{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","decided":"2007-11-23","aktenzeichen":"BLw 9/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBLw 9/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. November 2007 \n\nin der Landwirtschaftssache \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. November \n\n2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Rukwied und Gose \n\nbeschlossen: \n\nI. Das Verfahren wird ausgesetzt. \n\nII. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird fol-\n\ngende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: \n\nIst nach Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens zwi-\n\nschen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa-\n\nten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft an-\n\ndererseits über die Freizügigkeit (ABl. 2002, L 114, S. 6) nur \n\nSelbständigen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des Anhangs I des \n\nAbkommens in dem Aufnahmestaat hinsichtlich des Zugangs \n\nzu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung \n\neine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als \n\ndie den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung, \n\noder gilt dies auch für selbständige Grenzgänger im Sinne von \n\nArt. 13 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens? \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist schweizerischer Landwirt und hat seinen Betriebs-\n\nsitz in der Schweiz. Mit Vertrag vom 5. September 2005 pachtete er von dem \n\nVerpächter in Deutschland gelegenes Ackerland zur Größe von 2,05 ha für ei-\n\nnen jährlichen Pachtzins von 410 € für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum \n\n31. Oktober 2006. Der Vertrag enthält eine Verlängerungsklausel für jeweils ein \n\nweiteres Jahr. \n\n2 \n\nDas Landwirtschaftsamt beanstandete den Pachtvertrag und forderte die \n\n3 \n\n4 \n\nBeteiligten auf, ihn unverzüglich aufzuheben. Der dagegen gerichtete Antrag \n\nauf gerichtliche Entscheidung ist erfolglos geblieben; das Amtsgericht - Land-\n\nwirtschaftsgericht - hat den Pachtvertrag aufgehoben. Die sofortige Beschwerde \n\ndes Antragstellers hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssa-\n\nchen - zurückgewiesen. \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Antragsteller die Fest-\n\nstellung erreichen, dass der Pachtvertrag nicht zu beanstanden ist. \n\nII. \n\nNach Auffassung des Beschwerdegerichts hat das Landwirtschaftsge-\n\nricht den Pachtvertrag zu Recht mit der Begründung aufgehoben, die Verpach-\n\ntung bedeute eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung im Sinne von § 4 \n\nAbs. 1 Nr. 1 LPachtVG. Ein schweizerischer Landwirt mit Betriebssitz in der \n\nSchweiz sei bei der Anpachtung von Flächen im deutschen Hoheitsgebiet nicht \n\nwie ein inländischer Landwirt, sondern wie ein Nichtlandwirt zu behandeln. Der \n\nin Art. 15 des Anhangs I zu dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Euro-\n\npäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweize-\n\nrischen Eidgenossenschaft andererseits geregelte Gleichbehandlungsgrundsatz \n\ngelte nur für Selbständige, nicht aber für selbständige Grenzgänger wie den \n\nAntragsteller. Die von dem Landwirtschaftsgericht durchgeführte Beweisauf-\n\nnahme habe ein dringendes Bedürfnis zweier deutscher Landwirte an der An-\n\npachtung der Flächen ergeben, von denen einer zudem bereit und in der Lage \n\nsei, einen angemessenen Pachtzins zu zahlen. \n\nIII. \n\n5 \n\nDer Erfolg der Rechtsbeschwerde gegen die Beanstandung und Aufhe-\n\nbung des Pachtvertrages hängt von der Auslegung von Art. 15 des Anhangs I \n\ndes Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-\n\nstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits \n\nüber die Freizügigkeit (ABl. 2002, L 114, S. 6; im Folgenden: Abkommen) ab. \n\nEs unterliegt der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n\nschaften (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Dámaso Ruiz-Jarabo \n\nColomer v. 6. Juni 2006 in der Rechtssache C-339/05 Rdn. 28 ff.; Kahil-\n\nWolff/Mosters, EuZW 2001, 5, 10; Jaag/Zihlmann in Thürer/Weber/Port-\n\nmann/Kellerhals, Bilaterale Verträge I & II Schweiz-EU, S. 65, 77). Vor einer \n\nEntscheidung über die Rechtsbeschwerde ist deshalb das Verfahren auszuset-\n\nzen (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 9 Rdn. 59, 95 m.w.N.) und gemäß \n\nArt. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EGV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs \n\nzu der in dem Beschlusstenor gestellten Frage einzuholen. \n\nIV. \n\n6 \n\nDie Entscheidung des Beschwerdegerichts wäre rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden, wenn die Verpachtung eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung \n\nbedeutete (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LPachtVG). Sie liegt nach § 4 Abs. 2 LPachtVG in \n\nder Regel vor, wenn die Verpachtung Maßnahmen zur Verbesserung der Ag-\n\nrarstruktur widerspricht. Das ist nach der Rechtsprechung des Senats u.a. dann \n\nder Fall, wenn landwirtschaftliche Grundstücke durch die Verpachtung an Nicht-\n\nlandwirte der Nutzung durch Landwirte entzogen werden, die diese Flächen \n\ndringend zur Schaffung und Erhaltung leistungs- und wettbewerbsfähiger Be-\n\ntriebe benötigen und zur Anpachtung bereit und in der Lage sind (BGHZ 101, \n\n95, 99; ebenso Bendel/Becker, LPachtVG, § 4 Rdn. 4.1.3; Hötzel in Faßben-\n\nder/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., § 4 LPachtVG Rdn. 21; Lan-\n\nge/Wulff/Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht, 4. Aufl., § 4 LPachtVG Rdn. 9). Ob \n\ndiese Voraussetzungen hier gegeben sind, hängt davon ab, ob der Antragsteller \n\nwie ein Nichtlandwirt zu behandeln ist. Denn es gibt aufstockungsbedürftige \n\ndeutsche Landwirte, die in der Anpachtung der Flächen interessiert sind. \n\n7 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat - unter Bezugnahme auf die Begründung \n\nder Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts - festgestellt, dass die in der ers-\n\nten Instanz als Zeugen vernommenen deutschen Landwirte ihr dringendes Auf-\n\nstockungsbedürfnis plausibel dargelegt haben. Daran ist der Senat gebunden, \n\nweil insoweit eine zulässige und begründete Verfahrensrüge nicht erhoben \n\nworden ist (§ 27 Abs. 2 LwVG i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO). Der Antragsteller rügt \n\nin der Rechtsbeschwerdebegründung lediglich, dass das dringende Aufsto-\n\nckungsbedürfnis nicht nachgewiesen sei. Das genügt nicht den in §§ 559 Abs. 1 \n\nSatz 2, 551 Abs. 3 Nr. 2a und b ZPO genannten Voraussetzungen; es fehlt an \n\neiner bestimmten Bezeichnung der Umstände und Tatsachen, aus denen sich \n\ndie Rechtsverletzung und der Verfahrensmangel ergeben (vgl. Senat, Beschl. v. \n\n29. November 1996, BLw 10/96, WM 1997, 678, 680). Der neue Tatsachenvor-\n\ntrag in der Rechtsbeschwerdebegründung zu der von einem der Zeugen in die-\n\nsem und in einem anderen Verfahren bekundeten Bereitschaft zur Zahlung un-\n\nterschiedlich hoher Pachtpreise für ähnliche Flächen, aus der sich der fehlende \n\nernsthafte Bedarf an der Anpachtung ergeben soll, ist nach § 27 Abs. 2 LwVG \n\ni.