{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-11-29","aktenzeichen":"4 StR 386/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 386/07 \n\nUrteil \n\nvom \n\n29. November 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz \n\n als Vorsitzender, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nDr. Ernemann, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Paderborn vom 7. Mai 2007 \n\na) in den Fällen II. 1. 1 bis 17 (Anklageschrift vom 25. Ju-\n\nli 2006) und im Fall II. 2. (Anklageschrift vom 30. Juni \n\n2006) sowie \n\nb) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den üb-\n\nrigen Fällen und über die Gesamtstrafe \n\nmit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die \n\nFeststellungen zur Schuldfähigkeit aufrechterhalten. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 22 Fällen, da-\n\nvon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Be-\n\ntruges in vier Fällen, Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen Fälschung \n\nbeweiserheblicher Daten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verur-\n\nteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. \n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; \n\nim Übrigen erweist es sich als unbegründet. \n\nI. \n\n2 \n\nDer Verurteilung liegen drei von der Staatsanwaltschaft Paderborn zu-\n\nnächst jeweils zum Amtsgericht Warburg erhobene Anklagen (Anklageschriften \n\nvom 30. Juni, 12. Juli und vom 13. September 2006) und eine von der Staats-\n\nanwaltschaft Bonn zum Amtsgericht Siegburg erhobene Anklage (Anklage-\n\nschrift vom 25. Juli 2006) zu Grunde. Letzteres Verfahren wurde nach Vorlage \n\nder Akten durch das Amtsgericht Siegburg entsprechend den Anträgen der \n\nStaatsanwaltschaften Bonn und Paderborn durch Beschluss vom 23. Januar \n\n2007 vom Amtsgericht Warburg \"zur gemeinsamen Verhandlung\" mit den dort \n\ngegen den Angeklagten bereits anhängigen, soweit es die Anklageschriften \n\nvom 30. Juni und vom 12. Juli 2006 betrifft, bereits verbundenen Verfahren \n\nübernommen. Auf Vorlage der Verfahren durch das Amtsgericht Warburg wur-\n\nden diese vom Landgericht übernommen und die Anklagen der Staatsanwalt-\n\nschaft Bonn vom 25. Juli 2006 und der Staatsanwaltschaft Paderborn vom \n\n13. September 2006 zur Hauptverhandlung zugelassen. \n\n3 \n\nDie Urteilsgründe beschränken sich hinsichtlich der 29 Einzeltaten auf \n\neine knappe Sachverhaltsschilderung entsprechend dem Anklagesatz der je-\n\nweiligen Anklageschrift. Hierzu wird mitgeteilt, dass der Angeklagte, an dessen \n\nGeständnis zu zweifeln kein Anlass bestehe, die ihm zur Last gelegten Taten \n\n\"vorbehaltlos eingeräumt\" habe. Die rechtliche Würdigung beschränkt sich auf \n\ndie Mitteilung des Endergebnisses und die Bezeichnung der angewendeten ge-\n\nsetzlichen Vorschriften. \n\nII. \n\n4 \n\nAuch soweit es die ursprünglich von der Staatsanwaltschaft Bonn zum \n\nAmtsgericht Siegburg erhobene Anklage betrifft, ist die sachliche Zuständigkeit \n\ndes Landgerichts gegeben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-\n\nschrift vom 21. August 2007, auf die insoweit Bezug genommen wird, zutreffend \n\ndargelegt hat, ist das zunächst beim Amtsgericht Siegburg anhängig geworde-\n\nne Verfahren bereits vor der Übernahme und Eröffnung des Verfahrens durch \n\ndas Landgericht von dem Amtsgericht Warburg durch Beschluss vom 23. Janu-\n\nar 2007 gemäß § 13 Abs. 2 StPO wirksam zu den anderen zu diesem Zeitpunkt \n\nbeim Amtsgericht Warburg gegen den Angeklagten anhängigen Verfahren ver-\n\nbunden worden. \n\nIII. \n\n5 \n\nDas Urteil hält nur, soweit es die Schuldsprüche in den Fällen Nr. 18 bis \n\n23 der Anklageschrift vom 25. Juli 2006, Nr. 1 bis 3 der Anklageschrift vom \n\n12. Juli 2006 und Nr. 1 und 2 der