{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"V ZB 72/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nV ZB 72/07 \n\nvom \n\n15. November 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. November 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die \n\nRichterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der \n\n21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2007 \n\naufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die \n\nKosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, \n\nan \n\ndas \n\nLandgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.350 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nMit notariellem Vertrag vom 6. Mai 2005 kauften die Kläger von der \n\nEigentümerin eine Wohnung in einem Gebäude in D. , zu der nach der \n\nnotariellen Teilungserklärung vom 18. Januar 2005 auch der im Aufteilungsplan mit \n\nder Nummer 23 bezeichnete Abstellraum im Dachgeschoss gehörte. \n\nDieser wurde von dem Beklagten genutzt, der auf Grund eines mit dem \n\nfrüheren Eigentümer des Gebäudes im Jahre 1978 abgeschlossenen Mietver-\n\ntrages im Erdgeschoss Räume für die von ihm betriebene Zahnarztpraxis ange-\n\nmietet hatte. Der Beklagte verweigerte die Herausgabe des Abstellraumes an die \n\nKläger mit dem Hinweis, dass dieser zu den an ihn vermieteten Räumen gehöre \n\nund die Kläger daher mit dem Erwerb der Wohnung in das Mietverhältnis über den \n\nAbstellraum eingetreten seien. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat der Herausgabeklage stattgegeben. Die Kläger haben \n\nnach dem Schluss der mündlichen Verhandlung die Erledigung der Hauptsache \n\nangezeigt, weil der Beklagte den Abstellraum räumte, nachdem \n\nihm die \n\nHausverwaltung einen anderen Abstellraum in dem Gebäude zur Verfügung \n\ngestellt hatte. Die von dem Beklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht als \n\nunzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der \n\nRechtsbeschwerde, mit der er eine seinem Antrag auf Klageabweisung entspre-\n\nchende Sachentscheidung erreichen will. \n\nII. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht meint, dass die Berufung gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 \n\nZPO nicht zulässig sei, da der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht \n\nübersteige. Zwar sei § 41 Abs. 2 GKG für die Bestimmung des Streitwerts nicht \n\ndirekt anwendbar, da es sich um eine Herausgabeklage, und nicht um eine miet-\n\nrechtliche Räumungsklage handele. Der Wert des Herausgabeanspruchs schätze \n\ndie Kammer gem. § 3 ZPO aber auf das 12 fache des von den Klägern \n\nerrechneten (monatlichen) Mietwerts des Abstellraumes. \n\n5 \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nIII. \n\n6 \n\n7 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 \n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), \n\nform- und fristgerecht eingelegt (§ 575 ZPO) und begründet. \n\nDie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene \n\nBeschluss verletzt den Beklagten in seinem verfassungsrechtlich gesicherten \n\nAnspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nach Art. 2 Abs. 1 GG in \n\nVerbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, der es verbietet, den Zugang zu den in \n\nden Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sach-\n\ngründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 74, 228, \n\n234; BVerfG NJW 1991, 3140). \n\n8 \n\nSo liegt es hier. Das Berufungsgericht hat in Abweichung von einer stän-\n\ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die für die Bestimmung des \n\nStreitwerts und der Beschwer einschlägigen Vorschriften der §§ 8, 9 ZPO nicht \n\nberücksichtigt. Der Wert der Beschwer bestimmt sich, wenn der Beklagte \n\ngegenüber dem mit der Klage verfolgten Herausgabeanspruch ein streitiges \n\nvertragliches Recht zum Besitz aus Miete oder Pacht einwendet, nach § 8 ZPO \n\n(BGH, Beschl. v. 7. November 2002, LwZR 9/02, BGH-Report 2003, 757, 758; \n\nBeschl. v. 27. Okt. 2004, XII ZB 106/04, MDR 2005, 204). Lässt sich die streitige \n\nZeit, in der das von dem Beklagten in Anspruch genommene vertragliche \n\nBesitzrecht noch bestehen würde, nicht bestimmen, ist § 9 ZPO entsprechend \n\nanzuwenden und der 3,5 fache Jahresbetrag einer Miete oder Pacht in Ansatz zu \n\nbringen (BGH, Beschl. v. 17. März 2005, III ZR 342/04, NJW-RR 2005, 867, 869; \n\nBVerfG NZM 2006, 578). \n\n9 \n\nDie Abweichung von dieser Rechtsprechung, auf die der Beklagte im \n\nÜbrigen hingewiesen hatte, ist vom Beschwerdegericht bei seiner Festsetzung des \n\n10 \n\n11 \n\nWerts der Beschwer nicht begründet worden. Nachvollziehbare Sachgründe dafür \n\nlassen sich auch nicht finden. