{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-11-29","aktenzeichen":"IX ZB 231/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GesO § 15 Abs. 6; KO § 88; InsO § 69 Satz 2 Ein Mitglied des Gläubigerausschusses hat dann Anspruch auf Aushändigung der für eine Kassenprüfung erforderlichen Unterlagen, wenn es darlegt und glaubhaft macht, dass ihm eine Kassenprüfung am Verwahrungsort der Unter- lagen nicht möglich ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 231/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. November 2007 \n\nin dem Gesamtvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGesO § 15 Abs. 6; KO § 88; InsO § 69 Satz 2 \n\nEin Mitglied des Gläubigerausschusses hat dann Anspruch auf Aushändigung \n\nder für eine Kassenprüfung erforderlichen Unterlagen, wenn es darlegt und \n\nglaubhaft macht, dass ihm eine Kassenprüfung am Verwahrungsort der Unter-\n\nlagen nicht möglich ist. \n\nBGH, Beschluss vom 29. November 2007 - IX ZB 231/06 - LG Chemnitz \n\n AG Chemnitz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 29. November 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Chemnitz vom 16. November 2006 wird auf Kos-\n\nten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.000 Euro \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Verwalter) ist Verwalter im Gesamt-\n\nvollstreckungsverfahren über das Vermögen der G. \n\n GmbH (fortan: Schuldnerin), das am \n\n31. März 1993 eröffnet worden ist. Der (weitere) Beteiligte zu 2 wurde am \n\n31. März 1993 in den vorläufigen Gläubigerausschuss berufen und am 12. Mai \n\n1993 zum Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt. Mit Schreiben vom \n\n24. Mai 2006 teilte der Beteiligte zu 2 dem Gesamtvollstreckungsgericht mit, er \n\nhabe eine Kassenprüfung angeordnet; der Verwalter weigere sich jedoch, ihm \n\ndie relevanten Unterlagen des Zeitraums ab Anordnung der Sequestration bis \n\neinschließlich 1997 herauszugeben. Der Verwalter erklärte, er habe dem Betei-\n\nligten zu 2 angeboten, die Unterlagen am Ort der Aufbewahrung einzusehen \n\nund dabei die Hilfe einer Buchhalterin der Schuldnerin in Anspruch zu nehmen. \n\nDamit, dass die Unterlagen an einen anderen Ort verbracht würden, sei er nicht \n\neinverstanden. \n\n2 \n\nDer Beteiligte zu 2 hat beantragt, den Verwalter anzuweisen, ihm die Un-\n\nterlagen auszuhändigen, hilfsweise ihm eine vollstreckbare Ausfertigung einer \n\nUrkunde über seine Bestellung zum Mitglied des Gläubigerausschusses zu er-\n\nteilen. Mit Beschluss vom 18. Juli 2006 hat das Gesamtvollstreckungsgericht \n\nbeide Anträge abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist \n\nzurückgewiesen worden. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 die bisherigen Anträge weiter. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, WM 2004, 490 f; v. 15. De-\n\nzember 2005 - IX ZB 135/03, WM 2006, 778) und auch im Übrigen zulässig. Sie \n\nbleibt jedoch ohne Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Beteiligte zu 2 sei als Mit-\n\nglied des Gläubigerausschusses verpflichtet, sich vom Gang der Geschäfte zu \n\nunterrichten, Bücher und Schriften einzusehen und den Kassenbestand zu \n\nüberprüfen (§ 15 Abs. 6 GesO). Wie die Kassenprüfung zu erfolgen habe, sei in \n\nder Gesamtvollstreckungsordnung nicht geregelt. Gemäß § 1 Abs. 3 GesO gel-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nte insoweit § 299 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift habe die Akteneinsicht am \n\nVerwahrungsort zu erfolgen. Dadurch werde die Kontrolle durch Mitglieder des \n\nGläubigerausschusses nicht erschwert. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis \n\nstand. \n\na) Der Beteiligte zu 2, nicht das Organ \"Gläubigerausschuss\", ist für das \n\nEinsichtsbegehren aktivlegitimiert. Entgegen dem Wortlaut des § 15 Abs. 6 \n\nGesO treffen die dort genannten Pflichten nicht den Gläubigerausschuss als \n\nsolchen, sondern die einzelnen Ausschussmitglieder (Hess/Binz/Wienberg, \n\nGesO 4. Aufl. § 15 Rn. 67; Smid, GesO 3. Aufl. § 15 Rn. 74 ff, 76). Dies folgt \n\nzum einen aus einem Vergleich mit den entsprechenden Bestimmungen der \n\nKonkurs- und der Insolvenzordnung. Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 KO traf die \n\nPflicht, den Verwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu \n\nüberwachen, die Mitglieder des Gläubigerausschusses; gleiches gilt für § 69 \n\nInsO. Zum anderen führt eine Verletzung dieser Pflichten zur persönlichen Haf-\n\ntung des einzelnen Mitglieds analog § 89 KO (OLG Rostock ZInsO 2004, 814, \n\n815; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 15 GesO Anm. 3a; vgl. \n\nauch § 89 KO, § 71 InsO). Eine Haftung setzt voraus, dass das Mitglied persön-\n\nlich - nicht nur als Teil des Organs - zur Erfüllung derjenigen Pflichten in der \n\nLage ist, aus deren Verletzung die Haftung folgt. \n\n7 \n\nb) Ob der Beteiligte zu 2 die Kassenprüfung an einem von ihm zu be-\n\nstimmenden Ort vornehmen darf, richtet sich danach, ob dies zur Erfüllung der \n\nihm nach § 15 Abs. 6 GesO obliegenden Pflichten erforderlich ist. Die Vorschrift \n\ndes § 299 Abs. 1 ZPO, welche das Beschwerdegericht angewandt hat, findet \n\ninsoweit weder unmittelbar noch über die Verweisung des § 1 Abs. 3 GesO \n\n8 \n\n9 \n\nAnwendung. Sie regelt die Einsicht in Gerichtsakten, nicht jedoch die Durchfüh-\n\nrung einer Kassenprüfung. \n\nc) Grundsätzlich hat die Kassenprüfung am Verwahrungsort der zu prü-\n\nfenden Unterlagen zu erfolgen. \n\naa) Ebenso wie die Mitglieder eines nach der Konkurs- oder der Insol-\n\nvenzordnung bestellten Gläubigerausschusses ist das Mitglied eines nach § 15 \n\nAbs. 6 GesO bestellten Gläubigerausschusses zur Kassenprüfung berechtigt \n\nund verpflichtet. Die Aufgaben der Gläubigerausschüsse und ihrer Mitglieder \n\nnach den drei genannten Verfahrensordnungen unterscheiden sich nur inso-\n\nweit, als nach § 88 Abs. 2 Satz 2 KO eine Kassenprüfung zwingend mindestens \n\neinmal im Monat stattzufinden hatte; die Gesamtvollstreckungs- und die Insol-\n\nvenzordnung enthalten dagegen keine Vorschrift über Mindestzeiträume. Dass \n\nKassenprüfungen zu erfolgen haben, gilt jedoch für alle Fälle, in denen ein \n\nGläubigerausschuss bestellt ist. \n\n10 \n\nbb) Die Kassenprüfung darf sich nicht nur auf die Barbestände be-\n\nschränken, sondern muss sich auch auf die Konten und Belege erstrecken. Nur \n\nso kann das Ausschussmitglied seiner Kontrollpflicht nachkommen. Die Prüfung \n\nder Kassenbelege und das Zählen des Bargelds würde für sich allein nur einen \n\nhöchst unvollständigen Einblick in die geschäftliche Tätigkeit des Verwalter ge-\n\nben; mit Sinn und Zweck der Einsetzung eines Gläubigerausschusses zur \n\nÜberwachung des Verwalters wäre das nicht zu vereinbaren (vgl. bereits BGHZ \n\n49, 121, 123; 71, 253, 256). § 88 Abs. 1 Satz 2 KO ordnete an, dass die Mit-\n\nglieder des Gläubigerausschusses die Bücher und Schriften des Verwalters \n\neinsehen konnten. Ähnlich heißt es in § 69 Satz 2 InsO, die Mitglieder des \n\nGläubigerausschusses könnten die Bücher und Geschäftspapiere des Verwal-\n\nters einsehen. Diese