{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2007-11-26","aktenzeichen":"NotZ 23/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO §§ 6 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 2 Satz 1 a) § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO, wonach Bewerber nach Vollendung des 60. Lebensjahrs nicht erstmals zum Notar bestellt werden können, ist auch dann anzuwenden, wenn ein bisheriger (badischer) Notar im Landes- dienst als Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden will. b) Die Anwendung dieser Vorschrift auf den vorgenannten Personenkreis ist mit dem Grundgesetz vereinbar. c) § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO verstößt auch nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters, sofern diese Richtlinie überhaupt für die Bestellung zum Notar gelten sollte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 23/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. November 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBNotO §§ 6 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 2 Satz 1 \n\na) § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO, wonach Bewerber nach Vollendung des 60. \nLebensjahrs nicht erstmals zum Notar bestellt werden können, ist auch \ndann anzuwenden, wenn ein bisheriger (badischer) Notar im Landes-\ndienst als Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden will. \n\nb) Die Anwendung dieser Vorschrift auf den vorgenannten Personenkreis \n\nist mit dem Grundgesetz vereinbar. \n\nc) § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO verstößt auch nicht \ngegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November \n2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung \nder Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der \nDiskriminierung aufgrund des Alters, sofern diese Richtlinie überhaupt für \ndie Bestellung zum Notar gelten sollte. \n\nBGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07 - OLG Stuttgart \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Lintz \n\nund Eule am 26. November 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Verfahren NotZ 23/07, NotZ 47/07, NotZ 75/07 und NotZ \n\n91/07 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Es \n\nführt das Aktenzeichen NotZ 23/07. \n\nDie sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Be-\n\nschlüsse des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts \n\nStuttgart vom 12. Januar 2007 - 22 Not 12/06 (E) -, vom 16. Fe-\n\nbruar 2007 - 22 Not 13/06 (F) -, vom 13. April 2007 - 22 Not 14/06 \n\n(L) - und vom 15. Juni 2007 - 22 Not 15/06 (O) - werden zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren \n\nzu tragen und dem Antragsgegner sowie den weiteren Beteiligten \n\ndie in diesen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten \n\nzu erstatten. \n\nDer Geschäftswert beträgt jeweils 50.000 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nAm 2. November 2005 schrieb der Antragsgegner auf seiner Internetsei-\n\nte 25 Stellen für Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung an 15 Amtssitzen \n\nim badischen Rechtsgebiet aus. Der am 1943 geborene Antragstel-\n\nler, der seit dem Jahr 1974 ununterbrochen als badischer Notar im Landes-\n\ndienst tätig ist, bewarb sich innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufen-\n\nden Frist auf mit Sitz in E. , F. , L. und O. ausge-\n\nschriebene Notarstellen. Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgeg-\n\nner dem Antragsteller unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO mit, sei-\n\nne Bewerbungen könnten nicht berücksichtigt werden, weil er bei Ablauf der \n\nBewerbungsfrist das 60. Lebensjahr bereits vollendet habe. Zudem kündigte \n\nder Antragsgegner an, die ausgeschriebenen Stellen mit anderen Bewerbern zu \n\nbesetzen. Hierdurch sieht sich der Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Er \n\nist der Ansicht, § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO greife nicht ein, weil er nicht die erst-\n\nmalige Bestellung als Notar begehre, wie es diese Bestimmung voraussetze. Er \n\nübe vielmehr seit über 30 Jahren den Beruf des Notars aus. \n\n2 \n\nDen gegen den Bescheid gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung \n\n(§ 111 BNotO) hat das Oberlandesgericht mit den angefochtenen Beschlüssen \n\nzurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller jeweils sofortige Beschwerde \n\neingelegt, mit denen er sein erstinstanzliches Ziel - Aufhebung des Bescheids \n\nvom 1. Juni 2006 und Neubescheidung - weiterverfolgt. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie sofortigen Beschwerden sind gemäß § 111 Abs. 4 BNotO in Verbin-\n\ndung mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. \n\n1. \n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist entgegen der Auffassung \n\ndes Antragsgegners aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Be-\n\nschlüsse zulässig. \n\n5 \n\n2. \n\nDer Antrag ist unbegründet. Mit Recht ist der Antragsgegner davon aus-\n\ngegangen, dass die Bewerbungen des Antragstellers keinen Erfolg haben konn-\n\nten, weil er zum maßgeblichen Stichtag (§ 6b Abs. 4 BNotO) die Altersgrenze \n\ndes § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO überschritten hatte. Diese Vorschrift ist auch dann \n\nanzuwenden, wenn ein bisheriger Notar im Landesdienst zum Notar zur haupt-\n\nberuflichen Amtsausübung bestellt werden soll (so wohl auch Schip-\n\npel/Bracker/Görk, 8. Aufl. 2006, § 115 Rn. 22, der davon ausgeht, dass insbe-\n\nsondere §§ 6-6b BNotO, ergänzt um die Bestimmung des § 115 Abs. 2 BNotO, \n\nanwendbar sind). \n\n6 \n\na) Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik der Bundes-\n\nnotarordnung sowie aus den Gesetzesmaterialien zur Neuregelung des § 115 \n\nBNotO durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung vom \n\n22. Juli 2005 (BGBl. I S. 2188). Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobe-\n\nnen Bedenken greifen nicht durch. \n\n7 \n\naa) Nach dem Wortlaut des § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO stehen (badi-\n\nsche) Notare im Landesdienst hinsichtlich einer Bewerbung um die \"Bestellung\" \n\nzum Notar nach § 3 Abs. 1 BNotO baden-württembergischen Notarassessoren \n\ngleich. Eine Beschränkung dieser Gleichstellung auf einzelne Bestellungsvor-\n\naussetzungen, etwa auf den Regelvorrang des § 7 Abs. 1 BNotO, enthält die \n\nVorschrift nicht. Folglich sind unter Wortlautgesichtspunkten Notare im Landes-\n\ndienst auch im Hinblick auf die in § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO festgelegte Alters-\n\ngrenze nicht als Notare, sondern lediglich als Notarassessoren zu behandeln. \n\nÜberdies geht § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO seinem Wortlaut nach davon aus, \n\ndass für die Übertragung einer Notarstelle nach § 3 Abs. 1 BNotO auch für die \n\nbisherigen Notare im Landesdienst eine \"Bestellung\" notwendig ist. Diese ist \n\ndamit nach dem Gesetz eine erstmalige, so dass § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO ein-\n\ngreift. Zum selben Ergebnis führt die Überlegung, dass die Vorschriften der \n\n§§ 1 ff BNotO gemäß § 115 Abs. 3 BNotO nicht für Notare im Landesdienst gel-\n\nten, mithin der Begriff des Notars nach der Bundesnotarordnung grundsätzlich \n\nnur Notare im Sinne des § 3 BNotO erfasst. \n\n8 \n\nbb) Weiterhin ergibt der Umkehrschluss aus § 115 Abs. 2 Satz 2 BNotO, \n\ndass § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO auch für Bewerbungen badischer Amtsnotare um \n\neine Notarstelle nach § 3 Abs. 1 BNotO gilt. Nach § 115 Abs. 2 Satz 2 \n\nBNotO gilt § 6 Abs. 3 BNotO für Bewerbungen aus diesem Personenkreis mit \n\nder Maßgabe, dass auch deren bisheriger beruflicher Werdegang zu berück-\n\nsichtigen ist. Für § 6 Abs. 1 BNotO enthält § 115 BNotO hingegen keine Maß-\n\ngabe. Dies wäre aber zu erwarten, wenn § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO ebenso wie \n\nAbsatz 3 nur unter Maßgaben oder gar nicht gelten sollte. Dieser rechtssyste-\n\nmatische Grund spricht ebenfalls dafür, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO auch für \n\nBewerbungen badischer Notare im Landesdienst gilt. \n\n9 \n\ncc) Untermauert wird dies durch die Gesetzesmaterialien und die Ge-\n\nsetzgebungsgeschichte des Vierten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotar-\n\nordnung. Der ursprüngliche Entwurf des Bundesrats und der Gesetzesantrag \n\ndes Landes Baden-Württemberg (BT-Drucks. 15/3147 und BR-Drucks. 226/04) \n\nsahen noch vor, in § 115 BNotO in dem die Öffnung des \"freien\" Notariats für \n\nAmtsnotare betreffenden neuen Absatz allein die Bestellungsvoraussetzung \n\ndes § 5 BNotO aufzunehmen. Dies wurde aber so nicht umgesetzt. Die nun-\n\nmehrige Fassung des § 115 Abs. 2 BNotO geht vielmehr auf die Vorschläge der \n\nBundesregierung in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesrates \n\n(BT-Drucks. 15/3147, S. 9) und die Empfehlungen des Rechtsausschusses des \n\nBundestages zu diesem Gesetzentwurf (BT-Drucks. 15/3471) zurück. Ausweis-\n\nlich der Erläuterungen der Bundesregierung und des Berichts des Rechts-\n\nausschusses gehen beide davon aus, dass auch im badischen Rechtsgebiet für \n\ndie Bestellung von Notaren im Hauptberuf grundsätzlich die allgemeinen Vor-\n\nschriften der §§ 5 ff BNotO gelten müssen. Als für badische Notare im Landes-\n\ndienst vorzusehende Ausnahme werden dabei lediglich die Gleichstellung mit \n\nNotarassessoren gemäß § 7 Abs. 1 BNotO und die Maßgabe zu § 6 Abs. 3 \n\nBNotO, nicht aber § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO genannt (BT-Drucks. 15/3147 aaO \n\nund BT-Drucks. 15/3471, S. 4). \n\ndd) Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Auslegungsergebnis erho-\n\nbenen Einwände greifen nicht durch. \n\nEr verweist darauf, dass der Gesetzgeber in § 115 Abs. 1 BNotO für die \n\nNotare im Landesdienst ebenso wie in § 3 Abs. 1 BNotO den Begriff \"bestellen\" \n\nverwendet. Hieraus zieht er den Schluss, bei der Übertragung einer Notarstelle \n\ngemäß § 3 Abs. 1 BNotO an einen vormaligen Notar im Landesdienst handele \n\nes sich nicht um eine erstmalige Bestellung zum Notar. Diese rein begriffliche \n\nArgumentation überzeugt nicht. Die Verwendung des Wortes \"bestellen\" sowohl \n\nin § 3 Abs. 1 als auch in § 6 Abs. 1 und § 115 BNotO bedeutet nicht, wie der \n\nAntragsteller bei seinem Rückschluss voraussetzt, dass die jeweils mit der Be-\n\n10 \n\n11 \n\nstellung übertragenen Ämter wesensgleich sind, so dass mit der Ernennung \n\neines Amtsnotars zum \"freien\" Notar nach § 3 Abs. 1 BNotO dieser nicht im Sin-\n\nne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO (neu) bestellt wird. Dies hängt nicht vom \n\nGebrauch des Begriffs \"bestellen\" ab, sondern vielmehr davon, ob der Gesetz-\n\ngeber die Notare im Landesdienst - obwohl keine Notare nach § 3 Abs. 1 \n\nBNotO - in § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO inhaltlich als bereits bestellte Notare im \n\nSinne dieser Vorschrift behandelt. Dies ist aus den oben unter aa bis cc ge-\n\nnannten Gründen aber nicht der Fall. \n\n12 \n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können auch aus dem \n\nnach der Gesetzesbegründung verfolgten Zweck der Regelung des § 6 Abs. 1 \n\nSatz 2 BNotO keine durchgreifenden Bedenken gegen die Anwendung dieser \n\nVorschrift auf Notare im Landesdienst hergeleitet werden. Der Einführung die-\n\nser Altersgrenze lag auch der Gedanke zugrunde, dass in fortgeschrittenem \n\nLebensalter die Schwierigkeiten bei der Einarbeitung in den Notarberuf zuneh-\n\nmen (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum Zweiten Gesetzes zur Änderung \n\nder Bundesnotarordnung vom 8. September 1989, BR-Drucks. 