{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2007-11-26","aktenzeichen":"AnwZ (B) 99/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 Die Tätigkeit als angestellter Leiter des Personal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des Standes-, und des Bauamts einer Gemeinde ist mit dem Anwaltsberuf nicht verein- bar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. November 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nAnwZ(B) 99/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 \n\nDie Tätigkeit als angestellter Leiter des Personal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des \n\nStandes-, und des Bauamts einer Gemeinde ist mit dem Anwaltsberuf nicht verein-\n\nbar. \n\nBGH, Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ(B) 99/06 - Bayerischer AGH \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die \n\nRechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas \n\nnach mündlicher Verhandlung am 26. November 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom \n\n28. August 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller wurde am 17. November 1987 zur Rechtsanwaltschaft \n\nund als Rechtsanwalt beim Amtsgericht O. und beim Landge-\n\nricht A. zugelassen; später erfolgte die Zulassung auch beim Ober-\n\nlandesgericht B. . Seit dem 1. Juli 2005 ist der Antragsteller bei der im \n\nLandkreis M. gelegenen Gemeinde D. , die knapp 2000 Ein-\n\nwohner hat, unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT angestellt. \n\nZu seinen Aufgaben gehören die Leitung des Personalamtes (Personalführung \n\nund -entwicklung), die Systembetreuung der EDV-Anlage, die Leitung des \n\nHauptamtes (Erstellung von Lösungskonzepten zu kommunalen Grundsatzfra-\n\ngen, Vorbereitung und Verknüpfung von Entscheidungsprozessen, Vorberei-\n\ntung von Satzungen bzw. Satzungsänderungen, Mitwirkung beim Vollzug des \n\nKommunalrechts) sowie die Leitung des Ordnungs-, des Standes- und des \n\nBauamtes. Der erste Bürgermeister der Gemeinde D. ist kommuna-\n\nler Wahlbeamter; der Kämmerer ist Beamter des mittleren Dienstes. Neben \n\ndem Antragsteller sind bei der Gemeinde noch der Forsttechniker sowie drei \n\nArbeiter und drei Teilzeitkräfte angestellt. \n\n2 \n\nMit Verfügung vom 17. Mai 2006 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-\n\nlassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 \n\nBRAO. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung \n\nzurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen \n\nBeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der \n\nSache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des An-\n\ntragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wi-\n\nderrufen. Die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit als angestellter Leiter des \n\nPersonalamtes, des Hauptamtes, des Ordnungsamtes, des Standesamtes und \n\ndes Bauamtes der Gemeinde D. ist mit dem Anwaltsberuf unverein-\n\nbar. \n\n4 \n\n1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit sei-\n\nnem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechts-\n\npflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden \n\nkann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeu-\n\nten würde. Die Regelung greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 \n\nGG) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen \n\nund nebeneinander auszuüben (BVerfGE 87, 287, 316). Gegen diese gesetzli-\n\nche Beschränkung der Berufswahl durch § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bestehen von \n\nVerfassungs wegen keine Bedenken; sie dient - ebenso wie die Zulassungs-\n\nschranke in § 7 Nr. 8 BRAO - der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (BVerfGE \n\naaO, 321). Das Ziel der Regelungen besteht darin, die fachliche Kompetenz \n\nund Integrität sowie ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu \n\nsichern sowie die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft \n\nzu schützen (BVerfGE aaO). Dabei kommt es für die Frage der Vereinbarkeit \n\ndes Anwaltsberufs mit anderen Tätigkeiten nicht nur auf die Integrität des ein-\n\nzelnen Bewerbers und die Besonderheiten seiner beruflichen Situation an; un-\n\nabhängig davon ist auch zu berücksichtigen, ob die Ausübung des zweiten Be-\n\nrufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit \n\nund Kompetenz