{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-11-29","aktenzeichen":"IX ZR 30/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 130, 131, 142; BGB § 398 a) Globalzessionsverträge sind auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forde- rungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung anfechtbar. b) Das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen aus Globalzessionen ist als selb- ständige Rechtshandlung anfechtbar, wenn es dem Vertragschluss zeitlich nach- folgt; insoweit handelt es sich ebenfalls um eine kongruente Deckung, wenn dies für das Entstehen der Forderung zutrifft. c) Die Insolvenzanfechtung von global abgetretenen, zukünftig entstehenden Forde- rungen scheitert grundsätzlich nicht am Vorliegen eines Bargeschäfts.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 30/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n29. November 2007 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nInsO §§ 130, 131, 142; BGB § 398 \n\na) Globalzessionsverträge sind auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forde-\n\nrungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung anfechtbar. \n\nb) Das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen aus Globalzessionen ist als selb-\n\nständige Rechtshandlung anfechtbar, wenn es dem Vertragschluss zeitlich nach-\n\nfolgt; insoweit handelt es sich ebenfalls um eine kongruente Deckung, wenn dies \n\nfür das Entstehen der Forderung zutrifft. \n\nc) Die Insolvenzanfechtung von global abgetretenen, zukünftig entstehenden Forde-\n\nrungen scheitert grundsätzlich nicht am Vorliegen eines Bargeschäfts. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nBGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07 - LG Berlin \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landge-\n\nrichts Berlin vom 26. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 1. Februar 2005 eröffneten Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der E. GmbH (nachfolgend: \n\nSchuldnerin). \n\nDie Schuldnerin unterhielt bei der beklagten Bank ein Geschäftskonto, \n\ndas debitorisch geführt wurde. Durch Vertrag vom 30. Juni 2004 wurde der \n\nSchuldnerin eine Kreditlinie von 2,5 Mio. € eingeräumt. Bereits mit einem im \n\nJahre 2001 geschlossenen Vertrag hatte die Schuldnerin der Beklagten zur Si-\n\ncherung aller Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung sämtli-\n\nche bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leis-\n\ntungen gegen Dritte sicherungshalber abgetreten. \n\n3 \n\nIm Herbst 2004 verhandelte die Schuldnerin mit der Beklagten über eine \n\nErweiterung der Kreditlinie. Nachdem die Beklagte um weitere Information ge-\n\nbeten hatte, erhielt sie am 12. November ein Gutachten, das zu dem Ergebnis \n\nkam, die Schuldnerin sei zum 31. Oktober 2004 nach Buchwerten in Höhe von \n\n1.394.200 € überschuldet und werde in Kürze zahlungsunfähig. Die Beklagte \n\nkündigte daraufhin noch am selben Tag den Kredit fristlos und stellte ihn zur \n\nsofortigen Rückzahlung fällig. Zu diesem Zeitpunkt wies das Konto der Schuld-\n\nnerin einen Sollstand von 2.562.500,61 € aus. Die Beklagte beantragte am \n\n15. Dezember 2004, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldne-\n\nrin zu eröffnen. \n\n4 \n\nIn der Zeit vom 12. November 2004 bis zum 7. Januar 2005 sind auf \n\nForderungen der Schuldnerin, die zwischen dem 15. September und dem \n\n12. November 2004 begründet oder werthaltig wurden, Zahlungen von insge-\n\nsamt 951.732,98 € auf dem Konto eingegangen. Die Beklagte hat noch Verfü-\n\ngungen der Schuldnerin in Höhe von 19.010,52 € zugelassen. \n\n5 \n\nDer Kläger verlangt Auszahlung des Differenzbetrages von 932.722,46 €. \n\nEr hält die von der Beklagten erklärte Verrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 \n\nInsO für unwirksam. Die Beklagte habe an den ihr abgetretenen Forderungen \n\nkein anfechtungsfestes Absonderungsrecht erworben, weil die Abtretung als \n\ninkongruente Deckung nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar sei. Das Land-\n\ngericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Sprungre-\n\nvision verfolgt der Kläger den erhobenen Anspruch weiter. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Landgericht hat ausgeführt, der Auszahlungsanspruch des Klägers \n\nsei durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung gemäß §§ 387, 389 BGB \n\nerloschen. Ein Anspruch aus Insolvenzanfechtung sei nicht begründet, weil es \n\nan der erforderlichen Gläubigerbenachteiligung fehle. Die Bank sei aufgrund der \n\nGlobalabtretungsvereinbarung Inhaberin der Forderungen gewesen, die durch \n\nZahlung auf das Konto beglichen worden seien, so dass ihr ein Absonderungs-\n\nrecht (§ 51 Nr. 1 InsO) zugestanden habe. \n\n8 \n\nDer Erwerb dieser Forderungen sei nicht nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO \n\nanfechtbar. Zwar seien die Forderungen im zweiten und dritten Monat vor An-\n\ntragstellung begründet oder werthaltig geworden. Die Beklagte habe jedoch \n\naufgrund der Globalzession Anspruch auf Erwerb dieser Forderungen gehabt. \n\nDie in der Abtretungsvereinbarung erfolgte Bezeichnung der künftigen Forde-\n\nrungen sei hinreichend bestimmt und die Sicherheit deshalb kongruent. \n\n9 \n\nUnter Wertungsgesichtspunkten sei nicht ersichtlich, weshalb der bloße \n\nAustausch von Forderungen zu einer Neubewertung der Sicherheitengewäh-\n\nrung führen müsse. Vielmehr lege das Zusammenspiel von Entstehung und \n\nUntergang der Forderungen einen Vergleich mit der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs zur Behandlung von Zahlungseingängen im Kontokorrent nahe, \n\nsoweit die Bank ihren Kunden wieder über deren Gegenwert verfügen lasse \n\n(vgl. BGHZ 150, 122 ff). Die jener Rechtsprechung zugrunde liegende Überle-\n\ngung lasse sich zwanglos auf sogenannte revolvierende Sicherheiten übertra-\n\ngen. