{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-11-21","aktenzeichen":"IV ZR 48/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 48/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. November 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, \n\nDr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und \n\nDr. Franke \n\nam 21. November 2007 \n\neinstimmig beschlossen: \n\n1. Es ist beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des \n\n14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivil-\n\nsenate in Augsburg, vom 15. Februar 2007 durch Be-\n\nschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. \n\n2. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme \n\nbinnen sechs Wochen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nAuf die Rechtsfrage, die dem Berufungsgericht Anlass zur Zulas-\n\nsung der Revision gegeben hat, kommt es nicht an. Der Anspruch des \n\nKlägers gegen den beklagten Versicherer, um den es allein noch geht, \n\nscheitert schon daran, dass kein Versicherungsfall im Sinne der Bedin-\n\ngungen für die genommene Transportversicherung vorliegt. \n\n2 \n\nI. Der Beklagte zu 1 war Geschäftsführer der mittlerweile in Insol-\n\nvenz geratenen B. GmbH. Diese um-\n\nschrieb ihren Geschäftsbereich wie folgt: \"Werttransport, Objektschutz, \n\nPersonenschutz, Geldverarbeitung, Helikopter-Flugdienst, kommunale \n\nVerkehrsüberwachung, Security and Cash Transport\". \n\n3 \n\nDie B. GmbH unterhielt bei dem beklagten Versicherer eine \n\nGeld- und Werttransport-Versicherung mit auszugsweise folgenden Be-\n\ndingungen: \n\n2. \nSachen \n\nGegenstand der Versicherung und versicherte \n\n2.1 \nVersichert sind alle Sachen wie z.B. Abhebungs-\nanweisungen, Akkreditive, Aktien, Anleihen, Berechti-\ngungsscheine, Bezugsrechte, Briefmarken, Datenträger \naller Art, Debetkarten, Depotbestätigungen, Devisen, \nEdelmetalle aller Art und Form sowie daraus hergestellte \nArtikel, … Münzen, Obligationen, Pfandbriefe, Quittungen, \nRabattmarken …, Schecks (insbesondere Euro-, LZB- und \nReiseschecks) … sowie andere Unterlagen von Wert und \nalle Wertsachen, \n\n2.1.1 \ndie dem Versicherungsnehmer übergeben oder \nvon ihm übernommen, befördert, bearbeitet oder verwahrt \nwerden; \n\n2.1.2 die Eigentum des Versicherungsnehmers sind und \nals Poolgelder in den eigenen Räumlichkeiten verwahrt \nwerden. \n\n2.2 \nVersicherungsschutz besteht ebenfalls für Trans-\nportbehältnisse, in denen versicherte Sachen transportiert \nwerden. \n\n3. \n\nUmfang der Versicherung \n\nVersichert sind die in Ziffer 2 beschriebenen Sachen ge-\ngen \n\n3.1 \nalle Gefahren und Schäden, gleichviel aus wel-\ncher Ursache, denen sie ausgesetzt sind und soweit der \nVersicherungsnehmer gegenüber dem Auftraggeber ver-\ntraglich oder gesetzlich für die versicherten Sachen haftet. \n\n3.1.1 \n\nInsbesondere besteht Versicherungsschutz für: \n\n3.1.1.1 Transporte mit gepanzerten und ungepanzerten \nFahrzeugen sowie für die Bearbeitung und Verwahrung. \n\n3.1.1.2 Schäden durch Veruntreuung, Unterschlagung \noder Diebstahl, die von Mitarbeitern des Versicherungs-\nnehmers, seinen ehemaligen Mitarbeitern oder dem Versi-\ncherungsnehmer selbst oder seiner Repräsentanten oder \nvon gemäß Ziffer 12 beauftragten anderen Unternehmen, \nderen Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern verur-\nsacht werden. \n... \n\n5 \n\nBeginn und Ende der Versicherung \n\n5.1 \nDer Versicherungsschutz beginnt mit der Überga-\nbe oder Übernahme der versicherten Sachen an bzw. \ndurch den Versicherungsnehmer und endet, wenn diesel-\nben in die Obhut des berechtigten Empfängers übergeben \nworden sind. … \n… \n\nendet in dem Augenblick, in dem die Tür der ver-\n5.3.2 \neinbarten Räumlichkeit hinter der mit der