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO nicht Gegenstand der Beurteilung durch das Rechts-\n\nbeschwerdegericht, das allein die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch das \n\nBeschwerdegericht auf der Grundlage des diesem unterbreiteten Sachverhalts \n\nnachzuprüfen hat (vgl. Senat, Beschl. v. 28. April 2006, BLw 32/05, RdL 2006, \n\n236, 237). \n\n8 \n\n2. Nach der vor dem Inkrafttreten des Abkommens ergangenen Recht-\n\nsprechung des Senats (BGHZ 101, 95, 99) widerspricht es den Maßnahmen zur \n\nVerbesserung der maßgeblichen deutschen Agrarstruktur, wenn landwirtschaft-\n\nliche Grundstücke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch Ver-\n\npachtung an schweizerische Landwirte, deren Betriebsstätte in der Schweiz \n\nliegt, der Nutzung deutscher Vollerwerbslandwirte entzogen werden, die dieses \n\nLand dringend zur Schaffung und Erhaltung leistungs- und wettbewerbsfähiger \n\nBetriebe benötigen. Das in die schweizerische Agrarstruktur eingebettete Nut-\n\nzungsinteresse schweizerischer Landwirte muss demgegenüber zurücktreten, \n\nso dass im Ergebnis bei der Anwendung von § 4 LPachtVG schweizerische \n\nLandwirte mit Betriebssitz in der Schweiz als außerhalb der deutschen Agrar-\n\nstruktur stehend, mithin wie Nichtlandwirte zu behandeln sind. \n\n9 \n\n3. Der Aufrechterhaltung dieser Rechtsprechung stünde es entgegen, \n\nwenn das in Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens verankerte Gleich-\n\nbehandlungsgebot nicht nur für Selbständige im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des \n\nAnhangs I, sondern auch für selbständige Grenzgänger im Sinne von Art. 13 \n\nAbs. 1 des Anhangs I anzuwenden wäre. Es wäre dann unzulässig, schweizeri-\n\nsche Vollerwerbslandwirte mit Betriebssitz in der Schweiz bei der Anwendung \n\nvon § 4 LPachtVG wie Nichtlandwirte zu behandeln. Ihnen wäre vielmehr eine \n\nBehandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die deutschen Voll-\n\nerwerbslandwirten gewährte Behandlung. Die Rechtsbeschwerde hätte, wenn \n\ndies zuträfe, Erfolg. \n\n10 \n\n11 \n\na) Der Antragsteller ist selbständiger Grenzgänger. \n\nNach Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens ist selbständiger \n\nGrenzgänger ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei mit Wohnsitz im Ho-\n\nheitsgebiet einer Vertragspartei, der eine selbständige Erwerbstätigkeit im Ho-\n\nheitsgebiet der anderen Vertragspartei ausübt und in der Regel täglich oder \n\nmindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurückkehrt. Der Grenz-\n\ngängereigenschaft steht es nicht entgegen, dass ein schweizerischer Landwirt, \n\nder in Deutschland gelegene Pachtflächen von seinem Betriebssitz in der \n\nSchweiz aus bewirtschaftetet, diese Flächen gegebenenfalls über mehrere Wo-\n\nchen hinweg nicht aufsucht. Denn das Merkmal der täglichen oder mindestens \n\nwöchentlichen Rückkehr an den Wohnort muss schon nach dem Wortlaut der \n\nBestimmung nur \"in der Regel\" vorliegen; Ausnahmen sind demnach möglich, \n\nohne dass der rechtliche Status des Grenzgängers entfällt. Im Übrigen erfor-\n\ndern auch die tatsächlichen Gegebenheiten ein Absehen von dem Erfordernis \n\ndes täglichen oder wenigstens wöchentlichen Aufsuchens der Flächen. Denn es \n\ngibt Erwerbstätige, bei denen das nicht notwendig ist, weil die Ausübung der \n\nselbständigen Tätigkeit in dem fremden Hoheitsgebiet nicht ständig den tägli-\n\nchen oder wöchentlichen Aufenthalt erfordert. Ein Beispiel dafür ist die Bewirt-\n\nschaftung grenznaher landwirtschaftlicher Flächen vom Ausland aus. \n\n12 \n\nb) Ob das in Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens verankerte \n\nGleichbehandlungsgebot nicht nur für Selbständige, sondern auch für selbstän-\n\ndige Grenzgänger im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I gilt, ist fraglich. \n\n13 \n\naa) Einerseits könnte die Geltung des Gleichbehandlungsgebots auch für \n\nselbständige Grenzgänger zu bejahen sein. Dafür könnten - dem zwischenzeit-\n\nlich aufgehobenen Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum \n\nBaden-Württemberg vom 24. April 2003 (Aktenzeichen 41-8481.07, Bl. 37 ff. \n\nder Gerichtsakten) folgend - insbesondere die folgenden Gründe sprechen: \n\n14 \n\n(1) Anhang I des Abkommens behandelt in seinem Abschnitt III in den \n\nArtt. 