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis \n\nstand. Die von der Beklagten erklärte Verrechnung ist wirksam. \n\n1. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein \n\nInsolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung \n\nerlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungsla-\n\ngen Anwendung (BGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 - IX ZR 194/05, NZI 2007, \n\n222, 223). \n\n12 \n\nDer insoweit maßgebliche Zeitpunkt ist nach § 140 Abs. 1 InsO zu \n\nbestimmen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen han-\n\ndelt, kommt es darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet \n\nworden ist. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung des \n\nSchuldners oder des Insolvenzgläubigers früher entstanden oder fällig gewor-\n\nden ist (BGHZ 159, 388, 395; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP \n\n2007, 1507, 1509). Der Beklagten stand ab Kündigung des Kredits eine fällige \n\nForderung zu. Mit Einzahlung der Drittschuldner auf das streitbefangene Konto \n\nerwarb die Schuldnerin einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB gegen das \n\nKreditinstitut. Die Verrechnungslage wurde somit hinsichtlich aller streitbefan-\n\ngenen Kontoeingänge erst zu einem Zeitpunkt begründet, als die Beklagte die \n\nZahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bereits kannte. \n\n13 \n\n2. Die Einzahlung der Drittschuldner auf das bei der Beklagten geführte \n\nKonto der Schuldnerin ist unmittelbar in das Vermögen des Kreditinstituts ge-\n\nlangt. Dieses hat aufgrund der Sicherungsabtretung den Erlös als wahre Be-\n\nrechtigte erhalten, obwohl die Abtretung noch nicht offen gelegt war (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, WM 2002, 2369, 2371). Zwar ist mit der \n\nZahlung die der Beklagten als Sicherheit abgetretene Forderung erloschen \n\n(§§ 362, 407 Abs. 1 BGB). Die Bank hat jedoch an deren Stelle ein Pfandrecht \n\nan dem neu entstandenen Anspruch der Schuldnerin aus § 667 BGB gemäß \n\nNr. 14 Abs. 1 AGB-Banken erworben. Dieser unmittelbare Sicherheitentausch \n\nbenachteiligt die Gläubiger nicht, sofern die Beklagte aufgrund der Globalabtre-\n\ntung an den ab 15. September 2004 - also während des Drei-Monats-Zeitraums \n\nvor dem Eingang des Eröffnungsantrags - entstandenen oder werthaltig gewor-\n\ndenen Forderungen ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 \n\nInsO) erworben hatte (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, aaO; v. \n\n2. Juni 2005 - IX ZR 181/03, WM 2005, 1790, 1791). Dabei ist für die anfech-\n\ntungsrechtliche Beurteilung auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die zukünfti-\n\ngen Forderungen begründet worden sind (vgl. BGHZ 157, 350, 353 f; BGH, Urt. \n\nv. 20. März 2003 - IX ZR 166/02, WM 2003, 896, 897; v. 22. Juli 2004 - IX ZR \n\n183/03, ZIP 2004, 1819, 1821; v. 8. März 2007 - IX ZR 127/05, NZI 2007, 337, \n\n338). \n\n14 \n\n3. Entgegen der Meinung der Revision ist die Sicherungsabtretung der \n\nab dem 15. September bis zum 12. November 2004 entstandenen oder werthal-\n\ntig gewordenen Forderungen nicht nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar; \n\ndenn die Beklagte hat insoweit keine inkongruente, sondern eine kongruente \n\nSicherheit erworben. \n\n15 \n\na) Gemäß § 131 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung inkongruent, die \n\neinem Insolvenzgläubiger eine Sicherung gewährt oder ermöglicht hat, die er \n\nnicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. In ei-\n\nnem das Pfandrecht nach Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken betreffenden Urteil vom \n\n7. März 2002 (BGHZ 150, 122, 126) hat der erkennende Senat die Auffassung \n\nvertreten, dass nur solche Vereinbarungen die insolvenzrechtliche Kongruenz \n\nherstellen können, welche auf bestimmte, sogleich wenigstens identifizierbare \n\nGegenstände gerichtet sind. Absprachen, die es dem Ermessen der Beteiligten \n\noder dem Zufall überlassen, welche konkrete Sicherheit erfasst werde, seien \n\ndagegen nicht geeignet, die Besserstellung einzelner Gläubiger im Konkurs zu \n\nrechtfertigen. \n\n16 \n\nUnter Hinweis auf diese Entscheidung hat der Senat im Urteil vom \n\n2. Juni 2005 (aaO) das in einem Poolvertrag vereinbarte Pfandrecht, das alle \n\nZahlungseingänge auf den Schuldnerkonten bei den am Pool beteiligten