{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2007-11-23","aktenzeichen":"LwZR 5/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 861 Abs. 1 b Der Besitzentziehungsanspruch nach § 861 Abs. 1 BGB ist abtretbar. GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist verletzt, wenn im Zivilprozess die zur Mit- wirkung berufenen ehrenamtlichen Richter nicht auch an der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund eines nachgereichten Schriftsatzes beteiligt waren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nLwZR 5/07 \n\nURTEIL \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n23. November 2007 \nLangendörfer-Kunz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 861 Abs. 1 b \n\nDer Besitzentziehungsanspruch nach § 861 Abs. 1 BGB ist abtretbar. \n\nGG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 \n\nDas Recht auf den gesetzlichen Richter ist verletzt, wenn im Zivilprozess die zur Mit-\nwirkung berufenen ehrenamtlichen Richter nicht auch an der Entscheidung über die \nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund eines nachgereichten \nSchriftsatzes beteiligt waren. \n\nBGH, Urteil vom 23. November 2007 - LwZR 5/07 - OLG Naumburg \n\n AG Wernigerode \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 23. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtli-\n\nchen Richter Gose und Rukwied \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Senats für \n\nLandwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom \n\n8. März 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie verstorbene Ehefrau des Klägers war Inhaberin eines Landwirt-\n\nschaftsbetriebs. Sie schloss am 10. Januar 2005 mit der Agrargenossenschaft \n\neG G. i.L. eine Flächennutzungsvereinbarung, rückwirkend ab dem \n\n1. Oktober 2004, für das Wirtschaftsjahr 2004/2005. Darin ist die Überlassung \n\nlandwirtschaftlich genutzter Flächen, unter denen sich nach der Behauptung \n\ndes Klägers auch die streitgegenständlichen Flächen befinden, an die Ehefrau \n\ndes Klägers vorgesehen. Tatsächlich bewirtschaftete H. -S. K. \n\ndiese Flächen im Wirtschaftsjahr 2004/2005, entweder im Rahmen seines eige-\n\nnen Landwirtschaftsbetriebs oder als Arbeitnehmer in dem Betrieb der Ehefrau \n\ndes Klägers. \n\n2 \n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 18. August 2005 übertrug der \n\nKläger den von seiner Ehefrau geerbten Betrieb auf H. -S. K. . \n\nDer Übergang des Besitzes, der Nutzung, der Gefahr und der Lasten wurde \n\nzum 1. September 2005 vereinbart. H. -S. K. erntete die im \n\nWirtschaftsjahr 2004/2005 mit Weizen und Mais bestellten Flächen ab. Seit An-\n\nfang September 2005 bewirtschaftet die Beklagte die Flächen. \n\n3 \n\nDer Kläger hat sowohl aus eigenem als auch aus von H. -S. \n\nK. abgetretenem Recht beantragt, der Beklagten zu untersagen, die Flächen \n\nzu befahren, zu bewirtschaften und/oder abzuernten oder anderen Landwirten \n\nzur Bewirtschaftung zu überlassen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - \n\nhat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschafts-\n\nsachen - hat ihr stattgegeben. \n\n4 \n\nMit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der \n\nKläger beantragt, will die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen \n\nEntscheidung erreichen. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\n5 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts kann offen bleiben, ob sich - wie \n\ndie Beklagte behauptet hat - am 30. August 2005 H. -S. K. und \n\ndie Beklagte über die Zuweisung der Flächen an sie geeinigt haben. Fehle es \n\nan dieser Vereinbarung, könne der Kläger aus abgetretenem Recht Besitz-\n\n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nschutz nach § 861 BGB in Anspruch nehmen. Sei die Vereinbarung zustande \n\ngekommen, ergebe sich der Anspruch des Klägers - ebenfalls aus abgetrete-\n\nnem Recht - seit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres am 30. September 2006 aus \n\n§ 596 Abs. 1 BGB, weil die Vereinbarung als gekündigt anzusehen sei. Gegen-\n\nansprüche der Beklagten stünden dem Anspruch nicht entgegen. \n\nDas hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil ist bereits deshalb aufzuheben, weil das Berufungs-\n\ngericht - wie die Beklagte zutreffend rügt - bei der Entscheidungsfindung nicht \n\nvorschriftsmäßig besetzt war. \n\n1. Der Rechtsstreit betrifft eine Landpachtsache (§ 1 Nr. 1a LwVG). Nach \n\n§ 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG handelt es sich um eine streitige Landwirtschaftssa-\n\nche, in der das Gesetz die Beteiligung von zwei ehrenamtlichen Richtern in al-\n\nlen Instanzen vorsieht (§ 2 Abs. 2 LwVG). Das hat das Berufungsgericht zu-\n\nnächst auch beachtet; an der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2007 \n\nhaben zwei ehrenamtliche Richter mitgewirkt, sie sind auch im Eingang des \n\nBerufungsurteils aufgeführt. Aus den Prozessakten ist jedoch nicht ersichtlich, \n\ndass sie auch an der späteren Entscheidung über die - von dem Berufungsge-\n\nricht abgelehnten - Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des \n\nnachgereichten Schriftsatzes der Beklagten vom 2. Februar 2007 beteiligt wa-\n\nren. Die Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter war jedoch notwendig, weil \n\ndie in § 20 Abs. 1 LwVG genannten Ausnahmen nicht vorlagen. \n\n9 \n\n2. Somit war das Berufungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung nicht \n\nordnungsgemäß besetzt (vgl. OLG Jena RdL 1998, 36). Dieser Verstoß gegen \n\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach § 547 Nr. 1 ZPO ein absoluter Revisions-\n\ngrund. Das hat zur Folge, dass die Kausalität der Rechtsverletzung für die an-\n\ngefochtene Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird. Deshalb ist das Beru-\n\nfungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers we-\n\ngen Besitzentziehung nach § 861 Abs. 1 BGB und nicht einen Anspruch wegen \n\nBesitzstörung nach § 862 Abs. 1 BGB in Betracht gezogen. \n\n12 \n\nZwischen Besitzentziehung und Besitzstörung besteht ein quantitativer \n\nUnterschied. Besitzentziehung ist der totale und dauernde Ausschluss von der \n\nfaktischen Sachherrschaft, Besitzstörung eine Verhinderung der Ausübung der \n\nHerrschaft über die Sache in einzelnen Beziehungen; die Besitzentziehung \n\nnimmt dem Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache vollständig und \n\nnicht nur vorübergehend, Beeinträchtigungen anderer Art sind Besitzstörungen \n\n(Staudinger/Bund [2000], § 858 Rdn. 11 f. m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen \n\nist die Bewirtschaftung der von dem Kläger beanspruchten Flächen durch die \n\nBeklagte als Besitzentziehung anzusehen. Denn der Kläger ist von der Sach-\n\nherrschaft über die Flächen insgesamt und auf unabsehbare Zeit ausgeschlos-\n\nsen. \n\n13 \n\n14 \n\n2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, \n\ndass der Anspruch wegen Besitzentziehung abtretbar ist. \n\na) Bereits das Reichsgericht hat die Abtretbarkeit bejaht; insbesondere \n\nsei sie nicht nach § 399 BGB ausgeschlossen, weil durch die Einräumung des \n\nBesitzes an den Zessionar der Inhalt der ursprünglichen Leistung nicht verän-\n\n15 \n\n16 \n\ndert werde (Recht 1914 Nr. 1839). Dem folgt die Kommentarliteratur (siehe nur \n\nErman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 861 Rdn. 3; MünchKomm-BGB/Joost, 4. Aufl., \n\n§ 861 Rdn. 5; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 861 Rdn. 1; Soergel/Stadler, \n\nBGB, 13. Aufl., § 