{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-11-29","aktenzeichen":"IX ZB 12/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 14 Ist die Forderung eines Gläubigers zweifelsfrei vollständig dinglich gesichert, ist dessen Insolvenzantrag unzulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 12/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. November 2007 \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 14 \n\nIst die Forderung eines Gläubigers zweifelsfrei vollständig dinglich gesichert, ist \n\ndessen Insolvenzantrag unzulässig. \n\nBGH, Beschluss vom 29. November 2007 - IX ZB 12/07 - LG Hamburg \n\n AG Hamburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 29. November 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss \n\nder Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 28. Dezember \n\n2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Schuldnerin ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks, das sie \n\nzum Betrieb eines Alten- und Pflegeheims an eine den Gesellschaftern gehö-\n\nrende Betriebs-GmbH verpachtet hat. Die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläu-\n\nbigerin) gewährte der Schuldnerin zur Errichtung des Heimes fünf Kredite im \n\nUmfang von \n\ninsgesamt 31,5 Mio. DM. Mit notarieller Urkunde vom \n\n10. September 1997 bewilligte die Schuldnerin eine erstrangige Grundschuld in \n\nHöhe von 5.500.000 DM, die sofort fällig war, unterwarf sich wegen des Grund-\n\nschuldbetrages der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen und stimm-\n\nte der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung an die Gläubigerin zu. Die \n\nDarlehen wurden durch weitere Grundschulden, durch Grundschulden an Im-\n\nmobilien der Gesellschafter und durch eine Bürgschaft gesichert. Die Schuldne-\n\nrin konnte den vereinbarten Kapitaldienst nicht leisten. Es kam zu Verhandlun-\n\ngen, deren Ergebnisse die Beteiligten unterschiedlich bewerten. Am 28. März \n\n2003 ließ die Gläubigerin die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom \n\n10. September 1997 zustellen. Mit Schreiben vom 15. April 2005 erklärte sie die \n\nKündigung der Kredite aus wichtigem Grund. Am 4. Mai 2005 wurde die \n\nZwangsverwaltung des Grundstücks angeordnet. \n\n2 \n\nUnter dem 7. April 2006 hat die Gläubigerin beantragt, das Insolvenzver-\n\nfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Sie hat ihre offenen \n\nForderungen auf insgesamt 17,25 Mio. € beziffert. Die Schuldnerin ist dem An-\n\ntrag mit der Begründung entgegen getreten, die Kündigung der Kredite sei un-\n\nberechtigt und wirkungslos gewesen, so dass die geltend gemachte Forderung \n\nnicht fällig sei; die Berechnungen der Gläubigerin seien überdies unrichtig, weil \n\nZahlungen nicht berücksichtigt worden seien. Nach Einholung eines Gutachtens \n\nhat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 13. November 2006 das Insolvenz-\n\nverfahren eröffnet und den weiteren Beteiligten zu 2 (fortan: Verwalter) zum \n\nInsolvenzverwalter bestellt. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolg-\n\nlos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin weiterhin die \n\nZurückweisung des Eröffnungsantrags erreichen. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur \n\nAufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der \n\nSache an das Beschwerdegericht. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Gläubigerin habe ihre \n\nForderung glaubhaft gemacht. Von der behaupteten Forderung von \n\n17,25 Mio. € sei nach dem Gutachten ein Betrag von 15,9 Mio. € unstreitig. Auf \n\ndie Fälligkeit der Forderung komme es nur bei der Frage der Zahlungsunfähig-\n\nkeit an. Das rechtliche Interesse der Gläubigerin folge daraus, dass trotz der \n\nGrundpfandrechte und der sonstigen Sicherheiten, welche die Schuldnerin ge-\n\nstellt habe, eine Deckungslücke von 440.000 € verbleibe. Die Zahlungsunfähig-\n\nkeit sei schließlich ebenfalls glaubhaft gemacht worden. Die Gläubigerin habe \n\neine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vorgelegt, \n\nin der die Schuldnerin wegen des Betrages von 5,5 Mio. DM nebst Zinsen die \n\npersönliche Haftung übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung \n\nunterworfen habe. Rechtlich oder tatsächlich zweifelhaften Einwänden gegen \n\neine solche Forderung brauche das Insolvenzgericht nicht nachzugehen. Die \n\nSchuldnerin sei nicht in der Lage, die fällige Forderung von jedenfalls \n\n5,5 Mio. DM innerhalb von drei Wochen zu begleichen. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Nach § 14 Abs. 1 InsO muss der Gläubiger ein rechtliches Interesse \n\nan der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie \n\nden Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Eröffnet wird das Verfahren, wenn ein \n\nEröffnungsgrund gegeben ist (§ 16 InsO). Soll der Eröffnungsgrund aus einer \n\neinzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist \n\ndiese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nbewiesen sein (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, WM 2006, \n\n492, 493). \n\n7 \n\nb) Der Gläubigerin stehen aus fünf Darlehensverträgen Darlehensforde-\n\nrungen in streitiger Höhe gegen die Schuldnerin zu. Darauf hat sie ihren Eröff-\n\nnungsantrag zunächst gestützt. Feststellungen dazu, ob diese Forderungen \n\nfällig sind, sind im angefochtenen Beschluss nicht getroffen worden. Noch nicht \n\nfällige Forderungen sind bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit des Schuld-\n\nners (§ 17 Abs. 2 InsO) außer Betracht zu lassen. \n\n8 \n\n9 \n\nc) Die Gläubigerin hat sich außerdem auf den in der notariellen Urkunde \n\nvom 10. September 1997 titulierten Anspruch über 5,5 Mio. DM berufen. Dieser \n\nAnspruch allein rechtfertigt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch nicht. \n\naa) Mit Recht hat das Beschwerdegericht allerdings angenommen, dass \n\ndieser Anspruch besteht und fällig ist; denn die Gläubigerin hat eine vollstreck-\n\nbare Ausfertigung der Urkunde vorgelegt. Im eröffneten Verfahren obliegt es \n\ndem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen, wenn ein vollstreckbarer \n\nSchuldtitel oder ein Endurteil vorliegt (§ 179 Abs. 2 InsO). Diese Wertung gilt \n\nauch im Eröffnungsverfahren. Die Schuldnerin hätte ihre Einwendungen gegen \n\ndie titulierte Forderung oder gegen deren Vollstreckbarkeit in den für den jewei-\n\nligen Einwand vorgesehenen Verfahren überprüfen lassen können (etwa \n\n§§ 767, 768, 732 ZPO; vgl. dazu bereits BGHZ 99, 274, 284). Das hat sie nicht \n\ngetan. Das Insolvenzgericht kann diese Prüfung - von offensichtlichen Fällen \n\nabgesehen (vgl. AG Köln NZI 2007, 666) - nicht nachholen. Ebenso wie es nicht \n\n \n \n \n \n \n \n\n10 \n\n11 \n\nSache des Insolvenzgerichts ist, den Bestand ernsthaft bestrittener, rechtlich \n\nzweifelhafter Forderungen zu überprüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember \n\n2005, aaO), obliegt es ihm auch nicht, rechtlich und tatsächlich zweifelhaften \n\nEinwänden gegen eine titulierte Forderung nachzugehen (BGH, Beschl. v. \n\n29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633). Die Schuldnerin ist nicht \n\nin der Lage, den Betrag von 5,5 Mio. DM (2.812.105,35 €) innerhalb von drei \n\nWochen aufzubringen. Damit ist sie zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO \n\n(vgl. dazu BGHZ 163, 134, 139 f). \n\nbb) Gleichwohl ist ein allein auf die in der Urkunde vom 10. September \n\n1997 titulierte Forderung gestützter Insolvenzantrag unzulässig. \n\n(1) Ein Eröffnungsantrag nach § 14 InsO setzt voraus, dass der Gläubi-\n\nger eine Forderung glaubhaft macht, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens \n\neine Insolvenzforderung darstellen würde. Gläubiger, die abgesonderte Befrie-\n\ndigung verlangen können, sind zwar Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der \n\nSchuldner - wie hier - auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Be-\n\nfriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine \n\nabgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind (§ 52 InsO). \n\nSind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verzichten sie also nicht auf ihr Recht \n\nund erleiden sie auch keinen Ausfall, nehmen sie am Insolvenzverfahren nicht \n\nteil. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nützt ihnen deshalb auch nichts. \n\nGläubiger, denen - wie der Gläubigerin des vorliegenden Falles - ein Recht auf \n\nBefriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht, können sich sogar so \n\nverhalten, als wäre das Verfahren nicht eröffnet worden. Sie sind nämlich wei-\n\nterhin nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die \n\nZwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt (§ 49 InsO). \n\nAuch unter dem Gesichtspunkt der Verwertungsbefugnis berührt die Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens die Rechtsstellung des Gläubigers also nicht. \n\n12 \n\nDas Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners ge-\n\nmeinschaftlich zu befriedigen (§ 1 Satz 1 InsO). Der Insolvenzantrag eines \n\nGläubigers muss auf die Teilnahme an einem solchen Verfahren gerichtet sein \n\nund die mindestens anteilige Befriedigung der eigenen Forderung zum Ziel ha-\n\nben (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006, aaO S. 1634). Ist die Forderung des Gläu-\n\nbigers unzweifelhaft ausreichend dinglich gesichert, bringt ihm das Insolvenz-\n\nverfahren keinerlei Vorteile mehr. Ob der Gläubiger bei Fehlen einer Forderung \n\nnach § 52 Satz 2 InsO schon nicht als \"Gläubiger\" im Sinne von § 14 InsO an-\n\ngesehen werden kann und deshalb nicht antragsberechtigt \n\nist \n\n(so \n\nJaeger/Henckel/Gerhardt, InsO § 14 Rn. 7; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. \n\nRn. 7.03), mag dahinstehen. Jedenfalls hat er kein rechtlich schützenswertes \n\nInteresse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. \n\n§ 14 Rn. 23; Uhlenbruck, \n\nInsO 12. Aufl. § 14 Rn. 9; MünchKomm-InsO/ \n\nSchmahl, 2. Aufl. § 14 Rn. 50; Graf-Schlicker/Fuchs, InsO § 14 Rn. 10; für ein \n\nAntragsrecht trotz ausreichender Sicherung etwa FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. \n\n§ 14 Rn. 33). Nur wegen einer Forderung, die auch ohne die Eröffnung eines \n\nInsolvenzverfahrens mit Sicherheit vollständig befriedigt werden kann, darf ein \n\nInsolvenzverfahren nicht eröffnet werden. Die Ausnutzung einer rein formalen \n\nRechtsposition - hier: der Stellung als persönlicher Gläubiger gemäß § 52 \n\nSatz 1 InsO - rechtfertigt für sich genommen den mit der Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens verbundenen weit reichenden Eingriff in die Rechte des \n\nSchuldners (§ 80 InsO) nicht. \n\n13 \n\n(2) Die Forderung aus der Urkunde vom 10. September 1997 dient der \n\nVerstärkung der an erster Rangstelle eingetragenen Grundschuld. Das abstrak-\n\nte Schuldversprechen und die diesbezügliche Unterwerfung der Schuldnerin \n\nunter die sofortige Zwangsvollstreckung teilen den Sicherungszweck der \n\nGrundschuld (vgl. BGHZ 168, 1, 7); das bedeutet umgekehrt, dass die Grund-\n\nschuld auch die Zahlungsverpflichtung aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis \n\nsichert. Der titulierte Betrag von 5,5 Mio. DM (2.812.105,35 €) kann durch eine \n\naus der erstrangigen Grundschuld betriebenen Zwangsversteigerung des \n\nGrundstücks ohne weiteres beigetrieben werden. Der Verwalter hat den Wert \n\ndes Grundstücks mit 10 bis 14 Mio. € beziffert; die Schuldnerin geht von einem \n\nnoch höheren Verkehrswert aus. Die Gläubigerin mag hoffen, dass das Grund-\n\nstück nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens freihändig verwertet und dadurch \n\nein höherer Erlös erzielt wird, der zur Deckung aller Darlehensforderungen aus-\n\nreicht. Diese weiteren Forderungen der Beklagten vermögen nach derzeitigem \n\nSach- und Streitstand jedoch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens zu begründen, weil die Vorinstanzen keine Fest-\n\nstellungen zu Fälligkeit und Höhe getroffen haben. \n\nIII. \n\n14 \n\nDer angefochtene Beschluss kann damit keinen Bestand haben. Er ist \n\naufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zu- \n\nrückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), das die Eröffnungsvoraussetzun-\n\ngen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu prüfen \n\nhaben wird (§ 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg, Entscheidung vom 13.11.2006 - 67b IN 109/06 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 28.12.2006 - 326 T 108/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-29/ix-zb-12-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-29/ix-zb-12-07","retrieved":"2026-07-10 22:10:34.334353+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-29/ix-zb-12-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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