des Rechtsanwalts erwecken müsste und dadurch das Anse-\n\nhen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen würde \n\n(BVerfGE aaO, 320 f.). Insbesondere kann eine Anstellung des Rechtsanwalts \n\nim öffentlichen Dienst wegen der damit verbundenen \"Staatsnähe\" mit dem Be-\n\nrufsbild der freien Advokatur unvereinbar sein (BVerfGE aaO, 321, 324; \n\nBVerfG, Beschluss vom 15. März 2007 - 1 BvR 1887/06, BRAK-Mitt. 2007, 122, \n\n123, zu § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO). Ob der Gesichtspunkt der \"Staatsnähe\" auch \n\nin einem konkreten Fall die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nrechtfertigt oder ob die Beschränkung der Berufswahlfreiheit für den Betroffe-\n\nnen unzumutbar ist, hängt von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles \n\nunter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ab (BVerfGE \n\naaO, 322); denn der öffentliche Dienst ist weit gefächert, seine vielfältigen An-\n\nforderungen und Dienstleistungen verlangen eine differenzierte Bewertung \n\n(BVerfGE aaO, 324). \n\n5 \n\n2. Nach Maßgabe dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben hat der An-\n\nwaltsgerichtshof die Angestelltentätigkeit des Antragstellers als Leiter des Per-\n\nsonal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des Standes- und des Bauamtes der Ge-\n\nmeinde D. mit Recht als mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar ange-\n\nsehen. \n\n6 \n\na) Die angefochtene Entscheidung geht zutreffend davon aus, dass eine \n\nUnvereinbarkeit dann gegeben sein kann, wenn nach dem vom Rechtsanwalt \n\nwahrgenommenen Aufgabenbereich im öffentlichen Dienst aus der Sicht des \n\nrechtsuchenden Publikums der Eindruck entstehen kann, die Unabhängigkeit \n\ndes Rechtsanwalts sei durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt. Das wird \n\ninsbesondere dann der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf \n\nbeamtenähnliche Funktionen ausübt und hoheitlich tätig wird; von Gewicht ist \n\ninsoweit aber ebenso, ob die Tätigkeit des Rechtsanwalts im öffentlichen Dienst \n\nbeim rechtsuchenden Publikum die Vorstellung nahe legen kann, sie verschaffe \n\nihm besondere Vorteile in der Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten \n\n(Senatsbeschlüsse vom 16. November 1998 - AnwZ(B) 44/98, NJW-RR 1999, \n\n570, unter II 1 b, und AnwZ(B) 36/98, NJW-RR 1999, 571, unter II 1 b). Unter \n\nbeiden Gesichtspunkten ist das Anstellungsverhältnis zwischen dem Antragstel-\n\nler und der Gemeinde D. mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar. \n\n7 \n\naa) Als Leiter des Personal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des Standes- \n\nund des Bauamtes hat der Antragsteller eine herausgehobene Stellung in der \n\nGemeindeverwaltung inne. Dies kommt in der Bündelung der verschiedenen \n\nAmtsleiterpositionen in der Person des Antragstellers zum Ausdruck. Dem An-\n\ntragsteller obliegen mit Ausnahme der Aufgaben des Kämmerers alle relevan-\n\nten - auch hoheitlichen - Aufgaben der Gemeinde. Diese nimmt er eigenverant-\n\nwortlich und ohne fachliche Weisungen wahr; er unterliegt nur der Dienstauf-\n\nsicht des ersten Bürgermeisters (Art. 37 Abs. 4 BayGO). Sowohl als Leiter des \n\nHauptamtes (Vollzug des Kommunalrechts), als auch als Leiter des Standes-\n\namtes, als Leiter des Bauamtes und nicht zuletzt als Leiter des Ordnungsamtes \n\nnimmt der Antragsteller hoheitliche Aufgaben der Gemeinde D. \n\n wahr. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Recht darauf hingewiesen, dass insbe-\n\nsondere die Aufgaben und Befugnisse der Gemeinde als Ordnungsbehörde zur \n\nklassischen Funktion des Staates gehören und umfassend das Recht und die \n\nPflicht zu hoheitlichen Eingriffen mit sich bringen. \n\n8 \n\nAus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. August \n\n2006 zum einstweiligen Rechtsschutz im Verfahren 1 BvR 1887/06 (veröffent-\n\nlicht in juris), auf die sich der Antragsteller beruft, ist zu dessen Gunsten nichts \n\nherzuleiten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner in derselben Sache \n\nergangenen Hauptsacheentscheidung vom 15. März 2007 zum Status von Kir-\n\nchenbeamten (aaO) bekräftigt, dass der Beruf des Rechtsanwalts im Interesse \n\ndes Gemeinwohls nach dem Grundsatz der freien Advokatur als ein vom Staat \n\ngrundsätzlich unabhängiger