{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-11-21","aktenzeichen":"1 StR 539/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 539/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. November 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2007 be-\n\nschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKempten (Allgäu) vom 24. Juli 2007 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-\n\nstahls in drei Fällen und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls sowie \n\nwegen Verschaffens von falschen Ausweisen in zwei rechtlich zusammentref-\n\nfenden Fällen und unerlaubter Einreise zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier \n\nJahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfah-\n\nrensrügen sowie auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat \n\nkeinen Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\nDie auf § 338 Nr. 8 StPO gestützte Verfahrensrüge, mit der Rechtsanwalt \n\nS. die Behinderung von Rechtsanwalt E. , der sich als Wahlverteidiger \n\nlegitimiert hatte, behauptet, ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). \n\nDazu trägt er vor, Rechtsanwalt E. habe mit Schriftsatz vom 9. Juli \n\n2007 dem Landgericht seine Mandatierung als Wahlverteidiger angezeigt. Das \n\nGericht habe es unterlassen, Rechtsanwalt E. danach eine Ladung zu den \n\n4 \n\n5 \n\nHauptverhandlungsterminen vom 24. und 31. Juli 2007 zukommen zu lassen. \n\nWeiterhin habe das Gericht dessen Antrag ignoriert, den Termin vom 24. Juli \n\n2007 aufgrund einer Verhinderung durch andere Gerichtstermine zu verlegen. \n\nDem Hauptverhandlungsprotokoll sei zu entnehmen: \"Es wurde bekannt gege-\n\nben, dass der frühere Verteidiger, Rechtsanwalt E. , sein Mandat niedergelegt \n\nhat\". \n\nDieser Vortrag ist unvollständig und daher - zumindest - irreführend. Tat-\n\nsächlich liegt folgender - auch durch eine sachgerechte Gegenerklärung der \n\nStaatsanwaltschaft Kempten belegter - Verfahrensgang zugrunde. \n\nAm 4. Juli 2007 beraumte der Vorsitzende der Strafkammer die Haupt-\n\nverhandlung auf den 24. und 31. Juli 2007 an. Zugleich wurde Rechtsanwalt \n\nS. als Pflichtverteidiger bestellt. Fünf Tage danach, mit Schriftsatz vom \n\n9. Juli 2007, zeigte Rechtsanwalt E. seine Beauftragung als Wahlverteidiger \n\nan. Am 12. Juli 2007 erhielt er die Akten - aus denen sich die Hauptverhand-\n\nlungstermine ergaben - zur Einsicht für einen Tag; am 18. Juli 2007 gab er die \n\nAkten zurück. Nur einen Tag vor Beginn der Hauptverhandlung, am 23. Juli \n\n2007, stellte er per Telefax um 11.35 Uhr den Antrag, den Termin vom 24. Juli \n\n2007 aufzuheben, da er anderweitige Gerichtstermine habe. Mit einem weiteren \n\nFax um 16.19 Uhr teilte er mit, dass er \"aus Gründen, die nicht in der Sache \n\nselbst liegen\", das Mandat niedergelegt habe. \n\n6 \n\nDamit hat Rechtsanwalt S. wesentliche Umstände verschwiegen, \n\ndie - was ihm bekannt sein musste - zur Beurteilung der Begründetheit der Ver-\n\nfahrensrüge unerlässlich waren. Das gilt zumindest für den Umstand, dass die \n\nMandatsanzeige erst nach der Terminsbestimmung erfolgte, das Datum des \n\nTerminsverlegungsantrags - nur einen Tag vor Beginn der Hauptverhandlung - \n\nund die gleichfalls noch an diesem Tag mitgeteilte Mandatsniederlegung. Ein \n\nvollständiger Vortrag dieses leicht überschaubaren Sachverhalts hätte - was \n\nunschwer zu erkennen ist - seiner Rüge den Boden entzogen. Eine Verfahrens-\n\nrüge, die auf einem derart unvollständigen und irreführenden Vortrag gestützt \n\nwird, ist rechtsmissbräuchlich (vgl. EGMR NJW 2007, 2097) und daher unzu-\n\nlässig. \n\n7 \n\nIm Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Hebenstreit Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-21/1-str-539-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-21/1-str-539-07","retrieved":"2026-07-10 19:58:31.525296+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-21/1-str-539-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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