Ban-\n\nken erfassen sollte, als inkongruente Sicherheit bewertet. In Anknüpfung an die \n\nim Senatsurteil vom 7. März 2002 (aaO) als Voraussetzung einer kongruenten \n\nDeckung genannten Anforderung hat das OLG Karlsruhe entschieden, eine \n\nGlobalabtretung gewähre dem Gläubiger ebenfalls nur eine inkongruente Siche-\n\nrung (WM 2005, 1762; dem zustimmend OLG Dresden WM 2006, 2095; OLG \n\nMünchen NZI 2006, 530; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 131 Rn. 39c; \n\nHK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 131 Rn. 13; Bork/Schoppmeyer, Handbuch des Insol-\n\nvenzanfechtungsrechts \n\nKap. 8 Rn. 90 f; \n\nVortmann \n\nin Mohrbutter/ \n\nRingstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. S. 1495; Bornheimer in \n\nNerlich/Krepin, Münchener Anwaltshandbuch Sanierung und Insolvenz § 26 \n\nRn. 163; Mitlehner ZIP 2007, 1925, 1927 ff; Runkel/Kuhlemann ZInsO 2007, \n\n1094 ff). \n\n17 \n\nb) Der Senat hält an der Auffassung fest, dass nach Nr. 13 bis 15 AGB-\n\nBanken entstandene Sicherungen inkongruente Deckungen darstellen, weil es \n\ndort völlig dem Ermessen der Beteiligten oder dem Zufall überlassen bleibt, ob \n\nund in welchem Umfang die Gläubigerrechte entstehen (vgl. BGHZ 33, 389, \n\n393; 150, 122, 126; BGH, Urt. v. 8. März 2007, aaO). Entgegen der Annahme \n\nim Urteil vom 7. März 2002 (ebenso Urt. v. 2. Juni 2005, aaO) begründet die \n\nEntstehung künftiger Rechte jedoch nicht generell eine inkongruente Deckung, \n\nwenn sie nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung nicht von Anfang an \n\nidentifizierbar waren. Vielmehr erfüllt ein Globalabtretungsvertrag, wie er im \n\nStreitfall geschlossen wurde, auch hinsichtlich der zukünftigen Forderungen alle \n\nVoraussetzungen einer kongruenten Sicherung. \n\n18 \n\naa) Eine Abgrenzung in der Weise, dass Vereinbarungen, die Sicherun-\n\ngen durch Vorausabtretung betreffen, auf bestimmte, sogleich wenigstens iden-\n\ntifizierbare Gegenstände gerichtet sein müssen, um eine kongruente Deckung \n\nzu begründen, ist weder vom Wortlaut noch von der Entstehungsgeschichte des \n\n§ 131 InsO vorgegeben. \n\n19 \n\n(1) Das Merkmal des Anspruchs auf die Sicherung wird in den Geset-\n\nzesmaterialien zur Insolvenzordnung nicht näher erläutert. Vielmehr heißt es \n\ndort, die Vorschrift lehne sich an das geltende Konkursrecht (§ 30 Nr. 2 KO) \n\nan und behandele die Anfechtbarkeit einer dem Gläubiger nicht oder so nicht \n\ngebührenden bzw. ihm nicht zustehenden, d.h. inkongruenten Sicherung \n\n(BT-Drucks. 12/2443, S. 158). Nach Auffassung der Kommission für Insolvenz-\n\nrecht darf die Reform des Anfechtungsrechts nicht zu einer Gefährdung der \n\nKreditversorgung der Wirtschaft führen (BMJ, Erster Bericht der Kommission für \n\nInsolvenzrecht S. 400). Die inkongruente Sicherung hat sie lediglich mit \"dem \n\nGläubiger nicht gebührend\" bzw. \"nicht zustehend\" umschrieben (aaO S. 406). \n\n20 \n\n(2) Wie aus den Gesetzesmaterialien zur Konkursordnung hervorgeht, \n\nlag bereits § 23 Nr. 2 KO 1877 (§ 30 Nr. 2 KO) die Vermutung zugrunde, dass \n\nder Gläubiger, der kurz vor oder nach Ausbruch der Zahlungsunfähigkeit eine \n\nSicherstellung erlangt, auf welche er keinen rechtlichen Anspruch zu erheben \n\nhatte, die Lage des Schuldners, die Zahlungseinstellung oder die Einbringung \n\ndes Konkursantrages gekannt oder gewusst habe, dass der Schuldner ihn \"vor \n\nThores Schluß\" habe begünstigen wollen (Hahn, Die gesamten Materialien zu \n\nden Reichs-Justizgesetzen 4. Bd. Motive S. 125 f). Maßgebliches Kriterium für \n\ndie Inkongruenz war danach, dass der Konkursgläubiger, dem die Sicherung \n\nerst nachträglich in der Krise gewährt worden war, diese nicht schon rechtlich \n\nzu beanspruchen hatte. Dagegen war nach den Motiven die leichtere Anfecht-\n\nbarkeit gemäß § 23 Nr. 2 KO 1877 ausgeschlossen, wenn der Konkursgläubi-\n\nger schon vor der kritischen Zeit bei oder nach Entstehung seiner Forderung \n\neinen klagbaren Anspruch auf die Sicherung erworben hatte (Hahn, aaO \n\nS. 130). Eine vor Entstehung der Krise vereinbarte Sicherung sollte danach \n\nnicht gemäß § 30 Nr. 2 KO anfechtbar sein. \n\n21 \n\n(3) Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat den Begriff \"Sicherung \n\ndieser Art\" in § 30 Nr. 2 KO zwar eng ausgelegt, jedoch in keinem Fall zukünfti-\n\nge Rechte aus einem in unverdächtiger Zeit abgeschlossenen Globalsiche-\n\nrungsvertrag als inkongruent angesehen. \n\n22 \n\nDer Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30. Juni 1959 (BGHZ 30, 238) \n\nauf die Vorausabtretung künftiger Forderungen zu Sicherungszwecken § 30 \n\nNr. 1 Halbs. 