467/89, S. 22). \n\nDieser Aspekt kommt, wie dem Antragsteller zuzugeben ist, bei der Bestellung \n\nvon bisherigen Notaren im Landesdienst zu Notaren gemäß § 3 Abs. 1 BNotO \n\nnicht voll zum Tragen, da dieser Bewerberkreis fachlich mit der notariellen Tä-\n\ntigkeit bereits vollumfänglich vertraut ist. Gleichwohl bleibt der Aspekt der Ein-\n\narbeitungsfähigkeit insoweit relevant, als \"freie\" Notare ihr Notariat auch unter \n\nbetriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten führen können müssen und sie stets \n\nArbeitgeber ihrer Mitarbeiter sind. Entsprechender Fähigkeiten hierzu bedarf es \n\nbei Notaren im Landesdienst, deren Notariat von Land und Gemeinde mit den \n\nerforderlichen sachlichen und personellen Mitteln auszustatten ist (vgl. § 16, \n\n§ 17 Abs. 1 Satz 2 und § 24 Abs. 2 LFGG), nicht, jedenfalls aber nicht in ver-\n\ngleichbarem Maß. Soweit der Antragsteller bezüglich des letzten Punktes auf \n\nseine Erfahrungen mit Schwierigkeiten hinweist, die er im Zusammenhang mit \n\nder personellen Ausstattung seines Amtsnotariats zu lösen hatte, unterstreicht \n\ndies geradezu die Unterschiede zwischen dem staatlichen und dem selbständi-\n\ngen Notariat. Die Probleme, die sich dem Antragsteller stellten, beruhten gera-\n\nde auf der hierarchisch organisierten Behördenstruktur, in der Personalver-\n\nschiebungen zur Disposition vorgesetzter Dienststellen stehen. Die von einem \n\n\"freien\" Notar zu bewältigenden Personalfragen sind anderer Natur. \n\n13 \n\nAußerdem kommt dem in der Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 1 Satz 2 \n\nBNotO ebenfalls genannten Gesichtspunkt, durch diese Regelung solle der Ge-\n\nfahr der Überalterung des Notarberufs entgegengewirkt werden (Entwurf der \n\nBundesregierung zum Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarord-\n\nnung aaO), auch in der vorliegenden Fallgestaltung Bedeutung zu. Die Anwen-\n\ndung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO kann einer Überalterung der Gruppe der \n\nnach § 3 Abs. 1 BNotO bestellten Notare im badischen Rechtsgebiet entgegen-\n\nwirken, unabhängig davon, ob die Bewerber aus dem Kreis der Amtsnotare o-\n\nder aus anderen juristischen Berufen stammen. \n\n14 \n\nDer vom Antragsteller angeführte Umstand, dass die historische Entwick-\n\nlung des Notarwesens im württembergischen Rechtsgebiet dazu geführt hat, \n\ndass die Bestellung zum öffentlichen Notar dort eine weitere (die höchste) Be-\n\nförderungsstufe in der beamtenrechtlichen Laufbahn der Bezirksnotare darstellt \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BWNotZ 2007, 41, \n\n42) stützt seine Rechtsauffassung nicht. Auch bisherige württembergische Be-\n\nzirksnotare, die sich um eine Notarstelle im Sinne des § 3 Abs. 1 BNotO bewer-\n\nben, sind nicht nach § 114 Abs. 3 BNotO von der Altersgrenze des § 6 Abs. 1 \n\nSatz 2 BNotO befreit. \n\n15 \n\nSoweit sich der Antragsteller schließlich auf das Allgemeine Gleichbe-\n\nhandlungsgesetz (§§ 1, 24 AGG) beruft, vermag dies ebenfalls nicht zu über-\n\nzeugen. Normenhierarchisch steht dieses Gesetz mit der Bundesnotarordnung \n\nauf einer Stufe. Beides sind einfache Bundesgesetze. Hinsichtlich der Bestel-\n\nlungsvoraussetzungen zum Notar sind §§ 5 ff BNotO spezieller und damit vor-\n\nrangig. \n\n16 \n\nb) Die Anwendung der Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO auch \n\nauf Bewerber aus dem Kreis der bisherigen badischen Notare im Landesdienst \n\nbegegnet verfassungsrechtlich keinen durchgreifenden Bedenken. \n\n17 \n\naa) Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Anwendung \n\nvon § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO auf Notare im Landesdienst, die eine Bestellung \n\nzum Notar gemäß § 3 Abs. 1 BNotO anstreben, genügt den für subjektive Be-\n\nrufszulassungsbeschränkungen geltenden Anforderungen an die verfassungs-\n\nrechtliche Rechtfertigung. Solche Beschränkungen sind nach der ständigen \n\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter strengen Voraus-\n\nsetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beach-\n\ntung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (z. B. BVerfGE 44, 105, \n\n117; BVerfG NJW 2003, 3618 jew. m.w.N.). Die Anwendung der Altersgrenze \n\ndes § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO auch auf bisherige Notare im Landesdienst dient \n\neinem solchen wichtigen Gemeinschaftsgut und ist verhältnismäßig. \n\n18 \n\n(1) Zu den hochrangigen Gemeinschaftsgütern, die eine subjektive Be-\n\nrufszulassungsbeschränkung grundsätzlich zu rechtfertigen vermögen, zählt die \n\nFunktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege (z.B.: BVerfG NJW 1993, \n\n1575). Dabei geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass diese dann \n\ngefährdet wäre, wenn es an einer geordneten Altersstruktur der Notare fehlte. \n\nRegelungen, die auf eine solche Altersstruktur hinwirken, dienen mithin einem \n\nwichtigen Gemeinschaftsgut. Deshalb ist die sich aus § 48a BNotO ergebende \n\nAltersbeschränkung für die Amtsausübung ebenso verfassungsgemäß (BVerfG \n\naaO) wie die in § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO bestimmte Altersgrenze für die erstma-\n\nlige Bestellung zum Notar (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 