{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-11-30","aktenzeichen":"V ZR 60/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VermG § 7 Abs. 7 Satz 2 a) Der Rechtsnachfolger eines Rechtsträgers von Volkseigentum kann Schuldner eines Anspruchs auf Herausgabe von Mieten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nur sein, wenn seine Verfügungsberechtigung, sei es gesetzlich, sei es rechtsge- schäftlich, neu begründet worden ist (Fortführung von Senat, Urt. v. 5. Mai 2006, V ZR 236/05, NJW-RR 2006, 1242). b) Der rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte ist Verfügungsberechtigter, wenn er die Verwaltung des Grundstücks tatsächlich wie ein Eigentümer übernimmt (Fortfüh- rung von BGHZ 158, 376).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n30. November 2007 \nWeschenfelder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 60/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVermG § 7 Abs. 7 Satz 2 \n\na) Der Rechtsnachfolger eines Rechtsträgers von Volkseigentum kann Schuldner \n\neines Anspruchs auf Herausgabe von Mieten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nur \n\nsein, wenn seine Verfügungsberechtigung, sei es gesetzlich, sei es rechtsge-\n\nschäftlich, neu begründet worden ist (Fortführung von Senat, Urt. v. 5. Mai 2006, V \n\nZR 236/05, NJW-RR 2006, 1242). \n\nb) Der rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte ist Verfügungsberechtigter, wenn er die \n\nVerwaltung des Grundstücks tatsächlich wie ein Eigentümer übernimmt (Fortfüh-\n\nrung von BGHZ 158, 376). \n\nBGH, Urt. v. 30. November 2007 - V ZR 60/07 - KG \n\nLG Berlin \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nam 30. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und \n\ndie Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts in Berlin vom 21. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nDie Klägerin verlor 1936 verfolgungsbedingt ein Grundstück in Berlin-\n\nMitte, das später in Volkseigentum überführt wurde. Rechtsträger wurde der \n\nVEB Kommunale Wohnungsverwaltung B. , aus dem die Beklagte her-\n\nvorgegangen ist. Am 2. September 1992 verpflichtete sich das Land Berlin, das \n\nGrundstück in die G. Aktiengesellschaft (G. AG) \n\neinzubringen. Die Beklagte übergab der G. AG das Anwesen, die es vermie-\n\ntete. Die Einbringung des Grundstücks wurde nicht vollzogen, weil die Klägerin \n\ndessen Restitution nach dem Vermögensgesetz beantragt hatte. Auf Grund \n\ndieses Antrags restituierte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfra-\n\ngen von Berlin der Klägerin am 19. Januar 2001 das Grundstück. Die G. AG \n\ngab es am 1. Juli 2001 an die Klägerin heraus. Sie erteilte der Klägerin eine \n\nMietenabrechnung, aus der sich ergab, dass sie in den Jahren 1994 bis 2001 \n\nunter Abzug ihrer Kosten 1.014.990 € an Mieten eingenommen hatte. \n\n2 \n\n3 \n\nDeren Herausgabe verlangt die Klägerin von der Beklagten, die sie für \n\nverfügungsberechtigt hält. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Beru-\n\nfung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage, soweit hier noch von Inte-\n\nresse, abgewiesen. Mit ihrer von dem Kammergericht zugelassenen Revision \n\nmöchte die Klägerin eine Verurteilung der Beklagten erreichen. Diese beantragt \n\ndie Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe \n\nI. \n\n4 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte nicht zur Her-\n\nausgabe der Mieten nach § 7 Abs. 7 VermG verpflichtet, weil sie nicht passivle-\n\ngitimiert ist. Passivlegitimiert verpflichtet sei der Verfügungsberechtigte. Das sei \n\nim Zeitpunkt der Restitution das Land Berlin, nicht die Beklagte gewesen. Es sei \n\nzwar möglich, dass mehrere im Sinne von § 2 Abs. 3 VermG zur Verfügung ü-\n\nber ein zu restituierendes Grundstück berechtigt seien. Die Beklagte sei aber \n\nnicht neben dem Land Berlin zur Verfügung über das Grundstück berechtigt \n\ngewesen. Aus § 8 Abs. 1 VZOG ergebe sich eine solche Verfügungsbefugnis \n\nnicht. Wenn, wie hier, ein ehemaliger Betrieb der kommunalen Wohnungswirt-\n\nschaft als Rechtsträger eines volkseigenen Grundstücks im Grundbuch einge-\n\ntragen sei, begründe das nicht die Verfügungsbefugnis der aus diesem Betrieb \n\nhervorgegangen Kapitalgesellschaft, sondern die der Kommune, hier des Lan-\n\ndes Berlin. Auch stünden der Beklagten die Mietzinsen nicht im Sinne von § 7 \n\nAbs. 7 VermG zu. Sie habe die Mieten nicht selbst eingenommen und könne \n\nvon der G. AG weder aus Geschäftsbesorgung noch aus Geschäftsführung \n\n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nohne Auftrag Herausgabe der Mieten verlangen. Auch aus dem Umstand, dass \n\ndie Mietverträge durch die G. AG teilweise namens der Beklagten abge-\n\nschlossen worden sein sollen, könne die Klägerin keine Verpflichtung der Be-\n\nklagten zur Herausgabe der Mieten ableiten. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. Die Beklagte \n\nist nicht passivlegitimiert. Ihr stehen die Mieten zudem nicht im Sinne von § 7 \n\nAbs. 7 Satz 2 VermG zu. \n\n1. Nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG hat der Berechtigte einen Anspruch auf \n\nHerausgabe der eingenommenen Mieten gegen den Verfügungsberechtigten. \n\nIn diesem Sinne verfügungsberechtigt ist die Beklagte nicht. \n\na) Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich eine Verfügungsberech-\n\ntigung der Beklagten nicht schon daraus ableiten, dass der ehemalige Betrieb \n\nder kommunalen Wohnungswirtschaft, aus dem sie hervorgegangen ist, als \n\nRechtsträger von Volkseigentum im Grundbuch eingetragen war. \n\naa) Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar, das ist der Revision einzu-\n\nräumen, anerkannt, dass sich eine Verfügungsberechtigung im Sinne von § 2 \n\nAbs. 3 Satz 1 VermG aus der Rechtsträgerschaft an einem volkseigenem \n\nGrundstück ergeben kann (VIZ 2004, 27, 28). Diese Aussage betrifft aber nur \n\nden Zeitraum bis zum Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990. Denn \n\ndas Bundesverwaltungsgericht leitet die Verfügungsbefugnis des Rechtsträgers \n\nvon Volkseigentum aus den §§ 19, 20 ZGB ab, die das Volkseigentum betrafen. \n\nIn dem entschiedenen Fall kam es auch nur darauf an. Ob der ehemalige Be-\n\ntrieb der kommunalen Wohnungswirtschaft vor dem 3. Oktober 1990 über ein \n\nvolkseigenes Grundstück verfügen konnte, ist aber für die Beantwortung der \n\nFrage nach dem Schuldner des Anspruchs auf Herausgabe von Mieten nach \n\n§ 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ohne Bedeutung. \n\n9 \n\nbb) Schuldner des Anspruchs auf Herausgabe von Mieten nach § 7 \n\nAbs. 7 Satz 2 VermG ist, wie sich aus § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG ergibt, der \"bis-\n\nherige Verfügungsberechtigte\". Das ist, was das Berufungsgericht zutreffend \n\nerkannt hat, nicht jeder, der einmal verfügungsberechtigt war, sondern allein der \n\nbei Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheids Verfügungsberechtigte \n\n(Senat, Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 58/06, NJW-RR 2007, 372). Es kommt \n\nalso im Rahmen von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG darauf an, ob die einmal gege-\n\nbene Verfügungsberechtigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG auch bei der Res-\n\ntitution noch bestanden hat. Das ist bei einer Befugnis nicht der Fall, die aus der \n\nRechtsträgerschaft von Volkseigentum abgeleitet wird. \n\n10 \n\nDas frühere Volkseigentum ist mit Art. 233 § 1 EGBGB nicht als Teil des \n\nsozialistischen Eigentums mit den ihm innewohnenden Besonderheiten, son-\n\ndern als Privateigentum aufrechterhalten worden (Schmidt-Räntsch, Eigen-\n\ntumszuordnung, Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstücken, \n\n2. Aufl., S. 19). Es ist auch nicht – wie das Privateigentum – den bisher zur Ver-\n\nfügung befugten Stellen