{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-11-29","aktenzeichen":"IX ZR 121/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1; BGB § 421 a) Veranlasst der spätere Insolvenzschuldner mit Gläubigerbenachteiligungs- vorsatz seinen Schuldner, unmittelbar an seinen Gläubiger zu zahlen, kommt die Vorsatzanfechtung auch gegen den Angewiesenen in Betracht (Abgren- zung zu BGHZ 142, 284). b) Die Anfechtungsansprüche gegen den Angewiesenen und den Zuwen- dungsempfänger stehen im Verhältnis der Gesamtschuld zueinander. c) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kann im Valuta- und im Deckungsverhältnis nur einheitlich bestimmt werden. d) Die Kenntnis des Angewiesenen von der Inkongruenz der Deckung im Valu- taverhältnis begründet kein Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Gläubi- gerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 121/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n29. November 2007 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nInsO §§ 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1; \nBGB § 421 \n\na) Veranlasst der spätere Insolvenzschuldner mit Gläubigerbenachteiligungs-\nvorsatz seinen Schuldner, unmittelbar an seinen Gläubiger zu zahlen, kommt \ndie Vorsatzanfechtung auch gegen den Angewiesenen in Betracht (Abgren-\nzung zu BGHZ 142, 284). \n\nb) Die Anfechtungsansprüche gegen den Angewiesenen und den Zuwen-\n\ndungsempfänger stehen im Verhältnis der Gesamtschuld zueinander. \n\nc) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kann im Valuta- und \n\nim Deckungsverhältnis nur einheitlich bestimmt werden. \n\nd) Die Kenntnis des Angewiesenen von der Inkongruenz der Deckung im Valu-\ntaverhältnis begründet kein Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Gläubi-\ngerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners. \n\nBGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06 - OLG Rostock \n LG Stralsund \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-\n\nter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Rostock vom 19. Juni 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\ndes Kaufmanns H. (i.F.: Schuldner). \n\nDer Schuldner erbrachte Bewachungsleistungen für die Beklagte. Am \n\n1. Juli 2004 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen \n\nbeantragt. Am 31. Juli 2004 berechnete der Schuldner der Beklagten \n\n10.144,75 € für erbrachte Dienstleistungen. Das Insolvenzgericht bestellte am \n\n17. August 2004 einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbe-\n\nhalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO; unter anderem verbot es den Dritt-\n\nschuldnern, an den Schuldner zu zahlen. Diese Anordnung wurde am selben \n\nTag im Internet veröffentlicht. Am 20. August 2004 zahlte die Beklagte den \n\nRechnungsbetrag an den Subunternehmer des Schuldners, den dieser hierzu \n\nbevollmächtigt hatte, in bar aus. \n\n3 \n\nDie Klage auf Zahlung von 10.144,75 € hat in den Vorinstanzen keinen \n\nErfolg gehabt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zah-\n\nlungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nA. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZIP 2006, 1684 \n\nabgedruckt ist, hat gemeint, die Beklagte habe bewiesen, dass ihr die Anord-\n\nnung des Insolvenzgerichts vom 17. August 2004 im Zahlungszeitpunkt nicht \n\nbekannt gewesen sei. Gemäß § 24 Abs. 1, § 82 InsO komme ihrer Zahlung an \n\nden Subunternehmer Erfüllungswirkung zu. \n\n6 \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nB. \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Revision ist zulässig. \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO \n\nzugelassen. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keinen Zusatz, \n\ndurch den die Zulassung der Revision eingeschränkt wird. Nach gefestigter \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Prüfung des Umfangs ei-\n\nner zugelassenen Revision zwar auch die Entscheidungsgründe des Beru-\n\nfungsurteils heranzuziehen (BGH, Urt. v. 