{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2007-11-28","aktenzeichen":"2 StR 415/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 415/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. November 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nhier: Anhörungsrüge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 be-\n\nschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss \n\nvom 31. Oktober 2007 wird auf seine Kosten verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei \n\nFällen unter Einbeziehung von 64 Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen, nicht \n\nerledigten Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren so-\n\nwie im Adhäsionsverfahren zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Nebenklä-\n\ngerin verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Se-\n\nnat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 31. Oktober 2007 durch Be-\n\nschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n2 \n\nMit Schriftsatz vom 13. November 2007 hat der Verurteilte seine nach-\n\nträgliche Anhörung gemäß § 356 a StPO beantragt, da sein rechtliches Gehör \n\nverletzt sei; in der Begründung des Antrags hat er unter anderem ausgeführt: \n\nDer Verwerfungsbeschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO habe eine Begründung \n\nenthalten müssen; der Senat habe nicht durch Beschluss, sondern entspre-\n\nchend dem vom Verteidiger im Revisionsverfahren gestellten Antrag nur nach \n\neiner Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden dürfen; der Senat habe nicht \n\nantragsgemäß vorab über den Antrag auf Durchführung einer Hauptverhand-\n\nlung entschieden; die Praxis des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des § 349 \n\nAbs. 2 StPO sei willkürlich und verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör; er \n\nbitte um Mitteilung, ob der Senat eine von ihm mit der Revision erhobene Ver-\n\nfahrensrüge als unzulässig oder als unbegründet angesehen habe. \n\n3 \n\n2. Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem \n\nErlass der Senatsentscheidung vom 31. Oktober 2007 bestand, war zurückzu-\n\nweisen. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör ist durch die Revi-\n\nsionsentscheidung nicht verletzt worden. Eine Verletzung ergibt sich weder \n\ndaraus, dass der Verwerfungsbeschluss keine eigene Begründung enthielt (vgl. \n\nBVerfG, Beschl. vom 27. Mai 2002 - 2 BvR 667/02), noch daraus, dass der Se-\n\nnat ohne Hauptverhandlung entschieden hat (vgl. BVerfG StraFo 2007, 370), \n\nnoch daraus, dass nicht vorab über den Antrag entschieden wurde, eine Haupt-\n\nverhandlung durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20. Juni 2007 - 2 BvR \n\n746/07, insoweit in StraFo 2007, 370 nicht abgedr.). Auch aus den mit der An-\n\ntragsbegründung vorgetragenen Umständen ergibt sich keine Verletzung des \n\nrechtlichen Gehörs. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 31. Oktober \n\n2007 keine Gesichtspunkte verwertet, zu denen der Angeklagte nicht angehört \n\nwurde. \n\n4 \n\nDa die Sachakten bereits am 5. November 2007 an den Generalstaats-\n\nanwalt bei dem Thüringischen Oberlandesgericht Jena zurückgeleitet wurden, \n\nkann die beantragte Akteneinsicht vom Bundesgerichtshof nicht gewährt wer-\n\nden. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-28/2-str-415-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-28/2-str-415-07","retrieved":"2026-07-10 20:00:58.721762+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-28/2-str-415-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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