{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"V ZB 12/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZwVwV § 18 Abs. 2 a) Die Regelvergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV erfasst nicht nur einen ge- dachten Regelfall, sondern schlechthin alle Fälle vermieteter oder verpachteter Zwangsverwaltungsobjekte. b) Ein Missverhältnis, das eine Erhöhung oder Ermäßigung der Vergütung nach § 18 Abs. 2 ZwVwV dann nicht nur rechtfertigt, sondern gebietet, liegt vor, wenn der im Einzelfall entstehende Aufwand auch unter Berücksichtigung der bei einer pau- schalierenden Vergütungsregelung notwendigerweise entstehenden Härten zu ei- ner unangemessen hohen oder zu einer unangemessen niedrigen Vergütung führt. c) Ob das der Fall ist, ist mit einer an § 152a ZVG ausgerichteten wertenden Be- trachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Bei dieser Gesamtwürdi- gung steht dem Tatrichter deshalb ein durch das Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 12/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. November 2007 \n\nin der Zwangsverwaltervergütungssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZwVwV § 18 Abs. 2 \n\na) Die Regelvergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV erfasst nicht nur einen ge-\ndachten Regelfall, sondern schlechthin alle Fälle vermieteter oder verpachteter \nZwangsverwaltungsobjekte. \n\nb) Ein Missverhältnis, das eine Erhöhung oder Ermäßigung der Vergütung nach § 18 \nAbs. 2 ZwVwV dann nicht nur rechtfertigt, sondern gebietet, liegt vor, wenn der im \nEinzelfall entstehende Aufwand auch unter Berücksichtigung der bei einer pau-\nschalierenden Vergütungsregelung notwendigerweise entstehenden Härten zu ei-\nner unangemessen hohen oder zu einer unangemessen niedrigen Vergütung \nführt. \n\nc) Ob das der Fall ist, ist mit einer an § 152a ZVG ausgerichteten wertenden Be-\ntrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Bei dieser Gesamtwürdi-\ngung steht dem Tatrichter deshalb ein durch das Rechtsbeschwerdegericht nur \neingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. \n\nBGH, Beschl. v. 15. November 2007 - V ZB 12/07 - LG Zwickau \n\n AG Zwickau \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n- - \n2\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. November 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, \n\ndie Richterin Dr. Stresemann sowie die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters gegen den Be-\n\nschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom \n\n12. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n7.946,84 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nAuf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht Zwickau am 28. No-\n\nvember 2005 die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses Beschlusses be-\n\nzeichneten Grundstücks der Schuldner an. Nach Antragsrücknahme hob das \n\nAmtsgericht am 6. März 2006 die Zwangsverwaltung wieder auf. \n\nDas Grundstück ist mit vier Gebäudekomplexen mit insgesamt 28 Woh-\n\nnungen, 18 Ladenlokalen, neun Büroeinheiten, einem Kino und einer Spielothek \n\nbebaut. Die insgesamt 57 Einheiten waren bei der Inbesitznahme durch den \n\nZwangsverwalter Anfang Dezember 2005 mit Ausnahme von drei Wohnungen \n\nvermietet. Der Zwangsverwalter trat in den Vertrag der Schuldner mit der bishe-\n\nrigen Hausverwaltung ein. Dringende Reparaturen waren nicht erforderlich. Bei \n\n \n \n \n\n- - \n3\n\nneun Mietern bestanden Mietrückstände, um deren Eintreibung der Zwangs-\n\nverwalter sich bemühte. Ferner veranlasste er die Neuvermietung eines als Eis-\n\ncafé genutzten Ladenlokals und erstellte Umsatzsteuervoranmeldungen und –\n\nerklärungen. Insgesamt vereinnahmte er Mieten und Pachten in Höhe von \n\n137.014,42 €. \n\n3 \n\nDer Zwangsverwalter hat die Festsetzung einer erhöhten Regelvergü-\n\ntung in Höhe von 15 % der vereinnahmten Mieten und Pachten nebst 480 € an \n\nAuslagen und 16 % Umsatzsteuer beantragt, insgesamt 24.397,31 €. Das \n\nAmtsgericht hat diesem Antrag mit Ausnahme eines Teils der Auslagen ent-\n\nsprochen und 24.072,51 € festgesetzt. Auf die Beschwerde der Schuldner hat \n\ndas Landgericht die Vergütung herabgesetzt auf eine nicht erhöhte Regelvergü-\n\ntung von 10 % der vereinnahmten Mieten und Pachten nebst 200 € an Ausla-\n\ngen und Umsatzsteuer, insgesamt 16.125,67 €. Dagegen richtet sich die von \n\ndem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters, mit \n\nder er die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen \n\nmöchte. \n\nII. \n\n4 \n\nDas Beschwerdegericht ist der Ansicht, die Regelvergütung sei nicht \n\nnach § 18 Abs. 2 ZwVwV anzuheben. Es gebe keinen Automatismus dahinge-\n\nhend, dass die Regelvergütung stets bei Überschreitung einer bestimmten An-\n\nzahl von Wohneinheiten oder gewerblichen Einheiten zu erhöhen sei. Das vor-\n\nliegende Zwangsverwaltungsverfahren sei dadurch geprägt, dass es einerseits \n\nnur ca. 3 ½ Monate gedauert habe und dass andererseits in diesem relativ kur-\n\nzen Zeitraum recht hohe Mieteinnahmen erzielt worden seien. Die Verwaltung \n\ngewerblich genutzter Einheiten sei zwar mit anspruchsvollen Tätigkeiten wie \n\n \n \n\n- - \n4\n\netwa der Fertigung von Umsatzsteuererklärungen verbunden. Zugleich seien \n\nhier jedoch regelmäßig höhere Mieteinnahmen zu erzielen, weshalb die ge-\n\nwerbliche Vermietung eine Erhöhung der Vergütung des Zwangsverwalters \n\nnicht rechtfertige. Bei Annahme eines Stundensatzes von 70 € entspreche die \n\nnicht erhöhte Regelvergütung 195 Stunden, mithin arbeitstäglich fast 3 Stun-\n\nden. Diese hohe Anzahl von Stunden, die den Aufwand für ein Normalverfahren \n\nvon 70 Stunden weit übersteige, obwohl die Zwangsverwaltung nur ca. 3 ½ \n\nMonate angedauert habe, rechtfertige es, von einer Anhebung der Vergütung \n\nabzusehen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Zwangsverwalter die Ver-\n\nwaltung von einer gut funktionierenden Hausverwaltung übernommen habe und \n\nauch während der Zwangsverwaltung Aufgaben bei dieser Hausverwaltung \n\nverblieben seien. \n\n5 \n\n6 \n\nIII. \n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. \n\n1. Dem Zwangsverwalter steht für seine Tätigkeit im vorliegenden Ver-\n\nfahren nach §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV die Regelvergütung von \n\n10% der erzielten Mieteinnahmen in Höhe von 13.701,44 €, nach §§ 17 Abs. 1, \n\n21 Abs. 2 Satz 2 ZwVwV eine Auslagenpauschale von 40 € für fünf Monate und \n\nnach § 17 Abs. 2 ZwVwV die