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR \n\n2005, 715 m.w.N.). Für eine Beschränkung der Zulassung ist es aber erforder-\n\nlich, dass sich dies klar aus den Gründen ergibt; der Bundesgerichtshof hat es \n\nwiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich \n\neine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter er-\n\nkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage be-\n\ntroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen (BGHZ 153, 358, \n\n361). So liegt es auch hier. \n\n9 \n\nDie Auffassung der Beklagten, die von der Revision geltend gemachten, \n\nim angefochtenen Berufungsurteil nicht abgehandelten Anspruchsgrundlagen \n\nbeträfen einen anderen Streitgegenstand - mit der Folge, dass sich die Zulas-\n\nsung hierauf nicht bezöge -, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat den ver-\n\ntraglichen Erfüllungsanspruch geprüft (und verneint). Die Revision meint, der \n\nmit der Klage verfolgte Zahlungsanspruch ergebe sich aus dem Gesichtspunkt \n\nder Insolvenzanfechtung sowie aus dem Recht der unerlaubten Handlung. Der \n\nStreitgegenstand wird durch den - hier unveränderten - Klageantrag und den zu \n\nseiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die \n\nbegehrte Rechtsfolge herleitet, umgrenzt (BGHZ 154, 342, 347 f). Bei natürli-\n\ncher Betrachtungsweise (vgl. dazu BGH, Urt. v. 6. Mai 1999 - III ZR 265/98, \n\nNJW 1999, 3126, 3127) gehören auch die Umstände, auf die der Kläger mit \n\nseiner Revision abstellt, zu dem von ihm zur Entscheidung gestellten Tatsa-\n\nchenkomplex. Sowohl der aus Vertrag hergeleitete Erfüllungsanspruch als auch \n\nder anfechtungs- und deliktsrechtliche Anspruch sind in der Person des Klägers \n\nmit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. \n\nII. \n\n10 \n\nDie Berufung war zulässig. Die Berufungsbegründung erfüllt die Anforde-\n\nrungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Es handelt sich, wie ausgeführt, um \n\neinen einheitlichen Streitgegenstand. Daher reichte es aus, dass der Kläger den \n\nAnspruch auf Vergütung der Dienstleistungen des Schuldners für den Monat \n\nJuli 2004 aus § 611 BGB weiter verfolgte; denn dieser deckte sein Zahlungsbe-\n\ngehren in vollem Umfang ab (vgl. Hk-ZPO/Wöstmann, 2. Aufl. § 520 Rn. 24 \n\nm.w.N.). \n\nIII. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht durfte die Klage nicht abweisen, ohne den ihm un-\n\nterbreiteten Sachverhalt auf anfechtungs- und deliktsrechtliche Ansprüche zu \n\nuntersuchen. \n\n12 \n\n1. Das Berufungsgericht war verpflichtet, den zur Entscheidung gestell-\n\nten Streitgegenstand unter allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichts-\n\npunkten zu beurteilen. Unabhängig davon hat sich der Kläger ausweislich des \n\nvom Berufungsgericht in Bezug genommenen Tatbestands des landgerichtli-\n\nchen Urteils auch auf den Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung berufen (vgl. \n\nBGHZ 135, 140, 149 ff). \n\n13 \n\n2. Einer näheren Erörterung wäre das Berufungsgericht nur enthoben, \n\nwenn ein Anspruch aus § 143 Abs. 1 InsO oder aus § 823 Abs. 2 BGB von \n\nvornherein unter keinem Gesichtspunkt in Betracht käme. So liegt es hier indes \n\nnicht. \n\n14 \n\na) Ein Anspruch aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO besteht allerdings nicht; \n\ndenn die Beklagte ist nicht Insolvenzgläubigerin. Der Senat hat in seiner in \n\nBGHZ 142, 284 abgedruckten Entscheidung vom 16. September 1999 noch zu \n\neinem Fall der Deckungsanfechtung nach der Konkursordnung ausgeführt, \n\ndass sich die Anfechtung im Falle einer Drittzahlung allein gegen den Empfän-\n\nger der Zahlung (hier: den Subunternehmer) richtet. Der Schuldner hat auch \n\nhier eine Zwischenperson (die Beklagte) eingeschaltet, die für ihn im Wege ei-\n\nner einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit \n\nzugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermin-\n\ndert hat. Die einschränkende Voraussetzung, dass es sich für den Dritten er-\n\nkennbar um eine Leistung des Schuldners handeln müsse, liegt hier nach der \n\nSachlage auf der Hand. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch be-\n\nzweckt, dass ein Gegenstand, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur \n\nMasse gehören würde, ihr zum Zwecke der Verwertung wieder zugeführt wer-\n\nden muss. Hierbei sind mittelbare Zuwendungen im Allgemeinen so zu behan-\n\ndeln, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar vom Schuldner erworben \n\n(BGH, Urt. v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975, insoweit nicht \n\nabgedruckt in BGHZ 138, 291). Daher richtet sich der Rückgewähranspruch in \n\nsolchen Fällen grundsätzlich gegen den, der infolge der anfechtbaren Handlung \n\nden Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners erhalten hat. Daran ver-\n\nmag der Umstand, dass schon die Verrechnungsabrede selbst zu einer unmit-\n\ntelbaren Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt hat, nichts zu ändern \n\n(vgl. im Einzelnen BGHZ 142, 284, 287 ff). Hieran hat der Senat auch für das \n\nneue Recht festgehalten (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP \n\n2006, 290, 291). Die Einwendungen der Revision geben dem Senat keinen An-\n\nlass, von seiner gefestigten Rechtsauffassung abzuweichen. \n\n15 \n\nb) In Betracht kommt jedoch ein Anspruch aus § 133 Abs. 1 InsO; inso-\n\nweit fehlt es an den für eine abschließende Entscheidung notwendigen tatsäch-\n\nlichen Feststellungen. \n\n16 \n\nAnfechtbar ist nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO eine Rechtshandlung, die \n\nder Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens oder danach mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine \n\nGläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den \n\nVorsatz des Schuldners kannte. \n\n17 \n\naa) Die Beklagte ist als \"anderer Teil\" im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO \n\npassivlegitimiert. Allerdings hat der Senat die Frage, ob der Angewiesene An-\n\nfechtungsgegner im Rahmen der Vorsatzanfechtung sein kann, bisher noch \n\nnicht beantwortet. \n\n18 \n\n(1) In den Motiven der Konkursordnung wird lediglich eine Vorfrage der \n\nhier zu entscheidenden behandelt: \"Der Entwurf sieht ... davon ab, auf Leis-\n\ntungen der Schuldner des Gemeinschuldners - unbeschadet der vollen An-\n\nfechtbarkeit betrügerischer Kollusionen - den allgemeinen Anfechtungsgrund \n\ndes § 23 (scil: § 30 KO) anzuwenden\" (Materialien zur Konkursordnung, \n\nS. 121). Die Erfüllung einer Forderung wurde also unter den Voraussetzungen \n\ndes § 31 Nr. 1 KO als anfechtbar angesehen. Als Rechtsfolge ergab sich die \n\nWirkungslosigkeit der Handlung (Materialien, S. 147). Diese Rechtsauffassung \n\nist zur Konkursordnung, soweit die Kommentare überhaupt auf die Frage ein-\n\ngegangen sind, einhellig vertreten worden. Wenn eine Schuld in Kenntnis der \n\nGläubigerbenachteiligungsabsicht erfüllt wurde, konnte die Erfüllung ange-\n\nfochten werden (Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 31 Rn. 3; Jaeger/Henckel, KO \n\n9. Aufl. § 31 Rn. 6). \n\n19 \n\nAuch bei der Ausführung einer nicht angenommenen Anweisung auf \n\nSchuld - dem hier vorliegenden Fall - wurde eine Absichtsanfechtung gegen-\n\nüber dem Angewiesenen nach § 31 KO für möglich gehalten, wenn der \n\nSchuldner mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht handelte und der Angewie-\n\nsene davon wusste (Jaeger/Henckel, aaO § 30 Rn. 147; Jaeger/Lent aaO \n\n§ 31 Rn. 3; Heile, Die Anweisung im Konkurs des Anweisenden [Göttingen \n\n1976], S. 74; Lent, Die Anweisung als Vollmacht und im