861 Rdn. 4; Staudinger/Bund [2000], § 861 Rdn. 4). In der \n\nübrigen Literatur wird, soweit ersichtlich, nur einmal die Auffassung vertreten, \n\ndass der Anspruch nach § 861 Abs. 1 BGB nicht abgetreten werden könne \n\n(Woitkewitsch, MDR 2005, 1023, 1024). \n\nb) Der Senat folgt der Rechtsprechung des Reichsgerichts. Es gibt kei-\n\nnen Grund, der die Nichtabtretbarkeit des Anspruchs rechtfertigt. \n\naa) Insbesondere steht der Abtretbarkeit nicht die Überlegung entgegen, \n\ndass der Anspruch nach § 861 BGB untrennbar mit dem unmittelbaren Besitz \n\nan der Sache verbunden sei (anders Woitkewitsch, aaO). Denn das bedeutet \n\nnichts anderes, als dass der Anspruch auf dem unmittelbaren Besitz beruht. Er \n\nentsteht aber zwangsläufig erst, wenn dem Berechtigten der Besitz durch ver-\n\nbotene Eigenmacht entzogen worden ist. Ab diesem Zeitpunkt fallen unmittelba-\n\nrer Besitz und Anspruch auseinander. Die Abtretung erfasst nur den Anspruch; \n\nder - entzogene - Besitz bleibt von ihr unberührt. Deshalb spricht es auch nicht \n\ngegen die Abtretbarkeit, dass die possessorischen Ansprüche den Besitz als \n\nsolchen schützen, die Abtretung der tatsächlichen Sachherrschaft jedoch nicht \n\nmöglich ist (anders wiederum Woitkewitsch, aaO). \n\n17 \n\nbb) Die von der Revision gezogene Parallele zu § 862 BGB begründet \n\ndie Nichtabtretbarkeit des Anspruchs ebenfalls nicht. Zwar kann der Anspruch \n\nwegen Besitzstörung (§ 862 BGB) nicht isoliert, sondern nur dann abgetreten \n\nwerden, wenn der Besitz an den Zessionar übertragen wird (MünchKomm-\n\nBGB/Joost, 4. Aufl., § 862 Rdn. 8; Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 862 Rdn. 3 \n\nm.w.N.; Staudinger/Bund [2000], § 862 Rdn. 8 m.w.N.). Aber das ist die not-\n\nwendige Folge davon, dass bei der Besitzstörung der unmittelbare Besitzer sei-\n\nnen Besitz behält, ihn allerdings nicht uneingeschränkt ausüben kann. Bei der \n\nBesitzentziehung verliert der Besitzer dagegen den Besitz vollständig, so dass \n\ner nicht - zusammen mit der Abtretung des Anspruchs aus § 861 Abs. 1 BGB - \n\nan den Zessionar übertragen werden kann. \n\n18 \n\n3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass der \n\nKläger den an ihn abgetretenen Anspruch wegen Besitzentziehung rechtzeitig \n\ngeltend gemacht hat. Es hat - worauf die Revision zutreffend hinweist - überse-\n\nhen, dass die einjährige Ausschlussfrist nach § 864 Abs. 1 BGB, innerhalb de-\n\nrer der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht werden muss, nur ge-\n\nwahrt ist, wenn feststeht, dass die Klage innerhalb der Frist von dem dazu Be-\n\nfugten erhoben worden ist (vgl. BGHZ 108, 21, 30). Der Lauf der Frist beginnt \n\nmit der Verübung der verbotenen Eigenmacht; das ist der Zeitpunkt, in dem die \n\nBesitzentziehung vollendet ist (Staudinger/Bund [2000], § 864 Rdn. 2). Das war \n\nhier Anfang September 2005 der Fall, als die Beklagte mit der Bewirtschaftung \n\nder Flächen begann. In diesem Zeitpunkt war allerdings nach der nicht zu be-\n\nanstandenden Feststellung des Berufungsgerichts nicht der Kläger, sondern \n\nH. -S. K. Besitzer der Flächen. Demgemäß war er Inhaber des \n\nBesitzentziehungsanspruchs. Diesen hat jedoch der Kläger mit der Klage gel-\n\ntend gemacht. Dazu war er bis zur Abtretung des Anspruchs nicht befugt. Die \n\nAbtretung erfolgte erst am 4. Oktober 2006, mithin nach dem Ablauf der Aus-\n\nschlussfrist Anfang September 2006. Da diese Frist nicht gewahrt wurde, ist der \n\nAnspruch erloschen. \n\n19 \n\n4. Somit kommt nur ein Anspruch des Klägers - aus abgetretenem \n\nRecht - nach § 596 Abs. 1 BGB in Betracht. Das hat das Berufungsgericht zwar \n\nim Ausgangspunkt zutreffend erkannt. Es hat aber zu Unrecht eine wirksame \n\nKündigung des - nach der Behauptung