2 KO angewandt, sie also als kongruente Sicherung behandelt (vgl. \n\nauch Kilger/Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 30 KO Anm. 14). Das Urteil \n\nvom 18. April 1991 (IX ZR 149/90, WM 1991, 1273, 1277) geht von derselben \n\nanfechtungsrechtlichen Anknüpfung aus. \n\n23 \n\nEine davon abweichende Sicht lässt sich auch nicht aus anderen Urteilen \n\nableiten. BGHZ 33, 389, 393 f hat den in Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken in der da-\n\nmals geltenden Fassung vorgesehenen Anspruch auf Nachbesicherung als in-\n\nkongruent gewertet, weil die Klägerin zwar einen umfassenden, inhaltlich aber \n\nvöllig unbestimmten Anspruch erhielt, dem Schuldner also unter den in Betracht \n\nkommenden Sicherheiten die freie Wahl gelassen wurde (vgl. auch BGH, Urt. v. \n\n12. November 1992 - IX ZR 236/91, WM 1993, 270, 272). Im Urteil vom \n\n4. Dezember 1997 (IX ZR 47/97, WM 1998, 248, 249) hat der Senat die Über-\n\neignung eines Maschinenparks als kongruente Erfüllung einer Vereinbarung \n\ngewertet, obwohl in der ihr vorausgegangenen Vereinbarung die Maschinen \n\nnicht konkret genannt worden waren. In diesem Zusammenhang hat der Senat \n\nausgeführt, lediglich solche Vereinbarungen seien nicht ausreichend, die Um-\n\nfang und Art der Sicherheit oder die Auswahl der Sicherungsgegenstände noch \n\noffen ließen. Strengere Anforderungen hat die Rechtsprechung zur Konkurs-\n\nordnung auch in der Folgezeit nicht aufgestellt (vgl. BGHZ 137, 267, 283). \n\n24 \n\n(4) Im Schrifttum zur Konkursordnung wurde, soweit ersichtlich, nirgends \n\ndie Ansicht vertreten, bei Vereinbarung einer Globalabtretung von hinreichend \n\nbestimmten Forderungen oder im Falle der Sicherungsübereignung eines Wa-\n\nrenlagers mit wechselndem Bestand stellten alle zukünftigen Forderungen oder \n\nspäter eingebrachten Gegenstände inkongruente Deckungen dar. \n\n25 \n\nbb) Nach Sinn und Zweck des § 131 InsO sowie bei sachgerechter Ab-\n\nwägung zwischen dem Sicherungsinteresse des einzelnen Gläubigers, den be-\n\nrechtigten Belangen des Schuldners und dem Schutz der Gläubigergesamtheit \n\nerscheint es nicht gerechtfertigt, den Begriff der Inkongruenz im gegenüber dem \n\nfrüheren Recht erweiterten Sinne zu verstehen. \n\n26 \n\n(1) Im Zeitpunkt des Globalabtretungsvertrages sind die künftig entste-\n\nhenden Forderungen zwar nicht konkret bestimmt (zutreffend Kuder ZInsO \n\n2006, 1065, 1067). Eine Globalzession verschafft dem Sicherungsnehmer kei-\n\nnen Anspruch auf bereits individualisierte Sicherungsgegenstände. Bei Ver-\n\ntragsschluss ist zwar in allgemeinen Umrissen, jedoch noch nicht in den Einzel-\n\nheiten erkennbar, wann, woraus und in welchem Umfang neue Forderungen \n\nentstehen. Die Begründung zukünftiger Forderungen ist jedoch - anders als bei \n\nSicherheiten gemäß Nr. 13 bis 15 AGB-Banken - nach Inhalt und Sinn eines \n\nVertrages, wie er im Streitfall gegeben ist, dem freien Belieben des Schuldners \n\nentzogen. Vielmehr beruht die getroffene Sicherungsvereinbarung gerade dar-\n\nauf, dass die Vertragspartner davon ausgehen, der Kreditnehmer werde den \n\nGeschäftsbetrieb im bisherigen Umfang - oder in einer der Bank zuvor näher \n\nerläuterten Weise - fortsetzen und daher ständig neue Ansprüche gegen Kun-\n\nden erwerben. Dabei gehen die Beteiligten zugleich davon aus, dass eine für \n\nden Darlehensgeber taugliche Sicherheit nur durch Einbeziehung der zukünfti-\n\ngen Forderungen geschaffen werden kann. Da die bei Vertragsschluss bereits \n\nentstandenen Forderungen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb spätestens nach \n\neinigen Monaten ganz überwiegend durch Erfüllung erloschen sind und die \n\nSchuldnerin insoweit einzugsermächtigt bleibt, um diesen Vermögenswert für \n\ndie Fortsetzung ihres Geschäftsbetriebes zu nutzen, macht ein solcher Siche-\n\nrungsvertrag nur Sinn, wenn der durch Erfüllung entstehende Verlust für den \n\nSicherungsnehmer durch Begründung neuer Forderungen wirtschaftlich in etwa \n\nausgeglichen werden kann. Diese Erwartung des Sicherungsnehmers ist dem \n\nanderen Teil bewusst. Sie kommt hier im Vertrag zwischen der Schuldnerin und \n\nder Beklagten aus dem Jahr 2001 insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass \n\nder Sicherungsgeber zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres Bestandslis-\n\nten über die an die Bank abgetretenen, noch ausstehenden Forderungen einzu-\n\nreichen hatte. Nach dem Inhalt der Vereinbarung konnte daher eine negative \n\nEntwicklung im Forderungsbestand vertragsrechtliche Wirkungen jedenfalls \n\ndann auslösen, wenn sich dadurch - unter Berücksichtigung der von der \n\nSchuldnerin darüber hinaus gewährten Sicherheiten - das Ausfallrisiko der Bank \n\nerhöhte. \n\n27 \n\nDer Umfang der in Zukunft auf die Beklagte übergehenden Forderungen \n\nder Schuldnerin wurde zudem in abstrakter Form bereits rechtlich bindend fest-\n\ngelegt. Der Zedent nimmt bei der Globalzession die Erfüllungshandlung sofort \n\nvor (zutreffend Piekenbrock WM 2007, 141, 145; Furche WM 2007, 1305, \n\n1312). Die Abtretung der zukünftigen Forderungen enthält bereits selbst alle \n\nMerkmale, aus denen der Übertragungstatbestand besteht. Die Entstehung der \n\nabgetretenen Forderung gehört sogar dann nicht dazu, wenn noch nicht einmal \n\nder Rechtsgrund für sie gelegt ist (BGH, Urt. v. 20. März 1997 - IX ZR 71/96, \n\nWM 1997, 831, 832). Die von den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung \n\nerfüllt damit die Voraussetzung, dass die abgetretene Forderung, wie jeder Ge-\n\ngenstand einer Verfügung, bestimmt oder zumindest bestimmbar sein muss \n\n(vgl. BGHZ 7, 365; MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl. § 398 Rn. 67; Ganter in \n\nSchimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 2. Aufl. § 96 Rn. 44 ff, 98). \n\nDie Bezeichnung \"sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus Wa-\n\nrenlieferungen und Leistungen von Anfangsbuchstaben A bis Z\" genügt dem \n\nBestimmtheitsgebot im Rahmen des § 398 BGB (BGHZ 71, 75, 78 f; BGH, Urt. \n\nv. 16. März 1995 - IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668, 1669). Für den Globalzessi-\n\nonsvertrag ist eine solche Formulierung allgemein üblich (vgl. Muster in Schi-\n\nmansky/Bunte/Lwowski, aaO Anhang zu § 96). \n\n28 \n\n(2) Wird bereits bei Abschluss des Globalabtretungsvertrages das dingli-\n\nche Geschäft vollzogen und gleichzeitig die schuldrechtliche Seite in dem ver-\n\ntragsrechtlich möglichen Maße konkretisiert, ist kein einleuchtender Grund er-\n\nkennbar, die Kongruenz der Sicherheit nur deshalb zu verneinen, weil die zu-\n\nkünftig entstehenden Sicherheiten nicht sogleich identifizierbar waren, eine \n\nVoraussetzung, die die Vertragsparteien schon aus tatsächlichen Gründen nicht \n\nerfüllen konnten. \n\n29 \n\n(a) Eine inkongruente Deckung ist nicht ohne weiteres bereits dann zu \n\nbejahen, wenn dem Schuldner eine gewisse Dispositionsbefugnis hinsichtlich \n\ndes zu leistenden Gegenstandes verbleibt. \n\n30 \n\nBei der Wahlschuld ist jede der vom Schuldner zu erbringenden Leistun-\n\ngen kongruent, gleichgültig, wer die Wahl vorzunehmen hat. Stand dem \n\nSchuldner aufgrund einer in unkritischer Zeit getroffenen Vereinbarung eine Er-\n\nsetzungsbefugnis zu, so trifft dies für jede Leistung, durch die er sich von seiner \n\nPflicht befreien darf, ebenfalls zu (RGZ 71, 89, 91; BGHZ 70, 177, 183; BGH, \n\nUrt. v. 29. September 2005 - IX ZR 184/04, ZIP 2005, 2025, 2026; Münch-\n\nKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 131 Rn. 12; HK-InsO/Kreft, aaO § 131 Rn. 9). In \n\nbeiden Fällen hat der Gläubiger Befriedigung zu fordern; die Art der Befriedi-\n\ngung hängt jedoch auch von dem Willen des Schuldners ab. Ferner ist bei einer \n\nGattungsschuld (§ 243 Abs. 1 BGB) die Auslieferung der Sache nicht deswegen \n\ngemäß § 131 InsO anfechtbar, weil der Gläubiger erst innerhalb des kritischen \n\nZeitraums einen Anspruch auf Übereignung dieser bestimmten Sache (§ 243 \n\nAbs. 2 BGB) erhalten hat (Piekenbrock WM 2007, 141, 145; vgl. auch Jae-\n\nger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn. 209). \n\n31 \n\n(b) Eine engere Auslegung des Begriffs der Inkongruenz, bezogen auf \n\nGlobalsicherungsverträge in unverdächtiger Zeit, ist zudem deshalb geboten, \n\nweil § 131 InsO auf der Erfahrung beruht, dass eine Leistung, die so nicht be-\n\nansprucht werden kann, in der Regel höheres Misstrauen verdient und daher \n\nweniger Schutz genießen soll als eine kongruente Deckung (vgl. BGHZ 123, \n\n320, 326; 137, 267, 284; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP \n\n1998, 2008, 2011). Dieser Ansatz trifft jedoch auf Sicherungen der hier verein-\n\nbarten Art in keiner Weise zu. Zwar bildet die Verdächtigkeit einer Leistung kei-\n\nne zwingende Voraussetzung für die Anwendung von § 131 InsO (vgl. zu § 648 \n\nBGB BGH, Urt. v. 18. November 2004 - IX ZR 299/00, WM 2005, 804, 806; v. \n\n10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, ZIP 2007, 1162, 1163; für eine teleologische Re-\n\nduktion des § 131 InsO dagegen Jacoby ZIP 2006, 2351, 2356 f). Jedoch \n\nspricht der Umstand, dass einer Globalzession, wie sie hier vereinbart wurde, \n\nein für inkongruente Deckungen typisches Merkmal fehlt, in hohem Maße da-\n\ngegen, die zukünftigen Forderungen nur deshalb als inkongruente Sicherungen \n\nanzusehen, weil ihnen eine bisher nicht verlangte, bei Vertragsabschluss tat-\n\nsächlich und rechtlich nicht zu leistende Voraussetzung fehlt. \n\n32 \n\n(3) Diejenigen, die eine solche Identifizierbarkeit fordern, machen vor \n\nallem geltend, die Anfechtungsvorschriften dürften nicht im Voraus durch rein \n\npauschale, allumfassende Vertragsklauseln abgeschwächt werden, die keinerlei \n\nPublizität gegenüber potentiell betroffenen Drittgläubigern hätten. Da das Siche-\n\nrungsrecht dem Berechtigten in der Insolvenz einen Vorrang gegenüber ande-\n\nren Insolvenzgläubigern einräume und daher mittelbar den Gleichbehandlungs-\n\ngrundsatz aushöhle, sei es gerechtfertigt, sich nicht mit der sachenrechtlichen \n\nBestimmbarkeit des Gegenstandes der Vereinbarung zu begnügen und dieses \n\nzusätzliche Merkmal zu verlangen (Kirchhof, aaO § 131 Rn. 39c). Dem vermag \n\nsich der erkennende Senat nicht anzuschließen, weil dadurch die Gläubiger-\n\ngleichbehandlung ein unangemessenes Gewicht gegenüber dem Kreditbedarf \n\ndes Unternehmers und dem Sicherungsinteresse des Geldkreditgebers erlan-\n\ngen würde. § 131 InsO ist vielmehr, soweit möglich, in dem Sinne auszulegen, \n\ndass sich eine die berechtigten Interessen aller Beteiligten berücksichtigende \n\nausgewogene anfechtungsrechtliche Gesamtlösung ergibt (Kayser, Höchstrich-\n\nterliche Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung und Unternehmensinsolvenz \n\nRn. 576). \n\n33 \n\nDass zukünftig entstehende Sicherheiten aufgrund von Globalverträgen \n\nallgemein unter erleichterten Voraussetzungen anfechtbar sein sollen, lässt sich \n\nweder dem Grundkonzept der §§ 129 ff InsO noch sonstigen allgemeinen Re-\n\ngeln des Insolvenzrechts entnehmen. Der Globalzessionar gehört ohne Ein-\n\nschränkung zu den Absonderungsberechtigten im Sinne von § 51 Nr. 1 InsO. \n\nDie Gewährung von Sicherheiten soll sich gerade dann bewähren, wenn der \n\nSchuldner finanziell nicht mehr leistungsfähig ist. Weder die §§ 50, 51 InsO \n\nnoch die anfechtungsrechtlichen Vorschriften liefern einen Ansatz dafür, zwi-\n\nschen individuellen und globalen Sicherungsverträgen mit der Maßgabe zu dif-\n\nferenzieren, dass letztere dem Gläubiger einen geringeren Schutz gewähren. \n\nDie berechtigten Interessen der Gläubigergesamtheit werden vielmehr bei Glo-\n\nbalverträgen bereits dadurch angemessen berücksichtigt, dass hinsichtlich der \n\nAnfechtung zukünftiger Rechte gemäß § 140 Abs. 1 InsO der Zeitpunkt, zu dem \n\nderen rechtliche Wirkungen eintreten, maßgebend ist. \n\n34 \n\nSchließlich hat der Senat in seine Auslegung auch die Tatsache einzu-\n\nbeziehen, dass die Globalabtretung von Kundenforderungen ein im Geschäfts-\n\nverkehr weit verbreitetes Sicherungsmittel darstellt, das für die Möglichkeit, \n\nKredit zu erhalten, große Bedeutung besitzt. Insbesondere für mittelständische \n\nUnternehmen stellt sie nicht selten das einzige Vermögen dar, welches dem \n\nKreditgeber als werthaltige Sicherheit angeboten werden kann. Da der Siche-\n\nrungsfall in der Regel erst eintritt, wenn die bei Vertragsschluss schon begrün-\n\ndeten Forderungen durch Erfüllung erloschen sind oder sich als nicht realisier-\n\nbar erwiesen haben, erhält der Darlehensgläubiger auf diesem Wege nur dann \n\neine wirtschaftlich erhebliche Sicherung, wenn der Vertrag die zukünftigen For-\n\nderungen mit umfasst. Könnte der Insolvenzverwalter deren Erwerb generell \n\nnach § 131 InsO anfechten, sobald sie nicht früher als drei Monate vor dem \n\nEingang des Insolvenzantrages entstanden sind, würde dies Globalzessionen in \n\neinem Maße entwerten, dass sie für weite Geschäftsbereiche kaum noch als \n\ngeeignete Kreditunterlage dienen könnten. Das zeigt der vorliegende Fall ein-\n\ndrucksvoll, in dem unstreitig nur rund 15 % der auf dem Konto der Schuldnerin \n\nbei der beklagten Bank eingegangenen Zahlungen Forderungen betreffen, die \n\ndrei Monate vor dem Eröffnungsantrag schon werthaltig waren. Die unange-\n\nmessene Beeinträchtigung eines im Vertragsrecht allgemein anerkannten Si-\n\ncherungsmittels von erheblicher praktischer Bedeutung wird somit dadurch \n\nvermieden, dass der Erwerb zukünftiger Forderungen im Drei-Monats-Zeitraum \n\nvor dem Insolvenzantrag in der Regel nur nach § 130 InsO angefochten werden \n\nkann. \n\n35 \n\nc) Was für das Entstehen zukünftiger Forderungen aus einer Globalzes-\n\nsion gilt, trifft für das Werthaltigmachen dieser Forderungen in gleicher Weise \n\nzu. Auch dieses ist nach § 130 InsO anfechtbar. \n\n36 \n\naa) Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eine durch \n\nWertschöpfung geschaffene Aufrechnungslage anfechtbar sein kann (BGHZ \n\n145, 245, 254 f; 147, 28, 35; BGH, Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 207/00, WM \n\n2001, 2208, 2209 f). In der neueren Literatur werden allgemein Rechtshandlun-\n\ngen, die zur Werthaltigkeit der abgetretenen Forderung führen, als selbständig \n\nanfechtbar angesehen (Gerhardt, Gedächtnisschrift für Knobbe-Keuk, S. 169, \n\n178 f; Kirchhof, Festschrift \n\nfür Uhlenbruck S. 269, 277; HambKomm-\n\nInsO/Rogge, 2. Aufl. § 131 Rn. 21; Streit/Jordan DZWiR 2004, 441, 447; Leiner \n\nZInsO 2006, 460, 463; Piekenbrock WM 2007, 141, 150; Bork, Handbuch des \n\nInsolvenzanfechtungsrechts Kap. 15 Rn. 5; Obermüller, Insolvenzrecht in der \n\nBankpraxis 7. Aufl. Rn. 6.103 f; ebenso OLG Dresden ZIP 2005, 2167, 2168; \n\na.A. Furche WM 2007, 1305, 1313 f). Anfechtbar sind danach Erfüllungshand-\n\nlungen wie die Herstellung eines Werkes, die Übergabe der Kaufsache oder die \n\nErbringung von Dienstleistungen. Dieser Ansicht ist zuzustimmen. \n\n37 \n\nGemäß §§ 130, 131 InsO sind auch Rechtshandlungen anfechtbar, die \n\neinem Insolvenzgläubiger eine Sicherung ermöglichen; damit sollte nach der \n\nAmtlichen Begründung (BT-Drucks. 