Beförderung be-\nauftragten Begleitperson geschlossen und die versicher-\nten Sachen an einen Mitarbeiter des berechtigten Emp-\nfängers übergeben werden und die Übergabe quittiert ist. \n… \n\n7.2 \n\nPrämien \n\nFür die nachstehend genannten Tätigkeiten: \n\n7.2.1 Geld- und Werttransporte, Notengeldbearbeitung \nund -verwahrung, Hartgeldbearbeitung und -verwahrung, \nBelegguttransporte/Kurierdienste, Service von Geldausga-\nbeautomaten \n\nbeträgt die Prämie … . \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. Aus einer Zusammenschau dieser Versicherungsbedingungen \n\nfolgt: \n\n1. Versichert sind Sachen (Edelsteine, Münzen, Geldscheine) ein-\n\nschließlich ihrer Transportbehältnisse (2.2); bei \"Werten\" ist deren ge-\n\ngenständliche Verkörperung gemeint (das heißt: Frachtbrief, Schecks, \n\nPfandbriefe). \n\nDiese Sachen sind grundsätzlich gegen \"alle Gefahren und Schä-\n\nden\" versichert, gleichviel aus welcher Ursache, soweit der Versiche-\n\nrungsnehmer gegenüber seinem Auftraggeber vertraglich oder gesetzlich \n\nfür die versicherten Sachen haftet. \n\nDiese im Grundsatz weit gefasste \"Allgefahrendeckung\" wird nach-\n\nfolgend beispielhaft erläutert (3.1.1: \"Insbesondere besteht Versiche-\n\nrungsschutz für …\"). Dabei geht es um die Art des Zugriffs und um den \n\nZeitpunkt des Zugriffs, wobei jeweils Gefahren abgedeckt sind, die sich \n\nauf einen stofflichen Zugriff auf die versicherte Sache beziehen. \n\n2. Den beispielhaften Erläuterungen ist zu entnehmen, dass die \n\nVersicherung (lediglich) Schutz vor den typischen Transportrisiken vor, \n\nbei und während des Transports bis zu dessen Abschluss bieten soll. \n\nDas allein entspricht auch dem Charakter als Valoren-Transport-\n\nVersicherung. Es geht demnach nicht um eine \"Geldversicherung\" oder \n\num eine \"Geldwertversicherung\", sondern um eine Geld- und Werttrans-\n\nport-Versicherung, wobei die Revisionserwiderung zutreffend darauf \n\nverweist, dass sich diese nicht aufteilen lässt in eine Geldversicherung \n\neinerseits und eine Werttransportversicherung andererseits. Vielmehr ist \n\nbeim beklagten Versicherer insgesamt eine Valoren-Transport-Versiche-\n\nrung genommen worden als (Sach-)Versicherung von Gütern (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 7. Mai 2003 - IV ZR 239/02 - VersR 2003, 1171 unter II \n\n1 a Tz. 7). Gegenstand einer solchen Versicherung sind die einzelnen \n\nValoren während des Transportes durch das fördernde Unternehmen \n\n(vgl. Thume/de la Motte/Eckhardt, Transportversicherungsrecht AVB-Gü-\n\nter XVI Rdn. 1106). Kennzeichen der danach versicherten Transportge-\n\nfahr ist, dass die Sache während ihrer Beförderung fremder und wech-\n\nselnder Obhut überlassen werden muss (BGHZ 51, 356, 359) und da-\n\ndurch einer erhöhten Gefahr des (Sach-)Zugriffs ausgesetzt ist. \n\n9 \n\n3. Folgerichtig wird Versicherungsschutz versprochen \"insbeson-\n\ndere für\" \n\n- Transporte mit gepanzerten oder ungepanzerten Fahr-\n\nzeugen sowie für die (stoffliche) Bearbeitung und die \n\nVerwahrung (zum Zwecke des Transports); \n\n- Schäden durch Veruntreuung (§ 246 Abs. 2 StGB), Un-\n\nterschlagung (§ 246 Abs. 1 StGB) oder Diebstahl (§ 242 \n\nStGB) auch von Mitarbeitern oder Repräsentanten des \n\nVersicherungsnehmers, also für Schäden infolge von \n\nEigentumsdelikten, die sich in einem körperlichen Zugriff \n\nauf die versicherte Sache manifestieren, und nicht etwa \n\naufgrund von Vermögensdelikten. \n\n10 \n\nDas wird nochmals deutlich anhand der Regelungen unter 3.3, 5.1 \n\nund 5.3 AVB. Versicherungsschutz wird dort auch versprochen für die \n\nZeit \n\n- während des Bestückens, Entleerens und Wartens von \nGeldautomaten einschließlich des Transports von oder \nzum Bankautomaten (3.3 AVB), \n\n- während