der Beklagten am 30. August 2005 zu-\n\nstande gekommenen - Flächentauschvertrags zum 30. September 2006 ange-\n\nnommen. \n\n20 \n\na) Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe \n\nden zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz verletzt, indem es die Anträge \n\ndes Klägers und des H. -S. K. auf Erlass einstweiliger Verfü-\n\ngungen in den Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht, deren Akten das Be-\n\nrufungsgericht beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \n\ngemacht hat, als Kündigungen angesehen habe. Richtig ist zwar, dass ein An-\n\ntrag auf Beiziehung von Akten nach § 432 ZPO grundsätzlich nicht den gesetz-\n\nlichen Erfordernissen genügt, wenn die Partei nicht näher darlegt, welche Ur-\n\nkunden oder Aktenteile sie für erheblich hält; gibt der Tatrichter einem Antrag \n\nauf Beiziehung von Akten statt, obwohl dieser Antrag den Erfordernissen nicht \n\ngenügt, wird damit nicht ohne weiteres der gesamte Akteninhalt zum Gegen-\n\nstand des Rechtsstreits, weil der Tatrichter eine unzulässige Beweisermittlung \n\nbetriebe, wenn er von sich aus die beigezogenen Akten daraufhin überprüfte, \n\nob sie Tatsachen enthalten, die einer Partei günstig sind (BGH, Urt. v. \n\n12. November 2003, XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324, 1325). So lagen die Din-\n\nge hier aber nicht. Es ging nicht um die beweismäßige Verwertung der beige-\n\nzogenen Akten im Wege des Urkundenbeweises nach §§ 415 ff. ZPO. Ein ent-\n\nsprechender Beweisantrag nach § 432 Abs. 1 ZPO wurde nicht gestellt; dem-\n\ngemäß hat das Berufungsgericht keinen Beweisbeschluss (§ 358 ZPO) erlas-\n\nsen. Das war auch nicht erforderlich. Denn es war - und ist - unstreitiger Pro-\n\nzessstoff, dass sowohl der Kläger als auch H. -S. K. in den \n\neinstweiligen Verfügungsverfahren versucht haben, der Beklagten die Nutzung \n\nder in Frage stehenden Flächen zu untersagen. Diesen Umstand durfte das \n\nBerufungsgericht ohne weiteres in seine Beurteilung einbeziehen. \n\n21 \n\nb) Ebenfalls erfolglos macht die Revision geltend, dass der Anspruch \n\nnach § 596 Abs. 1 BGB nicht an den Kläger habe abgetreten werden können. \n\nEntgegen ihrer Auffassung führt die Herausgabe der Flächen an den Kläger \n\nstatt an H. -S. K. nicht zu einer Änderung des Inhalts der Leis-\n\ntung, bei der die Abtretung nach § 399 Halbs. 1 BGB ausgeschlossen wäre. \n\nDenn ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an der Beibehaltung von \n\nH. -S. K. als Gläubiger des Herausgabeanspruchs, welches die \n\nAbtretbarkeit ausschließt (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 2003, XII ZR 34/02, NJW \n\n2003, 2987), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere spielt der \n\nGesichtspunkt, dass die Beklagte nach der Beendigung des Flächentauschver-\n\ntrags einen Anspruch gegen H. -S. K. auf Herausgabe der von \n\nihr zur Verfügung gestellten Flächen hat, in diesem Zusammenhang keine Rol-\n\nle. Denn davon wird ihre eigene Herausgabepflicht weder rechtlich (vgl. §§ 404, \n\n406, 596 Abs. 2 BGB) noch in sonstiger Weise berührt. \n\n22 \n\nc) Nach den bisher von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen \n\nscheidet eine durch Kündigung herbeigeführte Beendigung des Flächentausch-\n\nvertrags vom 30. September 2006 jedoch aus. \n\n23 \n\naa) Ein solcher Vertrag wird im landwirtschaftlichen Bereich üblicherwei-\n\nse als Pflugtauschvertrag bezeichnet. Dabei handelt es sich um ein gegenseiti-\n\nges Vertragsverhältnis, auf welches die §§ 585 ff. BGB grundsätzlich entspre-\n\nchende Anwendung finden; die Ausgestaltung der Gegenleistungsverpflichtung \n\nals Pflicht zur Überlassung des unmittelbaren Besitzes an anderen Grundstü-\n\ncken macht jede der Vertragsparteien zu