{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-11-22","aktenzeichen":"3 StR 430/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 430/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. November 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. November 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nHannover vom 30. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin da-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ver-\n\ngewaltigung und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit ei-\n\nner Verfahrensrüge Erfolg. Das Landgericht hat einen Beweisantrag rechtsfeh-\n\nlerhaft wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache zurückgewiesen. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts ließen sich der Angeklagte \n\nund die Nebenklägerin 1998 in der Türkei einvernehmlich scheiden. Die Neben-\n\nklägerin kehrte jedoch nach Deutschland zurück, damit ihre älteste Tochter hier \n\ndie Schule besuchen konnte, und lebte mit den drei Kindern, für die sie das \n\nSorgerecht hatte, wieder in der früheren Ehewohnung, ohne allerdings mit dem \n\nAngeklagten erneut eine sexuelle Beziehung aufzunehmen. Zwischen Dezem-\n\nber 1998 und Ende Mai 1999 kam es \"zu einer Vielzahl von gewalttätigen und \n\nwohl auch sexuellen Übergriffen des Angeklagten\". In zwei Fällen erzwang der \n\nAngeklagte gewaltsam den Geschlechtsverkehr. Die Nebenklägerin alarmierte \n\nwegen Gewalttätigkeiten des Angeklagten mehrmals die Polizei, machte aber \n\nzu sexuellen Übergriffen aus Scham keine Angaben. Im Sommer 1999 zog sie \n\nmit den Kindern in die Türkei. Nachdem sie dort den Zeugen Ö. näher kennen \n\ngelernt hatte, kehrte sie mit diesem und den Kindern wieder nach Deutschland \n\nzurück. Zur Aufdeckung der verfahrensgegenständlichen Taten kam es, als der \n\nZeuge Ö. im Jahr 2003 den Angeklagten wegen Bedrohung angezeigt und \n\ndabei mitgeteilt hatte, der Angeklagte habe früher die Nebenklägerin vergewal-\n\ntigt. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den die Tatvorwürfe bestreitenden Angeklagten auf-\n\ngrund der für glaubhaft erachteten Angaben der Nebenklägerin verurteilt. In der \n\nHauptverhandlung hat der Angeklagte die Vernehmung zweier Zeugen zum \n\nBeweis dafür beantragt, dass bei der Nebenklägerin weder Anzeichen noch \n\nkörperliche oder psychische Merkmale vorhanden waren, die auf eine Verge-\n\nwaltigung hindeuteten, dass vielmehr Hintergrund der Anzeige war, mit dem \n\nGeld des Angeklagten und dem Zeugen Ö. ein neues Leben aufzubauen. Zur \n\nBegründung hat der Angeklagte vorgetragen, die Nebenklägerin habe den Zeu-\n\ngen davon berichtet, dass sie mit dieser Motivation den Angeklagten wegen \n\nVergewaltigung anzeigen werde. \n\n4 \n\nDiesen Beweisantrag hat das Landgericht mit der Begründung abge-\n\nlehnt, die Beweistatsache sei für die Entscheidung bedeutungslos. Aus der Tat-\n\nsachenbehauptung, die Nebenklägerin habe berichtet, dass sie den Angeklag-\n\nten wegen Vergewaltigung anzeigen werde, damit sie mit dessen Geld und ih-\n\nrem Lebenspartner zusammenleben könne, folge \"nur der mögliche Schluss, \n\ndass die\" Nebenklägerin \"die Unwahrheit gesagt habe\". Diesen Schluss werde \n\ndas Gericht nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ziehen. \n\n5 \n\nDiese Ablehnung des Beweisantrags hält rechtlicher Nachprüfung nicht \n\nStand. Zwar ist es dem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt, Indiztatsachen \n\nals für die Entscheidung bedeutungslos zu betrachten, wenn er aus diesen eine \n\nmögliche Schlussfolgerung, die der Antragsteller erstrebt, nicht ziehen will. Je-\n\ndoch muss der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosig-\n\nkeit der behaupteten Tatsachen abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus \n\ndenen der Tatrichter ihnen keine Bedeutung beimisst. Wird die Bedeutungslo-\n\nsigkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen die Tatsachen ange-\n\ngeben werden, aus denen sich ergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsa-\n\nche, selbst wenn sie erwiesen wäre, die Entscheidung des Gerichts nicht beein-\n\nflussen könnte. Die Begründung muss grundsätzlich denselben Anforderungen \n\ngenügen, die an die Würdigung von durch Beweisaufnahme gewonnenen Indiz-\n\ntatsachen in den Urteilsgründen gestellt werden. Die Ablehnung des Beweisan-\n\ntrags darf nicht dazu führen, dass aufklärbare, zugunsten eines Angeklagten \n\nsprechende Umstände der gebotenen Gesamtabwägung im Rahmen der Be-\n\nweiswürdigung entzogen werden (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeu-\n\ntungslosigkeit 25, 26 jeweils m. w. N.). \n\n6 \n\nDiesen Anforderungen wird der Beschluss des Landgerichts nicht ge-\n\nrecht. Er beschränkt sich auf den Hinweis, das Gericht werde den Schluss, die \n\nNebenklägerin habe nicht der Wahrheit entsprechend ausgesagt, nicht ziehen. \n\nDie Gründe hierfür nennt das Landgericht nicht. Sie verstehen sich auch nicht \n\nvon selbst; denn eine erdrückende Beweissituation, die deren Darlegung aus-\n\nnahmsweise hätte entbehrlich machen können, ist nicht gegeben. Vielmehr sind \n\nder Beweiswürdigung kaum Aussagedetails zu entnehmen; überwiegend setzt \n\nsie sich mit Umständen auseinander, die - wie etwa die Korrektur der Aussage \n\ndurch die Nebenklägerin in einem Einzelpunkt - eher gegen die Glaubhaftigkeit \n\nder Angaben sprechen könnten. Vor diesem Hintergrund war es - nicht anders, \n\nals wenn sich nach Durchführung der begehrten Beweisaufnahme die Richtig-\n\nkeit der Beweisbehauptung bestätigt hätte - unerlässlich, näher darzulegen, \n\nwarum die behauptete Äußerung der Nebenklägerin gegenüber den beiden \n\nZeugen die Überzeugungsbildung des Landgerichts nicht zu beeinflussen ver-\n\nmochte. \n\n7 \n\nDer Senat kann somit nicht prüfen, ob die antizipierende Würdigung der \n\nBeweisbehauptung durch das Landgericht frei von Rechtsfehlern ist. Das ange-\n\nfochtene Urteil muss daher aufgehoben werden. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-22/3-str-430-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-22/3-str-430-07","retrieved":"2026-07-10 20:01:50.818731+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-22/3-str-430-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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