{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2007-11-20","aktenzeichen":"XI ZB 30/06","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZB 30/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. November 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und \n\ndie Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nam 20. November 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Be-\n\nschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nBraunschweig vom 8. September 2006 wird auf ihre \n\nKosten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert beträgt 185.968,61 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nMit \n\nTelefaxschreiben \n\nihrer \n\nProzessbevollmächtigten \n\nvom \n\n17. Juli 2006 (einem Montag) legte die Beklagte Berufung gegen das ihr \n\nam Freitag, dem 16. Juni 2006 zugestellte Urteil des Landgerichts ein, \n\nmit dem der Schadensersatzklage des Klägers stattgegeben worden war. \n\nAls Empfänger wies der Berufungsschriftsatz das Oberlandesgericht aus, \n\nenthielt jedoch im Adressfeld nicht dessen Telefaxnummer, sondern die \n\ndes Landgerichts, an die die Berufungsschrift am selben Tag gefaxt wur-\n\nde und dort um 15.10 Uhr einging. Das Original der Berufungsschrift ging \n\nam 19. Juli 2006 beim Oberlandesgericht ein, das Fax vom 17. Juli 2006 \n\nwurde dem Oberlandesgericht auf Anforderung am 31. August 2006 \n\nübermittelt. \n\n2 \n\nNach Hinweis der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht \n\nvom 17. August 2006, dass die Berufung beim Oberlandesgericht nach \n\nFristablauf eingegangen sei, hat die Beklagte am 22. August 2006 gegen \n\ndie Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Berufungs-\n\nschrift sei versehentlich per Fax an das Landgericht versandt worden, da \n\ndie - ansonsten zuverlässige - Mitarbeiterin ihrer Prozessbevollmächtig-\n\nten die Telefaxnummer versehentlich aus einer bei den erstinstanzlichen \n\nAkten befindlichen Verfügung des Landgerichts übernommen habe. Die-\n\nse Verfahrensweise habe den im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten be-\n\nstehenden Anweisungen widersprochen, nach welchen die Telefaxnum-\n\nmern grundsätzlich aus der jeweils aktuellen Fassung der Kanzleisoft-\n\nware „RA-MICRO“ zu entnehmen gewesen seien. Außerdem habe die \n\nAnweisung bestanden, die Nummer des Sendeberichts mit dem letzten \n\ngerichtlichen Schreiben zu vergleichen. Ein solches habe es hier vom \n\nOberlandesgericht allerdings noch nicht gegeben, da die zweite Instanz \n\nmit der Berufungseinlegung erst habe eröffnet werden sollen. Es hätten \n\nlediglich gerichtliche Schreiben des Landgerichts vorgelegen, was letzt-\n\nlich zu dem Versehen geführt habe. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbe-\n\ngründet zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur \n\nBegründung hat es ausgeführt, die Berufungsfrist sei durch ein Organisa-\n\ntionsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten versäumt \n\nworden, das diese sich zurechnen lassen müsse. Die bloße Kontrolle, ob \n\ndie aus dem Sendebericht ersichtliche Nummer mit der des letzten ge-\n\nrichtlichen Schreibens übereinstimme, genüge als Ausgangskontrolle für \n\ndurch Fax übermittelte Schriftsätze nicht. Eine wirksame Ausgangskon-\n\ntrolle setze vielmehr den Abgleich anhand des zuvor verwendeten oder \n\neines anderen, ebenso zuverlässigen Verzeichnisses voraus, um nicht \n\nnur Fehler bei der Eingabe, sondern auch schon bei der Ermittlung der \n\nFaxnummer aufdecken zu können. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. \n\nII. \n\nmit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die \n\nVoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbe-\n\nschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Be-\n\nschluss gewahrt sein müssen \n\n(vgl. Senat, BGHZ 161, 86, 87 \n\nm.w.Nachw.), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beklagten \n\nist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung ei-\n\nner einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erfor-\n\nderlich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs vor noch beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts auf \n\neinem Verstoß gegen den Anspruch der Beklagten auf Gewährung recht-\n\nlichen Gehörs (Art. 103 GG i.V. mit § 139 ZPO) noch verletzt sie den An-\n\nspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes \n\n(Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfGE 77, \n\n275, 284; BVerfG NJW 2003, 281). \n\n5 \n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht die angegrif-\n\nfene Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs zum Verschulden eines Prozessbevollmächtigten bei der Ausgangs-\n\nkontrolle von Telefaxschreiben ab. Danach ist ein Anwalt grundsätzlich \n\nverpflichtet, für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung \n\nder durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf \n\ndie Verwendung der zutreffenden Empfängernummer hin gewährleistet. \n\nDies bedeutet, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Re-\n\ngel ein Sendebericht ausgedruckt und entsprechend - d.h. auch auf die \n\nRichtigkeit der verwendeten Empfängernummer - überprüft werden muss \n\n(vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 1. März 2005 \n\n- VI ZB 65/04, \n\nNJW-RR 2005, 862, vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, \n\n2413, Tz. 7 sowie Senatsbeschluss vom 17. April 2007 - XI ZB 39/06, \n\nFamRZ 2007, 1095 f., Tz. 5). Von diesem Grundsatz ist auch das Beru-\n\nfungsgericht ausgegangen. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Be-\n\nrufungsgericht habe verkannt, dass nach der Entscheidung des Bundes-\n\ngerichtshofs vom 10. Mai 2006 (aaO) nicht in jedem Fall der Abgleich \n\nanhand eines Verzeichnisses erfolgen müsse, sondern nur dann, wenn \n\nsich die Faxnummer des Gerichts nicht aus der Handakte ergebe, führt \n\ndas schon deshalb nicht weiter, weil sich die Faxnummer des Oberlan-\n\ndesgerichts im Streitfall gerade nicht aus der Handakte ergab. Eine Re-\n\ngelung, die sich auf den Abgleich mit den Handakten beschränkte, war \n\n- wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - daher nicht ausrei-\n\nchend. \n\n6 \n\nNotwendig war vielmehr eine Regelung, die anhand des Sendebe-\n\nrichts die nochmalige selbstständige Prüfung der zutreffenden Empfän-\n\ngernummer vorsah (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2005 aaO \n\nm.w.Nachw.). Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Vortrag der Beklagten \n\nvor dem Tatrichter dazu auf, dass eine solche Regelung bei ihren Pro-\n\nzessbevollmächtigten bestanden hat. Der vor dem Tatrichter gehaltene \n\nVortrag zum Abgleich der im Fax eingesetzten Nummer mit Verfügungen \n\ndes Gerichts aus der Handakte ist in Fällen, in denen zuvor mit dem Ge-\n\nricht - wie hier - noch nicht korrespondiert worden ist, ersichtlich nicht \n\nausreichend. \n\n7 \n\nDas sieht auch die Rechtsbeschwerde zutreffend, beruft sich aber \n\ndarauf, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts sei erforder-\n\nlich, weil sich das Berufungsgericht unter Verstoß gegen das Gebot \n\nrechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) und gegen bestehende Hinweispflich-\n\nten auf die im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht veröffentlichte \n\nund den Prozessbevollmächtigten der Beklagten daher noch nicht be-\n\nkannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2006 (XII ZB \n\n267/04, NJW 2006, 2412) gestützt habe, ohne der Beklagten Gelegen-\n\nheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben. Ein gerichtlicher Hinweis \n\nhabe auch erteilt werden müssen, weil erkennbar gewesen sei, dass der \n\nVortrag der Beklagten in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags \n\nzum Abgleich der Nummer in dem Sendebericht unklar und ergänzungs-\n\nbedürftig gewesen