12/2443, S. 157) die Anfechtung erweitert \n\nwerden. Zu den anfechtbaren Rechtshandlungen im Sinne des § 129 Abs. 1 \n\nInsO gehören nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch rechtsgeschäftsähnli-\n\nche Handlungen und selbst Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen bei-\n\nmisst (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 98/03, WM 2004, 666, 667; v. \n\n14. Dezember 2006 - IX ZR 102/03, NZI 2007, 158). Wird durch vom Schuldner \n\nveranlasste Maßnahmen die Fälligkeit der Vergütung herbeigeführt oder die \n\nEinrede nach § 320 BGB ausgeräumt, so gewinnt die Forderung dadurch für \n\nden Sicherungsnehmer an Wert. Daher sind solche tatsächlichen Leistungen \n\nals gegenüber einem vorausgegangenen Vertragsschluss des Schuldners mit \n\nseinem Kunden selbständige Rechtshandlungen ebenfalls insolvenzrechtlich \n\nanfechtbar (Kirchhof, Festschrift für Uhlenbruck aaO S. 277). Folgt die Leistung \n\ndes Schuldners der vertraglichen Vereinbarung nach, so ist gemäß § 140 \n\nAbs. 1 InsO auf die Bewirkung der Werthaltigkeit abzustellen. \n\n38 \n\nbb) Sind zukünftige Forderungen hinsichtlich ihrer Entstehung als kon-\n\ngruente Deckung zu behandeln, trifft dies auch für die Leistungen zu, die diese \n\nForderungen werthaltig machen. \n\n39 \n\nDem kann nicht entgegengehalten werden, der Sicherungsnehmer habe \n\nkeinen Anspruch darauf, dass der Schuldner die ihm nur gegenüber dem Kun-\n\nden obliegende Leistung erfülle (so aber Kirchhof, aaO; Beiner/Luppe NZI 2005, \n\n15, 22). Die Abtretung bestimmbar beschriebener zukünftiger Forderungen be-\n\nwirkt, dass der Schuldner über diese nicht mehr anderweitig verfügen kann. Hat \n\ndies insolvenzrechtlich zur Folge, dass mit Begründung dieser Forderungen \n\nkongruente Deckungen entstehen, so trifft dies auch für die Wertauffüllung \n\ndurch die vertragliche Leistung des Schuldners zu; denn diese ist ebenfalls sei-\n\nner Verfügungsbefugnis entzogen (ebenso Piekenbrock WM 2007, 141, 150). \n\nEine Differenzierung würde schon deshalb nicht einleuchten, weil der Siche-\n\nrungsnehmer auch keinen klagbaren Anspruch auf das Entstehen einzelner \n\nnicht bereits individuell konkretisierbarer Forderungen hat. Vor allem aber dient \n\ndie Sicherungsabtretung gerade dazu, dem Sicherungsnehmer den Wert der \n\nabgetretenen Forderungen zu verschaffen, wenn der Schuldner nicht leis-\n\ntungswillig oder zahlungsunfähig ist. Der Sicherungsanspruch ist demzufolge \n\nvon Anfang an auf eine werthaltige Sicherheit und nicht auf eine wertlose Hülle \n\ngerichtet. Schon deshalb wäre es ein Wertungswiderspruch, anfechtungsrecht-\n\nlich das Entstehen der Forderung als kongruent, ihre Wertauffüllung dagegen \n\nals inkongruent zu behandeln. Es gäbe zudem keinen rechtlich einleuchtenden \n\nGrund, insgesamt eine kongruente Sicherung zu bejahen, wenn eine Forderung \n\nbereits mit ihrer Entstehung werthaltig wird, das der Entstehung zeitlich nach-\n\nfolgende Werthaltigmachen dagegen der Anfechtbarkeit nach § 131 InsO zu \n\nunterwerfen. Da Entstehung und Fälligkeit einer Forderung häufig rechtlich \n\nauseinanderfallen, hätte dies ebenfalls zur Folge, dass Globalzessionen im In-\n\nsolvenzfall durch das Anfechtungsrecht weitgehend entwertet werden. Es gibt \n\nkeinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber durch die Erweiterung des \n\nAnfechtungstatbestandes eine solche Rechtsfolge bewirken wollte. Eine sach-\n\ngerechte Interessenabwägung muss demzufolge zu dem Ergebnis gelangen, \n\ndass sowohl die Entstehung als auch das Werthaltigmachen der zukünftigen \n\nForderungen als kongruente Sicherheiten behandelt werden. Die Belange der \n\nGläubigergesamtheit sind dadurch angemessen gewahrt, dass die Anfechtung \n\ndieser Leistungen des Schuldners durchgreift, sofern der Sicherungsnehmer zu \n\ndiesem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte \n\n(§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InsO). \n\n40 \n\nd) Eine Insolvenzanfechtung nach § 130 InsO scheitert nicht an der Be-\n\nstimmung des § 142 InsO; denn die Voraussetzungen eines Bargeschäfts sind \n\nbezüglich künftiger von der Globalzession erfasster Forderungen in aller Regel \n\nnicht gegeben. \n\n41 \n\naa) Ein Bargeschäft liegt nur vor, wenn der Schuldner aufgrund einer \n\nVereinbarung mit dem Anfechtungsgegner in engem zeitlichen Zusammenhang \n\nmit seiner Leistung eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat (BGHZ 157, \n\n350, 360; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, NZI 2006, 159, 161; \n\nv. 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04, z.V.b.). Entgegen einer teilweise vertrete-\n\nnen Auffassung (Molitor ZInsO 2006, 23, 25; Zeller/Edelmann BB 2007, 1461, \n\n1463; LG Chemnitz WM 2007, 397, 398) enthält das Stehenlassen der Darle-\n\nhensforderung keine ausgleichende Gegenleistung, weil allein damit dem \n\nSchuldner kein neuer Vermögenswert zugeführt wird. Der Schuldner hat ihn \n\nvielmehr bereits durch die Darlehensgewährung erhalten; das bloße Unterlas-\n\nsen der Rückforderung bedeutet keine Zuführung eines neuen Vermögenswer-\n\ntes (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 142 Rn. 13 c; Mitlehner ZIP 2007, \n\n1925, 1930; im Ergebnis ebenso bereits BGH, Urt. v. 3. Dezember 1998 - IX ZR \n\n313/97, WM 1999, 12, 14). \n\n42 \n\nbb) Ein Bargeschäft kann auch nicht mit der Überlegung begründet wer-\n\nden, die Bank gestatte dem Sicherungsgeber, die abgetretenen Forderungen \n\neinzuziehen, und könne dafür die Auffüllung der Sicherheit durch Entstehen \n\nneuer Forderungen verlangen (so aber Obermüller, aaO Rn. 6.102 d ff; Kuder \n\nZInsO 2006, 1065, 1069; Blum ZInsO 2007, 528, 530; Furche WM 2007, 1305, \n\n1314; vgl. auch Brandt/Günther BKR 2006, 232, 235). Die von § 142 InsO vor-\n\nausgesetzte rechtsgeschäftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegen-\n\nleistung