Pächtern der ihr überlassenen \n\nGrundstücke und zu Verpächtern der als Gegenleistung überlassenen \n\nGrundstücke (BGH, Urt. v. 13. Juli 2007, V ZR 189/06, WM 2007, 2124, 2125). \n\nPflugtauschverträge dienen entweder der Sicherung einer Fruchtfolge oder der \n\nArrondierung von Betriebsflächen; üblicherweise werden sie im ersten Fall auf \n\nkurze Zeit oder unbefristet mit der Möglichkeit der Kündigung entsprechend \n\n§ 594a BGB, im zweiten Fall auf lange Dauer vereinbart (BGH, Urt. v. 13. Juli \n\n2007, V ZR 189/06, aaO). \n\n24 \n\nbb) Danach ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien eines \n\nPflugtauschvertrags wollten regelmäßig keine langfristige vertragliche Bindung \n\neingehen, sondern die wechselseitige Nutzung der Flächen ohne weitere Vor-\n\naussetzungen kurzfristig beenden, weshalb ein Pachtschutz grundsätzlich nicht \n\nin Betracht komme, rechtlich nicht haltbar. Vielmehr kommt es für die Vertrags-\n\nlaufzeit auf den Zweck des Pflugtausches und die vereinbarte Dauer im Einzel-\n\nfall an. Da die von der Beklagten behauptete Vereinbarung der Flächenarron-\n\ndierung diente, ist davon auszugehen, dass eine langfristige Bindung der Par-\n\nteien gewollt war. In diesem Fall konnten die Kündigungen durch den Kläger \n\nund H. -S. K. nicht zum 30. September 2006 wirksam werden, \n\nsondern nach § 594a BGB allenfalls zum 30. September 2007. Die Möglichkeit \n\neiner vorherigen Vertragsbeendigung hätten die Parteien ausdrücklich verein-\n\nbaren müssen. \n\n25 \n\n5. Nach alledem wird das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung \n\nklären müssen, ob die Beklagte tatsächlich die Flächen bewirtschaftet, die nach \n\nder Behauptung des Klägers ab dem 1. Oktober 2004 seine Ehefrau bewirt-\n\nschaften durfte. Weiter ist zu klären, ob und gegebenenfalls mit welcher Lauf-\n\nzeit die von der Beklagten behauptete Flächentauschvereinbarung zustande \n\ngekommen ist, damit der Zeitpunkt der Beendigung festgestellt werden kann. \n\nDagegen bedarf es keiner Klärung, welche Flächen die Beklagte auf der Grund-\n\nlage der - eventuellen - Vereinbarung zur Bewirtschaftung durch H. -\n\nS. K. zur Verfügung gestellt hat. Denn ein Zurückbehaltungsrecht \n\nwegen ihres Herausgabeanspruchs steht ihr nach § 596 Abs. 2 BGB nicht zu, \n\nso dass es zu keiner Zug-um-Zug-Verurteilung kommen kann. \n\n26 \n\nDer Kläger erhält durch die Zurückverweisung die Gelegenheit, seinen \n\nKlageantrag dem Inhalt des Anspruchs nach § 596 Abs. 1 BGB anzupassen. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wernigerode, Entscheidung vom 19.10.2006 - 10 Lw 12/06 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 08.03.2007 - 2 U 160/06 (Lw) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-23/lwzr-5-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 596","ref_norm":"596","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 861","ref_norm":"861","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 862","ref_norm":"862","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 594a","ref_norm":"594a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 585","ref_norm":"585","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 864","ref_norm":"864","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-23/lwzr-5-07","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-23/lwzr-5-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","date":"2007-11-23","dockets":["LwZR 5/07"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 23.11.2007 – LwZR 5/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-23/lwzr-5-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB § 861 Abs. 1 b Der Besitzentziehungsanspruch nach § 861 Abs. 1 BGB ist abtretbar. 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