{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"IX ZR 34/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 Abs. 1; EStG §§ 16, 34 a) Ist der Steuerberater verpflichtet, den Mandanten auf die Möglichkeit einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts hinzuweisen, hat er jenem doch die Entscheidung, ob er einen solchen Antrag stellen will, zu überlassen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - IX ZR 188/05, WM 2007, 903, 904). b) Kommt es darauf an, ob das zuständige Finanzamt eine von ihm erbetene verbindliche Auskunft erteilt hätte, hat das Regressgericht zu prüfen, wie das Finanzamt sein Ermessen ausgeübt hätte. Hinsichtlich der Frage, wel- chen Inhalt die verbindliche Auskunft gehabt hätte, ist demgegenüber ent- scheidend, wie das Regressgericht die objektive Rechtslage beurteilt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 34/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. November 2007 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 675 Abs. 1; EStG §§ 16, 34 \n\na) \n\nIst der Steuerberater verpflichtet, den Mandanten auf die Möglichkeit einer \nverbindlichen Auskunft des Finanzamts hinzuweisen, hat er jenem doch die \nEntscheidung, ob er einen solchen Antrag stellen will, zu überlassen (im \nAnschluss an BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - IX ZR 188/05, WM 2007, 903, \n904). \n\nb) Kommt es darauf an, ob das zuständige Finanzamt eine von ihm erbetene \nverbindliche Auskunft erteilt hätte, hat das Regressgericht zu prüfen, wie \ndas Finanzamt sein Ermessen ausgeübt hätte. Hinsichtlich der Frage, wel-\nchen Inhalt die verbindliche Auskunft gehabt hätte, ist demgegenüber ent-\nscheidend, wie das Regressgericht die objektive Rechtslage beurteilt. \n\nBGH, Urteil vom 15. November 2007- IX ZR 34/04 - OLG Düsseldorf \n\n LG Wuppertal \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und \n\ndie Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2004 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerinnen sind die Erbinnen des B. (nachfolgend: \n\nErblasser). Die Beklagten betreiben eine Steuerberatersozietät. Der Erblasser \n\nwar Kommanditist einer GmbH & Co KG, auch an der Komplementär-GmbH \n\nbeteiligt und Eigentümer des Betriebsgrundstücks. Er veräußerte im Jahr 1996, \n\nvon dem Beklagten zu 1 steuerlich beraten, einen jeweils 20 %igen Anteil sei-\n\nner Beteiligungen, nicht aber des Grundeigentums. Wegen des zuletzt genann-\n\nten Umstands beanstandete das Finanzamt auf Grund einer Betriebsprüfung im \n\nJahr 1999 die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes gemäß §§ 16, \n\n34 EStG auf den Veräußerungsgewinn. Mit dem entsprechend geänderten \n\nSteuerbescheid wurden 333.040,19 € Mehrsteuern festgesetzt. \n\n2 \n\nDie Klägerinnen nehmen die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nSie werfen ihnen vor, den Erblasser nicht auf die unsichere Rechtslage hinge-\n\nwiesen zu haben. Die Veräußerung der Gesellschaftsanteile ohne das zugehö-\n\nrige Betriebsvermögen sei schon damals steuerrechtlich riskant gewesen. Es \n\nhätte eine verbindliche Auskunft des Finanzamts eingeholt werden können. Not-\n\nfalls hätte der Erblasser auch einen Teil des Grundeigentums verkauft. Der \n\nSteuerschaden hätte so vermieden werden können. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat \n\nihr, bis auf einen Teil der Zinsen, stattgegeben. Dagegen wenden sich die Be-\n\nklagten mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten hätten ihre Pflichten \n\nals steuerliche Berater verletzt. Die Voraussetzungen der Steuerermäßigung \n\nhätten - wie inzwischen vom Bundesfinanzhof geklärt worden sei - nicht vorge-\n\nlegen, weil der Mitunternehmeranteil des Erblassers das Grundstück als Son-\n\nderbetriebsvermögen umfasst habe, jedoch nicht mit einem entsprechenden \n\nBruchteil mitveräußert worden sei. Diese Rechtsprechung hätten die Beklagten \n\nzwar nicht voraussehen müssen, zumal ein Finanzgericht noch im Jahr 1998 in \n\nfür den Erblasser günstigem Sinn entschieden habe. Schon im Beratungszeit-\n\nraum sei die steuerliche Beurteilung jedoch unsicher gewesen. Wenngleich im \n\nhier maßgeblichen Bezirk der Oberfinanzdirektion Düsseldorf die anteilige Mit-\n\nübertragung des Betriebsvermögens nicht verlangt worden sei, habe es in an-\n\nderen Teilen des Bundesgebiets eine abweichende Praxis der Finanzverwal-\n\ntung gegeben. Einschlägige Urteile der Finanzgerichte hätten gefehlt. Zur Vor-\n\nsicht habe jedoch ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1991 mahnen \n\nmüssen, wonach die Tarifvergünstigung bei der Veräußerung des gesamten \n\nMitunternehmeranteils keine Anwendung gefunden habe, wenn gleichzeitig \n\nWirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens zum Buchwert in einen ande-\n\nren Betrieb des Mitunternehmers überführt worden seien. Auch habe der Bun-\n\ndesfinanzhof bereits vor 1996 ausgesprochen, dass der Mitunternehmeranteil \n\nden Gesellschaftsanteil und das dem Mitunternehmer zuzurechnende Sonder-\n\nbetriebsvermögen umfasse. Im steuerrechtlichen Schrifttum seien die Meinun-\n\ngen geteilt gewesen. Bei dieser Lage hätten sich für die Beklagten Zweifel er-\n\ngeben müssen, ob die für den Erblasser zuständige Finanzbehörde die ihm \n\ngünstige Beurteilung beibehalten werde. Sie hätten deshalb den Erblasser über \n\ndie Risiken aufklären und darüber hinaus und sogar in erster Linie sich um eine \n\nverbindliche Auskunft des Finanzamts bemühen müssen. \n\n6 \n\nHätten die Beklagten pflichtgemäß vor der Anteilsübertragung im August \n\n1996 eine verbindliche Auskunft beantragt, so hätte das Finanzamt diese nicht \n\nverweigern können. Sie wäre mutmaßlich in der Weise erteilt worden, dass die \n\nMitübertragung eines Grundstücksanteils nicht nötig geworden wäre, um den \n\nermäßigten Steuersatz zugebilligt zu bekommen. Da dem Finanzamt ein Er-\n\nmessensspielraum zugestanden habe, komme es nicht darauf an, wie das Re-\n\ngressgericht die Rechtslage beurteile. Aufgrund der verbindlichen Auskunft wä-\n\nre die Belastung des Erblassers durch die Steuernachzahlung vermieden wor-\n\nden. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDies hält einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht \n\nstand. \n\n1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, \n\ndass die Beklagten verpflichtet waren, den Erblasser auf die Möglichkeit hinzu-\n\nweisen, bei dem zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft einzuholen, \n\nund ihm ein solches Vorgehen zu empfehlen. \n\na) Der Erblasser hatte den Beklagten das Mandat erteilt, ihn umfassend \n\nin steuerrechtlicher Hinsicht bei dem von ihm beabsichtigten Anteilsverkauf zu \n\nberaten. Gegenstand der Beratungspflichten war damit auch, eine möglichst \n\ngünstige Versteuerung des Veräußerungsgewinns zu erreichen (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 3. Juni 1993 - IX ZR 173/92, NJW 1993, 2799, 2800). \n\n10 \n\nb) Zweck der Steuerberatung ist es, die dem Auftraggeber fehlende \n\nSach- und Rechtskunde auf diesem Gebiet zu ersetzen. Die pflichtgemäße \n\nSteuerberatung verlangt daher sachgerechte Hinweise über die Art, die Größe \n\nund die mögliche Höhe eines Steuerrisikos, um den Auftraggeber in die Lage zu \n\nversetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und ei-\n\nne Fehlentscheidung zu