{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2007-11-28","aktenzeichen":"III ZB 50/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 50/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. November 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 durch die \n\nRichter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-\n\nGebhardt \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des \n\n1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg \n\nvom 12. Juli 2007 - 1 U 189/05 - wird zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 248.470,18 € festgesetzt. \n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für \n\ndas Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe:\n\n1. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\na) Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für die Berufungsinstanz ist \n\nnach Auffassung des Berufungsgerichtes gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ab-\n\nzulehnen, da der Kläger die ihm nach § 117 Abs. 2 ZPO obliegenden Angaben \n\nzu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht innerhalb der \n\nihm gesetzten Fristen in genügender Form dargetan und glaubhaft gemacht \n\nhabe. Schon der Name des Klägers sei zum Nachweis seiner Identität nicht \n\nausreichend. Ausweislich seiner Angaben in seiner verantwortlichen Verneh-\n\nmung vom 28. September 2001 beim Landeskriminalamt habe er erklärt, dieser \n\nName sei frei erfunden. Nicht erläutert werde auch, dass der Sohn des Klägers \n\nin der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung den Namen N. K. trage. \n\nAuch die Vornamen differierten von den Angaben des Sohnes. Die Angaben \n\ndes Klägers zu seinen finanziellen Verhältnissen genügten ebenfalls nicht. Die \n\nAngaben des Sohnes, dass er mindestens monatlich 250 US-Dollar zahle, \n\nreichten nicht aus, da es sich nur um eine Mindestzahlung handele und nicht \n\nerklärt werde, wie viel auf den Vater entfalle. Darüber hinaus habe der Kläger \n\nvor dem Landgericht auch nicht angegeben, dass er über Grundvermögen ver-\n\nfüge. In seiner verantwortlichen Vernehmung habe er aber erklärt, dass er in \n\nAfghanistan Grundstücke besitze. In seiner Erklärung über seine persönlichen \n\nund wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem Landgericht habe er auch angege-\n\nben, dass er keine weiteren Einnahmen als Sozialhilfe habe. In der eidesstattli-\n\nchen Versicherung seines Sohnes heiße es jedoch, dass dieser die Familie seit \n\n2000 finanziell unterstütze. \n\n3 \n\nIm Übrigen sei die Rechtsverfolgung durch den Kläger ohne Angabe sei-\n\nner ladungsfähigen Anschrift rechtsmissbräuchlich. Er weigere sich trotz Nach-\n\nfrage, seine ladungsfähige Anschrift dem Gericht mitzuteilen, nachdem er aus \n\nDeutschland abgeschoben worden sei. Die schlichte Behauptung, er könne sei-\n\nne Adresse gegenüber anderen Personen als seinem Prozessbevollmächtigten \n\naus Sicherheitsgründen nicht offen legen, sei keine ausreichende Entschuldi-\n\ngung. Vielmehr sei nicht auszuschließen, dass der Kläger sich seiner Kosten-\n\ntragungspflicht entziehen wolle. Durch die Nichtangabe seiner Anschrift werde \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\ndie Möglichkeit genommen, bisher nicht erstattete Kosten der ersten Instanz \n\ndurch Vollstreckung beizutreiben. Im Übrigen habe die Berufung keine hinrei-\n\nchende Aussicht auf Erfolg, weil das Landgericht die Klage zu Recht abgewie-\n\nsen habe. \n\nb) Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für \n\ndas Berufungsverfahren liegen nicht vor. \n\naa) Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung der Pro-\n\nzesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert. Der Kläger hat deshalb eine \n\nErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. \n\nEs ist im vorliegenden Fall nicht hinreichend vom Kläger dargetan, dass \n\ner nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der La-\n\nge ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Rechtsfehlerfrei ist das Beru-\n\nfungsgericht davon ausgegangen, dass die Angaben des Klägers zu seinem \n\nGrundvermögen unzureichend sind. In seiner Erklärung vor dem Landgericht \n\nhat er dieses noch gänzlich verschwiegen. Die Grundstücke sind auch nach \n\nden Angaben des Klägers in der Rechtsbeschwerde nach wie vor vorhanden. \n\nSoweit sich der Kläger im Rahmen der Rechtsbeschwerde nunmehr darauf be-\n\nruft, dass das Grundeigentum in Süd-Afghanistan belegen und derzeit von an-\n\nderen Volksgruppen besetzt und deswegen nicht verwertbar sei, ist diese An-\n\ngabe über das Grundeigentum nach wie vor nicht hinreichend. Zum einen ist \n\nnicht konkret angegeben, welche Größe das Grundeigentum hat, wie es bewirt-\n\nschaftet wird und wo es genau liegt. Eine Überprüfung, ob die Angaben des \n\n7 \n\n8 \n\nKlägers zutreffend sind, ist wegen deren Ungenauigkeit nicht möglich. Darüber \n\nhinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in seiner persönlichen Verneh-\n\nmung am 28. September 2001 noch angegeben hat, dass er seinen Lebensun-\n\nterhalt in Afghanistan auch aus seinen Grundstücken bestritten habe. \n\nbb) Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass \n\ndie Rechtsverfolgung des Klägers in der Berufungsinstanz und