{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2007-11-26","aktenzeichen":"NotZ 99/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO § 6b Abs. 3 Satz 1 Die Bewerbung um eine ausgeschriebene Notarstelle ist eine höchstpersön- liche Angelegenheit, weshalb die zu § 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG und § 85 Abs. 2 ZPO entwickelten Grundsätze über die Aufteilung der Verantwor- tungsbereiche zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Büropersonal nicht ohne weiteres entsprechend anwendbar sind, wenn der Bewerber Rechts- anwalt ist und die Bewerbung über seine Kanzlei betreibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 99/07\n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n26. November 2007 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Verfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBNotO § 6b Abs. 3 Satz 1 \n\nDie Bewerbung um eine ausgeschriebene Notarstelle ist eine höchstpersön-\n\nliche Angelegenheit, weshalb die zu § 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG und § 85 \n\nAbs. 2 ZPO entwickelten Grundsätze über die Aufteilung der Verantwor-\n\ntungsbereiche zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Büropersonal nicht \n\nohne weiteres entsprechend anwendbar sind, wenn der Bewerber Rechts-\n\nanwalt ist und die Bewerbung über seine Kanzlei betreibt. \n\nBGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 99/07 - OLG Frankfurt a.M. \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 26. November 2007 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann \n\nsowie die Notare Dr. Lintz und Eule \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \n\nvom 12. Juni 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nGeschäftswert: 50.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Antragsgegner schrieb in seinem Justizministerialblatt vom 1. Juli \n\n2006 eine Notarstelle in der Gemeinde N. (Amtsgerichtsbezirk G \n\n ) aus. Die festgesetzte Bewerbungsfrist lief bis zum 14. August 2006. \n\nDer Antragsteller, ein Rechtsanwalt, in dessen Sozietät auch ein An-\n\nwaltsnotar tätig ist, reichte mit Schreiben vom 21. August 2006 seine Bewer-\n\nbung um die ausgeschriebene Stelle ein. Zugleich beantragte er Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Bewerbungsfrist. Zur Be-\n\ngründung führte er aus, die seit vielen Jahren in der Kanzlei beschäftigte und \n\nstets äußerst zuverlässig arbeitende, langjährig erfahrene Büroleiterin des No-\n\ntariats habe es entgegen der bestehenden Weisung und der stets geübten Pra-\n\nxis unterlassen, ihm das Justizministerialblatt als seinerzeitigem Vertreter des in \n\nder Kanzlei tätigen Notars K. vorzulegen und in den Umlauf bei allen \n\nSachbearbeitern des Büros zu geben. Erst am 15. August 2006 habe er zufällig \n\nvon der Ausschreibung erfahren. \n\n3 \n\nDer Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, der den An-\n\ntragsgegner vertrat, teilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 22. Februar 2007 \n\nmit, seine Bewerbung auf die Notarstelle könne keine Berücksichtigung finden, \n\nda sie nicht innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten Frist bis zum \n\n14. August 2006 bei dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts einge-\n\nreicht worden sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt \n\nwerden, da ihm, dem Antragsteller, hätte auffallen müssen, dass ihm das Jus-\n\ntizministerialblatt vom 1. Juli 2006 nicht vorgelegt worden sei. Überdies sei er \n\nnicht der punkt- und damit leistungsstärkste Bewerber. Dies sei vielmehr der \n\nweitere Beteiligte R. , an den die Stelle übertragen werden solle. \n\n4 \n\nDen gegen diesen Bescheid vom Antragsteller erhobenen Antrag auf \n\ngerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hierge-\n\ngen richtet die sofortige Beschwerde des Antragstellers. \n\n5 \n\nDie zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. \n\nII. \n\n6 \n\n1. \n\nDas Oberlandesgericht ist der Rechtsauffassung des Antragsgegners \n\nbeigetreten. Dieser habe mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nder versäumten Bewerbungsfrist abgelehnt. Der Antragsteller habe, nachdem \n\nihm das Justizministerialblatt entgegen der Weisung und der Übung in der \n\nKanzlei nicht vorgelegt