1992 - NotZ \n\n53/92 - BGHR BNotO [n.F.] § 6 Abs. 1 Satz 2 - Altersgrenze 1; Eylmann/ \n\nVaasen/Schmitz-Valckenberg, 2. Aufl. 2004, § 6 Rn. 14). \n\n19 \n\nHieraus ergibt sich zwar noch nicht ohne weiteres, dass die Anwendung \n\nder Altersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO auch auf bisherige Notare im \n\nLandesdienst in diesem Sinne gemeinwohldienlich ist. Denn das Bundesverfas-\n\nsungsgericht begründet seine Auffassung im vorstehend zitierten Beschluss \n\ndamit, dass ohne Altersgrenzen eine Überalterung der Notariate zu befürchten \n\nwäre, aufgrund derer dem Rechtssuchenden in zunehmenden Maße nur noch \n\nlebensältere Notare zur Verfügung stünden, deren Berufserfahrung wegen ihrer \n\nspäteren Zulassung geringer wäre (aaO). Der letztgenannte Aspekt kommt bei \n\nNotarbewerbern aus dem Kreis der Notare im Landesdienst nicht vollumfänglich \n\nzur Geltung, da sie bereits aus ihrer bisherigen Tätigkeit die notwendigen fach-\n\nlichen Erfahrungen in das selbständige Notariat mitbringen (siehe bereits oben \n\na dd). \n\n20 \n\nGleichwohl dient § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO auch im Hinblick auf die Be-\n\nstellung von Amtsnotaren zu \"freien\" Notaren in einem die Einschränkung von \n\nArt. 12 Abs. 1 GG rechtfertigenden Maße der Sicherung der Funktionsfähigkeit \n\nder vorsorgenden Rechtspflege. Der § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO zugrunde liegen-\n\nde Zweck, altersbedingten größeren Schwierigkeiten bei der Einarbeitung in \n\nden Beruf des freien Notars Rechnung zu tragen (Begründung der Bundesre-\n\ngierung zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarord-\n\nnung aaO), bleibt trotz der fachlichen Erfahrungen der bisherigen Notare im \n\nLandesdienst von erheblicher Bedeutung. Anders als der Amtsnotar muss der \n\n\"freie\" Notar in der Lage sein, \"sein\" Notariat auch unter betriebswirtschaftlichen \n\nGesichtspunkten zu führen. Denn nur ein auch unter diesen Aspekten ord-\n\nnungsgemäß geführtes Notariat gewährleistet dem selbständigen Notar das \n\nMaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit, das er zur Erfüllung seiner öffentlichen \n\nAufgaben als unabhängiger und unparteiischer Berater braucht. Die entspre-\n\nchenden Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt die Tätigkeit als Notar im Lan-\n\ndesdienst typischerweise nicht (siehe bereits oben unter a dd). Hinzu tritt, dass \n\nder freie Notar in der Situation ist, dass sich die von ihm für die Gründung sei-\n\nnes Notariats aufgewendeten Kosten zunächst amortisieren müssen. Erst dann \n\nkann er einen durchschnittlichen Gewinn erzielen. Je weniger Zeit er hierfür hat, \n\num so größer ist der auf ihm lastende Druck, möglichst hohe Umsätze zu erzie-\n\nlen, was Gefahren für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Amtsfüh-\n\nrung mit sich bringen kann. Dass derartige Erwägungen einen Eingriff in die \n\nBerufswahlfreiheit rechtfertigen, wird durch den Beschluss des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts vom 20. März 2001 (BVerfGE 103, 172 ff) zu einer vergleichba-\n\nren Situation bestätigt. In dieser Entscheidung hat der Erste Senat unter dem \n\nPrüfungsmaßstab des Art. 3 Abs. 1 und des Art. 12 Abs. 1 GG gebilligt, dass \n\nÄrzte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, grundsätzlich nicht mehr zur \n\nvertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden. Maßgeblich hierfür war auch \n\nder Gesichtspunkt, dass Mediziner, denen - wie hier den über 60-jährigen Nota-\n\nren im Landesdienst, die in das \"freie Notariat\" wechseln wollen - nur wenige \n\nJahre der Gewinnerzielung aus selbständiger Tätigkeit zur Verfügung stehen, \n\ndie aber dennoch eine durchschnittliche Rendite erzielen wollen, einen erhöhten \n\nUmsatz anstreben müssen und dies zu einer unerwünschten Art der Berufsaus-\n\nführung verleiten kann (aaO S. 191). Die Tatsache, dass - wie hier in notarfach-\n\nlicher Hinsicht - Bedenken gegen die medizinisch-fachliche Eignung von Ärzten, \n\ndie die Altersgrenze von dort 55 Jahren überschritten haben und nicht bereits \n\nan der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, regelmäßig nicht bestehen, \n\nhat das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang nicht als maß-\n\ngeblich erachtet. Vielmehr hat es insoweit für durchgreifend gehalten, dass die-\n\nse Mediziner Erfahrungen mit den rechtlichen und wirtschaftlichen Besonderhei-\n\nten einer Vertragsarztpraxis in ihren früheren Tätigkeiten im Krankenhaus, im \n\nLabor oder in der Forschung nicht erwerben konnten (aaO). \n\n21 \n\nAuch soweit der Antragsteller darauf verweist, dass ihm mit Vollendung \n\ndes 63. Lebensjahres aus seiner bisherigen Tätigkeit als Landesbeamter eine \n\nPension zusteht, und er damit geltend machen will, dass deshalb aufgrund sei-\n\nner besonderen Situation der Amortisationsdruck für die Investitionen nicht in \n\ndem durchschnittlichen Maß vorhanden ist, hilft ihm dies nicht. Auch ein Notar, \n\nder seinen angemessenen Lebensunterhalt aus anderen Quellen als dem Nota-\n\nriat bestreiten kann, wird regelmäßig darauf bedacht sein, wenigstens Verluste \n\naus seiner beruflichen Tätigkeit zu vermeiden. Der Amortisationsdruck mag in \n\ndiesen Fällen geringer als bei einem Notar sein, der auf Gewinnerzielung an-\n\ngewiesen ist. Er entfällt jedoch nicht. Überdies ist zweifelhaft, ob die Pension \n\ndes Antragstellers so hoch ist, dass er etwaige Verluste aus dem Notariat ohne \n\nwesentliche Einschränkung seines Lebensstandards verkraften kann. \n\n22 \n\n(2) Die in § 115 Abs. 2 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO bestimmte \n\nAltersgrenze ist auch verhältnismäßig. Ein milderes Mittel, das zur Abwehr der \n\ndargestellten Gefahren für die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspfle-\n\nge ebenso geeignet ist, ist nicht ersichtlich. Auch die Verhältnismäßigkeit im \n\nengeren Sinne ist gewahrt. Die Altersgrenze von 60 Jahren für die Bestellung \n\nzum freien Notar ist angesichts der Differenz zu dem sich aus § 48a BNotO er-\n\ngebenden Höchstalter für die Amtsausübung von zehn Jahren angemessen. \n\nZugangshürden, die erst so spät eingreifen, wirken in der Regel nicht sehr be-\n\nlastend, weil die Betroffenen - wie insbesondere die Notare im Landesdienst - \n\nbereits beruflich etabliert sind (vgl. für die Altersgrenze von 55 Jahren für die \n\nZulassung von Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung: BVerfGE aaO S. 192). \n\nIn der vorliegenden Fallgestaltung tritt hinzu, dass der Antragsteller bei seiner \n\nlangfristigen Lebensplanung ohnehin nicht davon ausgehen konnte, über die \n\nbeamtenrechtliche Altersgrenze hinaus in Baden als Notar tätig sein zu können, \n\nda sich die Möglichkeit eines Wechsels der Amtsnotare in das \"freie\" Notariat im \n\nbadischen Rechtsgebiet erst eröffnete, als der Antragsteller bereits 62 Jahre alt \n\nwar. Demgegenüber wiegen die öffentlichen Interessen, denen die Altersgrenze \n\nzu dienen bestimmt ist, schwer. Die Sicherung einer geordneten vorsorgenden \n\nRechtspflege ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang. \n\n23 \n\nbb) Die Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO auf Notare im Landes-\n\ndienst verstößt auch nicht gegen die in Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG \n\ngeregelten verfassungsrechtlichen Gleichheitsgewährleistungen. Aus den oben \n\ngenannten Gründen wird die Benachteiligung von Angehörigen dieses Perso-\n\nnenkreises aufgrund ihres Alters durch sachliche Gründe, die in der Eignung \n\nder Bewerber für das angestrebte Amt eines Notars zur hauptberuflichen Amts-\n\nausübung liegen, gerechtfertigt. Indem der Gesetzgeber die Vollendung des 60. \n\nLebensjahres als Grenze gewählt hat, hat er von seiner Befugnis zur Typisie-\n\nrung in zulässiger Weise Gebrauch gemacht (vgl. BVerfGE 27, 142, 150; 103, \n\n172, 194). \n\n24 \n\nc) Weiterhin ist § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO auch \n\nnicht wegen eines Verstoßes gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Ra-\n\ntes vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die \n\nVerwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG \n\nL 303/16 - nachfolgend: Richtlinie) folgende Verbot der Diskriminierung auf-\n\ngrund des Alters unanwendbar (vgl. zur Unanwendbarkeit nationalen Rechts \n\ndas einer gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie widerspricht z.B.: EuGH, Urteil \n\nvom 22. November 2005 \"Mangold\" - C-144/04 - Slg. 2005, S. I-10013, 10040 f, \n\nRn. 77 m.w.N.). \n\n25 \n\n26 \n\naa) Es unterliegt bereits ernstlichen Zweifeln ob diese Richtlinie über-\n\nhaupt auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist. \n\nDer Anwendbarkeit der Richtlinie steht jedoch nicht entgegen, dass nach \n\n§ 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO grundsätzlich die rechtlichen und tatsächlichen Ver-\n\nhältnisse bei Ablauf der Bewerbungsfrist (hier: 30. November 2005) maßgebend \n\nsind und zu diesem Zeitpunkt die der Bundesrepublik Deutschland zur Verfü-\n\ngung stehende Frist zur Umsetzung der Richtlinie (2. Dezember 2006) noch \n\nnicht abgelaufen war. Denn jedenfalls zeitigte die Richtlinie auch unter Berück-\n\nsichtigung des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots \n\nbereits während des Laufs der Umsetzungsfrist Vorwirkungen (vgl. EuGH aaO \n\nRn. 72, 75; siehe hierzu auch v. Danwitz JZ 2007, 697, 700 ff). \n\n27 \n\nAllerdings dürfte die Richtlinie auf den Zugang zum \"freien\" Notariat \n\nschon nicht anzuwenden sein. Zwar bestimmt deren Art. 3 Abs. 1 lit. a, dass sie \n\n\"für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentli-\n\ncher Stellen\" gilt \"in Bezug auf die Bedingungen - einschließlich Auswahlkrite-\n\nrien und Einstellungsbedingungen - für den Zugang zu unselbständiger und \n\nselbständiger Erwerbstätigkeit …\". Dies legt die Anwendbarkeit auch für den \n\nZugang zum selbständigen Notariat nahe. Andererseits beansprucht die Richtli-\n\nnie nach der Einleitung des Art. 3 Abs. 1 Geltung nur \"im Rahmen der auf die \n\nGemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten\". Dies greift die in Art. 13 Abs. 1 \n\nEGV enthaltene Beschränkung der Zuständigkeit des Rates für Vorkehrungen \n\ngegen Diskriminierungen auf. Diese Einschränkung bedeutet, dass keine um-\n\nfassende Zuständigkeit des Rates zum Vorgehen gegen Diskriminierung be-\n\nsteht, er vielmehr nur im Rahmen der nach dem Prinzip der Einzelermächtigung \n\n(Art. 5 EGV) bereits auf die Gemeinschaft übertragenen Rechtssetzungskompe-\n\ntenzen handeln darf (z.B.: Grabenwarter in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäi-\n\nschen Union, Stand Oktober 2006, Art. 13 EGV Rn. 10 ff; Streinz, EUV/EGV, \n\n2003, Art. 13 EGV Rn. 12 jew. m.w.N.; Waldhoff JZ 2003, 978, 982 f; weiterge-\n\nhend wohl Zuleeg in von der Groeben/Schwarze, Kommentar zum Vertrag über \n\ndie Europäische Union und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, \n\n6. Aufl., Art. 13 EGV Rn. 12, der eine Ermächtigung zum Erlass von hoheitli-\n\nchen Maßnahmen der EG für ausreichend hält). Als Kompetenznorm für die \n\nhier in Rede stehende Richtlinie kommt Art. 137 EGV in Betracht (vgl. Waldhoff \n\naaO). Diese Bestimmung des EG-Vertrags, die