12 bis 16 unter der Überschrift \"Selbständige\" auch selbständige Grenz-\n\ngänger (Art. 13). Dies könnte ein Indiz dafür sein, dass der in Art. 15 Abs. 1 des \n\nAnhangs I verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz auch \n\nfür selbständige \n\nGrenzgänger gilt, obwohl nach seinem Wortlaut nur \"Selbständigen\" im Auf-\n\nnahmestaat eine Behandlung gewährt wird, die nicht weniger günstig ist als die \n\nden eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung. \n\n15 \n\n(2) Den Zielen nach Art. 1 des Abkommens, insbesondere dem Ziel, den \n\nStaatsangehörigen der anderen Vertragspartei gleiche Lebens-, Beschäfti-\n\ngungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer einzuräumen (Art. 1 lit. d)), \n\nkönnte es widersprechen, mit Instrumenten des nationalen Rechts selbständige \n\nGrenzgänger schlechter zu stellen als inländische Selbständige. \n\n16 \n\n(3) Nach Art. 2 des Abkommens dürfen die Staatsangehörigen einer Ver-\n\ntragspartei, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei \n\naufhalten, bei der Anwendung des Abkommens gemäß den Anhängen I, II und \n\nIII nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Dies könnte \n\nder Behandlung schweizerischer Vollerwerbslandwirte, die Grenzgänger sind, \n\nals Nichtlandwirte bei der Anwendung von § 4 LPachtVG entgegenstehen. \n\n17 \n\n(4) Nach Art. 25 Abs. 3 des Anhangs I des Abkommens hat ein Grenz-\n\ngänger hinsichtlich des Erwerbs einer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit die-\n\nnenden Immobilie die gleichen Rechte wie ein Inländer. Es könnte hieraus ge-\n\nfolgert werden, dass die Rechte, die hinsichtlich des Grundstückserwerbs be-\n\nstehen, erst recht für die Anpachtung von Flächen gelten. \n\n18 \n\n(5) Nach der Definition in Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens \n\nist der abhängig beschäftigte Grenzgänger ein Arbeitnehmer. Der selbständige \n\nGrenzgänger wird in Art. 13 des Anhangs I des Abkommens jedoch nicht als \n\nSelbständiger bezeichnet. Das führte zu unterschiedlichen rechtlichen Folgen \n\nfür die berufliche und geographische Mobilität sowie für die Gleichbehandlung \n\nder abhängig beschäftigten Grenzgänger (Artt. 8 und 9 des Anhangs I) und der \n\nselbständigen Grenzgänger, falls diese keine Selbständige im Sinne der Rege-\n\nlungen in den Artt. 14 und 15 des Anhangs I des Abkommens sind und für die \n\ndiese Regelungen deshalb nicht ohne Weiteres gelten würden. Eine solche un-\n\nterschiedliche rechtliche Behandlung der beiden Gruppen von Grenzgängern ist \n\nnicht ohne Weiteres einzusehen. \n\n19 \n\nbb) Andererseits könnte man jedoch annehmen, dass das in Art. 15 \n\nAbs. 1 des Anhangs I des Abkommens verankerte Gleichbehandlungsgebot für \n\nselbständige Grenzgänger im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I nicht gilt. \n\nDiese Ansicht vertritt unter Hinweis auf eine \"vorläufige Bewertung der Europäi-\n\nschen Kommission\" das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Ba-\n\nden-Württemberg in seinem Erlass vom 19. Oktober 2004 (Aktenzeichen \n\n21-8481.07, Bl. 43 f. der Gerichtsakten). Für ihre Richtigkeit könnte insbesonde-\n\nre folgendes sprechen. \n\n20 \n\n(1) Nach dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des Abkom-\n\nmens gilt das Gleichbehandlungsgebot für Selbständige. Selbständige Grenz-\n\ngänger werden hier nicht erwähnt. \n\n21 \n\n(2) Gegen die Berufung auf die Zielbestimmung in Art. 1 des Abkom-\n\nmens könnte sprechen, dass das Abkommen nicht das schrankenlose Errei-\n\nchen der Ziele gewährleistet, sondern das mit der Freizügigkeit zusammenhän-\n\ngende Recht auf Gleichbehandlung mit Inländern in Bezug auf den Zugang zu \n\neiner Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäfti-\n\ngungs- und Arbeitsbedingungen in Anhang I regelt (Art. 7 lit. a des Abkom-\n\nmens), in Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I aber - wie bereits ausgeführt - selbstän-\n\ndige Grenzgänger nicht