{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2007-11-20","aktenzeichen":"1 StR 442/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 442/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. November 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2007 be-\n\nschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts München II vom 20. März 2007 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen \n\nVerbreitung pornografischer Schriften in drei tatmehrheitli-\n\nchen Fällen (Tatkomplex II.3.a) verurteilt worden ist; insoweit \n\nträgt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die \n\ndem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen; \n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, \n\ndass der Angeklagte \n\n- des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 156 tatmehrheit-\n\nlichen Fällen \n\n- des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 84 \n\ntatmehrheitlichen Fällen \n\n- der Verbreitung pornografischer Schriften \n\n- des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 100 tatmehrheit-\n\nlichen Fällen \n\n- des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen \n\n- des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei \n\ntatmehrheitlichen Fällen \n\n- des Besitzes kinderpornografischer Schriften \n\n- des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tatmehrheit-\n\nlichen Fällen \n\nschuldig ist. \n\n2. Im Übrigen wird die Revision verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer trägt die weiteren Kosten seines Rechts-\n\nmittels und die dadurch den Nebenklägern im Revisionsverfahren \n\nentstandenen notwendigen Auslagen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: \n\n\"Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen, soweit dem Ange-\n\nklagten zur Last lag, im Zeitraum zwischen dem 28. Januar 2001 und \n\ndem 27. Dezember 2003 durch drei selbständige Handlungen pornogra-\n\nphische Schriften verbreitet zu haben (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der \n\nFassung vom 13. November 1998; Tatkomplex II.3.a). Bezüglich dieses \n\nTatvorwurfs ist Verfolgungsverjährung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB \n\neingetreten. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13. November \n\n1998 droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an. Mithin \n\nbeträgt die gesetzliche Verjährungsfrist drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 \n\nStGB). Zu Gunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass er die \n\nihm vorgeworfenen Straftaten schon zu Beginn des Tatzeitraums - mithin \n\nnoch im Januar/Februar 2001 - begangen hat. Das Ermittlungsverfahren \n\ngegen den Angeklagten ist aber erst aufgrund der Strafanzeige des Ge-\n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nschädigten S. vom 28. März 2006 eingeleitet worden. Ein \n\nAnwendungsfall des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt nicht vor.\" \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nDer Schuldspruch ist entsprechend zu ändern. \n\nTrotz des Wegfalls dieser Vorwürfe kann die Gesamtstrafe bestehen \n\nbleiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen auch \n\nverjährte Taten bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berück-\n\nsichtigt werden, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte \n\nStraftaten (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 38b m.w.N.). Jeden-\n\nfalls fielen die entfallenden drei Einzelstrafen von jeweils drei Monaten ange-\n\nsichts der Vielzahl der verbleibenden Taten, die fast durchgängig mit deutlich \n\nhöheren Einzelstrafen geahndet wurden, in keiner Weise ins Gewicht. \n\n5 \n\n2. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet (§ 349 \n\nAbs. 2 StPO). \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-20/1-str-442-07-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-20/1-str-442-07-2","retrieved":"2026-07-10 22:09:41.380632+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-20/1-str-442-07-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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