Konkurse [Nachdruck \n\nDiss. Leipzig 1907] S. 179 f, 184). Die Rechtsfolge wurde darin gesehen, dass \n\nsich der Angewiesene auf das Erlöschen seiner Schuld nicht berufen konnte \n\n(Henckel, aaO § 31 Rn. 6; Heile, aaO S. 75; Lent, aaO S. 185). \n\n20 \n\nDem steht das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 16. September \n\n1999 (BGHZ 142, 284) nicht entgegen. Zwar hat der Senat dort zur Konkurs-\n\nordnung entschieden, allein der Zuwendungsempfänger sei Anfechtungsgeg-\n\nner, wenn der Schuldner eine Zwischenperson eingeschaltet, diese die Zu-\n\nwendung für ihn bewirkt und dadurch das den Gläubigern haftende Vermögen \n\nvermindert hat (aaO S. 287). Die Entscheidung befasst sich aber nur mit der \n\nDeckungsanfechtung nach § 30 Nr. 1 KO; auf die Vorsatzanfechtung geht der \n\nSenat in dem Urteil nicht ein. \n\n21 \n\nAls Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beklagte unter der Geltung der \n\nKonkursordnung grundsätzlich auf Bezahlung des Dienstlohns hätte in An-\n\nspruch genommen werden können; sie hätte sich nach § 31 Nr. 1, § 37 KO \n\nnicht auf die Erfüllung dieses Anspruchs (§ 787 Abs. 1 BGB analog oder § 362 \n\nAbs. 2 BGB) berufen können. \n\n22 \n\n(2) Mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung hat sich die Rechtslage in-\n\nsoweit nicht geändert. Der Wortlaut des § 133 Abs. 1 InsO gibt für eine sachli-\n\nche Änderung nichts her. Nach dem in den Materialien zum Ausdruck ge-\n\nkommenen Willen des Gesetzgebers sollten die sachlichen Voraussetzungen \n\ndes § 31 Nr. 1 KO beibehalten werden. Die Neufassung hat sich daher auf \n\neine sprachliche Korrektur des subjektiven Tatbestands (Vorsatz statt Absicht) \n\nund eine Neubestimmung der Frist beschränkt sowie im Übrigen die Beweis-\n\nführung für den Insolvenzverwalter erleichtert (BT-Drucks. 12/2443 S. 160). \n\n23 \n\nAnderes ergibt auch nicht die Überlegung, Anfechtungsgegner sei im-\n\nmer derjenige, der infolge der anfechtbaren Handlung den Gegenstand aus \n\ndem Vermögen des Schuldners erhalten hat. Vermögensgegenstand kann \n\njede vermögenswerte Position sein (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. Über-\n\nblick vor § 90 Rn. 2), also auch die Befreiung von einer Verbindlichkeit durch \n\nErfüllung derselben (vgl. auch Materialien zur KO S. 121). \n\n24 \n\nFreilich läuft der Angewiesene auch bei Annahme einer Gesamtschuld \n\n(dazu sogleich) im Falle einer Insolvenz des Zuwendungsempfängers Gefahr, \n\nzweimal zahlen zu müssen und dafür keine Kompensation zu erhalten. Dieses \n\nErgebnis ist jedoch vom Gesetz gewollt und billig. Wer in kritischer Zeit und in \n\ninkongruenter Art und Weise Vermögensgegenstände des späteren Insol-\n\nvenzschuldners erwirbt, muss sie, obwohl der Kaufpreis bezahlt wurde, zur \n\nMasse zurückgewähren. In der hier gegebenen Fallkonstellation kommt noch \n\nhinzu, dass der Drittschuldner in Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvor-\n\nsatzes des Schuldners leistet. Wer aber letztlich kollusiv mit dem Schuldner \n\nzusammenwirkt, um die Insolvenzgläubiger zu benachteiligen, erscheint wenig \n\nschutzwürdig. \n\n25 \n\nbb) Der gegen die Beklagte gerichteten Anfechtung steht nicht entgegen, \n\ndass dem Kläger auch gegen den Subunternehmer des Schuldners ein An-\n\nspruch aus § 133 InsO zustehen kann. Die gegen den Angewiesenen und den \n\nZuwendungsempfänger gerichteten Anfechtungsansprüche stehen gleichstufig \n\nnebeneinander; es liegt eine Gesamtschuld vor. Denn die Voraussetzungen des \n\n§ 426 Abs. 1 BGB sind erfüllt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 66. Aufl. § 421 \n\nRn. 3 ff); es schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze \n\nLeistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu \n\nfordern berechtigt ist. \n\n26 \n\nZwar hat der Senat eine gesamtschuldnerische Haftung von Angewie-\n\nsenem und den