{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2007-11-27","aktenzeichen":"VI ZB 81/06","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 81/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. November 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2007 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und \n\ndie Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des \n\n13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Oktober \n\n2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n36.146,18 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beklagte wendet sich gegen die Zurückweisung seines wegen Ver-\n\nsäumung der Berufungsfrist gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand, die Verwerfung seiner Berufung gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Leipzig vom 8. Dezember 2005 sowie die Zurückweisung eines erneut \n\ngestellten Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Berufung und \n\ndie Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des \n\nLandgerichts vom 9. November 2005, mit dem ihm die Bewilligung der Pro-\n\nzesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung im erstinstanzlichen Verfahren man-\n\ngels hinreichender Aussicht auf Erfolg versagt worden ist. \n\n2 \n\nDer Kläger hat gegen das am 13. Dezember 2005 zugestellte Urteil des \n\nLandgerichts am 10. Januar 2006 einen mit \"Antrag auf Prozesskostenhilfe\" \n\nüberschriebenen Schriftsatz eingereicht. Darin hat er ausgeführt, er beabsichti-\n\nge, gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen, sehe sich jedoch \n\nnicht in der Lage, die Kosten für das Rechtsmittelverfahren aus eigenen Mitteln \n\naufzubringen. Aus diesem Grund werde beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für \n\nden zweiten Rechtszug zu bewilligen. Nach Erläuterungen zu der mit einge-\n\nreichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse \n\nschließt sich folgende Passage an: \n\n3 \n\n\"Nach der Entscheidung des Senats über die Prozesskostenhilfe bean-\n\ntragen wir bereits jetzt für den Fall, dass der Senat die Prozesskostenhilfe für \n\nden zweiten Rechtszug bewilligen wird, wegen der Versäumung der Berufungs-\n\nfrist \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand. \n\n4 \n\nFerner legen wir in diesem Fall bereits jetzt namens des Beklagten und \n\nBerufungsklägers gegen das am 8.12.2005 verkündete und am 13.12.2005 zu-\n\ngestellte Urteil des Landgerichts ….. \n\nBerufung \n\nein und beantragen, ….\" \n\n5 \n\nMit Verfügung vom 21. Februar 2006 hat der Berichterstatter den Beklag-\n\nten auf näher bezeichnete Mängel der Erklärung über die persönlichen und \n\nwirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen und gebeten klarzustellen, ob das \n\nRechtsmittel angekündigt oder bereits eingelegt worden und letzteres ggf. be-\n\ndingt oder unbedingt erfolgt sei. Der Beklagte hat darauf mit Schriftsatz vom \n\n27. März 2006 erklärt, der Antrag auf Wiedereinsetzung und die auf das Einle-\n\ngen der Berufung gerichtete Prozesserklärung seien unter die Bedingung der \n\nBewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt worden. Ferner hat er die Angaben \n\nzu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergänzt. \n\n6 \n\nMit am 18. April 2006 zugestelltem Beschluss vom 7. April 2006 hat das \n\nBerufungsgericht den Antrag des Beklagten, ihm für die Berufung Prozesskos-\n\ntenhilfe zu bewilligen, mangels Erfolgsaussicht abgelehnt und darauf hingewie-\n\nsen, dass es beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu verwerfen sowie die \n\nBeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzli-\n\nche Verfahren zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 27. April 2006 hat der Be-\n\nklagte Berufung eingelegt, diese begründet und beantragt, ihm wegen der Ver-\n\nsäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-\n\nren. Mit einem weiteren Schriftsatz vom selben Tage hat er erneut beantragt, \n\nihm Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu bewilligen. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil \n\ndas Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist nach § 517 ZPO eingelegt worden sei. \n\nDurch den Schriftsatz vom 10. Januar 2006 sei die Berufungsfrist nicht gewahrt \n\nworden, weil eine bedingte Berufung unzulässig sei. Die nach Ablauf der Beru-\n\nfungsfrist erfolgte Nachholung des Rechtsmittels habe das Rechtsmittel nicht \n\nzulässig machen können, weil dem Beklagten eine Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand nicht zu gewähren sei. Zwar könne eine Partei Wiedereinsetzung \n\nverlangen, wenn sie aufgrund Bedürftigkeit an der Durchführung des Rechtsmit-\n\ntels gehindert sei. Dies setze aber voraus, dass die Partei vernünftigerweise \n\nerwarten dürfe, das Rechtsmittelgericht werde sie angesichts ausreichender \n\nAngaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als bedürftig \n\nim Sinne der §§ 114 ff. ZPO ansehen. Eine entsprechende ausreichende Dar-\n\nlegung sei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht erfolgt. Der Beklagte habe jeden-\n\nfalls deshalb mit Rückfragen des Senats rechnen müssen, weil die Darstellung \n\nseiner laufenden Einkünfte und Ausgaben - auch für ihn erkennbar - unplausibel \n\ngewesen sei. Selbst bei mietfreiem Wohnen ließen sich bei den vom