Umsatzsteuer auf die vorgenannten Beträge, mit-\n\nhin eine Vergütung von insgesamt 16.125,67 € zu. Diese Vergütung hat ihm \n\ndas Beschwerdegericht zuerkannt. \n\n7 \n\n2. Eine Erhöhung der Regelvergütung auf 15 % der erzielten Miet- und \n\nPachteinnahmen kommt nicht in Betracht. \n\n \n \n\n- - \n5\n\n8 \n\n9 \n\na) Eine solche Erhöhung setzt nach § 18 Abs. 2 ZwVwV voraus, dass \n\nsich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und \n\nder in § 18 Abs. 1 ZwVwV bestimmten Vergütung ergibt. \n\naa) Ein solches Missverhältnis liegt nach einer verbreiteten Meinung vor, \n\nwenn der Aufwand des Verwalters für die Durchführung der ihm konkret über-\n\ntragenen Zwangsverwaltung den Aufwand eines gedachten Regelfalls deutlich \n\nüberschreitet (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., \n\n§ 18 ZwVwV Rdn. 23, 25 m.w.N.; Eickmann, ZIP 2004, 1736, 1738). Die \n\nZwangsverwalterverordnung legt einen solchen Regelfall indessen nicht fest. \n\nAuch die Begründung des dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegten Ent-\n\nwurfs gibt hierüber keinen Aufschluss (BR-Drucks. 842/03 S. 15 f.). \n\n10 \n\nbb) Vielfach wird deshalb auf die Begründung des überarbeiteten (zwei-\n\nten) Diskussionsentwurfs des Bundesministeriums der Justiz für eine Zwangs-\n\nverwalterverordnung vom 3. Juni 2003 (Aktenzeichen R B 4 - 375112 - \n\n7280/2003, verfügbar auf der Website des Bundesgerichtshofs unter dem Link \n\n„Bibliothek“) zurückgegriffen (AG Nordhausen Rpfleger 2004, 646; LG Erfurt \n\nRpfleger 2007, 277, 278; LG Frankenthal, Beschl. v. 7. November 2006, 1 T \n\n339/06, Rdn. 9, juris; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 17 ZwVwV \n\nRdn. 16, § 18 ZwVwV Rdn. 4; Eickmann aaO; Haarmeyer, ZInsO 2004, 18, 20; \n\nHasselblatt, InVo 2004, 81, 93 f.; Hintzen, Rpfleger 2006, 57, 65; Keller, ZfIR \n\n2005, 225, 230). Dort war der Regelfall wie folgt beschrieben (aaO S. 17 f.): \n\n„Dabei ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und Literatur von einem \n\nRegelfall als Abgrenzungskriterium dann auszugehen, wenn es sich um die \n\nZwangsverwaltung eines nicht gewerblich genutzten Objektes in einem durch-\n\nschnittlichen Erhaltungszustand mit bis zu 10 Einheiten handelt, bei dem die \n\nbisherige Nutzung ohne rechtliche oder tatsächliche Hindernisse fortgesetzt \n\nwerden kann.“ Ein Missverhältnis läge danach schon vor, wenn sich die \n\n \n\n- - \n6\n\nZwangsverwaltung von diesem gedachten Regelfall in ihren äußeren Merkma-\n\nlen signifikant unterschiede, also z. B. ein gewerblich genutztes Objekt betrifft. \n\n11 \n\ncc) Das entspricht aber weder dem Text der letztlich beschlossenen Vor-\n\nschrift noch den Vorstellungen des Verordnungsgebers. Die Vorschrift trägt \n\nzwar wie schon in den Vorentwürfen die Überschrift „Regelvergütung“, folgt bei \n\nder Festlegung dieser Regelvergütung aber einem anderen Konzept. § 18 Abs. \n\n1 Satz 1 ZwVwV gilt nicht nur für einen bestimmten, anhand formaler Merkmale \n\nkonkret definierten Regelfall. Die Vorschrift soll vielmehr grundsätzlich die Fälle \n\nder vollständigen oder teilweisen Vermietung oder Verpachtung abdecken, wie \n\nes in der Begründung der letztlich beschlossenen Fassung der Verordnung \n\nheißt (BR-Drucks. 