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\na) Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Der Beklagte kann – auch wenn \n\nder Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt hat – seinen Klageabweisungsantrag \n\nmit der Begründung aufrechterhalten, dass die Klage von Anfang an unbegründet \n\ngewesen sei (vgl. BGH, Urt. v. 23. November 1966, VIII ZR 160/64, NJW 1967, \n\n564, 565; Urt. v. 3. Februar 1976, VI ZR 23/72, WM 1976, 481, 482) und zu diesem \n\nZweck auch ein Rechtsmittel einlegen (BGH, Urt. v. 7. November 1974, III ZR \n\n115/72, NJW 1975, 539; OLG Hamburg NJW-RR 1989, 570). \n\n12 \n\nb) Die Beschwer des Beklagten übersteigt den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO \n\nbezeichneten Mindestwert von 600 €. Die Beschwer ist allerdings – anders als die \n\nRechtsbeschwerde meint – nicht nach dem Wert der Hauptsache, sondern nach \n\nden im ersten Rechtszug entstandenen Kosten zu bestimmen. \n\n13 \n\naa) Nach einer einseitigen Erledigungserklärung reduziert sich der Streitwert \n\nauf die bis dahin entstandenen Kosten (BGHZ 57, 301, 303; 106, 359, 366). Diese \n\nbestimmen auch die Beschwer des Beklagten, der der Erledigung widerspricht und \n\neine Klageabweisung erreichen will (BGH, Urt. v. 11. Juli 1990, XII ZR 10/90, NJW-\n\nRR 1990, 1474; Urt. v. 9. März 1993, VI ZR 249/92, NJW-RR 1993, 765, 766). \n\n14 \n\nbb) Die Reduktion auf das Kosteninteresse tritt auch dann ein, wenn der \n\nKläger – wie hier – nach einem ihm günstigen Urteil zwischen den Instanzen die \n\nErledigung der Hauptsache gegenüber dem Gericht und dem Beklagten \n\nschriftsätzlich erklärt. Zwar bleibt die Erledigungserklärung des Klägers, wenn sie \n\neinseitig bleibt, zunächst wirkungslos, weil das erstinstanzliche Gericht nach § 318 \n\nZPO an seine Entscheidung gebunden ist und daher nicht mehr dem geänderten \n\nAntrag entsprechend die Erledigung der Hauptsache feststellen kann (Schwab, \n\nFestschrift Schnorr von Carolsfeld, 445, 453; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. \n\nAufl., § 91a Rdn. 50; MünchKomm-ZPO/Lindacher, 2. Aufl., § 91a Rdn. 113; \n\nZöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91a Rdn. 38). Die Erledigungserklärung des \n\nKlägers ist jedoch als Prozesshandlung, die auch zwischen den Instanzen ge-\n\ngenüber dem erstinstanzlichen Gericht wirksam vorgenommen werden kann \n\n(Schwab, aaO, S. 447 ff.), nicht unwirksam. Das zeigt sich daran, dass – solange \n\ndas erstinstanzliche Urteil noch nicht rechtskräftig geworden ist – die Erledigungs-\n\nerklärung des Klägers die in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmten Rechtsfolgen \n\nherbeiführt, wenn der Beklagte sich der Erledigungserklärung anschließt oder nach \n\neinem richterlichen Hinweis auf diese Folgen nicht innerhalb der Notfrist von zwei \n\nWochen nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO der Erledigungserklärung des Klägers \n\nwiderspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Februar 1995, VIII ZB 53/94, NJW 1995, \n\n1095, 1096). \n\n15 \n\ncc) Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt hier auch dann den für \n\neine zulässige Berufung erforderlichen Mindestwert von 600 €, wenn man diesen \n\nnach dem Kosteninteresse bestimmt. Der Gegenstandswert ist zwar nicht – wie die \n\nRechtsbeschwerde meint – nach dem Mietzins für die Praxisräume, sondern nach \n\ndem Mietwert des streitigen Abstellraumes zu bestimmen. Der Streitwert ist auf \n\ndieser Grundlage vom Amtsgericht nach §§ 8, 9 ZPO mit 2.016,00 € richtig \n\nberechnet worden. Maßgebend für die Beschwer sind hier die in erster Instanz \n\nentstandenen Gebühren, also die gerichtliche Verfahrensgebühr und die auf bei-\n\nden Seiten entstandenen Gebühren (Verfahrens- und Terminsgebühr) und die \n\nAuslagen der Rechtsanwälte, die zusammengerechnet deutlich über 600 € liegen. \n\n16 \n\n3. Der die Berufung der Klägerin als unzulässig verwerfende Beschluss des \n\nBerufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über das \n\nRechtsmittel an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nKrüger Schmidt-Räntsch Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2007 - 235 C 12123/06 - \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.05.2007 - 21 S 59/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/v-zb-72-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/v-zb-72-07","retrieved":"2026-07-10 19:58:31.230843+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-15/v-zb-72-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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