Anklageschrift vom 13. September 2006 und \n\ndie Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten betrifft, sachlich-\n\nrechtlicher Nachprüfung stand. Im Übrigen hat es keinen Bestand. \n\n6 \n\n1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift, mit der er die \n\nAufhebung des gesamten Urteils beantragt hat, zutreffend ausgeführt: \n\n\"Die Feststellungen des Urteils beschränken sich auf die bloße \nWiedergabe des Wortlauts der Anklagesätze, die die Tatvor-\nwürfe zwar für eine Anklage ausreichend bestimmt schildern, \naber zu knapp gefasst sind, um tatrichterlichen Feststellungen \nzu genügen. Insbesondere ist dem Urteil nicht zu entnehmen, \n\nob die Kammer eine eigene rechtliche Würdigung vorgenom-\nmen hat und zu welchem Ergebnis sie dabei gekommen ist. \nDer Tatrichter aber hat die Urteilsgründe nach einer voraus-\ngegangenen rechtlichen Subsumtion so abzufassen, dass sie \nin einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennen las-\nsen, welche der festgestellten Tatsachen den einzelnen objek-\ntiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind \nund sie ausfüllen können (BGH, Beschl. v. 13.01.2005 - 3 StR \n473/04, BGHR StPO, § 267 Absatz 1 Satz 1, Sachdarstellung \n13) und welchen gesetzlichen Tatbestand das Gericht daher \nfür erfüllt angesehen und bei der Bemessung der Rechtsfol-\ngen zugrundegelegt hat (KK-Engelhardt, StPO, 5. Aufl. 2003, \n§ 267 Rn. 21 m.w.N.). Es kann nicht - wie hier - dem Revisi-\nonsgericht überlassen bleiben, anhand eines Abgleichs der \nUrteilsgründe mit dem Schuldspruch die tatrichterliche Bewer-\ntung im Einzelfall zu 'ermitteln'. \n\nDarüber hinaus tragen die knappen Feststellungen in einem \nwesentlichen Teil der Fälle nicht den Schuldspruch.\" \n\n7 \n\n2. Die insbesondere in der bloßen Wiedergabe der jeweiligen Anklage-\n\nsätze liegenden Mängel der Sachdarstellung (vgl. dazu auch BGHR StPO § 267 \n\nAbs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 10) nötigen jedoch zur Aufhebung des Urteils \n\nnur, soweit sie einer revisionsrechtlichen Überprüfung des jeweiligen Schuld-\n\nspruchs entgegenstehen. Das ist hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Betru-\n\nges in den Fällen 18 bis 23 der Anklageschrift vom 25. Juli 2006, Nr. 1 bis 3 der \n\nAnklageschrift vom 12. Juli 2006 und Nr. 1 der Anklageschrift vom \n\n13. September 2006 sowie wegen versuchten Betruges im Fall Nr. 2 dieser An-\n\nklageschrift nicht der Fall. Insoweit ist durch die - wenn auch knappen - Fest-\n\nstellungen noch hinreichend belegt, dass der Angeklagte die Geschädigten in \n\nder Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, jeweils \n\nüber seine Zahlungswilligkeit getäuscht hat und dass diese dadurch einen Ver-\n\nmögensschaden in der festgestellten Höhe erlitten haben. Soweit es den \n\nSchuldspruch wegen versuchten Betruges im Fall Nr. 2 der Anklageschrift vom \n\n8 \n\n9 \n\n13. September 2006 betrifft, ist das Landgericht ersichtlich von einem fehlge-\n\nschlagenen Versuch ausgegangen, was im Hinblick darauf, dass der Angeklag-\n\nte geständig ist, keiner näheren Erörterung bedurfte. \n\n3. Hinsichtlich der übrigen Taten lassen die Urteilsgründe dagegen eine \n\nrevisionsrechtliche Nachprüfung nicht zu: \n\na) Zu dem Vorwurf des Betruges im Fall Nr. 1 der Anklageschrift vom \n\n25. Juli 2006 hat das Landgericht lediglich festgestellt, dass die Zeugin G. \n\ndem „zu keinem Zeitpunkt“ zur Rückzahlung bereiten Angeklagten „im Zeitraum \n\nvon September 2005 bis Mai 2006 insgesamt ca. 5.000,00 €“ übergeben hat, in \n\nder Annnahme, der Angeklagte werde diesen Betrag zurückzahlen. Ob der An-\n\ngeklagte die Zeugin zu den Zahlungen durch eine oder, was im Hinblick auf den \n\ngenannten Tatzeitraum nahe liegt, durch mehrere Täuschungshandlungen