der Entnahme aus Behältnissen bis zum Ab-\nschluss des Transports, d.h. bis die Sachen in die Obhut \neines berechtigten Empfängers gelangen (5.1 AVB), \n\n- wobei typische Risiken wie das \"Bürgersteigsrisiko\" ein-\n\nbezogen sind (5.3 AVB). \n\n11 \n\nSchadensgleiche Ereignisse sind das Abhandenkommen von \n\nSchlüsseln (3.3.3.1 AVB), der Verlust der Zugangskombination für Be-\n\nhältnisse, in denen die versicherten Sachen verwahrt und/oder transpor-\n\ntiert werden (5.2 AVB), oder die (technische) Falschbefüllung von Bank-\n\nautomaten (3.3.3.2 AVB). Deutlich sind schließlich die Bestimmungen \n\nunter 3.4.3 AVB: Der Versicherer ersetzt Zinsverluste des Auftraggebers, \n\ndie daraus resultieren, dass wegen eines defekten Zeitschlosses oder \n\nwegen Beschädigung der versicherten Sache z.B. durch ein ausgelöstes \n\nTransportsicherungssystem auf die versicherten Sachen kein (körperli-\n\ncher) Zugriff genommen werden kann. \n\n12 \n\n4. Auch die Gefahrausschlüsse unter Ziffer 4 AVB beziehen sich \n\nauf körperliche Beschädigungen oder auf die körperliche Entziehung der \n\nversicherten Sachen z.B. aufgrund hoheitlicher Beschlagnahme. Ebenso \n\nwerden unter Ziffer 8 AVB Obliegenheiten formuliert, die Verhaltensmaß-\n\nregeln beinhalten, die auf die Durchführung von Transporten der versi-\n\ncherten Sachen zugeschnitten sind (Anzahl der Begleitpersonen, Einsatz \n\nvon gepanzerten Fahrzeugen pp.). \n\n13 \n\n5. Abschließend ist unter 7.2.1 AVB beschrieben, für welche unter \n\nVersicherungsschutz genommenen Tätigkeiten Prämien berechnet wer-\n\nden, nämlich für Geld- und Werttransporte, Notengeldbearbeitung und \n\n-verwahrung, Hartgeldbearbeitung und -verwahrung, Belegguttransporte/ \n\nKurierdienste, Service von Geldausgabeautomaten. Genau das be-\n\nschreibt den typischen Geschäftsbereich der B. GmbH, der aber im \n\ngegebenen Fall nicht berührt ist. \n\n14 \n\nIII. Vielmehr lässt sich der hier zu entscheidende Sachverhalt nicht \n\nunter die bei der Beklagten unterhaltene Transportversicherung einord-\n\nnen. Dabei muss der Kläger darlegen, dass der geltend gemachte Scha-\n\nden in den vertraglich abgesteckten Schutzbereich der Versicherung fällt \n\n(BGH, Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 72/84 - VersR 1985, 541 unter \n\n1; BGHZ 23, 355, 358). Nach seinem Vorbringen ist jedoch ein Versiche-\n\nrungsfall zu verneinen; es liegt kein bedingungsgemäßer (körperlicher) \n\nZugriff auf eine gegenständliche und zudem für einen Transport vorge-\n\nsehene Sache vor. \n\n1. Schon eine Übergabe zum Zwecke des Transports ist zu vernei-\n\nnen. \n\na) Dem Kläger zufolge sollte der der B. GmbH überlassene \n\nGeldbetrag deponiert (d.h. nur verwahrt) werden, und zwar als Sicherheit \n\nim Rahmen eines in Aussicht genommenen Anlagegeschäfts. Die Hinter-\n\nlegung erfolgte zum Nachweis des Eigenkapitals gegenüber der Initiato-\n\nrin, nicht etwa sollte der Geldbetrag \"das Eigenkapital\" darstellen. Eine \n\nspätere körperliche Verbringung eines Geldbetrages in betreffender Hö-\n\n15 \n\n16 \n\nhe nach Be. war ungewiss. Selbst wenn das ins Auge gefasste Darle-\n\nhensgeschäft zustande gekommen wäre, hätte es dem Kläger freige-\n\nstanden, den deponierten Betrag wieder abzuholen und das benötigte \n\nEigenkapital auf anderem Wege nach Be. zu transferieren. \n\n17 \n\nb) Die B. GmbH war dem Kläger durch die Initiatorin als \"Securi-\n\nty Haus\" (Hinterlegungsstelle) benannt worden. Aus diesem Grunde ist \n\nder Kläger von H. nach Ba. gereist, um den Geldbetrag gera-\n\nde bei der B. GmbH zu deponieren. Die betreffenden Anleger, die den \n\nNachweis für das Eigenkapital durch Bardepot erbringen sollten, waren \n\nzudem der B. GmbH zuvor avisiert worden. Die Depotdauer und die \n\ngeschätzte