sich im Titel XI \"Sozialpolitik, \n\nallgemeine und berufliche Bildung und Jugend\" und dort im Kapitel 1 betreffend \n\ndie Sozialvorschriften befindet, enthält aber fast ausschließlich Regelungen ü-\n\nber arbeitsrechtliche Verhältnisse. Soweit einzelne weiter gefasste Tatbestände \n\nenthalten sind (etwa Art. 137 Abs. 1 lit. b (Arbeitsbedingungen), lit. h (Berufliche \n\nEingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen), lit. j (Be-\n\nkämpfung der sozialen Ausgrenzung, wobei insoweit keine Rechtssetzungsbe-\n\nfugnis der Gemeinschaft besteht, vgl. Art. 137 Abs. 2 lit. b EGV)), dürfte sich \n\nhieraus eine Zuständigkeit der Gemeinschaft zur Regelung des Zugangs zu \n\nselbständigen Tätigkeiten, insbesondere zum \"freien\" Notariat, nicht herleiten \n\nlassen. \n\n28 \n\nAber selbst bei unterstellter Anwendbarkeit der Richtlinie liegt ein Ver-\n\nstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (Art. 1 der Richtli-\n\nnie) aus den nachfolgenden Gründen nicht vor (offen gelassen in Bezug auf die \n\nAltersgrenze für Vertragszahnärzte: BSG, Beschluss vom 27. April 2005 - B 6 \n\nKA 38/04 B - juris Rn. 16). \n\n29 \n\nbb) Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie sind rechtliche Regelungen \n\nder Mitgliedstaaten, die nach dem Lebensalter differenzieren, keine unzulässige \n\nDiskriminierung, wenn sie objektiv und angemessen sind, ein legitimes Ziel ver-\n\nfolgen und zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Bei \n\nder Wahl der Mittel zur Erreichung ihrer Ziele verfügen die Mitgliedstaaten über \n\neinen weiten Ermessensspielraum. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen \n\nGemeinschaften zwar ausdrücklich nur für den Bereich der Arbeits- und Sozial-\n\npolitik ausgesprochen \n\n(Urteil \n\nvom 22. November 2005 \n\n- C-144/04 \n\n\"Mangold\" - Slg. 2005 I-9981, 10037 Rn. 63; Urteil vom 16. Oktober 2007 \n\n- C-411/05 Palacios de la Villa - NJW 2007, 3339, 3341 Rn. 68; so auch \n\nSchlussantrag des Generalanwalts Ján Mazák vom 15. Februar 2007 in der \n\nSache C-411/05 - - Rn. 73 f), der hier wohl nicht betroffen \n\nist. Gleiches muss aber auch für andere Regelungsbereiche gelten. Die für die \n\nAnerkennung des weiten Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten in der Ar-\n\nbeits- und Sozialpolitik maßgebende Erwägung, dass es in derart komplexen \n\nFragestellungen nicht Sache des Gerichtshofs sein kann, die Beurteilung des \n\nnationalen Gesetzgebers zu ersetzen (Generalanwalt Ján Mazák aaO S. 74), \n\ngilt für andere Bereiche, wie hier die vorsorgende Rechtspflege, gleichermaßen. \n\n30 \n\nHieran gemessen genügt § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO den Anforderungen \n\ndes Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie. Er verfolgt aus den oben aufgeführten \n\nGründen das legitime Ziel der Sicherung einer geordneten vorsorgenden \n\nRechtspflege, und zwar auch soweit er auf Notare im Landesdienst anzuwen-\n\nden ist, die in das selbständige Notariat wechseln möchten. Die Regelung hat \n\neine objektive Veranlassung, ist zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich und \n\nim engeren Sinn verhältnismäßig (siehe oben b). Insbesondere betrifft sie nicht, \n\nwas der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in dem \"Mangold-Urteil\" \n\n(aaO Rn. 65) in Bezug auf § 14 Abs. 3 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und \n\nbefristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher \n\nBestimmungen vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) beanstandet hat, \n\neinen allein durch sein Lebensalter abgegrenzten Personenkreis, dem \n\nohne Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Arbeitsmarkts Be-\n\nnachteiligungen auferlegt werden (vgl. hierzu auch Generalanwalt Ján Mazák \n\naaO Rn. 75). Vielmehr regelt § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO nur den Zugang zu ei-\n\nnem einzigen Beruf, der zudem besondere fachliche Qualifikationen voraussetzt \n\n(vgl. insbesondere § 5, § 6 Abs. 2 und § 7 BNotO), so dass nur ein kleiner, auch \n\ndurch inhaltliche Kriterien abgegrenzter Personenkreis von der Regelung betrof-\n\nfen ist. Zudem trägt diese gerade den spezifischen Anforderungen des Berufs \n\nRechnung. Damit erfüllt § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO die in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der \n\nRichtlinie geforderten Voraussetzungen der Verfolgung eines legitimen Ziels, \n\nder Objektivität sowie der Angemessenheit und der Erforderlichkeit der mit-\n\ngliedstaatlichen Regelung. \n\n31 \n\nGestützt wird dieses Ergebnis durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. c der Richt-\n\nlinie. Darin ist als Regelbeispiel für eine zulässige Ungleichbehandlung die Fest-\n\nsetzung eines Höchstalters für die Einstellung unter anderem aufgrund der Not-\n\nwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ru-\n\nhestand genannt. Zwar trifft diese Regelung wohl nicht unmittelbar auf \n\ndie Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu, weil der in ihr verwendete Be-\n\ngriff der \"Einstellung\" (englische Fassung: \"employment\", französische Fas-\n\nsung: \"emploi\", während allerdings in der italienischen, spanischen und nieder-\n\nländischen Fassung ein entsprechender Terminus nicht verwendet wird) eher \n\nauf ein arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis deutet. Zudem soll die Be-\n\nstimmung in erster Linie dem Umstand Rechnung tragen, dass bei älteren Be-\n\nschäftigten, deren Eintritt in den Ruhestand bereits absehbar ist, einer aufwän-\n\ndigen Einarbeitung am Arbeitsplatz eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Min-\n\ndestdauer