ver-\n\nanlasst hat, so dass die Annahme mehrerer rechtlich selbständiger Betrugsta-\n\nten in Betracht käme, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Der Senat \n\nkann deshalb nicht abschließend beurteilen, ob und - gegebenenfalls - hinsicht-\n\nlich welcher der Einzeltaten ein Prozesshindernis vorliegt, weil die Zeugin inso-\n\nweit keinen Strafantrag gestellt hat. Zwar hat die Zeugin am 17. Mai 2006 Straf-\n\nanzeige gegen den Angeklagten erstattet und einen Strafantrag gestellt (SA Bd. \n\nI Bl. 2). Die Strafanzeige betraf aber andere Taten. Der neue Tatrichter wird im \n\nHinblick darauf, dass die Zeugin nach ihren Angaben bis zum 5. Mai 2006 in \n\nihrer Wohnung für etwa drei Monate mit dem Angeklagten in eheähnlicher Ge-\n\nmeinschaft \n\ngelebt \n\nhat, \n\nzu \n\nprüfen \n\nhaben, \n\nob \n\nund \n\n- gegebenenfalls – hinsichtlich welcher der Taten zum Nachtteil der Zeugin ge-\n\nmäß § 263 Abs. 4 i.V.m. § 247 StGB ein Strafantrag erforderlich ist, weil der \n\nAngeklagte mit der Zeugin bei der Tatbegehung im Sinne des § 247 StGB in \n\nhäuslicher Gemeinschaft lebte (vgl. BGHSt 29, 54). \n\n10 \n\nb) Soweit das Landgericht den Angeklagten in den Fällen Nr. 4 und 5 der \n\nAnklageschrift vom 25. Juli 2006 wegen Urkundenfälschung und in den Fällen \n\nNr. 3 und 13 dieser Anklageschrift jeweils wegen einer tateinheitlich begange-\n\nnen Urkundenfälschung verurteilt hat, bleibt unklar, ob der Angeklagte bei der \n\nVerwendung der Schecks mit seinem eigenen Namen, mit dem Namen der ge-\n\nschädigten Inhaberin des Kontos oder aber als ihr vermeintlich berechtigter Ver-\n\ntreter unterzeichnet hat. Nur bei einer Identitätstäuschung oder im Fall der un-\n\nrechtmäßigen Anmaßung der Befugnis, für die Kontoinhaberin eine Urkunde \n\nherzustellen, die als ihre Erklärung gelten soll, läge eine Urkundenfälschung vor \n\n(vgl. Erb \n\nin MünchKomm StGB § 267 Rdn. 131; Schönke/Schröder-\n\nCramer/Heine StGB 27. Aufl. 2006 § 267 Rdn. 48 ff.). \n\n11 \n\nc) Auch im Fall Nr. 6 der Anklageschrift vom 25. Juli 2006 (Buchung ei-\n\nner Flugreise für sich, die Geschädigte und deren Kinder über das Internet) las-\n\nsen die Feststellungen eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zu. Sofern \n\ndas Landgericht, was mangels einer rechtlichen Würdigung der einzelnen Taten \n\nunklar bleibt, die Buchung der Reise als Fälschung beweiserheblicher Daten im \n\nSinne des § 269 Abs. 1 StGB gewertet hat, reichen die bisherigen Feststellun-\n\ngen nicht aus, den Schuldspruch zu belegen. \n\n12 \n\nd) Nicht hinreichend belegt ist auch die Verurteilung wegen Betruges in \n\nden Fällen Nr. 2, 7, 8 und 12 bis 17 der Anklageschrift vom 25. Juli 2006 und \n\nwegen versuchten Betruges in den Fällen Nr. 9 bis 11 der genannten Anklage: \n\n13 \n\nIm Fall Nr. 2 (Bestellung eines Kaninchenstalls unter Verwendung des \n\n\"Kurzbriefpapiers\" der Geschädigten) lässt sich der in einem Satz bestehenden \n\nSchilderung des äußeren Tatgeschehens schon nicht entnehmen, auf welche \n\nWeise der Angeklagte den \"Anschein erweckte\", die Geschädigte sei die Bestel-\n\nlerin. Unklar bleibt, ob der bestellte Kaninchenstall geliefert wurde. Zudem ver-\n\nsteht sich nicht von selbst, dass der Angeklagte auch insoweit gewerbsmäßig \n\nhandelte. \n\n14 \n\nIn den Fällen Nr. 7 (Abschluss einer Krankenversicherung) und Nr. 8 \n\n(Abschluss einer Rentenversicherung) ist nicht festgestellt, dass die jeweils \n\nüber die Zahlungsbereitschaft des Angeklagten getäuschte Versicherung eine \n\nihr Vermögen schädigende Verfügung vorgenommen hat. Insbesondere lässt \n\nsich den Urteilsgründen nicht entnehmen, ob dem Angeklagten bereits mit Ab-\n\nschluss des Kranken- bzw. Rentenversicherungsvertrages der erstrebte Versi-\n\ncherungsschutz gewährt