freier Beruf ausgestaltet ist, und daraus hergeleitet, \n\ndass der Rechtsanwalt deshalb nicht in Abhängigkeit vom Staat geraten und \n\nkeine staatlichen Aufgaben wahrnehmen dürfe. Der Antragsteller nimmt aber, \n\nwie ausgeführt, staatliche und insbesondere auch hoheitliche Aufgaben wahr. \n\n9 \n\nbb) Die Bündelung der verschiedenen Amtsleiterpositionen in der Person \n\ndes Antragstellers bewirkt, dass dieser in der gemeindlichen Öffentlichkeit als \n\nder Entscheidungsträger wahrgenommen wird, der neben dem Bürgermeister \n\n\"das Sagen\" hat. Dies begründet die naheliegende Gefahr, dass Mandanten \n\ndes Antragstellers oder deren Gegner sich vorstellen werden, die herausgeho-\n\nbene Stellung des Antragstellers in der Gemeindeverwaltung und auch die da-\n\nmit verbundenen Kontakte des Antragstellers zu anderen staatlichen Stellen \n\nkönnten den Antragsteller in die Lage versetzen, mehr für seine Mandanten zu \n\nbewirken als andere Rechtsanwälte. Die Gefahr, dass die Öffentlichkeit den \n\nEindruck gewinnen kann, der Antragsteller vermöge seine herausgehobene \n\nStellung in der Gemeinde für seine anwaltliche Tätigkeit auszunutzen, ist nicht \n\ndeshalb zu vernachlässigen, weil es sich bei der Gemeinde D. um \n\neine kleinere Gemeinde handelt, deren Geschäftsanfall verhältnismäßig gering \n\nist. Gerade die Überschaubarkeit der Gemeinde bringt es mit sich, dass deren \n\nEntscheidungsträger innerhalb der Gemeinde persönlich bekannt sind und eine \n\netwaige Koppelung einer Amtsleiterposition mit dem Anwaltsberuf in der ge-\n\nmeindlichen Öffentlichkeit wahrgenommen wird. \n\n10 \n\nDem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfah-\n\nren seinen Kanzleisitz von M. nach A. verlegt hat. Der An-\n\ntragsteller kann nach wie vor seine bisherigen ebenso wie künftige Mandanten \n\naus dem Umkreis von D. und M. vertreten; diese Orte gehö-\n\nren zum Bezirk des Landgerichts A. . Das Erscheinungsbild des \n\nAntragstellers als eines mit der Gemeinde D. aufs Engste verbunde-\n\nnen Rechtsanwalts wird durch die Verlegung des Kanzleisitzes nicht berührt. \n\n11 \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat schließlich mit Recht darauf hingewiesen, \n\ndass auch die Gefahr einer Kollision zwischen den staatlichen Belangen, denen \n\nder Antragsteller als Amtsleiter verpflichtet ist, und den Interessen seiner Man-\n\ndanten nicht ausgeschlossen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der An-\n\ntragsteller, wie er geltend macht, seine Anwaltstätigkeit auf das Familienrecht \n\nbeschränkt. Eine solche Selbstbeschränkung hängt allein vom Willen des An-\n\ntragstellers ab und ist deshalb nicht kontrollierbar. \n\n12 \n\nb) Das Vorliegen einer unzumutbaren Härte als Ausnahmetatbestand für \n\nden Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wird vom Antragsteller nicht geltend \n\ngemacht und ist auch nicht ersichtlich. Eine Unverhältnismäßigkeit des Wider-\n\nrufs hat der Anwaltsgerichtshof ebenfalls mit Recht verneint; auch dagegen \n\nbringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vor. \n\n13 \n\nDas neue Vorbringen des Antragstellers, dass er ab Januar 2008 nicht \n\nmehr als Standesbeamter tätig sein würde, rechtfertigt im Hinblick auf die übri-\n\ngen hoheitlichen Aufgaben des Antragstellers keine andere Beurteilung. \n\nTerno \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nSchaal \n\nWüllrich \n\nFrey \n\nQuaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH München, Entscheidung vom 28.08.2006 - BayAGH I - 20/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-26/anwz-b-99-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-26/anwz-b-99-06","retrieved":"2026-07-10 19:58:46.206491+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-26/anwz-b-99-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2007-11-26","dockets":["AnwZ (B) 99/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.11.2007 – AnwZ (B) 99/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-26/anwz-b-99-06","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 Die Tätigkeit als angestellter Leiter des Personal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des Standes-, und des Bauamts einer Gemeinde ist mit dem Anwaltsberuf nicht verein- bar.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\n\ndes 1. 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