der produktiven Arbeitsleistung gegenüber stehen muss (vgl. zu § 10 \n\nSatz 3 Nr. 3 AGG, der wörtlich Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. c der Richtlinie entspricht: \n\nSchiek/Schmidt, AGG, § 10 Rn. 22). Dies betrifft in erster Linie die Interessen \n\ndes Arbeitgebers. Gleichwohl ist das Regelbeispiel, wenn schon nicht unmittel-\n\nbar anwendbar, so doch zumindest seinem Grundgedanken nach auf die hier \n\nzur Entscheidung stehende Fallgestaltung übertragbar. Auch § 6 Abs. 1 Satz 2 \n\nBNotO soll eine Mindestzeit zwischen der Aufnahme der Tätigkeit - hier als \n\nNotar gemäß § 3 BNotO - und dem Eintritt in den Ruhestand (vgl. hier § 48a \n\nBNotO) gewährleisten. Hierfür ist aus den oben genannten Gründen (b aa [1]) \n\nunter anderem maßgebend, den auf dem Notar lastenden Druck, die Kosten für \n\ndie Einrichtung seines Notariats zu amortisieren, in angemessenen Grenzen zu \n\nhalten. Auch wenn es hierbei, anders als wohl bei Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. c der \n\nRichtlinie, nicht um den Schutz der ökonomischen Interessen Dritter geht, son-\n\ndern - mit dem Ziel, eine geordnete vorsorgende Rechtspflege zu sichern - um \n\ndie wirtschaftlichen Belange des Berufstätigen selbst, kommt der Zweck des § 6 \n\nAbs. 1 Satz 2 BNotO demjenigen des genannten Regelbeispiels der Richtlinie \n\nsehr nahe. \n\n32 \n\nd) Ein Verstoß des § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO \n\ngegen das allgemeine gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot, das \n\nder Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften als allgemeinen Grundsatz \n\ndes Gemeinschaftsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2005 aaO, \n\nS. I-10040 Rn. 75; siehe hierzu ferner BAG NZA 2006, 1276, 1279, Rn. 27 ff) \n\nzum ungeschriebenen Primärrecht zählt, scheidet gleichfalls aus. Ist nämlich, \n\nwie hier (siehe oben c bb), eine ungleiche Behandlung nach den Kriterien des \n\nArt. 6 Abs. 1 der Richtlinie durch sachliche Erwägungen legitimiert und verhält-\n\nnismäßig, kann sie auch nicht gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot \n\nverstoßen (vgl. im Hinblick auf Parallelität der Maßstäbe EuGH, Urteil vom \n\n22. November 2005 aaO, S. I-10040 Rn. 75 f). \n\n33 \n\ne) Zur Klärung der Fragen, ob § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO eine nach Art. 6 \n\nAbs. 1 der Richtlinie zulässige Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters \n\nbeinhaltet und ob die Vorschrift gegen das allgemeine gemeinschaftsrechtliche \n\nDiskriminierungsverbot verstößt, ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Euro-\n\npäischen Gemeinschaften nicht erforderlich. \n\n34 \n\naa) Zwar ist der Senat gemäß Art. 234 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. b EGV als \n\ninnerstaatlich letztinstanzlich entscheidendes Gericht grundsätzlich verpflichtet, \n\neine Vorabentscheidung des Gerichtshofs einzuholen, wenn Gemeinschafts-\n\nrecht auszulegen ist. Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mit-\n\ngliedsstaaten entfällt jedoch ausnahmsweise, wenn die betreffende gemein-\n\nschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den \n\nGerichtshof war oder wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts \n\nderart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr \n\nbleibt (z.B.: EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - 283/81 \"CILFIT\" - Slg. 1982, \n\n3415, 3429 f, Rn. 14 ff und vom 15. September 2005 - C-495/03 \"Intermodal \n\nTransports\" - Slg. 2005, I-8191, 8206 Rn. 33). Das innerstaatliche Gericht darf \n\nnur dann davon ausgehen, dass ein solcher Fall vorliegt, wenn es davon über-\n\nzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Ge-\n\nrichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 \n\naaO S. 3430 Rn. 16). Bei der Beurteilung dieser Frage sind die Eigenheiten des \n\nGemeinschaftsrechts, die besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und \n\ndie Gefahr abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft \n\nzu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 15. September 2005 aaO). Dabei ist auch \n\nden gleichermaßen verbindlichen verschiedenen Sprachen der anzuwendenden \n\ngemeinschaftsrechtlichen Vorschrift Rechnung zu tragen (z.B.: EuGH, Urteil \n\nvom 24. Oktober 1996 - C-72/95 \"Kraaijeveld\" - Slg. 1996, I-5431, 5443 Rn. 28; \n\nSchlussanträge der Generalanwältin Christine Stix-Hackl in der Rechtssache \n\nC-495/03, Slg. 2005, I-8151, 8174 Rn. 82), wobei allerdings die maßgebliche \n\nBestimmung nicht in jeder der offiziellen Sprachen der Gemeinschaft zu prüfen \n\nist (Generalanwältin Christine Stix-Hackl aaO S. I-8178 Rn. 99 m.w.N.). Weiter-\n\nhin ist die gemeinschaftsrechtliche Vorschrift in ihrem Zusammenhang zu sehen \n\nund im Lichte des gesamten Gemeinschaftsrechts, seiner Ziele und seines \n\nEntwicklungstandes zur Zeit der Anwendung auszulegen (z.B.: Generalanwältin \n\nChristine Stix-Hackl aaO S. I-8175 Rn. 82). Ob nach Maßgabe dieser Kriterien \n\ndie richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist und \n\nkeinem vernünftigen Zweifel unterliegt, so dass eine Vorlage an den Gerichts-\n\nhof der Europäischen Gemeinschaften verzichtbar ist, bleibt allerdings allein der \n\nBeurteilung des nationalen Gerichts überlassen (EuGH, Urteil vom 15. Sep-\n\ntember 2005 aaO, S. I-8207 f, Rn. 37). \n\n35 \n\nbb) (1) Auch unter Berücksichtigung dieser hohen Hürden ist es zur \n\nÜberzeugung des Senats offenkundig und unterliegt keinem vernünftigen Zwei-\n\nfel, dass die in § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO bestimmte Altersgrenze eine