jeweiligen durch ihn befriedigten Gläubigern für den der Ent-\n\nscheidung BGHZ 142, 284 zugrunde liegenden Fall verneint (aaO S. 289 f; \n\noffen gelassen noch im Urt. v. 29. April 1999 - IX ZR 163/98, WM 1999, 1218, \n\n1220). Auch eine Legalzession helfe dem Angewiesenen nicht, wenn der \n\nKonkursverwalter den Anfechtungsanspruch gegen die Gläubiger nicht inner-\n\nhalb der Frist des § 41 Abs. 1 KO geltend gemacht habe (aaO). Dies steht der \n\nAnnahme einer Gesamtschuld aber nicht entgegen. Der Gesetzgeber der In-\n\nsolvenzordnung ist von der Regelung einer Ausschlussfrist wie in § 41 KO \n\nabgegangen und hat den Anfechtungsanspruch inzwischen der regelmäßigen \n\nVerjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch unterstellt (§ 146 Abs. 1 \n\nInsO). Damit gibt es keinen Grund, diesen nicht den Regeln des allgemeinen \n\nSchuldrechts zu unterstellen (vgl. auch BGH, Urt. v. 21. September 2006 \n\n- IX ZR 235/04, ZIP 2006, 2176, 2177). \n\n27 \n\ncc) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-\n\nlungen ist eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO zu \n\nbejahen. Eine solche liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schul-\n\ndenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf \n\ndas Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat (BGHZ 124, 76, \n\n78 f; 165, 343, 350). Zahlungen Dritter betreffen das Vermögen des Schuldners \n\nzunächst nicht. Sie können jedoch dann zu einer objektiven Benachteiligung der \n\nGläubiger führen, wenn der Dritte mit der Zahlung eine eigene Verbindlichkeit \n\ngegenüber dem Schuldner tilgt (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 78, 100; \n\nvgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 176/98, WM 1999, 1581, 1582). So liegt \n\nes hier; nach der von der Revision nicht angegriffenen Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts hat die Beklagte gemäß § 24 Abs. 1, § 82 InsO schuldbefreiend \n\ngezahlt. \n\n28 \n\ndd) Die Rechtshandlung des Schuldners liegt in der mit der Bevollmäch-\n\ntigung des Subunternehmers zur Entgegennahme der ihm gebührenden Zah-\n\nlung einhergehenden Verrechnungsabrede; diese hat zu einer unmittelbaren \n\nBenachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt (vgl. BGHZ 142, 284, 287). \n\n29 \n\nee) Aufgrund der unzureichenden Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nkann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob der Schuldner bei Ab-\n\nschluss der Verrechnungsabrede mit dem Vorsatz gehandelt hat, seine Gläubi-\n\nger zu benachteiligen, und dies der Beklagten bekannt war (vgl. BGH, Urt. v. \n\n19. April 2007 - IX ZR 59/06, ZIP 2007, 1120, 1123). Der Schuldner handelt mit \n\ndem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn er ihre Benachteiligung \n\nals mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat (BGHZ 124, \n\n76, 81 f; 155, 75, 84). Ob im Einzelfall ein Benachteiligungsvorsatz vorliegt und \n\nder Anfechtungsgegner hiervon Kenntnis hatte, hat der Tatrichter aufgrund des \n\nGesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu \n\nentscheiden (BGHZ 124, 76, 82; vgl. auch BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR \n\n272/02, WM 2003, 1923, 1924). \n\nC. \n\n30 \n\nDas Berufungsurteil ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Da die \n\nSache nicht zur Endentscheidung reif ist, hat eine Zurückverweisung in die Be-\n\nrufungsinstanz zu erfolgen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nI. \n\n31 \n\n32 \n\nDas Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die subjektiven Voraus-\n\nsetzungen einer Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO vorliegen: \n\n1. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuld-\n\nner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der \n\nGläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als \n\nmutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich \n\nerstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat (BGHZ 155, 75, 84; 162, \n\n143, 153; zur früheren Rechtsprechung vgl. BGHZ 124, 76, 81 f; 131, 189, 195). \n\nEin Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit \n\nBenachteiligungsvorsatz (BGHZ 155, 75, 83 f; 162, 143, 153). Dessen Vorlie-\n\ngen ist jedoch schon dann zu vermuten, wenn der Schuldner seine drohende \n\nZahlungsunfähigkeit kennt. Dies ergibt sich mittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 \n\nInsO. Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvor-\n\nsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsun-\n\nfähigkeit drohte, können für den Schuldner selbst keine strengeren Anforderun-\n\ngen gelten (BGHZ 167, 190, 194 f; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 133 Rn. 10; vgl. \n\nauch MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 26; Bork ZIP 2004, 1684, 1691 f). \n\n33 \n\nDer Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ist im Deckungs- und im \n\nValutaverhältnis einheitlich zu bestimmen. Die vom Schuldner durch die Anwei-\n\nsung bewirkte Vermögensverschiebung beruhte auf einem einheitlichen Vor-\n\ngang. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bezieht sich auf die spätere Mas-\n\nse, deren Schmälerung sich aus der Perspektive des Valutaverhältnisses nicht \n\nanders darstellt als aus der des Deckungsverhältnisses. Insoweit weist der Se-\n\nnat daher darauf hin, dass die zwischen dem Schuldner und seinem Subunter-\n\nnehmer vereinbarte Mittelbarkeit der Zahlung eine inkongruente Deckung be-\n\ngründet (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, \n\n291; v. 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, NZI 2007, 546, 547). Hierin liegt regelmä-\n\nßig ein erhebliches Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99, ZIP 2002, 1408, 1412; v. 11. März \n\n2004 - IX ZR 160/02, ZIP 2004, 1060, 1062). \n\n34 \n\n2. Ferner hängt der Erfolg der Anfechtungsklage davon ab, ob die Be-\n\nklagte im Zeitpunkt der Rechtshandlung Kenntnis von dem Benachteiligungs-\n\nvorsatz des Schuldners hatte. Es genügt, wenn der Anfechtungsgegner im All-\n\ngemeinen um den Benachteiligungsvorsatz gewusst hat; alle Einzelheiten \n\nbraucht er nicht zu kennen (HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. § 133 Rn. 20). \n\nGemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des anderen Teils vermutet, \n\nwenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass \n\ndie Handlung die Gläubiger benachteiligte (vgl. BGHZ 155, 72, 85; BGH, Urt. v. \n\n8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 294). \n\n35 \n\na) Der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Inkongruenz der De-\n\nckung (im Valutaverhältnis) kommt in diesem Zusammenhang jedoch nicht die \n\nihr sonst innewohnende Indizwirkung zu (vgl. dazu BGH, Urt. v. 8. Dezember \n\n2005, aaO). Diese Beweiswirkung ist vielmehr im Deckungs- und Valutaverhält-\n\nnis gesondert zu beurteilen. Wenn sich der Benachteiligungsvorsatz des \n\nSchuldners - wie hier - aus einer Inkongruenz im Valutaverhältnis ergibt, reicht \n\nes nicht aus, dass der Angewiesene von den sie begründenden Umständen \n\nweiß; die an die Inkongruenz anknüpfenden Beweiswirkungen muss er sich \n\nnicht anrechnen lassen. \n\n36 \n\nb) Schon der Wortlaut des § 131 InsO legt nahe, dass sich die Rechts-\n\nfolgen einer inkongruenten Deckung nur gegen denjenigen richten, der eine \n\nLeistung des Schuldners erhält. Dies trifft auf den erfüllenden Drittschuldner \n\nnicht zu; denn er ist kein Insolvenzgläubiger, sondern Schuldner des späteren \n\nInsolvenzschuldners. Auch der Gesetzgeber der Konkursordnung sah die Er-\n\nfüllung einer Forderung nicht als inkongruent an (Materialien S. 121). Sie soll-\n\nte - von der Vorsatzanfechtung abgesehen - nicht anfechtbar sein. Dem