worden sei, selbst aktiv werden und sich um dessen \n\nVerbleib kümmern müssen. Hätte er dies getan, hätte er die Bewerbungsfrist \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\neinhalten können. \n\n2. \n\nDem pflichtet der Senat bei. \n\na) Zu Recht hat der Antragsgegner die Bewerbung des Antragstellers \n\nunberücksichtigt gelassen, weil sie nicht innerhalb der in der Ausschreibung \n\ngesetzten Frist eingereicht worden war (§ 6b Abs. 2 BNotO). \n\nb) Dem Antragsteller war auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand (§ 6b Abs. 3 Satz 1 BNotO) zu gewähren. Dies setzt voraus, dass der \n\nBewerber ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einreichung der Be-\n\nwerbung einzuhalten. Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, sind die Maßstä-\n\nbe des § 32 VwVfG entsprechend anzuwenden (Schmitz-Valckenberg in Eyl-\n\nmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., § 6b BNotO Rn. 7). Ein Verschulden \n\nliegt danach vor, wenn der Bewerber die nach objektiven Maßstäben gebotene \n\nSorgfalt nicht eingehalten hat und ihm nach den Umständen des Falles die Ein-\n\nhaltung der Frist zumutbar gewesen wäre (z.B.: Schmitz-Valckenberg aaO, \n\nRn. 8; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 32 Rn. 20), wobei keine überspann-\n\nten Anforderungen gestellt werden dürfen (z.B.: BVerfG NJW 1995, 249). Zu-\n\ntreffend sind der Antragsgegner und das Oberlandesgericht davon ausgegan-\n\ngen, dass die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände, die zur Versäumung \n\nder Bewerbungsfrist geführt haben, nicht geeignet sind, ein ihm anzulastendes \n\nVerschulden auszuräumen. \n\n10 \n\naa) Die unter anderem zu § 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG und § 85 Abs. 2 \n\nZPO entwickelten Grundsätze über die Aufteilung der Verantwortungsbereiche \n\nzwischen einem Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem seines Mandanten \n\ngleich steht, und dem des anwaltlichen Büropersonals, dessen Verschulden \n\ndem Mandanten nicht zuzurechnen ist (siehe hierzu z.B.: Kopp/Ramsauer aaO \n\nRn. 37 f; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 85 Rn. 20; Zöller/Greger aaO \n\n§ 233 Rn. 20, 23 Stichwort Büropersonal und -organisation), sind auf die vorlie-\n\ngende Fallgestaltung nicht übertragbar. Die Fristversäumung ist nicht bei der \n\nWahrnehmung eines Fremdmandats unterlaufen, sondern in einer eigenen An-\n\ngelegenheit des Anwalts, die mit seiner beruflichen Tätigkeit in der Kanzlei un-\n\nmittelbar nichts zu tun hatte. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Abgabe \n\nder Bewerbung um eine höchstpersönliche Angelegenheit des Interessenten \n\nhandelt (Schmitz-Valckenberg aaO), ist der Rechtsanwalt in derartigen Fällen \n\nverpflichtet, sich selbst Gewissheit zu verschaffen, ob eine für ihn in Betracht \n\nkommende Notarstelle ausgeschrieben worden ist. \n\n11 \n\nbb) Aber selbst unter Anwendung der zu § 85 Abs. 2 ZPO und § 32 \n\nAbs. 1 Satz 2 VwVfG entwickelten Kriterien zur Abgrenzung der Verantwor-\n\ntungsbereiche wäre ein Verschulden des Antragstellers festzustellen. Jedenfalls \n\nhätte er, nachdem die Vorlage des Justizministerialblatts geraume Zeit nach \n\nseinem Erscheinen unterblieben war, sich dieses selbst heranziehen müssen. \n\nHätte der Antragsteller rechtzeitig gehandelt, hätte er die Bewerbung noch in-\n\nnerhalb der gesetzten Frist bei der zuständigen Stelle des Antragsgegners ein-\n\nreichen können. \n\n12 \n\n(1) Ein Rechtsanwalt darf sich zwar grundsätzlich darauf verlassen, dass \n\nklare Anweisungen, deren Erledigung - wie hier die Vorlage des Justizministeri-\n\nalblatts - keine besonderen Schwierigkeiten erkennen lassen, ausgeführt wer-\n\nden. Er braucht ohne besonderen Anlass nicht nachzufragen und im Einzelfall \n\nzu überwachen, ob seine Direktiven eingehalten werden (z.B. BVerfG NJW \n\n1995, 249, 250; BGH, Beschluss vom 27. November 1990 - VI ZB 22/09 - NJW \n\n1991, 1179). Ist jedoch für den Rechtsanwalt bei gehöriger Aufmerksamkeit und \n\nSorgfalt erkennbar, dass seinem Büropersonal im Rahmen des ihm übertrage-\n\nnen Aufgabenkreises Fehler unterlaufen sind und es Anweisungen nicht beach-\n\ntet hat, muss der Rechtsanwalt selbst tätig werden und für die ordnungsgemä-\n\nße Erfüllung der