erwähnt. \n\n22 \n\n(3) Art. 2 des Abkommens fordert die Nichtdiskriminierung nicht schran-\n\nkenlos, sondern lediglich \"bei der Anwendung dieses Abkommens\". Das könnte \n\ndafür sprechen, dass sich ein Recht auf Gleichbehandlung für selbständige \n\nGrenzgänger aus dieser Bestimmung nicht ergibt, wenn die spezielle Vorschrift \n\nin Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens die Gleichbehandlung nur für \n\nSelbständige, nicht aber für selbständige Grenzgänger vorsieht. \n\n23 \n\n(4) In Art. 25 Abs. 3 des Anhangs I des Abkommens wird ausdrücklich \n\nnur der Erwerb von Grundstücken geregelt. Das könnte dafür sprechen, aus \n\ndieser Bestimmung keine Folgerungen hinsichtlich der Anpachtung von Flächen \n\nzu ziehen. \n\n24 \n\n4. Andere Beanstandungsgründe als § 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 \n\nLPachtVG kommen nicht in Betracht, stehen der Entscheidungserheblichkeit \n\nder Vorlagefrage also nicht entgegen. Insbesondere ist § 6 Abs. 1 des baden-\n\nwürttembergischen Ausführungsgesetzes zum Grundstücksverkehrsgesetz und \n\nzum Landpachtverkehrsgesetz (AGGrdstVG) auf den vorliegenden Sachverhalt \n\nnicht anwendbar. Danach können Landpachtverträge im Grenzgebiet zur Ab-\n\nwehr erheblicher Gefahren für die Agrarstruktur beanstandet werden, wenn die \n\nvereinbarte Pacht den durchschnittlichen ertragsangemessenen Pachtzins ver-\n\ngleichbarer Grundstücke um mehr als 20 Prozent überschreitet. \n\n25 \n\nDiese Bestimmung ist indes erst am 27. Dezember 2005 verkündet wor-\n\nden (GBl. 2005, 799) und an dem darauf folgenden Tag in Kraft getreten, mithin \n\nnach Abschluss, Anzeige und Beanstandung des Pachtvertrages sowie nach \n\nEingang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei dem Landwirtschaftsge-\n\nricht. Da eine Übergangsregelung und Rückwirkungsvorschrift fehlt, gilt der all-\n\ngemeine Rechtsgedanke, der auch in § 12 Abs. 1 LPachtVG Niederschlag ge-\n\nfunden hat, dass Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nach demjeni-\n\ngen Recht zu beurteilen sind, das zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungs-\n\ntatbestands galt (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194; BGH, Urt. v. 28. September \n\n1973, V ZR 183/71, WM 1973, 1356; MünchKomm-BGB/Krüger, 4. Aufl., \n\nArt. 170 EGBGB Rdn. 3 m.w.N.). Aus dem Umstand, dass es sich bei dem \n\nPachtvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt, folgt nichts anderes, weil \n\ndie Beanstandung die wirksame Entstehung des Vertrages betrifft; der vorge-\n\nnannte Rechtsgedanke erfährt lediglich hinsichtlich des Fortbestehens eines \n\nDauerschuldverhältnisses über den Zeitpunkt des Inkrafttretens neuen Rechts \n\nhinaus eine Einschränkung, weil die Beteiligten insoweit grundsätzlich mit Än-\n\nderungen der Rechtslage rechnen müssen (vgl. MünchKomm-BGB/Krüger, \n\naaO, Rdn. 9; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., vor § 241 Rdn. 14). Ein solcher \n\nFall liegt hier aber nicht vor. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \nAG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 04.08.2006 - 4 Lw 5/05 - \nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 16.04.2007 - 13 W 98/06 Lw -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-23/blw-9-07","cited_norms":[{"jurabk":"LPachtVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"LPachtVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-23/blw-9-07","retrieved":"2026-07-10 19:57:59.089885+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-23/blw-9-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Landwirtschaftssachen","date":"2007-11-23","dockets":["BLw 9/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.11.2007 – BLw 9/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-23/blw-9-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I. 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