842/03 S. 15). Das erklärt auch, weshalb die Begründung der \n\nerlassenen Verordnung Merkmale eines solchen Regelfalles nicht mehr an-\n\nspricht. Dieses gegenüber den früheren Entwurfsfassungen veränderte Vergü-\n\ntungskonzept führt zu einer Vergütung, die den Anforderungen des § 152a Satz \n\n2 ZVG genügt. Danach ist die Höhe der Vergütung an der Art und dem Umfang \n\nder Aufgabe des Zwangsverwalters sowie an seiner Leistung auszurichten. Das \n\nwird mit § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV normalerweise erreicht, weil sich ein höhe-\n\nrer oder auch niedrigerer Aufwand - anders als früher (dazu BGHZ 152, 18, \n\n23) - uneingeschränkt in der Höhe der Mieteinnahmen widerspiegelt (Senat, \n\nBeschl. v. 2. Juni 2005, V ZB 8/05, verfügbar auf der Website des Bundesge-\n\nrichtshofs unter dem Link „Entscheidungen“). Mit diesem Konzept ist es nicht \n\nvereinbar, die Anwendung der Regelvergütung des § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV \n\nschematisch von der Erfüllung bestimmter formaler Merkmale eines gedachten \n\nRegelfalles abhängig zu machen. \n\n12 \n\ndd) Der Rückgriff auf die Mieteinnahmen kann das Ziel einer dem Auf-\n\nwand entsprechenden Vergütung (§§ 152a ZVG, § 17 Abs. 1 ZwVwV) verfeh-\n\nlen, wenn der im Einzelfall entstehende Aufwand in den Mieteinnahmen nicht \n\n \n\n- - \n7\n\nmehr abgebildet wird. Dem trägt die Verordnung in § 18 Abs. 2 ZwVwV durch \n\ndie Möglichkeit einer beschränkten Erhöhung oder Ermäßigung der Vergütung \n\nnach § 18 Abs. 1 um bis zu 5 Prozentpunkte Rechnung. Ein Missverhältnis liegt \n\ndeshalb vor, wenn der im Einzelfall entstehende Aufwand auch unter Berück-\n\nsichtigung der bei einer pauschalierenden Vergütungsregelung notwendiger-\n\nweise entstehenden Härten zu einer unangemessen hohen oder einer unange-\n\nmessen niedrigen Vergütung führt. Wenn ein solches Missverhältnis eingetreten \n\nist, ist eine entsprechende Erhöhung oder Ermäßigung der Vergütung nicht nur, \n\nwie die Verwendung des Verbs „können“ in der Vorschrift nahe legt, möglich, \n\nsondern geboten (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 18 ZwVwV Rdn. \n\n26; Stöber, ZVG, aaO, § 152a Rdn. 4.5; Eickmann, aaO; vgl. BVerfG, ZIP 1989, \n\n382, 383; BGHZ 152, 18, 24 f.; a.A. wohl Hintzen/Alff, Rpfleger 2004, 129, 135), \n\nweil die nach § 152a ZVG, § 17 Abs. 1 ZwVwV gebotene angemessene Vergü-\n\ntung in dieser Fallgestaltung anders nicht bestimmt werden kann. Ob das Miss-\n\nverhältnis vorliegt, lässt sich nicht durch ein Zusammenrechnen von Erschwer-\n\nnis- und Erleichterungsfaktoren ermitteln (so aber die Faustregeltabelle der In-\n\nteressengemeinschaft Zwangsverwaltung [IGZ], ZInsO 2004, 1021). Dem Ziel \n\neiner leistungsadäquaten, aber pauschalierenden Vergütungsregelung ent-\n\nspricht es vielmehr, ein Missverhältnis mit einer an § 152a ZVG ausgerichteten \n\nwertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei kön-\n\nnen die in der Faustregeltabelle angeführte Erschwernisse Anhaltspunkte bie-\n\nten. In die Betrachtung sind aber die ausgleichende Funktion hoher Mieten und \n\nim Einzelfall vorliegende Erleichterungen einzubeziehen (vgl. Entwurfsbegrün-\n\ndung in BR-Drucks. 