ist hier hinsichtlich der ausscheidenden und der hinzukommenden For-\n\nderungen nicht gegeben; denn der Erwerb neuer Forderungen erfolgt bei der \n\nGlobalzession unabhängig davon, was aus den dem Schuldner zur Einziehung \n\nüberlassenen Forderungen geworden, insbesondere welcher Wert ihm daraus \n\nzugeflossen ist. Damit fehlt es insoweit schon im Ansatz an einer auf einen \n\ngleichwertigen Leistungsaustausch ausgerichteten vertraglichen Vereinbarung. \n\nDavon abgesehen könnte das Entstehen neuer Forderungen allenfalls dann \n\neine gleichwertige Sicherheit darstellen, wenn diese nicht nur betragsmäßig, \n\nsondern auch in ihrem wirtschaftlichen Wert den untergegangenen Forderun-\n\ngen gleichkämen, so dass bei vergleichender Betrachtung eine Schmälerung \n\ndes Schuldnervermögens ausgeschlossen wäre. Diese Voraussetzungen sind \n\nbei Globalzessionen typischerweise nicht gegeben, weil der Sicherungswert von \n\nvielen Faktoren, insbesondere der Qualität der Leistung des Schuldners sowie \n\nder Vertragstreue und finanziellen Leistungsfähigkeit seines Kunden abhängt \n\nund deshalb nicht generell, sondern nur bezogen auf die jeweilige Einzelforde-\n\nrung bestimmt werden kann. Die dem Schuldner überlassenen Altforderungen \n\nkönnen nicht nur durch Erfüllung, sondern auch durch Verzicht, Vergleich, Kla-\n\ngeabweisung, Verjährung oder Insolvenz des Drittschuldners wertlos geworden \n\nsein. Der für die Voraussetzungen eines Bargeschäfts darlegungs- und beweis-\n\npflichtige Sicherungsnehmer (BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, WM \n\n2002, 2369, 2372; v. 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, WM 2007, 1181, 1182) wäre \n\nzudem in den weitaus meisten Fällen nicht einmal ansatzweise in der Lage, die \n\nTatsachen vorzutragen, die zur Beurteilung des Wertverhältnisses zwischen \n\nuntergegangenen und neu entstandenen Forderungen notwendig sind. Schon \n\naus diesen Gründen ist es nicht möglich, das Untergehen und Neuentstehen \n\ngesicherter Forderungen aus Globalzessionen bei Prüfung von § 142 InsO \n\nrechtlich ebenso einzuordnen wie die kontokorrentmäßige Verrechnung verein-\n\nnahmter Zahlungseingänge mit erneuten vertragsmäßigen Verfügungen des \n\nSchuldners, die ohne weiteres die Feststellung ermöglichen, in welchem Um-\n\nfang ein gegenseitiger Leistungsaustausch in engem zeitlichem Zusammen-\n\nhang erfolgt ist. \n\n43 \n\ncc) Der Senat sieht keine Veranlassung, den Tatbestand des § 142 InsO \n\nüber den von der Senatsrechtsprechung bisher abgesteckten Bereich hinaus zu \n\nerweitern, wie dies von einzelnen Autoren befürwortet wird (vgl. Obermüller, \n\naaO Rn. 6.102 p; Kuder, aaO; Molitor, aaO). Der Sicherungsnehmer ist bereits \n\ndadurch hinreichend geschützt, dass die Anfechtung zukünftiger Forderungen \n\nnur unter den Voraussetzungen des § 130 InsO Erfolg hat. Er erwirbt damit ein \n\ninsolvenzfestes Absonderungsrecht an allen Forderungen, die werthaltig ge-\n\nworden sind, bevor er Umstände erfahren hat, die zwingend auf die Zahlungs-\n\nunfähigkeit des Schuldners oder den Eröffnungsantrag schließen lassen (§ 130 \n\nAbs. 2 InsO). Würden dagegen solche Rechte auch noch an später entstande-\n\nnen Forderungen begründet, könnte dies für den Sicherungsnehmer einen An-\n\nreiz bilden, den Kreditvertrag mit dem insolventen Schuldner noch eine Zeitlang \n\nbis zu dem von seinem persönlichen Befriedigungsinteresse her gesehen güns-\n\ntigsten Zeitpunkt fortzusetzen. Dies stände in Widerspruch zum erklärten Ziel \n\nder Insolvenzordnung, die Beteiligten zu veranlassen, das Insolvenzverfahren \n\nfrühzeitig einzuleiten, um eventuelle Sanierungsaussichten zu wahren und eine \n\nmöglichst effektive Befriedigung der Gläubiger im Sinne von § 1 Satz 1 InsO zu \n\nbewirken. Deren berechtigte Interessen wären in nicht hinnehmbarer Weise \n\nbeeinträchtigt, wenn eine Globalzession dem Sicherungsnehmer die Möglichkeit \n\ngäbe, das Kreditverhältnis mit einem erkanntermaßen insolventen Schuldner \n\nzum Nachteil der Masse fortzusetzen. \n\n44 \n\n4. Die Anfechtungsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1 InsO sind auf der \n\nGrundlage des unstreitigen Sachverhalts nicht gegeben. \n\n45 \n\nDer Kläger behauptet nicht, dass die Schuldnerin vor Kündigung des \n\nKreditverhältnisses durch die Beklagte zahlungsunfähig war. Alle Forderungen, \n\nderen Gegenwert mit der Klage herausverlangt wird, sind vor diesem Zeitpunkt \n\nentstanden oder werthaltig geworden. Die Klage ist mithin unbegründet. \n\nFischer Ganter Kayser \n\n Gehrlein Vill \n\nVorinstanz: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 26.01.2007 - 23 O 32/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-29/ix-zr-30-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":14},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 648","ref_norm":"648","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-29/ix-zr-30-07","retrieved":"2026-07-10 20:02:03.288809+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-29/ix-zr-30-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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