gemäß \n\nArt. 6 Abs. 1 der Richtlinie zulässige Ungleichbehandlung darstellt. Die für diese \n\nBeurteilung maßgeblichen Kriterien sind teilweise bereits durch den Gerichtshof \n\ngeklärt und liegen im Übrigen auf der Hand. \n\n36 \n\nEine zulässige Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters setzt nach \n\nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie voraus, dass die Differenzierung objektiv und \n\nangemessen ist, ein legitimes Ziel verfolgt und die Mittel zur Erreichung dieses \n\nZiels angemessen und erforderlich sind. Jedenfalls bei den Wörtern \"legitimes \n\nZiel\" und \"angemessen\" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die \n\neinen Beurteilungsspielraum eröffnen. Auch die entsprechenden Formulierun-\n\ngen der Richtlinie in anderen Amtssprachen der Gemeinschaft (englisch: \"ob-\n\njectively and reasonably justified by a legitimate aim … if the means of achie-\n\nving this aim are appropriate and necessary\"; französisch: \"objectivement et \n\nraisonnablement justifiées… par un objectif légitime … et que les moyens de \n\nréaliser cet objectif sont appropriés et nécessaires\"; italienisch: \"siano oggetti-\n\nvamente e ragionevolmente giustificate … da una finalità legittima … i mezzi \n\nper il conseguimento di tale finalità siano appropriati e necessari\"; spanisch: \n\n\"estan justificadas objectiva y razonablemente … por una finalidad legítima … \n\nsi los medios para lograr este objectivo son adecuados y necesarios\"; nieder-\n\nländisch: \"objectief en redelijk worden gerechtvaardigd door en legitiem doel … \n\nen de middelen voor het bereiken van dat doel passend en noodzakelijk zijn\") \n\nenthalten gleichartige Begriffe, die einen weiten Raum für Wertungen lassen. \n\nDies hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der \"Mangold-\n\nEntscheidung\" (aaO S. I-10037, Rn. 63) bezogen auf die Arbeits- und Sozialpo-\n\nlitik bestätigt (so auch Urteil vom 16. Oktober 2007 aaO). Zugleich steht auf-\n\ngrund dieser Entscheidung fest, dass der mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie \n\neröffnete Beurteilungsspielraum dem einzelnen Mitgliedstaat zusteht (aaO), wie \n\nauch die Bezugnahme auf den „Rahmen des nationalen Rechts“ in der Vor-\n\nschrift und das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 2 EGV) nahelegen. Dass dieser \n\nBewertungsspielraum auch für andere Bereiche, jedenfalls für solche, hinsicht-\n\nlich derer, wie beim Zugang zum Notariat, keine gemeinschaftsrechtlichen Re-\n\ngelungen bestehen, gelten muss, liegt aus den oben genannten Gründen (siehe \n\nc bb) auf der Hand und kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen. \n\n37 \n\nHieraus folgt weiter, dass bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer natio-\n\nnalen Regelung mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie nicht eine \"punktgenaue\" Ausle-\n\ngung derselben notwendig ist, bei der es in der Regel schwierig sein wird, zu \n\neinem völlig eindeutigen Resultat zu gelangen. Vielmehr ist lediglich zu prüfen, \n\nob der mitgliedstaatliche Gesetzgeber den ihm zustehenden Beurteilungsspiel-\n\nraum überschritten hat, wobei dies nur bei offensichtlich unverhältnismäßigen \n\nnationalen Maßnahmen anzunehmen ist (Generalanwalt Ján Mazák aaO, \n\nRn. 74). Dieser reduzierte Prüfungsmaßstab erleichtert es, zu einem Ergebnis \n\nzu gelangen, das keinem vernünftigen Zweifel unterliegt. Die Pflicht eines natio-\n\nnalen letztinstanzlichen Gerichts, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der \n\nEuropäischen Gemeinschaften einzuholen, besteht danach schon dann nicht, \n\nwenn es keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, dass die fragliche Vorschrift \n\ndes Mitgliedstaats nicht offensichtlich unverhältnismäßig ist. Dies ist hier der \n\nFall. Die Festlegung der Altersgrenze in § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO dient einem \n\nlegitimen Ziel, der Sicherung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege, und \n\nist zur Erreichung dieses Ziels verhältnismäßig (siehe oben c bb), jedenfalls \n\naber nicht offensichtlich unverhältnismäßig. Hieran kann objektiv kein vernünfti-\n\nger Zweifel bestehen. \n\n38 \n\n(2) Weiterhin unterliegt es auch keinem vernünftigen Zweifel, dass das \n\nallgemeine gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot nicht verletzt ist. \n\nDer Umstand, dass dieses Verbot nicht verletzt ist, wenn eine Ungleichbehand-\n\nlung nach den Kriterien des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zulässig ist, ist offenkun-\n\ndig. \n\nSchlick \n\nGalke \n\nHerrmann \n\n Lintz \n\nEule \n\nVorinstanz: \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.01.2007 - 22 Not 12/06 (E) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-26/notz-23-07","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":36},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":15},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 48a","ref_norm":"48a","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-26/notz-23-07","retrieved":"2026-07-10 20:03:51.765340+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-26/notz-23-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2007-11-26","dockets":["NotZ 23/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.11.2007 – NotZ 23/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-26/notz-23-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BNotO §§ 6 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 2 Satz 1 a) § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO, wonach Bewerber nach Vollendung des 60. 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