Bearbeitungszeit für den Darlehensantrag waren aufeinander \n\nabgestimmt (50 Tage). Der eingezahlte Betrag sollte einerseits das Vor-\n\nhandensein von Eigenkapital belegen, andererseits aber - so der aus-\n\ndrückliche Vortrag - ohne Weisung des Klägers nicht nach Be. transfe-\n\nriert werden. Im Falle des Scheiterns des Anlagegeschäfts sollte der \n\nKläger zur Rückforderung berechtigt sein. \n\n18 \n\nc) Es ging also um keinen Transport oder eine Verwahrung im \n\nVorwege eines beabsichtigten Transports; stattdessen war eine Verbrin-\n\ngung nach Be. - wie ausgeführt - offen. Die B. GmbH handelte nicht \n\nals Valoren-Transportunternehmen, sondern nahm gegenüber dem Ein-\n\nzahler und gegenüber der Initiatorin treuhänderische Funktionen ein. Das \n\nfällt indes nicht in den dargestellten Schutzbereich einer Valoren-\n\nTransport-Versicherung, wobei offen bleiben kann, ob hier durch die B. \n\nGmbH (erlaubnispflichtige) Finanztransfergeschäfte i.S. des § 1 Abs. 1a \n\nNr. 6 KWG vorgenommen worden sind, wie dies in der Revisionserwide-\n\nrung ausgeführt wird (vgl. dazu Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Fülbier, \n\nKreditwesengesetz § 1 Rdn. 139). \n\n19 \n\n2. Es stand zum anderen nicht der Transport einer Wertsache oder \n\nauch nur die Verwahrung einer Wertsache an. Der Kläger hatte der B. \n\nGmbH einen (grundsätzlich versicherten) Scheck übergeben. Mit diesem \n\nScheck ist nachfolgend bestimmungsgemäß verfahren worden. Der \n\nScheck als solcher sollte nicht verwahrt und/oder transportiert werden, \n\nsondern ist nach Weisung des Klägers über das Konto der B. GmbH \n\neingelöst worden, die den Betrag gutgeschrieben erhalten hat. \n\n20 \n\nRechtlich lag somit ein Auftrag vor, der (weil unentgeltlich) unter \n\n§ 670 BGB einzuordnen ist. Aus diesem Auftrag hatte der Kläger einen \n\nAnspruch auf Herausgabe des Erlangten gemäß § 667 BGB. Auf Wei-\n\nsung des Klägers ist das aus der Einlösung des Schecks \"Erlangte\" bei \n\nder Beklagten \"verwahrt\" worden; der aus dem Scheck erzielte Erlös ist \n\nnicht als Geldsache, sondern als Geldsumme in ein Depot bei der B. \n\nGmbH genommen worden. Es handelte sich dabei um eine unregelmäßi-\n\nge Verwahrung bzw. um ein Hinterlegungsdarlehen i.S. des § 700 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB (MünchKomm/Hüffer, 4. Aufl. § 700 BGB Rdn. 3/4), das den \n\nRegeln des Darlehens folgt. \n\n21 \n\nMit der Verwahrung oder gar dem Transport einer konkreten Sache \n\nhatte das nichts zu tun. Der Kläger hat gegen die B. GmbH einen An-\n\nspruch aus §§ 700, 488 BGB, der allein wegen der eingetretenen Insol-\n\nvenz der B. GmbH nicht realisiert werden kann und nicht etwa des-\n\nhalb, weil körperliches Geld in der geschuldeten Größenordnung abre-\n\ndewidrig nach Be. transferiert worden ist. Die Uneinbringlichkeit dieser \n\nDarlehensforderung ist nicht versichert. Soweit nach Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts gegen den Geschäftsführer der B. GmbH ein Anspruch \n\naus § 826 BGB gegeben ist, resultiert dieser aus einer vorsätzlichen sit-\n\ntenwidrigen Schädigung, die gegen das Vermögen des Klägers gerichtet \n\nwar. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Memmingen, Entscheidung vom 15.03.2006 - 3 O 506/05 - \n\nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 15.02.2007 - 14 U 274/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-21/iv-zr-48-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 700","ref_norm":"700","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-21/iv-zr-48-07","retrieved":"2026-07-10 22:09:50.493546+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-21/iv-zr-48-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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