstände für Gericht und Prozessgegner zweifelsfrei feststeht, \n\nwelchem Rechtsmittelverfahren die Begründung zuzuordnen ist (st. Rspr. vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 24. April 2003 - III ZB 94/02, NJW 2003, 1950; v. 18. April 2000 \n\n- VI ZB 1/00, NJW-RR 2000, 1371; v. 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92, \n\nNJW 1993, 1719, 1720, jeweils für die Berufungsschrift). Diese Voraussetzung \n\nist indessen hier nicht erfüllt. Weder aus dem eingereichten Schriftsatz selbst \n\nnoch aus der Akte des dort genannten, beim Kammergericht anhängigen (Pa-\n\nrallel-)Verfahrens ist erkennbar, dass die übermittelte Berufungsbegründung \n\ndieses - beim Kammergericht unter dem Aktenzeichen 26 U 16/07 anhängige - \n\nVerfahren betreffen sollte. Im Hinblick auf die insgesamt neun Parallelverfahren \n\nberuft sich der Beklagte zu 2 zu Unrecht darauf, den Bediensteten der Ge-\n\nschäftstelle habe klar sein müssen, dass dieses Verfahren gemeint gewesen \n\nsei, weil in dem Rechtsstreit 26 U 263/06, zu dem das fehlerhafte Deckblatt ge-\n\nhörte, bereits die Berufungsbegründung vorgelegen habe. \n\n13 \n\nb) Dem Beklagten zu 2 ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nzu gewähren; denn die Fristversäumung beruht nicht auf einem - ihm nach § 85 \n\nAbs. 2 ZPO zuzurechnenden - Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten. \n\n14 \n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, der Prozessbevollmächtigte des \n\nBeklagten zu 2 habe dafür Sorge tragen müssen, dass der Berufungsschriftsatz \n\nnicht zum Zweck der Vorbereitung der Übermittlung per Telefax auseinander-\n\ngeheftet wird und hierbei Blätter des Schriftsatzes mit denen anderer Schriftsät-\n\nze vertauscht werden, ist rechtsfehlerhaft. \n\n15 \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört es \n\nzu den Aufgaben eines Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, das ein frist-\n\ngebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei \n\ndem zuständigen Gericht eingeht. Er muss jedoch zu diesem Zweck nicht jeden \n\nArbeitsschritt persönlich ausführen, sondern ist grundsätzlich befugt, einfachere \n\nVerrichtungen zur selbständigen Erledigung auf sein geschultes und zuverläs-\n\nsiges Büropersonal zu übertragen. Dies gilt auch für die Übermittlung einer Be-\n\nrufungsbegründungsschrift mittels eines Telefaxgerätes (BGH, Beschl. v. \n\n4. April 2007 - III ZB 109/06, NJW-RR 2007, 1429,1430; v. 28. 0ktober 1993 \n\n- VII ZB 22/93, NJW 1994, 329; BVerfG, Beschl. v. 27. September 1995 \n\n- 1 BvR 414/95, NJW 1996, 309, 310). Der Rechtsanwalt darf sich nach gefes-\n\ntigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschl. vom 4. April \n\n2007 - III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431) grundsätzlich darauf verlassen, \n\ndass eine ausgebildete Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwie-\n\nsen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt und ordnungsgemäß ausführt. \n\nFehler des Büropersonals, die nicht auf eigenes Verschulden des Rechtsan-\n\nwalts zurückzuführen sind, hat die Partei nicht zu vertreten (BVerfG, Beschl. v. \n\n27. September 1995 aaO; BGH, Beschl. v. 28.Oktober 1993 aaO). \n\n16 \n\nAllerdings kann sich die eigene Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts erhö-\n\nhen, wenn auf Grund besonderer Umstände die Gefahr besteht, dass die an \n\ndas Büropersonal übertragenen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden \n\n(Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 233 Rdn. 23 \"Büropersonal und -organisation\"; \n\nBGH, Beschl. v. 26. August 1999 - VII ZB 12/99, NJW 1999, 3783, 3784). Dies \n\nist hier jedoch nicht der Fall. Eine besondere Sorgfalt des sachbearbeitenden \n\nRechtsanwalts war hier nicht schon deshalb geboten, weil die Berufungsbe-\n\ngründung in dem Parallelverfahren als Vorlage für die Berufungsbegründung in \n\ndieser Sache ausgedruckt worden war. Der Prozessbevollmächtigte des Be-\n\nklagten zu 2 musste nicht in Betracht ziehen, dass die bisher zuverlässig arbei-\n\ntende Rechtsanwaltsfachangestellte die Deckblätter beider Schriftsätze vertau-\n\nschen und die Berufungsbegründung mit einem unrichtigen Deckblatt versen-\n\nden würde. Dies war auch nicht etwa deshalb zu befürchten, weil die Beru-\n\nfungsbegründung erst am Nachmittag des letzten Tages der Frist per Fax an \n\ndas Berufungsgericht übermittelt wurde. Ebenso wenig kommt in diesem Zu-\n\nsammenhang dem Umstand Bedeutung zu, dass bei dem Berufungssenat meh-\n\nrere Berufungen mit den gleichen Beklagten und mit einem identischen Streit-\n\nstoff anhängig waren, die jedoch nicht am gleichen Tag begründet wurden. Der \n\nsachbearbeitende Prozessbevollmächtigte war deshalb entgegen der Meinung \n\nder Beschwerdeerwiderung nicht verpflichtet, der lediglich abstrakt bestehen-\n\nden Verwechslungsgefahr durch einen besonderen Hinweis vorzubeugen; viel-\n\nmehr durfte er ohne weiteres darauf vertrauen, dass die mit der Versendung \n\nmittels Telefax beauftragte Rechtsanwaltsfachangestellte den ihr übergebenen \n\nunterzeichneten Berufungsbegründungsschriftsatz unverändert an das Beru-\n\nfungsgericht versenden würde, auch wenn er ungeheftet war bzw. zur Übermitt-\n\nlung per Telefax auseinandergeheftet werden musste. \n\n17 \n\nRechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Pro-\n\nzessbevollmächtigte habe dafür Sorge tragen müssen, dass bei der Faxüber-\n\nmittlung der zusammengehörende Schriftsatz nicht entheftet wurde. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 10.01.2007 - 18 O 250/06 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 30.04.2007 - 26 U 16/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-03/ii-zb-20-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-03/ii-zb-20-07","retrieved":"2026-07-10 20:06:39.001670+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-03/ii-zb-20-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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