damit auch \n\nim Rahmen des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtsmiss-\n\nbräuchlich ist. \n\nDie Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers in der \n\nBerufungsschrift ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - NJW 2005, 3773). Es stellt sich \n\njedoch als ein der Zulässigkeit entgegenstehendes rechtsmissbräuchliches Ver-\n\nhalten dar, wenn ein Kläger den Prozess aus dem Verborgenen führen will, um \n\nsich einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Ok-\n\ntober 2005 aaO; Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02 - NJW-RR 2004, \n\n1503; BGHZ 102, 332, 336). \n\n9 \n\nDer Schluss, eine solche rechtsmissbräuchliche Absicht zur Führung des \n\nProzesses aus dem Verborgenen zur Vereitelung der Inanspruchnahme wegen \n\nder entstandenen Kosten liege vor, ist gerechtfertigt, wenn trotz gerichtlicher \n\nNachfrage nach der Anschrift des Berufungsklägers deren Mitteilung ohne hin-\n\nreichende Angabe von Gründen verweigert wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Ok-\n\ntober 2005 aaO). Der Angabe der ladungsfähigen Anschrift eines Klägers kön-\n\nnen im Einzelfall unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierig- \n\nkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Solchen \n\nSchwierigkeiten muss das Verfahrensrecht Rechnung tragen. In derartigen Fäl-\n\nlen ist aber wenigstens zu fordern, dass dem Gericht die insoweit maßgeben-\n\nden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf \n\ndie Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift verzichtet werden kann (vgl. BGHZ \n\naaO). \n\n10 \n\nNach diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon \n\nausgegangen, dass eine rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung des Klägers \n\nvorliegt. Er hat keine hinreichenden Gründe dafür angegeben, dass er seinen \n\nAufenthaltsort bzw. seine ladungsfähige Anschrift nicht mitteilt. Soweit er sich \n\nmit der Rechtsbeschwerde darauf beruft, dass er aus Sicherheitsgründen dem \n\nGericht die ladungsfähige Anschrift nicht mitteilen könne, sondern nur sein Pro-\n\nzessbevollmächtigter diese habe, ist dies als Erklärung unzureichend. Es ist \n\nnicht ersichtlich, warum er durch die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift in \n\nder Bundesrepublik im hiesigen Zivilverfahren seine Sicherheit in Pakistan ge-\n\nfährden könnte. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass seine Anschrift nicht in \n\nöffentlicher Sitzung mitgeteilt würde, sondern allein den Prozessbeteiligten zur \n\nKenntnis gelangen würde. \n\n11 \n\nDarüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich jedenfalls \n\nnicht massiv verfolgt fühlt. Durch seine Prozessbevollmächtigten hat der Kläger \n\ngegenüber dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass seine Abschiebung rechts-\n\nwidrig gewesen sei, da er freiwillig zur Ausreise bereit gewesen sei. Davon kann \n\nnur ausgegangen werden, wenn ihm nach seiner Einschätzung keine wesentli-\n\nchen Gefahren an seinem neuen Aufenthaltsort drohen. \n\n12 \n\nDes weiteren ist einzubeziehen, dass der Kläger nicht nur mit der man-\n\ngelnden Angabe im Berufungsverfahren dem Prozessgegner eine mögliche \n\nDurchsetzung von Kostenerstattungsansprüchen unmöglich macht. Auch für die \n\nÜberprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abschluss des Klageverfah-\n\nrens zwecks Kontrolle, ob eine Änderung der Entscheidung über die Bewilligung \n\nvon Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO erforderlich ist, wird dadurch \n\nverhindert. Insbesondere im Falle des Erfolgs der Klage wäre ein Anhaltspunkt \n\nfür eine solche Überprüfung gegeben, da es aufgrund der Höhe der geltend \n\ngemachten Forderung auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die \n\nBewilligung von Prozesskostenhilfe dann nicht mehr vorliegen dürften. Auch die \n\naus dem Prozess erlangten Vermögensvorteile sind bei einer Änderungsent-\n\nscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen \n\n(vgl. BGH, \n\nBeschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 305/05 - NJW-RR 2007, 628; \n\nMünchKommZPO/Wachs, 2. Aufl., § 120 Rn. 18; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., \n\n§ 120 Rn. 24). \n\n13 \n\nDa bereits die beiden vorgenannten Gesichtspunkte jeder für sich die \n\nZurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Beru-\n\nfungsinstanz tragen, kommt es auf die weiter geltend gemachten Einwände ge-\n\ngen den mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss des Oberlandes-\n\ngerichts nicht mehr an. \n\n14 \n\n2. \n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \n\nRechtsbeschwerdeverfahren bleibt aus den oben genannten Gründen gleich-\n\nfalls ohne Erfolg. \n\nWurm \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2005 - 303 O 508/04 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 12.07.2007 - 1 U 189/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-28/iii-zb-50-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-28/iii-zb-50-07","retrieved":"2026-07-10 20:01:36.054436+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-28/iii-zb-50-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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