im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen sind in die \n\nVorschrift des § 15 Abs. 6 Satz 3 GesO hineinzulesen, wonach der Gläubiger-\n\nausschuss (genauer: das einzelne Mitglied des Gläubigerausschusses) \"Kon-\n\ntrollen vornehmen\" kann. \n\n11 \n\ncc) Der in der Konkurs- und in der Insolvenzordnung jeweils verwandte, \n\nauch für die Gesamtvollstreckung geltende Begriff der \"Einsichtnahme\" bedeu-\n\ntet, dass das Ausschussmitglied die erforderlichen Unterlagen dort einsieht, wo \n\nsie sich befinden. Eine Herausgabe oder Übersendung der Unterlagen ist von \n\ndem Begriff der Einsichtnahme nicht umfasst. Gleiches gilt für den Begriff der \n\n\"Kontrolle\", den die Gesamtvollstreckungsordnung verwendet. Auch eine Kon-\n\ntrolle erfolgt an Ort und Stelle. Auf der einen Seite ist das Ausschussmitglied so \n\nnicht auf diejenigen Unterlagen beschränkt, die der Verwalter ihm heraussu-\n\nchen und übergeben lässt. Auf der anderen Seite ist die Aushändigung von Un-\n\nterlagen an Dritte stets mit der Gefahr des Verlustes, der Manipulation oder der \n\nverzögerten Rückgabe verbunden. Auch dieser (abstrakten) Gefahr soll durch \n\ndie Beschränkung auf eine bloße Gewährung von \"Einsicht\" in die Unterlagen \n\nunter Aufsicht des Gewahrsamsinhabers begegnet werden. Ein Misstrauen ge-\n\ngenüber den Mitgliedern des Gläubigerausschusses ist damit nicht verbunden. \n\nDiesen bringt das Gesetz vielmehr den gleichen Vertrauensvorschuss entgegen \n\nwie dem Verwalter. \n\n12 \n\nd) Anders ist allerdings dann zu entscheiden, wenn das Mitglied des \n\nGläubigerausschusses darlegt und glaubhaft macht, dass es die Kasse dort, wo \n\ndie Unterlagen verwahrt werden, nicht prüfen kann. Die Überwachung des Ver-\n\nwalters und insbesondere die Prüfung der Kasse ist eine gesetzliche Verpflich-\n\ntung, der die Mitglieder des Gläubigerausschusses nachkommen müssen und \n\nfür deren Verletzung sie gegebenenfalls einzustehen haben. Ist eine sinnvolle \n\nErfüllung dieser Pflichten nur durch Übersendung der Unterlagen an einen an-\n\nderen Ort als denjenigen der Aufbewahrung oder durch Herausgabe an das \n\nAusschussmitglied gewährleistet, muss so verfahren werden. So liegt der vor-\n\nliegende Fall jedoch nicht. In den Tatsacheninstanzen hat der Beteiligte zu 2 nie \n\nin Zweifel gezogen, dass die Kasse - wie vom Verwalter vorgeschlagen - vor \n\nOrt geprüft werden kann. Er hat vielmehr die Ansicht vertreten, dass er als Aus-\n\nschussmitglied die Art und Weise der Prüfung bestimmen könne. Wohl deshalb \n\nhat er auch von der \"Anordnung\" einer Kassenprüfung gesprochen. Diese An-\n\nsicht trifft jedoch nicht zu. Das Gesetz geht vom Regelfall der \"Einsichtnahme\" \n\naus, nicht von einer \"Übersendung\" oder \"Herausgabe\" der Bücher und Belege. \n\nLiegen keine besonderen Umstände vor, hat es dabei zu bleiben. In aller Regel \n\nwird es zu einer sinnvollen Verständigung zwischen dem Verwalter und dem \n\nMitglied des Gläubigerausschusses über die äußeren Umstände der Kassen-\n\nprüfung kommen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Chemnitz, Entscheidung vom 18.07.2006 - N 91/93 - \n\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 16.11.2006 - 3 T 773/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-29/ix-zb-231-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-29/ix-zb-231-06","retrieved":"2026-07-10 20:01:22.704870+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-29/ix-zb-231-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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