{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-11-21","aktenzeichen":"IV ZR 129/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 129/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. November 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch \n\nund Dr. Franke \n\nam 21. November 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen \n\ndas Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle \n\nvom 28. April 2005 zugelassen. \n\nDas vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: Bis 50.000 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtli-\n\nches Gehör verletzt, weil es zu Unrecht den Antrag auf Einholung eines \n\nmedizinischen Sachverständigengutachtens abgelehnt hat zu ihrer Be-\n\nhauptung, die Vorerkrankungen, deren Verschweigen ihr angelastet wer-\n\nde, stünden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Eintritt des \n\nVersicherungsfalles. Dieser Verstoß führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur \n\nAufhebung und Zurückverweisung, weil nicht auszuschließen ist, dass \n\ndas Urteil darauf beruht. \n\n2 \n\na) Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen \n\nBeweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Pro-\n\nzessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG NJW 2005, 1487 m.w.N.). \n\nVon der Erhebung eines Beweises darf zwar abgesehen werden, wenn \n\ndie unter Beweis gestellte Tatsache unerheblich ist. Dies setzt aber vor-\n\naus, dass sie zugunsten des Beweisbelasteten als wahr unterstellt wird \n\n(BVerfG NJW 1993, 254, 255 und 1992, 1875, 1877). Dagegen darf ein \n\nBeweisangebot nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Behauptung \n\nunwahrscheinlich erscheint, weil darin eine unzulässige vorweggenom-\n\nmene Beweiswürdigung liegt (BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007). Setzt \n\ndie Würdigung eines Sachverhalts spezielles Fachwissen voraus, hat der \n\nRichter nachvollziehbar darzulegen, dass er über solche eigene Sach-\n\nkunde verfügt (BVerfG NJW 2003, 125, 127; BGH, Beschluss vom \n\n16. Januar 2007 - VI ZR 166/06 - VersR 2007, 1008 unter II und Urteil \n\nvom 23. November 2006 - III ZR 65/06 - NJW-RR 2007, 357 Tz. 13, 14). \n\nIn derartigen Fällen dürfen an den Vortrag einer Partei, die nur geringe \n\nSachkunde hat, keine hohen Anforderungen gestellt werden, vielmehr \n\ndarf sie sich auf den Vortrag von ihr zunächst nur vermuteter Tatsachen \n\nbeschränken (BGH, Urteile vom 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02 - VersR \n\n2004, 83 unter II 1 a und vom 10. Januar 1995 - VI ZR 31/94 - VersR \n\n1995, 433 unter II 1). Ist der Vortrag in Verbindung mit einem Rechtssatz \n\ngeeignet, das geltend gemachte Recht zu begründen, ist er erheblich \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2000 - VI ZR 236/99 - NJW 2000, 3286 un-\n\nter II 1). \n\n3 \n\nb) aa) Der Vortrag der Klägerin, zwischen den verschwiegenen \n\nVorerkrankungen, insbesondere der im Bericht des Epilepsiezentrums \n\nK. genannten psychischen Beschwerden und Störungen und der \n\nschweren Depression, die nach Abschluss des Vertrages aufgetreten sei \n\nund zur Berufsunfähigkeit geführt habe, bestehe kein ursächlicher Zu-\n\nsammenhang, ist erheblich. Trifft die Behauptung zu, bleibt die Leis-\n\ntungspflicht der Beklagten nach § 7 Abs. 3 Satz 5 AVB, § 21 VVG trotz \n\nwirksamen Rücktritts bestehen. Mangels eigener Sachkunde brauchte \n\ndie Klägerin zunächst mehr nicht vorzutragen. Sie hat das Fehlen des \n\nZusammenhangs im Übrigen nicht nur pauschal behauptet, sondern auf \n\nlängere Beschwerdefreiheit und darauf hingewiesen, den für die Bundes-\n\nversicherungsanstalt für Angestellte erstatteten Gutachten der Ärzte M. \n\n -K. und Dr. B. sei zu entnehmen, die neurotische Sym-\n\nptomatik habe 1999 zeitgleich mit der Eheschließung und den erhebli-\n\nchen Problemen am Arbeitsplatz begonnen. \n\n4 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat den Vortrag auch nicht als unerheb-\n\nlich angesehen, denn es hat ihn nicht zugunsten der Klägerin als wahr \n\nunterstellt. Es ist vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, die seinerzeit in \n\nK. und von Dr. O. diagnostizierten psychischen Beschwerden be-\n\nstünden in Gestalt der nunmehr beklagten Depressionen und Angstzu-\n\nstände fort. Die Behauptung einer Zäsur zwischen den damals festge-\n\nstellten und den der jetzigen Verrentung zugrunde liegenden Befunden \n\nerscheine nicht annähernd nachvollziehbar. Damals habe es sich ersicht-\n\nlich um die Feststellung dauerhaft vorhandener in der Persönlichkeits-\n\nstruktur angelegter, unter Stress zu Tage tretender, nachhaltiger Ten-\n\ndenzen gehandelt, psychogen bedingte Beschwerden mit körperlichen \n\nReaktionen zu entwickeln. Ersichtlich seien die schon damals festgestell-\n\nten - langfristig als behandlungsbedürftig angesehenen - Neigungen im \n\nZusammenhang mit den beruflichen Belastungen, die dem Ausscheiden \n\nder Klägerin bei der Sparkasse vorausgegangen seien, erneut hervorge-\n\ntreten oder hätten zumindest mitgewirkt. \n\n5 \n\nDiese Annahmen beruhen auf medizinischen Schlussfolgerungen, \n\ndie das Berufungsgericht ohne eigene Sachkunde nicht ziehen durfte. Es \n\nhat damit die Beweisfrage, deren Beantwortung medizinischen Sachver-\n\nstand voraussetzt, ohne ausgewiesene eigene Sachkunde selbst beant-\n\nwortet. Das ist prozessual unzulässig. \n\n6 \n\n2. Hinsichtlich der Rücktrittsberechtigung der Beklagten ist ein Zu-\n\nlassungsgrund nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei \n\nangenommen, dass die Beklagte zum Rücktritt berechtigt war, weil die \n\nKlägerin ihr die im Epilepsiezentrum K. festgestellten depressiven Er-\n\nscheinungen und psychischen Störungen und die insoweit vorgenomme-\n\nnen Untersuchungen und Behandlungen verschwiegen hat. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 03.03.2004 - 10 O 25/03 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 28.04.2005 - 8 U 74/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-21/iv-zr-129-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-21/iv-zr-129-05","retrieved":"2026-07-10 20:03:17.579678+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-21/iv-zr-129-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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