842/03 S. 16; BGHZ 152, 18, 27; Senat, Beschl. v. 2. Juni \n\n2005, V ZB 8/05 aaO; LG Erfurt aaO, 277, 278; LG Frankenthal, Beschl. v. 7. \n\nNovember 2006, aaO; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 18 ZwVwV \n\nRdn. 17 ff., 23, 25; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 152a Rdn. 4.5; Keller, aaO, 231). \n\n \n\n- - \n8\n\n13 \n\nb) Diese dem Tatrichter obliegenden Wertung ist eine im Wesentlichen \n\nauf tatsächlichem Gebiet liegende Frage. Bei der Gesamtwürdigung der festge-\n\nstellten Umstände des Einzelfalls ist dem Tatrichter deshalb ein Beurteilungs-\n\nspielraum zuzubilligen (Senat, Beschl. v. 11. Oktober 2007, V ZB 1/07, zur Ver-\n\nöffentlichung bestimmt; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 17 ZwVwV \n\nRdn.9 ff.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002, IX ZB 31/02, NJW 2002, 2945, \n\n2946; Beschl. v. 22. März 2007, IX ZB 201/05, ZInsO 2007, 370 zur Insolvenz-\n\nverwaltervergütung). Ein solcher Beurteilungsspielraum ist durch das Rechts-\n\nbeschwerdegericht nur eingeschränkt nachprüfbar (Senat, BGHZ 160, 354, 360 \n\nfür das Verfahren nach § 43 WEG a.F.). Die Nachprüfung beschränkt sich im \n\nAllgemeinen darauf, ob das Beschwerdegericht den Begriff des Missverhältnis-\n\nses zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Um-\n\nstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat \n\n(Senat aaO; vgl. auch BGH, Urt. v. 13. Februar 2006, II ZR 62/04, NJW-RR \n\n2006, 760, 762). \n\nc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdege-\n\nricht diese Grenzen seines Beurteilungsspielraums nicht überschritten. \n\naa) Es hat die von dem Zwangsverwalter zur Begründung einer Erhö-\n\nhung der Vergütung auf 15% der Mieteinnahmen vorgetragenen Gesichtspunk-\n\nte keineswegs, wie die Rechtsbeschwerde meint, übergangen und ihm diese \n\nErhöhung auch nicht ohne sachlichen Grund abgesprochen. Es hat zwar aus-\n\ngeführt, auf diese - in der Entscheidung wiedergegebenen - Umstände komme \n\nes nicht an. Zu diesem Ergebnis ist es aber mit zwei wertenden Überlegungen \n\ngelangt: Zum einen habe der Zwangsverwalter eine hohe Vergütung erlangt, die \n\nseinen Aufwand abdecke. Zum anderen habe er auf eine funktionierende Haus-\n\nverwaltung zurückgreifen können und damit eine erhebliche Erleichterung ge-\n\nhabt. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte konnten die von dem \n\n14 \n\n15 \n\n \n\n- - \n9\n\nRechtsbeschwerdeführer angeführten Umstände nach Meinung des Beschwer-\n\ndegerichts eine Erhöhung nicht rechtfertigen. Das ist eine ausreichende und \n\nnicht zu beanstandende Wertung. \n\n16 \n\nbb) Das Beschwerdegericht hat berücksichtigt, dass das Grundstück der \n\nSchuldner teilweise gewerblich genutzt ist. Das allein rechtfertigt eine Anhebung \n\nder Vergütung nach § 18 Abs. 2 ZwVwV nicht (vgl. BGHZ 152, 18, 28; Senat, \n\nBeschl. v. 2. Juni 2005, V ZB 8/05, aaO; Drasdo, NJW 2007, 1569, 1571; Kel-\n\nler, aaO, 231; a.A. wohl LG Erfurt aaO; AG Nordhausen aaO). Zwar kann die \n\nVerwaltung gewerblich genutzter Flächen vor allem in buchhalterischer und \n\nsteuerlicher Hinsicht einen größeren Aufwand verursachen; dem steht jedoch \n\ngegenüber, dass besondere Vorschriften für Wohnraum nicht beachtet werden \n\nmüssen und dass mit der Vermietung von Gewerbeflächen, wie bereits