worden ist oder ob dieser - was regelmäßig der Fall ist \n\n- erst im Falle der Zahlung der ersten Versicherungsprämie begonnen hätte. \n\n15 \n\nDie Schuldsprüche wegen versuchten Betruges in den Fällen 9 und 10 \n\n(Abschlüsse von Sparverträgen) sowie Nr. 11 (Abschluss eines Hundehaft-\n\npflichtversicherungsvertrages) begegnen, abgesehen davon, dass unklar bleibt, \n\nworin nach der Vorstellung des Angeklagten die vermögensschädigende Verfü-\n\ngung liegen sollte, schon deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil \n\ndiese Verträge nach den bisherigen Feststellungen ersichtlich im Rahmen eines \n\nBeratungsgesprächs mit dem Versicherungsvertreter abgeschlossen worden \n\nsind, so dass möglicherweise nur ein tateinheitlich begangener Betrugsversuch \n\nvorliegt. Dies gilt auch hinsichtlich der jeweils als rechtlich selbständige Betrugs-\n\ntaten gewerteten Fälle Nr. 14 bis 17, denn nach den Feststellungen erfolgten \n\ndie jeweiligen Zahlungen des Geschädigten, „nachdem ihm der Angeklagte ei-\n\nnen von ihm ausgestellten Wechsel“, übergeben hatte. \n\n16 \n\nIn den Fällen 12 bis 17 versteht es sich angesichts der nicht näher auf-\n\ngeklärten längeren Beziehung des Angeklagten zu dem Geschädigten S. \n\nzudem nicht von selbst, dass sich dieser über die Zahlungsfähigkeit und Zah-\n\nlungswilligkeit des Angeklagten geirrt hat. \n\n17 \n\ne) Die Feststellungen zu der dem Angeklagten mit der Anklageschrift \n\nvom 30. Juni 2006 zur Last gelegten Tat lassen eine revisionsrechtliche Über-\n\nprüfung des Schuldspruchs wegen Betruges nicht zu. Insbesondere ist nicht \n\nhinreichend belegt, dass sich der Zeuge D. über die Zahlungswilligkeit und \n\n–fähigkeit geirrt hat. Im Hinblick auf die Höhe der vom Angeklagten zugesagten \n\nGegenleistung und im Hinblick darauf, dass der Angeklagte den Zeugen bereits \n\nim Jahre 2002 betrogen hatte und dies im März 2004 versucht hatte (Fälle \n\nNr. 1, 2 der Anklageschrift vom 13. September 2006), hätte die Annahme eines \n\ntäuschungsbedingten Irrtums näherer Begründung bedurft. Zudem lässt sich \n\nden Urteilsausführungen nicht entnehmen, worin nach Auffassung des Landge-\n\nrichts die irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Zeugen D. liegen soll. \n\nSoweit es die Begebung der Wechsel durch den Zeugen an die angeblichen \n\nGläubiger des Angeklagten betrifft, bleibt unklar, ob der Zeuge zu diesem Zeit-\n\npunkt bereits vergeblich versucht hatte, den vom Angeklagten ausgestellten \n\nScheck einzulösen. \n\nIV. \n\n18 \n\nDie danach gebotene Aufhebung der Verurteilung in den Fällen Nr. 1 bis \n\n17 der Anklage vom 25. Juli 2006 und der Anklageschrift vom 30. Juni 2006 \n\nzieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat hebt auch die übri-\n\ngen Einzelstrafen auf, um dem Tatrichter Gelegenheit zu geben, die Strafen \n\ninsgesamt neu zu bemessen, zumal die Strafzumessungserwägungen aus den \n\nin der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen, auf die \n\ninsoweit Bezug genommen wird, rechtlichen Bedenken begegnen. \n\nV. \n\n19 \n\nSoweit das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben ist, können jedoch - \n\ninsoweit lassen die Urteilsgründe eine revisionsrechtliche Überprüfung zu - die \n\nvon dem sachverständig beratenen Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen \n\nFeststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten aufrechterhalten bleiben. \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-29/4-str-386-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-29/4-str-386-07","retrieved":"2026-07-10 19:57:37.731816+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-29/4-str-386-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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