{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-11-21","aktenzeichen":"IV ZR 321/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 321/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. November 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 21. November 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom \n\n26. September 2007 wird auf Kosten der Beklagten ver-\n\nworfen. \n\n1 \n\nI. Die Beklagte macht mit der Anhörungsrüge geltend, der Senat \n\nGründe:\n\nhabe spätestens in der mündlichen Verhandlung darauf hinweisen müs-\n\nsen, dass die Klauseln in ihren Bedingungen der fondsgebundenen Ren-\n\ntenversicherung über den Rückkaufswert bei Kündigung und die Ver-\n\nrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren (§§ 12 \n\nAbs. 3, 24 Abs. 1 AVB) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot \n\nunwirksam sein könnten und nach Maßgabe des Senatsurteils vom \n\n12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297) ein Anspruch auf einen Mindestrück-\n\nkaufswert in Betracht käme. Wäre der Hinweis erteilt worden, hätte sie \n\nauf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg (VersR 2007, \n\n1354) hingewiesen sowie Vertagung beantragt, um über den Gesamtver-\n\nband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ein umfassendes \n\nRechtsgutachten einzuholen. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nII. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und fristgerecht eingelegte \n\nAnhörungsrüge hat keinen Erfolg. \n\n1. Sie ist bereits als unzulässig zu verwerfen, weil es ihr an der \n\ngesetzlich vorgeschriebenen Form fehlt (§ 321a Abs. 4 Sätze 1 und 2 i.V. \n\nmit Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Danach ist die Ent-\n\nscheidungserheblichkeit des gerügten Gehörsverstoßes darzulegen. \n\nDemgemäß hätte die Beklagte ausführen müssen, mit welchen rechtli-\n\nchen Argumenten sie der Rechtsansicht des Senats entgegengetreten \n\nund weshalb die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung möglicherwei-\n\nse anders ausgefallen wäre. Das ist nicht geschehen. Der Hinweis auf \n\nden (nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat veröffentlichten) \n\nBeschluss des Oberlandesgerichts Bamberg (aaO) genügt schon deshalb \n\nnicht, weil diesem Beschluss der genaue Inhalt der dortigen Klauseln \n\nüber den Rückkaufswert bei Kündigung und die Verrechnung der Ab-\n\nschlusskosten nicht zu entnehmen ist. Auch der Hinweis, es wäre Verta-\n\ngung beantragt worden, um über den GDV ein umfassendes Rechtsgut-\n\nachten einzuholen, besagt zur Entscheidungserheblichkeit des gerügten \n\nGehörsverstoßes nichts. Es wäre Sache der anwaltlich vertretenen Be-\n\nklagten gewesen, ihre rechtliche Argumentation auf den hier zu ent-\n\nscheidenden Fall bezogen vorzutragen. \n\n2. Die Anhörungsrüge ist auch nicht begründet, weil ein Gehörs-\n\nverstoß nicht vorliegt. \n\na) Auf eine mögliche Unwirksamkeit der §§ 12 Abs. 3, 24 Abs. 1 \n\nAVB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot brauchte der Senat \n\nnicht hinzuweisen. Die Frage der Transparenz dieser Klauseln war von \n\nAnfang an zentraler Gegenstand des Rechtsstreits. Die Beklagte hat da-\n\nzu in der Revisionsbegründung umfassend Stellung genommen. Der Se-\n\nnat hat die Klauseln nicht wegen fehlender Garantiewerte, sondern des-\n\nhalb für unwirksam erklärt, weil § 12 Abs. 3 AVB keinen Hinweis auf die \n\nfür den Versicherungsnehmer mit der Kündigung verbundenen wirtschaft-\n\nlichen Nachteile enthält. Auf die mit der Verrechnung der Abschlusskos-\n\nten nach dem Zillmerungsverfahren verbundenen Nachteile ist der Versi-\n\ncherungsnehmer nicht nur bei der herkömmlichen kapitalbildenden Le-\n\nbensversicherung hinzuweisen, sondern auch bei der - ebenfalls kapital-\n\nbildenden - fondsgebundenen Lebensversicherung, bei der es keine ga-\n\nrantierten Rückkaufswerte und demgemäß keine entsprechenden Tabel-\n\nlen gibt. Der Nachteil der fehlenden oder nur geringen Kapitalbildung in \n\nden Anfangsjahren der Versicherung ist bei beiden Formen der Lebens-\n\nversicherung ersichtlich gleich. \n\n6 \n\nb) aa) Dieser Umstand lässt es für einen gewissenhaften und \n\nrechtskundigen Prozessbeteiligten (vgl. BVerfG NJW 2003, 3687) als auf \n\nder Hand liegend erscheinen, dass der durch den Transparenzmangel \n\nbewirkte wirtschaftliche Nachteil bei der fondsgebundenen Lebensversi-\n\ncherung ebenso wie bei der herkömmlichen kapitalbildenden Lebensver-\n\nsicherung nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 12. Oktober \n\n2005 (aaO) zu kompensieren sein könnte. Eventuell verbliebene Zweifel \n\nmussten spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts vom 15. Februar 2006 (VersR 2006, 489) beseitigt sein, die der \n\nVerrechnung hoher Abschlusskosten mit der Prämie nach dem Zillme-\n\nrungsverfahren - möglicherweise weitergehend als das Senatsurteil vom \n\n12. Oktober 2005 - ebenfalls Grenzen setzt. Schließlich war bereits lan-\n\nge vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekannt, dass der \n\nGesetzgeber des Versicherungsvertragsgesetzes 2008 auch für die \n\nfondsgebundene Lebensversicherung einen Mindestrückkaufswert vor-\n\ngesehen hat (§ 169 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 i.V. mit Abs. 3 Satz 1 \n\nHalbs. 2). \n\n7 \n\nbb) Im Übrigen hat der Senatsvorsitzende in der mündlichen Ver-\n\nhandlung - im Protokoll nicht vermerkt - darauf hingewiesen, dass die \n\nfraglichen Klauseln unwirksam sein dürften und der Kläger Anspruch auf \n\neinen Mindestrückkaufswert entsprechend dem Senatsurteil vom \n\n12. Oktober 2005 haben könnte. Dem hat der Prozessbevollmächtigte \n\nder Beklagten nicht widersprochen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \nLG Rottweil, Entscheidung vom 15.02.2005 - 3 O 173/04 - \nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.11.2005 - 10 U 66/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-21/iv-zr-321-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-21/iv-zr-321-05","retrieved":"2026-07-10 20:02:15.012550+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-21/iv-zr-321-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. Zivilsenat","date":"2007-11-21","dockets":["IV ZR 321/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.11.2007 – IV ZR 321/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-21/iv-zr-321-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom\n\n26. September 2007 wird auf Kosten der Beklagten ver-\n\nworfen.\n\n1\n\nI. Die Beklagte macht mit der Anhörungsrüge geltend, der Senat","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/321a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"321a","label":"§ 321a ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Rottweil","court_id":null,"court_as_stated":"LG Rottweil","date":"2005-02-15","docket":"3 O 173/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Stuttgart","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Stuttgart","date":"2005-11-29","docket":"10 U 66/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-11-21","docket":"IV ZR 321/05","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-11-21/iv-zr-321-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-21/iv-zr-321-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2008, 378","basis":"cited_by_decisions","votes":3},{"kind":"zeitschrift","cite":"VersR 2008, 381","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:02:15.012550+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}