ent-\n\nspricht auch der Sinn und Zweck der Anfechtung wegen Inkongruenz. § 131 \n\nInsO sieht einen \n\nInsolvenzgläubiger - Anfechtungsgegner - als weniger \n\nschutzwürdig an, wenn er eine Leistung erhält, die er so nicht zu beanspru-\n\nchen hatte. \n\n37 \n\nSo liegt es bei der Erfüllung einer Forderung aber nicht. Wenn der spä-\n\ntere Insolvenzschuldner seine Bank anweist, an einen Dritten zu zahlen, kennt \n\ndie Bank den Grund dieser Anweisung, das Valutaverhältnis, regelmäßig \n\nnicht. Sie kann nicht beurteilen, ob der Dritte die Leistung zu beanspruchen \n\nhatte oder ob das nicht der Fall war. Dem Drittschuldner ist es zudem regel-\n\nmäßig gleichgültig, an wen er leistet und auf welche Weise er seine Schuld \n\nerfüllt. Deshalb ist er auch nicht generell weniger schutzwürdig, wenn sein \n\nGläubiger - der spätere Insolvenzschuldner - um Leistung an einen Dritten \n\nbittet. Das sind aus seiner Sicht übliche Geschäftsvorgänge, denen für sich \n\ngenommen eine Absicht des \n\nInsolvenzschuldners, seine Gläubiger zu \n\nbenachteiligen, nicht zu entnehmen ist. Die im Valutaverhältnis getroffene Ver-\n\nrechungsabrede hat für den im Deckungsverhältnis angewiesenen Dritt-\n\nschuldner regelmäßig keinen wirtschaftlichen Vorteil und liegt auch nicht in \n\nseinem Interesse. Er erhält durch die Anweisung nur die formale Rechtspositi-\n\non, seine Schuld nunmehr gegenüber dem Dritten erfüllen zu dürfen bzw. zu \n\nmüssen (vgl. BGH, Urteil v. 16. September 1999, aaO). \n\n38 \n\nc) Die Inkongruenz im Valutaverhältnis wirkt sich auf den Angewiese-\n\nnen somit nicht ohne weiteres aus. Die vom Senat bislang entschiedenen Fäl-\n\nle waren stets so gelagert, dass die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes \n\naus dem Umstand gefolgert werden konnte, dass der Anfechtungsgegner dar-\n\num wusste, eine inkongruente Deckung zu erhalten (BGH, Urt. v. 8. Dezem-\n\nber 2005 - IX ZR 182/01, aaO). Der vorliegende Fall weicht hiervon ab. Die \n\nBeklagte hat keine inkongruente Leistung erhalten. Die von der Beklagten er-\n\nbrachte Leistung war im Verhältnis zum Schuldner nicht inkongruent. Das Be-\n\nrufungsgericht wird deshalb losgelöst von der Frage einer Inkongruenz zu prü-\n\nfen haben, ob die Leistung der Beklagten im Deckungsverhältnis in Kenntnis \n\ndes Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners erfolgte. \n\n39 \n\nHierzu hat der Schuldner in seiner Vernehmung vor dem Landgericht \n\nausgesagt, er habe den Geschäftsführer der Beklagten gebeten, den Dienst-\n\nlohn in bar an seinen Subunternehmer auszuzahlen, weil ihm sein Konto nicht \n\nmehr zur Verfügung stehe. Diesen Teil der Zeugenaussage hat sich der Klä-\n\nger ausdrücklich zu Eigen gemacht. Dieses wesentliche Indiz für eine Kennt-\n\nnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wird das \n\nBerufungsgericht - gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - \n\nzu würdigen haben. \n\nII. \n\n40 \n\nDie erneute tatrichterliche Verhandlung der Sache gibt den Parteien auch \n\nGelegenheit, zu dem Gesichtspunkt einer Haftung der Beklagten aus unerlaub-\n\nter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 27, 283c Abs. 1 StGB) substantiiert \n\nvorzutragen. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stralsund, Entscheidung vom 06.12.2005 - 3 O 50/05 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 19.06.2006 - 3 U 6/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-29/ix-zr-121-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 787","ref_norm":"787","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283c","ref_norm":"283c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-29/ix-zr-121-06","retrieved":"2026-07-10 19:58:52.443407+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-29/ix-zr-121-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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