betreffenden Aufgabe Sorge tragen (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n13. Juli 1973 - IX ZR 171/72 - VersR 1973, 1144, 1145; OLG Oldenburg NJW \n\n2007, 1698; ferner auch LAG Hamm, Urteil vom 15. Februar 2007 - 17 Sa \n\n1621/06 - juris Rn. 56). So liegt der Fall hier. \n\n13 \n\nDem Antragsteller hätte auffallen müssen, dass die Vorlage der Ausgabe \n\ndes Hessischen Justizministerialblatts vom 1. Juli 2006 entgegen der angewie-\n\nsenen und ansonsten auch üblichen Praxis nicht erfolgt war. Offen bleiben kann \n\nhierbei, ob einem Rechtsanwalt das Ausbleiben derartiger Publikationen im \n\nDrange der sonstigen Geschäfte stets auffallen muss. Jedenfalls hätte der An-\n\ntragsteller aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls bemerken müssen, \n\ndass ihm im Juli 2006 das Justizministerialblatt nicht vorgelegt worden war. Der \n\nAntragsteller wusste, hätte aber jedenfalls wissen müssen, dass Notarstellen im \n\nHessischen Justizministerialblatt ausgeschrieben werden, und zwar insbeson-\n\ndere in der jeweils im Juli eines jeden Jahres erscheinenden Ausgabe. Da er \n\nsich für eine Tätigkeit als Notar interessierte, war die Kenntnis der Ausschrei-\n\nbungen von herausragender Bedeutung für seine berufliche Weiterentwicklung \n\nund damit für seinen Lebensweg. Aufgrund dieser Bedeutung für seine eigenen \n\nAngelegenheiten hätte der Antragsteller der Vorlage des Justizministerialblatts \n\nbesondere Aufmerksamkeit zuwenden müssen. \n\n14 \n\nDies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Antragsteller, wie \n\ner in der Beschwerde geltend macht, wegen der konkreten lokalen Versorgung \n\nmit Notaren im Bezirk des Amtsgerichts Groß-Gerau, aufgrund der Diskussion \n\num die baldige Einführung des sogenannten Notarexamens und der mehrjähri-\n\ngen Vakanz der Notarstelle in Nauheim nicht mit deren Ausschreibung im Juli \n\n2006 rechnete. Hierauf durfte er nicht vertrauen. Diese Umstände können keine \n\nVerlässlichkeitsgrundlage dafür bilden, dass die Ausschreibung der hier in Rede \n\nstehenden Notarstelle im Juli 2006 auch tatsächlich unterblieb. Da die Ent-\n\nscheidung der Landesjustizverwaltung, ob und wann sie Notarstellen aus-\n\nschreibt, von einer Vielzahl von für den Außenstehenden zuverlässig nicht \n\nüberschaubaren Faktoren abhängt (z.B. Entwicklung des Urkundsaufkommens, \n\nÄnderung der notwendigen Urkundenzahl pro Stelle, Altersstruktur der Notare, \n\nörtliche Verteilung vakanter und vakant werdender Notarstellen, strukturpoliti-\n\nsche Vorgaben), konnten die vom Antragsteller hervorgehobenen Tatsachen \n\nallenfalls die Basis für eine einigermaßen plausible Spekulation darstellen, nicht \n\njedoch eine verlässliche Vertrauensgrundlage schaffen. \n\n15 \n\n(2) Dem Oberlandesgericht ist darin beizupflichten, dass der Antragstel-\n\nler hiernach sich spätestens Anfang August 2006 das Justizministerialblatt vom \n\n1. Juli 2006 selbst hätte beschaffen müssen und dass er in diesem Fall die Be-\n\nwerbungsfrist noch hätte einhalten können. \n\nSchlick \n\nGalke \n\nHerrmann \n\n Lintz \n\nEule \n\nVorinstanz: \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.06.2007 - 2 Not 3/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-26/notz-99-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-26/notz-99-07","retrieved":"2026-07-10 19:57:35.530512+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-26/notz-99-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2007-11-26","dockets":["NotZ 99/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.11.2007 – NotZ 99/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-26/notz-99-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BNotO § 6b Abs. 3 Satz 1 Die Bewerbung um eine ausgeschriebene Notarstelle ist eine höchstpersön- liche Angelegenheit, weshalb die zu § 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG und § 85 Abs. 2 ZPO entwickelten Grundsätze über die Aufteilung der Verantwor- tungsbereiche zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Büropersonal nicht ohne weiteres entsprechend anwendbar sind, wenn der Bewerber Rechts- anwalt ist und die Bewerbung über seine Kanzlei betreibt.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\n\ndes 2. 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