sei. Für den Fall eines solchen Hinweises hätte die \n\nBeklagte ihren Vortrag dahin ergänzt, die allgemeine Anweisung sei auch \n\ndahin gegangen, auf das Verzeichnis der Rechtsanwaltssoftware \n\n„RA-MICRO“ nicht nur zur Ermittlung der Telefaxnummer, sondern auch \n\nzum Abgleich mit der Telefaxnummer im Sendebericht zurückzugreifen. \n\n8 \n\nHiermit kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen. Auf ihren \n\nerstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren ergänzten Vortrag kommt es \n\nnicht an, weil das Berufungsgericht weder Hinweispflichten noch den An-\n\nspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und wirkungs-\n\nvollen Rechtsschutzes verletzt hat. \n\n9 \n\nDie Rechtsbeschwerde verkennt bereits, dass es sich bei dem Be-\n\nschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2006 nicht um eine neue \n\nRechtsprechung handelt, die den Prozessbevollmächtigten der Beklagten \n\nnoch nicht bekannt sein musste. Es entspricht vielmehr langjähriger und \n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Anwalt \n\ngrundsätzlich verpflichtet ist, für eine Büroorganisation zu sorgen, die \n\neine Überprüfung der durch Telefax übermittelten \n\nfristgebundenen \n\nSchriftsätze auch auf die Verwendung der zutreffenden Empfängernum-\n\nmer hin gewährleistet. Dabei muss zur erforderlichen Ausgangskontrolle \n\nin der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und entsprechend überprüft \n\nwerden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1995 - XII ZB 123/95, \n\nVersR 1996, 778, vom 20. Dezember 1999 - II ZB 7/99, NJW 2000, 1043, \n\nvom 10. Januar 2000 - II ZB 14/99, NJW 2000, 1043, 1044, vom \n\n12. März 2002 - IX ZR 220/01, VersR 2002, 1577, vom 24. April 2002 \n\n- AnwZ 7/01, BRAK-Mitt. 2002, 171 und vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03, \n\nFamRZ 2004, 1275 f.). Dass es insoweit einer Abschlusskontrolle bedarf, \n\nbei der nicht nur die Vollständigkeit der Übermittlung, sondern auch die \n\nRichtigkeit der Empfängernummer grundsätzlich anhand eines Verzeich-\n\nnisses abschließend und selbstständig zu prüfen ist, ist ebenfalls nicht \n\nerst seit dem Beschluss vom 10. Mai 2006 Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs (vgl. etwa zuvor bereits BGH, Beschluss vom 1. März 2005 \n\n- VI ZB 65/04, NJW-RR 2005, 862 m.w.Nachw.). Eines Hinweises des \n\nBerufungsgerichts auf diese Rechtsprechung, die den Prozessbevoll-\n\nmächtigten der Beklagten hätte bekannt sein müssen, bedurfte es daher \n\nschon aus diesem Grund nicht. \n\n10 \n\nEine Hinweispflicht des Berufungsgerichts ergab sich entgegen der \n\nAnsicht der Rechtsbeschwerde auch nicht daraus, dass der Vortrag der \n\nBeklagten in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch zu den in der Kanzlei ihrer \n\nProzessbevollmächtigten getroffenen Anordnungen zur Kontrolle der \n\nFaxnummer anhand des Sendeberichts etwa unklar oder erkennbar er-\n\ngänzungsbedürftig gewesen wäre. Die Beklagte hatte dort ausdrücklich \n\nzu den bei ihren Prozessbevollmächtigten getroffenen Anweisungen für \n\ndie Kontrolle der Faxnummern anhand des Sendeberichts vorgetragen. \n\nDass die dort geschilderten Anweisungen gerade für Fälle der vorliegen-\n\nden Art erkennbar nicht tauglich und nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs daher nicht ausreichend waren, ist kein Grund für eine \n\nHinweispflicht des Gerichts. \n\n11 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Göttingen, Entscheidung vom 12.06.2006 - 2 O 619/04 - \n\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 08.09.2006 - 8 U 153/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-20/xi-zb-30-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-20/xi-zb-30-06","retrieved":"2026-07-10 19:58:47.180498+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-20/xi-zb-30-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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