ausge-\n\nführt, regelmäßig höhere Einnahmen zu erzielen sind als mit der Vermietung \n\nvon Wohnflächen, wodurch sich die Vergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV \n\nerhöht (Senat, aaO; Drasdo, aaO, 1571; Keller, aaO, 231). Daran ändert der \n\nHinweis der Rechtsbeschwerde auf die steuerrechtlichen Schwierigkeiten \n\nnichts. Denn nach seinem Schlussbericht hat der Verwalter bei der Bewältigung \n\nauf die Abrechnungsunterlagen der bestehenden Hausverwaltung und die Un-\n\nterstützung der Steuerkanzlei der Schuldner zurückgreifen können. \n\n17 \n\ncc) Auch die nicht unbeträchtliche Zahl von 57 Wohn- und Gewerbeein-\n\nheiten und die mit den angrenzenden, nicht von dem Verfahren betroffenen \n\nGrundstücken verschachtelte Bebauung gaben keinen Anlass für eine Erhö-\n\nhung. \n\n18 \n\n(1) Bei Objekten mit einer größeren Zahl von Einheiten erhöht sich zwar \n\nder Aufwand. Es erhöht sich regelmäßig aber auch der Mietertrag und damit die \n\nBemessungsgrundlage der Regelvergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV. \n\n \n\n- - \n10\n\nNur soweit die zu erzielende Miete im Einzelfall außergewöhnlich gering ist, \n\nkann eine Anhebung des Vergütungssatzes nach § 18 Abs. 2 ZwVwV geboten \n\nsein (vgl. BGH, Beschl. v. 12. September 2002, IX ZB 39/02, NJW 2003, 212, \n\n214 f., insoweit in BGHZ 152, 18 nicht abgedruckt; Depré/Mayer, Die Praxis der \n\nZwangsverwaltung, 4. Aufl., Rdn. 661; Eickmann, aaO, 1738; Keller, aaO, 231). \n\nDafür ist hier aber nichts ersichtlich. Der Zwangsverwalter hat vorliegend insge-\n\nsamt 137.014,42 € eingenommen, bei 57 Einheiten (einschließlich der Leer-\n\nstände) je Einheit also durchschnittlich rund 2.400 € oder - auf drei Monate auf-\n\ngeteilt - immerhin monatlich rund 800 €. Das sind keine außergewöhnlich gerin-\n\ngen Einnahmen. \n\n19 \n\n(2) Die verschachtelte Bebauung konnte allerdings, für sich genommen, \n\nzu einer Erschwerung der Verwaltung führen, die als Umstand für eine Erhö-\n\nhung in Betracht kommt. Zu berücksichtigen ist in solchen Fällen aber auch, ob \n\nderartige Erschwernisse nicht durch Erleichterungen, z. B. durch die Übernah-\n\nme der Verwaltung von einer gut funktionierenden Hausverwaltung, die auch \n\nwährend der Zwangsverwaltung Verwaltungsaufgaben erledigt hat, ausgegli-\n\nchen wird (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 18 ZwVwV Rdn. 35; \n\nStöber, ZVG, aaO, § 152a Rdn. 4.5; vgl. auch die sog. Faustregeltabelle, ZInsO \n\n2004, 1021, 1023). Eine solche Erleichterung lag hier vor. Nach dem Inbesitz-\n\nnahmebericht hat der Verwalter die gesamte „wirtschaftliche Verwaltung“ in der \n\nHand der vorhandenen Hausverwaltung belassen, die ihn danach auch bei der \n\nInbesitznahme des Objekts unterstützt hatte. Dass der Verwalter keine andere \n\nWahl hatte, ändert an der allein maßgeblichen tatsächlich eingetretenen Er-\n\nleichterung bei der Erfüllung seiner Aufgabe nichts. \n\n20 \n\ndd) Auch wegen der bestehenden Mietrückstände und der von dem \n\nZwangsverwalter herbeigeführten Schuldanerkenntnisse und Ratenzahlungs-\n\nvereinbarungen musste das Beschwerdegericht die Vergütung nicht anheben. \n\n \n\n- - \n11\n\nEin besonderer Aufwand bei dem erfolglos bleibenden Einzug von Mietrück-\n\nständen kann zwar Anlass für eine Anhebung der Vergütung nach § 18 Abs. 2 \n\nZwVwV sein (Entwurfsbegründung in BR-Drucks. 