{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-11-29","aktenzeichen":"V ZB 26/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG §§ 180 Abs. 2, 28 Die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft ist nach § 180 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 ZVG nur dann einstweilen einzustellen oder aufzuheben, wenn außer dem Wechsel der an der aufzuhebenden Gemeinschaft Beteiligten auch der Zeitpunkt aus dem Grundbuch ersichtlich ist, zu dem der Beteiligtenwechsel wirksam geworden ist. Fehlt es daran, kann ein Wechsel der Beteiligten nur im Wege der Drittwiderspruchsklage geltend gemacht werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 26/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. November 2007 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nzum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG §§ 180 Abs. 2, 28 \n\nDie Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft ist nach § 180 Abs. 2 \n\ni.V.m. § 28 Abs. 1 ZVG nur dann einstweilen einzustellen oder aufzuheben, wenn \n\naußer dem Wechsel der an der aufzuhebenden Gemeinschaft Beteiligten auch der \n\nZeitpunkt aus dem Grundbuch ersichtlich ist, zu dem der Beteiligtenwechsel wirksam \n\ngeworden ist. Fehlt es daran, kann ein Wechsel der Beteiligten nur im Wege der \n\nDrittwiderspruchsklage geltend gemacht werden. \n\nBGH, Beschl. v. 29. November 2007 - V ZB 26/07 - LG Potsdam \n\nAG Potsdam \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. November 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Be-\n\nschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom \n\n14. Februar 2007 wir auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 119.400 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nEigentümerin des eingangs bezeichneten Grundbesitzes ist eine Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts, die ursprünglich aus dem Beteiligten zu 1 und R. \n\n S. bestand. Als Gläubiger von R. S. erwirkte U. G. \n\nam 31. Januar 2005 bei dem Amtsgericht Potsdam einen Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschluss, durch den dessen Anteil an der Gesellschaft bürgerli-\n\nchen Rechts einschließlich seines Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft \n\ngepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurden. Am 9. August 2005 \n\nkündigte er die Gesellschaft und beantragte die Zwangsversteigerung zum \n\nZweck der Aufhebung der Gemeinschaft an dem Grundbesitz. Diese ordnete \n\ndas Amtsgericht am 17. Oktober 2005 an. \n\n2 \n\nAm 19. Dezember 2005 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 die einst-\n\nweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 180 ZVG mit der Begrün-\n\ndung, R. S. habe seinen hälftigen Anteil an der Gesellschaft zum \n\n1. Januar 2002 in Höhe von 49 % und zum 1. Januar 2003 in Höhe von 1 % auf \n\ndie Beteiligte zu 2 übertragen; Drittwiderspruchsklage sei erhoben. Dieser An-\n\ntrag blieb ohne Erfolg. Am 16. August 2006 beantragte die Beteiligte zu 2 er-\n\nneut die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 180 ZVG, \n\ndiesmal mit der Begründung, R. S. habe am 23. September 2005 die \n\nBerichtigung des Grundbuchs mit dem Ziel der Eintragung der Beteiligten zu 2 \n\nbewilligt. Auch dieser Antrag blieb ohne Erfolg. \n\n3 \n\nAufgrund dieser Bewilligung wurde die Beteiligte zu 2 am 19. September \n\n2006 anstelle von R. S. als Eigentümerin in Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts mit dem Beteiligten zu 1 in die Grundbücher des Grundstücks und der \n\nWohnungs- und Teileigentumsrechte eingetragen. Am 20. Oktober 2006 bean-\n\ntragten die Beteiligten zu 1 und 2 die Einstellung der Zwangsversteigerung nach \n\n§ 28 ZVG. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Zwangsversteigerung nunmehr einstweilen ein-\n\ngestellt und U. G. aufgegeben, binnen drei Monaten die Erhebung ei-\n\nner Klage nachzuweisen, mit dem Antrag festzustellen, dass der Gesellschafts-\n\nanteil von R. S. nicht auf die Beteiligte zu 2 übergegangen ist. Auf die \n\nBeschwerde von U. G. hat das Landgericht den Beschluss aufgeho-\n\nben. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbe-\n\nschwerde der Beteiligten zu 1 und 2. Während des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens ist über das Vermögen des ursprünglichen Antragstellers das Insolvenz-\n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nverfahren eröffnet worden. Die Beteiligte zu 3 hat als Treuhänderin in diesem \n\nVerfahren die Fortsetzung der Zwangsversteigerung beantragt. \n\nII. \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht meint, die Zwangsversteigerung zum Zweck \n\nder Aufhebung einer Gemeinschaft sei zwar nach §§ 180 Abs. 2, 28 ZVG ein-\n\nzustellen, wenn das entgegenstehende Recht des Dritten durch seine Eintra-\n\ngung aus dem Grundbuch ersichtlich werde. Das sei hier aber nicht der Fall. In \n\nder Vorbemerkung der Berichtigungsbewilligung heiße es, der Beteiligte zu 1 \n\nund R. S. \"seien\" Eigentümer der hier zur Versteigerung stehenden \n\nGrundstücke. Demgegenüber werde über die Beteiligte zu 2 ausgeführt, sie \n\n\"werde\" Rechtsnachfolger von R. S. . Das stelle keinen ausreichenden \n\nBeleg dafür dar, dass die Übertragung des Gesellschaftsanteils vor der Anord-\n\nnung der Zwangsversteigerung erfolgt sei und dieser jetzt entgegenstehe. \n\n2. Das hält rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. \n\na) Die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft ist nach \n\n§§ 180 Abs. 1, 28 Abs. 1 ZVG sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer \n\nFrist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuwei-\n\nsen hat, einstweilen einzustellen, wenn dem Vollstreckungsgericht ein aus dem \n\nGrundbuch ersichtliches Recht bekannt wird, das der Zwangsversteigerung \n\noder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht. Eine Zwangsversteigerung \n\nzum Zweck der Aufhebung einer Gemeinschaft, um die es hier geht, ist danach \n\nunter Berücksichtigung von § 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG aufzuheben oder unter \n\nBestimmung einer Frist zur Erhebung einer Klage einstweilen einzustellen, \n\nwenn der Antragsteller oder derjenige, dessen Rechte der Antragsteller als \n\nPfändungsgläubiger geltend macht, bei Anordnung der Zwangsversteigerung \n\nnicht als Eigentümer (hier: in Gesellschaft bürgerlichen Rechts) eingetragen war \n\noder sein Anteil an der Gesellschaft nach Anordnung der Zwangsversteigerung \n\nwirksam von einem Dritten erworben wurde und dies aus dem Grundbuch er-\n\nsichtlich ist. Diese Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht im Ergebnis zu \n\nRecht verneint. \n\n9 \n\nb) Das ergibt sich allerdings, das ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, \n\nnicht schon aus der von dem Beschwerdegericht angesprochenen Formulie-\n\nrung in der Berichtigungsbewilligung. Auf diese durfte das Beschwerdegericht \n\njedenfalls im vorliegenden Fall nicht zurückgreifen. Es ist nämlich an die Eintra-\n\ngung im Grundbuch gebunden (Steiner/Eickmann, ZVG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 12). \n\nSein genauer Inhalt mag sich zwar im Einzelfall erst aus einer in Bezug ge-\n\nnommenen Eintragungsbewilligung ergeben. Das kann dazu führen, dass sich \n\nerst unter deren Berücksichtigung feststellen lässt, ob das der Zwangsverstei-\n\ngerung oder ihrer Fortsetzung entgegenstehende Recht aus dem Grundbuch \n\nersichtlich ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Das Grundbuchamt \n\nhat zwar auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen, den Gesellschaf-\n\nterwechsel aber selbst ermittelt und in die Änderungsspalte des Grundbuchs als \n\nÄnderungsgrund eingetragen. Das entsprach der Bewilligung, weil die an ihrer \n\nErrichtung Beteiligten mit der von dem Beschwerdegericht hervorgehobenen \n\nFormulierung ersichtlich nur den Gesellschafterwechsel beschreiben wollten. \n\n10 \n\nc) Eine Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Zwangsversteige-\n\nrungsverfahrens nach §§ 180 Abs. 1, 28 Abs. 1 ZVG kommt aber nur in Be-\n\ntracht, wenn sich aus dem Grundbuch nicht nur das Recht als solches, sondern \n\nauch ergibt, dass es der Zwangsversteigerung oder ihrer Fortsetzung entge-\n\ngensteht. In der Zwangsversteigerung zur Verwertung des Grundstück ist um-\n\nstritten, ob diese Voraussetzung überhaupt aus dem Grundbuch ersichtlich sein \n\nkann (dafür: Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 26 Rdn. 5; dagegen: Stöber, ZVG, \n\n18. Aufl., § 28 Anm. 4.5; Steiner/Eickmann, aaO, § 28 Rdn. 20, Jursnik, \n\nMittBayNot 1999, 125, 127). Welcher Ansicht zu folgen ist und ob das Ergebnis \n\nauf die Teilungsversteigerung zu übertragen ist, bedarf hier keiner Entschei-\n\ndung. \n\n11 \n\nDer in den Grundbüchern eingetragene Gesellschafterwechsel steht der \n\nangeordneten Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft und ihrer \n\nFortsetzung nur entgegen, wenn er entweder vor der Pfändung des Gesell-\n\nschaftsanteils von R. S. am 31. Januar 2005 erfolgte oder der Beteilig-\n\nten zu 2 bei einem späteren Erwerb die Pfändung des Anteils weder bekannt \n\nnoch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war (§§ 136, 135 Abs. 2 BGB). \n\nAndernfalls ist ein etwaiger Erwerb des Anteils von R. S. durch die Be-\n\nteiligte zu 2 der Beteiligten zu 3 gegenüber unwirksam und steht einer Fortset-\n\nzung des Verfahrens nicht entgegen. Der Zeitpunkt des Anteilserwerbs und ein \n\netwa erforderlicher guter Glaube der Beteiligten zu 2 ergeben sich aber weder \n\naus dem Grundbuch noch aus der der Eintragung zugrunde liegenden Bewilli-\n\ngung. Beides lässt sich mit den Mitteln des Zwangsversteigerungsverfahrens \n\nauch nicht aufklären. Damit aber scheidet eine Aufhebung oder Einstellung \n\nnach §§ 180 Abs. 1, 28 Abs. 1 ZVG aus. Ein der Beteiligten zu 3 gegenüber \n\nwirksamer Anteilserwerb kann deshalb nur mit einer Drittwiderspruchsklage \n\nnach § 771 ZPO geltend gemacht werden. \n\nIII. \n\n12 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, der im Zwangsversteige-\n\nrungsverfahren anwendbar ist, wenn sich die Beteiligten wie im kontradiktori-\n\nschen Verfahren gegenüberstehen (Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB \n\n125/05, NJW 2007, 2993 f., vorgesehen für BGHZ 170, 378). Das ist bei einer \n\nEntscheidung über die Einstellung der Teilungsversteigerung der Fall (Senat, \n\nBeschl. v. 22. März 2007, V ZB 152/06, FamRZ 2007, 1010, 1012; vgl. auch \n\nBeschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143). \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Potsdam, Entscheidung vom 08.12.2006 - 2 K 532-1/05 - \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 14.02.2007 - 5 T 77/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-29/v-zb-26-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":6},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-29/v-zb-26-07","retrieved":"2026-07-10 20:01:40.603625+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-29/v-zb-26-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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