belassen, sondern, vorbehaltlich des schon vorher \n\nnach § 11 THG und den Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes an-\n\nderweitig zugewiesenen ehemals volkseigenen Vermögens, nach Maßgabe des \n\nZuordnungsrechts Bund, Ländern, Kommunen und den anderen jeweils zu-\n\nständigen rechtsfähigen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentli-\n\nchen Rechts kraft Gesetzes übertragen worden. Damit aber ist der Fortbestand \n\nder nach dem Recht der DDR gegebenen Befugnisse, über Volkseigentum zu \n\nverfügen, für Verfügungen, die erst nach dem 2. Oktober 1990 vorgenommen \n\nwerden, unvereinbar (Senat, Urt. v. 5. Mai 2006, V ZR 236/05, NJW-RR 2006, \n\n1242, 1243). Dem entspricht die authentische Auslegung von Art. 233 § 2 \n\nAbs. 1 EGBGB durch den Gesetzgeber, die in der Ergänzung der Vorschrift um \n\nihren heutigen Absatz 2 zum Ausdruck kommt. Nach dieser Vorschrift gelten die \n\nfrüher eingetragenen Rechtsträger als zu den von ihnen in der Zeit vom \n\n15. März 1990 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 vorgenommenen Verfügun-\n\ngen befugt. Das setzt voraus, dass die Verfügungsbefugnis sonst nicht bestand \n\nund außerhalb des beschriebenen zeitlichen Rahmens auch weiterhin nicht be-\n\nsteht. Die Rechtsträgerschaft begründet damit, von der genannten einge-\n\nschränkten und hier nicht einschlägigen Vermutung abgesehen, seit dem Wirk-\n\nsamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 keine Verfügungsberechtigung \n\nmehr. Der Rechtsnachfolger eines Rechtsträgers von Volkseigentum kann des-\n\nhalb Schuldner eines Anspruchs auf Herausgabe von Mieten nach § 7 Abs. 7 \n\nSatz 2 VermG nur sein, wenn seine Verfügungsberechtigung, sei es gesetzlich, \n\nsei es rechtsgeschäftlich, neu begründet worden ist. \n\n11 \n\n12 \n\nes. \n\nb) An einer solchen Neubegründung der Verfügungsberechtigung fehlt \n\naa) Die Beklagte war nicht Eigentümerin des Grundstücks. Das Grund-\n\nstück war zwar wohnungswirtschaftlich genutzt. Es ist aber nach Art. 22 Abs. 4 \n\nEinigV nicht der Beklagten als zuständigem Wohnungsunternehmen zugeordnet \n\nworden, sondern dem Land Berlin als der zuständigen Kommune. Das Land \n\nBerlin hatte die Wahl, ob es solches Vermögen bei der Umwandlung der ehe-\n\nmals volkseigenen Betriebe der kommunalen Wohnungswirtschaft in Kapitalge-\n\nsellschaften auf diese übertrug oder es selbst behielt und nur durch die Woh-\n\nnungswirtschaftsunternehmen verwalten ließ. Es hat sich nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts für den zweiten Weg entschieden (vgl. dazu auch \n\ndas Schreiben der zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin vom 14. \n\nMai 1991 an die Wohnungsbaugesellschaften des Landes, GE 1991, 554 [Vor-\n\nbemerkung]). \n\n13 \n\nbb) Eine Verfügungsberechtigung aufgrund der Verfügungsbefugnis nach \n\n§ 8 VZOG scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte als kommunales \n\nWohnungsunternehmen nicht zu den nach dieser Vorschrift Verfügungsbefug-\n\nten gehört. \n\n14 \n\ncc) Eine Verfügungsberechtigung der Beklagten folgt schließlich im vor-\n\nliegenden Fall auch nicht aus einer Ermächtigung der Beklagten durch das \n\nLand Berlin. \n\n15 \n\n(1) Allerdings weist die Revision im Ansatz zutreffend darauf hin, dass \n\ndie Verfügungsberechtigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG nicht nur durch Ge-\n\nsetz oder als Folge des Eigentumserwerbs entstehen kann. Sie kann vielmehr \n\nauch aufgrund einer Bestellung zum gesetzlichen Vertreter des Eigentümers \n\nnach § 11b VermG (BGHZ 158, 376, 383 f.) oder nach Art. 233 § 2 Abs. 3 \n\nEGBGB entstehen. Ob das gleiche für eine rechtsgeschäftliche Vollmacht gilt, \n\nwird in der Literatur unterschiedlich beurteilt (dafür: RVI/Wasmuth [Stand No-\n\nvember 2003] § 2 VermG Rdn. 192, 200; Kimme/Nolting [Stand November \n\n1996] § 2 VermG Rdn. 88; Säcker/Hummert, Vermögensrecht, § 2 VermG \n\nRdn. 61; dagegen: Leo, DB 1991, 1505 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hält \n\ndas für zweifelhaft, hat die Frage aber offen gelassen (VIZ 2000, 717, 718). Sie \n\nbedarf auch hier keiner abschließenden Entscheidung. \n\n16 \n\n(2) Der damalige Magistrat von Berlin hat den aus den ehemaligen Be-\n\ntrieben der kommunalen Wohnungswirtschaft gebildeten Wohnungsgesellschaf-\n\nten des Landes in der Umwandlungsurkunde vom 28. Juni 1990 die aus der \n\nfrüheren Rechtsträgerschaft herrührenden Befugnisse, insbesondere zum Ab-\n\nschluss von Miet- und anderen Nutzungsverträgen, treuhänderisch übertragen \n\n(Schreiben der zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin vom 14. Mai \n\n1991 an die Wohnungsbaugesellschaften des Landes aaO). Diese \n\nÜbertragung von Befugnissen mag den Gesellschaften auch Verfügungen über \n\ndie ihnen zur Verwaltung zugewiesenen Grundstücke erlaubt haben. Eine sol-\n\nche formale Handlungsmöglichkeit allein macht ihren Inhaber aber nicht schon \n\nzum Verfügungsberechtigten im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Das wi-\n\nderspräche dem Zweck der Vorschrift. \n\n17 \n\n(3) Dieser besteht darin, dem Berechtigten einen Zugriff auf die einge-\n\nnommenen Mieten zu verschaffen (Senat, BGHZ 141, 232, 237; Urt. v. 29. Juni \n\n2007, V ZR 257/06, ZOV 2007, 143, 144). Er dient also der Abschöpfung dieses \n\nVermögensvorteils. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn sich der An-\n\nspruch gegen denjenigen richtet, der diesen Vorteil erlangt oder als Eigentümer \n\noder dessen gesetzlicher Vertreter von dem herausverlangen kann, der ihn er-\n\nlangt hat (dazu: Senat, Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 58/06, NJW-RR 2007, \n\n372, 373; Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 528). Diese Vor-\n\naussetzung hat der Senat für die Geltendmachung des insoweit vergleichbaren \n\nAnspruchs des Nutzers auf Ersatz für den Wert einer Baulichkeit nach § 12 \n\nSchuldRAnpG gegenüber demjenigen verneint, der nach § 8 VZOG zur Verfü-\n\ngung über ein Grundstück befugt ist, von dieser Möglichkeit aber keinen \n\nGebrauch gemacht hat (BGHZ 157, 97, 101 f.). Bei dem rechtsgeschäftlich Be-\n\nvollmächtigten, der seine Möglichkeiten nicht wahrnimmt, liegt es genauso. \n\nDurch die Erteilung der Vollmacht erlangt er keinen Vorteil. Solange er von sei-\n\nner Vollmacht keinen Gebrauch macht, nimmt er keinen Einfluss auf die Nut-\n\nzung des Grundstücks. Es besteht deshalb kein sachlicher Grund, ihn für die \n\nHerausgabe von Mieteinnahmen einstehen zu lassen, die er nicht erzielt und \n\nauch nicht veranlasst oder sonst beeinflusst hat. Eine andere Beurteilung ist \n\ndagegen geboten, wenn der rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte seine Möglich-\n\nkeiten nutzt und die Verwaltung des Grundstücks tatsächlich wie ein Eigentü-\n\nmer übernimmt. Dann tritt er in die Rolle des Eigentümers und ist wie dessen \n\nbestellter gesetzlicher Vertreter (dazu: BGHZ 158, 376, 384) Verfügungsbe-\n\nrechtigter. In einer solchen Lage kann der Berechtigte die nach § 7 Abs. 8 \n\nVermG zur Wahrung seiner Rechte erforderlichen Maßnahmen zudem nur ge-\n\ngenüber dem Bevollmächtigten als dem tatsächlichen Verwalter und Repräsen-\n\ntanten des Eigentümers effektiv ergreifen. \n\n18 \n\n(4) Diese Voraussetzung lag hier nach den von dem Berufungsgericht, \n\nwenn auch unter einem anderen Blickwinkel, getroffenen Feststellungen nicht \n\nvor. Die Beklagte hat das Grundstück zwar bis zu dessen Übergabe an die \n\nG. AG verwaltet. Aufgrund des Einbringungsvertrags des Landes Berlin mit \n\nder G. AG war aber, im Vorgriff auf den Vollzug des Vertrags, allein diese Ge-\n\nsellschaft zur Nutzung des Grundstücks berechtigt. Die Beklagte hat ihr das \n\nGrundstück deshalb zur alleinigen Nutzung übergeben. Es ist fortan auch allein \n\nvon dieser verwaltet worden. Mieten hat nur die G. AG eingenommen, nicht \n\ndie Beklagte. Die Klägerin hat die geschuldete Mietabrechnung deshalb auch \n\nnicht von der Beklagten, sondern von der G. AG erhalten. \n\n19 \n\n(5) Darin unterscheidet sich der vorliegende auch von den anderen von \n\ndem Senat entschiedenen Fällen, in denen die Beklagte von Restitutionsbe-\n\nrechtigten auf Herausgabe von Mieten nach § 7 Abs. 7 VermG in Anspruch ge-\n\nnommen und in denen ihre Passivlegitimation nicht angezweifelt worden ist. In \n\ndiesen Verfahren ist zwar in den Berufungsurteilen teilweise auch offen gelegt \n\nworden, dass die Beklagte (lediglich) Rechtsnachfolgerin des früheren Rechts-\n\nträgers von Volkseigentum ist (vgl. Urt. des Kammergerichts v. 19. Januar \n\n2006, 1 U 38/05, bestätigt durch Senatsbeschl. v. 30. November 2006, V ZR \n\n68/06). Unstreitig war aber auch in diesen Fällen, dass die Beklagte die \n\nGrundstücke allein verwaltet, die Mieten eingenommen und das Land Berlin als \n\nEigentümer der betreffenden Grundstücke umfassend vertreten hat. \n\n20 \n\n(6) Das Vertrauen der Klägerin, dass es sich hier genauso verhalte, ver-\n\nmag die Passivlegitimation der Beklagten nicht zu begründen und hindert diese \n\nauch nicht daran, sich auf ihre fehlende Passivlegitimation zu berufen. Der Um-\n\nstand, dass die G. AG in Mietverträgen die Beklagte als Vermieterin genannt \n\nhaben mag, ändert daran nichts. Dass das Land Berlin Eigentümer war, ergab \n\nsich spätestens aus dem Restitutionsbescheid. Dass die G. AG die Mieten \n\neingenommen hatte, ergab sich aus der Abrechnung, die diese der Klägerin \n\nerteilt hatte. Danach war auch für die Klägerin klar, dass die Verfügungsberech-\n\ntigung der Beklagten – anders als sonst – nicht vorausgesetzt werden konnte, \n\nsondern aufgeklärt werden musste. Wäre das geschehen, hätte sich die fehlen-\n\nde Passivlegitimation der Beklagten herausgestellt. \n\n21 \n\n2. Der Beklagten stehen die Mieten im Übrigen auch nicht im Sinne von \n\n§ 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu. Mieten können einem Verfügungsberechtigten \n\nzwar in diesem Sinne auch zustehen, wenn er sie nicht selbst eingenommen \n\nhat, wohl aber von einem Dritten ihre Herausgabe verlangen kann (Senat, Urt. \n\nv. 27. Oktober 2006, V ZR 58/06, NJW-RR 2007, 372, 373; Urt. v. 11. Juli 2003, \n\nV ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 528). Ein solcher Anspruch steht der Beklagten \n\nhier aber nicht zu. Die G. war von der Beklagten nicht beauftragt. Eine Ge-\n\nschäftsführung ohne Auftrag für die Beklagte scheidet schon im Ansatz aus. \n\nGeschäftsführung ohne Auftrag setzt nämlich nach § 677 BGB voraus, dass der \n\nGeschäftsführer zur Geschäftsführung nicht aus einem anderen Grund berech-\n\ntigt ist. Das war hier aber der Fall. Die G. AG sollte das Grundstück im Vorgriff \n\nauf den Vollzug des Einbringungsvertrags selbst nutzen dürfen. Damit endete \n\ndie Nutzungsbefugnis der Beklagten, deren Geschäfte sie mit der Wahrneh-\n\nmung ihrer eigenen vertraglichen Befugnisse deshalb auch nicht mehr führen \n\nkonnte, selbst wenn sie eine solche – eher fern liegende – Vorstellung gehabt \n\nhaben sollte. \n\nIII. \n\n22 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 19.07.2005 - 31 O 616/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 21.12.2006 - 1 U 74/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-30/v-zr-60-07","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":14},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2","ref_norm":"233-2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 1","ref_norm":"233-1","n":1},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 11b","ref_norm":"11b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-30/v-zr-60-07","retrieved":"2026-07-10 20:02:10.393098+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-30/v-zr-60-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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