842/03 S. 16; Haarmey-\n\ner/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 18 ZwVwV Rdn. 8b, 36; Haarmeyer, aaO, \n\n20). Dies gilt jedenfalls bei einem überdurchschnittlichen Verwaltungsaufwand, \n\nder über die Versendung von Mahnschreiben und andere außergerichtliche In-\n\nkassobemühungen hinausgeht (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Juni 2004, IXa ZB \n\n44/03, NJW-RR 2004, 1525, 1526; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, \n\n§ 18 ZwVwV Rdn. 36). Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. Der Verwalter hat \n\nnach seinem Inbesitznahmebericht mit der bestehenden Hausverwaltung nicht \n\nnur die Fortführung der Verwaltung, sondern auch verabredet, dass die Beitrei-\n\nbung der noch offenen Forderungen bei der Verwaltung verbleibt. Die Mieter \n\nsind nach dem Schlussbericht des Verwalters ihren Verpflichtungen auch im \n\nGroßen und Ganzen nachgekommen. \n\n21 \n\nee) Ein Missverhältnis im Sinne von § 18 Abs. 2 ZwVwV musste das Be-\n\nschwerdegericht schließlich nicht aus der kurzen Dauer der Zwangsverwaltung \n\nfolgern. Nach der Inbesitznahme muss sich ein Verwalter zwar in das Objekt \n\neinarbeiten und hat deshalb erhöhten Aufwand. Das ist aber bei jeder Verwal-\n\ntung der Fall; der anfänglich erhöhte Aufwand wird durch den später geringeren \n\nAufwand ausgeglichen (BGHZ 152, 18, 27). Ob etwas anderes gilt, wenn die \n\nZwangsverwaltung nur so kurze Zeit dauert, dass der mit der Einarbeitung ver-\n\nbundene Aufwand nicht durch später eingehende Mieten und Pachten ausgegli-\n\nchen wird, hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen (BGHZ 152, 18, \n\n28). Das bedarf auch hier keiner Entscheidung. Die Verwaltung hat hier zwar \n\nnur 3 ½ Monate gedauert. Sie hat aber Mieteinnahmen von 137.014,42 € er-\n\nbracht, was einer durchschnittlichen Einnahme von 2.400 € je Einheit ent-\n\nspricht. Außerdem hat der Verwalter eine erhebliche Erleichterung gerade bei \n\n \n\n- - \n12\n\nder Einarbeitung dadurch erfahren, dass das Objekt professionell verwaltet war \n\nund diese Verwaltung auch fortgeführt wurde. \n\nIII. \n\n22 \n\n3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung \n\nüber die Höhe der Zwangsverwaltervergütung ist nicht kontradiktorisch ausges-\n\ntaltet. § 97 ZPO ist deshalb nicht anzuwenden (Senat, Beschl. v. 25. Januar \n\n2007, V ZB 125/05, NJW 2007, 2993 f., zur Veröffentlichung in BGHZ 170, 378 \n\nbestimmt; Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 117/06, ZIP 2007, 1628). \n\nKrüger Schmidt-Räntsch Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Zwickau, Entscheidung vom 23.05.2006 - 12 L 589/05 - \n\nLG Zwickau, Entscheidung vom 12.12.2006 - 8 T 270/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/v-zb-12-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":23},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":7},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/v-zb-12-07","retrieved":"2026-07-10 22:10:41.137295+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-15/v-zb-12-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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