ihm ange-\n\ngebenen Einkünften die notwendigen Ausgaben für den täglichen Lebensbedarf \n\nnicht bestreiten. Die mit Schriftsatz vom 27. März 2006 ergänzte Angabe, die \n\ninsoweit bestehende Unterdeckung werde durch Zuwendungen seiner Tochter \n\nausgeglichen, sei erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgt. Da die Berufung \n\nunzulässig sei, sei auch der erneute Antrag auf Bewilligung von Prozesskos-\n\ntenhilfe für das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht unbegründet. \n\n8 \n\nAuch die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskos-\n\ntenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren habe keinen Erfolg. Nach ganz über-\n\nwiegender Ansicht könne das Beschwerdegericht der bedürftigen Partei näm-\n\nlich keine Prozesskostenhilfe für die Vorinstanz gewähren, wenn und soweit sie \n\neine dort zu ihrem Nachteil ergangene Entscheidung in der Hauptsache (end-\n\ngültig) rechtskräftig habe werden lassen. Da es dazu aber auch Gegenstimmen \n\ngebe, hat das Berufungsgericht insoweit die Rechtsbeschwerde zugelassen. \n\nII. \n\n9 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, \n\n522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch insoweit zulässig, als das Berufungsgericht \n\ndie Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, weil die Sicherung einer einheitli-\n\n10 \n\n11 \n\nchen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfor-\n\ndert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\n2. Das Berufungsgericht durfte die Berufung des Beklagten nicht als un-\n\nzulässig verwerfen. \n\na) Zutreffend ist allerdings die - von der Rechtsbeschwerde nicht ange-\n\ngriffene - Auffassung des Berufungsgerichts, die am 13. Januar 2006 endende \n\nBerufungsfrist sei nicht durch den Schriftsatz vom 10. Januar 2006 gewahrt \n\nworden. Eine an die Gewährung von Prozesskostenhilfe geknüpfte Berufungs-\n\neinlegung ist unzulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB \n\n31/05 - BGH-Report 2005, 1468, 1469; vom 8. Oktober 1992 - V ZB 6/92 - \n\nVersR 1993, 713). Sind die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungs-\n\nschrift erfüllt, kommt zwar eine Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbe-\n\ndingte Berufung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleit-\n\numständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit \n\nergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - VersR 2002, \n\n1256, 1257; BGH, Beschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - aaO). Dies ist \n\nhier aber der Fall, wie sich sowohl aus dem Schriftsatz vom 10. Januar 2006 als \n\nauch der Erklärung vom 27. März 2006 ergibt. \n\n12 \n\nb) Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung rechtfertigt es aber \n\nnicht, den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nwegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zurückzuweisen. \n\n13 \n\nNach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dient dieses \n\nRechtsinstitut (§§ 233 ff. ZPO) in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz \n\nund das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrens-\n\ngrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG \n\ni.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 \n\nGG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vor-\n\ngesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu \n\nrechtfertigender Weise zu erschweren. Demgemäß dürfen bei der Auslegung \n\nder Vorschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen daran, was der \n\nBetroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, auch \n\nbeim Zugang zu einer weiteren Instanz nicht überspannt werden (vgl. BGHZ \n\n151, 221, 227 f. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - \n\nFamRZ 2007, 1726, 1727). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Be-\n\nschluss nicht gerecht. \n\n14 \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein \n\nRechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Pro-\n\nzesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag solange \n\nals ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer die Frist wah-\n\nrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umstän-\n\nden vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlen-\n\nder Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1999 \n\n- VI ZB 10/99 - VersR 2000, 383; vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - VersR \n\n1992, 897 f.; BGH, Beschlüsse vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - \n\nFamRZ 2005, 2062; vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - FamRZ 2004, \n\n699; vom 30. November 2000 - III ZA 6/00 - AGS 2002, 210). Für die Entschei-\n\ndung, ob der Partei nach den oben dargestellten Grundsätzen Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand zu bewilligen war, kommt es ausschließlich darauf \n\nan, ob sie sich für bedürftig halten durfte. Dies könnte nur dann verneint wer-\n\nden, wenn für sie bzw. ihren Prozessbevollmächtigten erkennbar war, dass wei-\n\ntere Angaben oder Unterlagen erforderlich waren (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 - aaO, 384). Für die Frage der Wiedereinsetzung ist \n\nes nämlich nicht von Bedeutung, ob entsprechende gerichtliche Auflagen nach \n\n§ 118 Abs. 2 ZPO noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erfüllt werden und ob \n\ndies zeitlich überhaupt möglich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte \n\nmit seinem vor Ablauf der Berufungsfrist gestellten Antrag die notwendigen Er-\n\nklärungen abgegeben und etwaige Unterlagen so beigebracht hat, wie dies bei \n\nStellung des Prozesskostenhilfegesuches von ihm billigerweise verlangt werden \n\nkonnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - aaO; vom \n\n3. Dezember 1957 - VI ZB 21/57 - VersR 1958, 63). \n\n15 \n\nNach diesen Grundsätzen durfte der Antrag des Beklagten nicht mit der \n\nvom Berufungsgericht gegebenen Begründung zurückgewiesen werden, weil \n\nsie die Anforderungen an eine bedürftige Partei, die Zugang zum Rechtsmittel-\n\ngericht begehrt, überspannt. Der Beklagte musste vernünftigerweise nicht mit \n\nder Ablehnung seines Antrags wegen der noch fehlenden Angabe rechnen, \n\ndass seine Tochter ihn je nach Bedarf unterstütze, wenn seine monatlichen \n\nAusgaben seine monatlichen Einnahmen überstiegen. Zum einen ergibt sich \n\ndies aus dem Vordruck selbst, nach dem weitere Angaben nur verlangt werden, \n\n\"falls zu den Einnahmen alle Fragen verneint werden\". Dies traf beim Beklagten \n\nnicht zu. Zum anderen war es weder für den Beklagten noch für seinen Pro-\n\nzessbevollmächtigten ohne weiteres erkennbar, dass die \"je nach Bedarf\" ge-\n\ngebene Unterstützung durch seine Tochter in dem Prozesskostenhilfevordruck \n\nergänzend angegeben werden musste. Nach den veröffentlichten Entscheidun-\n\ngen und Kommentierungen im Schrifttum konnte der Beklagte durchaus davon \n\nausgehen, dass freiwillige Zuwendungen nur dann seine Leistungsfähigkeit er-\n\nhöhen und demgemäß seine Bedürftigkeit mindern, wenn sie regelmäßig und in \n\nnennenswertem Umfang gewährt werden und davon auszugehen ist, dass der \n\nDritte die Zahlungen auch in Zukunft fortsetzen wird (vgl. OLG Koblenz FamRZ \n\n1992, 1197; OLG Köln NJW-RR 1996, 1404; MünchKommZPO/Wax, 2. Aufl., \n\n§ 115 Rn. 24; Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl., § 115 Rn. 5; Stein/Jonas/Bork, \n\nZPO, 22. Aufl. § 115 Rn. 17). Dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, hat \n\ndas Berufungsgericht nicht festgestellt. \n\n16 \n\nBei dieser Sachlage würde man die Anforderungen an eine bedürftige \n\nPartei überspannen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung nur deswegen zu-\n\nrückgewiesen würde, weil die bedürftige Partei das Prozesskostenhilfegesuch \n\naufgrund eines Hinweises nach § 118 Abs. 2 ZPO erst nach Ablauf der \n\nRechtsmittelfrist ergänzt. Derart strenge Anforderungen an die Wiedereinset-\n\nzung würden häufig zu einem Rechtsmittelverlust führen, wenn etwa die Erfül-\n\nlung der gerichtlichen Auflage innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht möglich ist, \n\nweil der Prozesskostenhilfeantrag erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ein-\n\ngereicht wird oder die gerichtliche Auflage erst kurz vor oder - wie hier - gar erst \n\nnach Ablauf dieser Frist ergeht (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 1957 \n\n- VI ZB 21/57 - aaO). Dies würde eine bedürftige Partei unzumutbar benachtei-\n\nligen. Da mithin der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit \n\nder vom Berufungsgericht gegebenen Begründung zurückgewiesen werden \n\ndurfte, halten auch die Verwerfung der Berufung als unzulässig und die deswe-\n\ngen erfolgte Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags für die Berufungsinstanz \n\neiner rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n17 \n\n3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen durfte auch die sofortige \n\nBeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzli-\n\nche Verfahren nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung zu-\n\nrückgewiesen werden, ohne dass es auf die vom Berufungsgericht aufgeworfe-\n\nne Zulassungsfrage ankommt. Der Beklagte hat nämlich die Entscheidung in \n\nder Hauptsache nicht rechtskräftig werden lassen, zumal gegen den Beschluss, \n\nmit dem die Berufung als unzulässig verworfen und der Wiedereinsetzungsan-\n\ntrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen wird, kraft Ge-\n\nsetzes die Rechtsbeschwerde statthaft ist und deswegen die Rechtskraft erst \n\nnach Zurückweisung der Rechtsbeschwerde eintreten kann. \n\n18 \n\n4. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, \n\ndamit dieses im Hinblick auf die von ihm offen gelassenen Punkte und unter \n\nBerücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erneut über den Antrag auf \n\nWiedereinsetzung, die Zulässigkeit der Berufung, den Prozesskostenhilfeantrag \n\nfür die Berufungsinstanz und die sofortige Beschwerde gegen die Versagung \n\nvon Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren entscheiden kann. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 08.12.2005 - 6 O 4121/05 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 26.10.2006 - 13 U 64/06 + 13 W 1479/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-27/vi-zb-81-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-27/vi-zb-81-06","retrieved":"2026-07-10 19:58:24.893569+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-27/vi-zb-81-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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