vermeiden (BGHZ 129, 386, 396; BGH, Urt. v. 4. Juni \n\n1996 - IX ZR 246/95, WM 1996, 1841, 1843; v. 20. Oktober 2005 - IX ZR \n\n127/04, WM 2005, 2345, 2346). Dies kann die Verpflichtung des Steuerberaters \n\neinschließen, den Mandanten auf die Möglichkeit einer verbindlichen Auskunft \n\ndes Finanzamts hinzuweisen und diese gegebenenfalls auch zu beantragen \n\n(BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - IX ZR 188/05, WM 2007, 903, 904). Nach dem \n\nGebot des sichersten Weges (vgl. BGH, Urt. v. 21. September 2000 - IX ZR \n\n127/99, WM 2000, 2431, 2435) kommt dies insbesondere dann in Betracht, \n\nwenn die Rechtslage nach Ausschöpfung der eigenen Erkenntnismöglichkeiten \n\nungeklärt und die Angelegenheit von schwer wiegender Bedeutung für die Ent-\n\nscheidung des Mandanten ist. Betrifft die Beratung in einem solchen Fall eine \n\neinschneidende, dauerhafte und später praktisch nicht mehr rückgängig zu ma-\n\nchende rechtliche Gestaltung, hat der Steuerberater die Einholung einer Aus-\n\nkunft des Finanzamtes zu empfehlen (BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 aaO). \n\n11 \n\nc) Die Voraussetzungen dieser Pflicht hat das Berufungsgericht rechts-\n\nfehlerfrei bejaht. Wie es im Einzelnen dargelegt hat, mussten die Beklagten \n\nauch nach der gebotenen und ihnen möglichen Prüfung im Zweifel sein, ob oh-\n\nne Übertragung des Betriebsvermögens der ermäßigte Steuersatz Anwendung \n\nfinden kann. Es ging um erhebliche wirtschaftliche Folgen für den Mandanten, \n\nstanden doch 333.000 € auf dem Spiel. Waren die Beteiligungen ohne einen \n\nentsprechenden Anteil am Betriebsgrundstück übertragen, konnten etwaige \n\nsteuerliche Nachteile dieser Gestaltung nicht mehr rückgängig gemacht wer-\n\nden. \n\n12 \n\nd) Unzutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten hät-\n\nten sich \"um eine verbindliche Auskunft des Finanzamts bemühen\" müssen. \n\nDies geht zu weit, weil die Beklagten die Erwägung, eine amtliche Auskunft ein-\n\nzuholen, zunächst einmal dem Erblasser hätten unterbreiten müssen. Die Ent-\n\nscheidung musste - wie stets - dem Mandanten verbleiben. \n\n13 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darf das Regressge-\n\nricht jedoch nicht davon ausgehen, dass die ordnungsgemäße Beratung des \n\nErblassers letztlich zu einer ihm günstigen verbindlichen Auskunft geführt und \n\ndamit den Steuerschaden vermieden hätte. \n\n14 \n\na) Es ist bereits offen, ob der Erblasser der Anregung, sich um eine ver-\n\nbindliche Auskunft zu bemühen, gefolgt wäre. Insoweit greift die Vermutung \n\nberatungsgerechten Verhaltens nicht ein. Für diesen Anwendungsfall des An-\n\nscheinsbeweises ist kein Raum, wenn nicht nur eine einzige, sondern mehrere \n\nEntschlussmöglichkeiten ernsthaft in Betracht kommen und sämtliche gewisse \n\nRisiken in sich bergen, die zu gewichten und untereinander abzuwägen sind \n\n(BGHZ 123, 311, 314 ff; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 358/97, WM \n\n1999, 645, 646; v. 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 743). Für \n\ndie Einholung einer verbindlichen Auskunft sprach, dass auf diese Weise, falls \n\nsich das Finanzamt darauf einließ, Klarheit zu schaffen war, ob und wie der \n\nErblasser den ermäßigten Steuersatz auf den Veräußerungserlös in Anspruch \n\nnehmen konnte. Erteilte das Finanzamt eine positive Auskunft, begründete die-\n\nse für den Erblasser Vertrauensschutz. War die Auskunft negativ, konnte der \n\nErblasser versuchen, auch einen entsprechenden Grundstücksanteil an den \n\nErwerber der Teil-Beteiligungen zu veräußern und so doch noch den ermäßig-\n\nten Steuersatz in Anspruch zu nehmen. Es gab jedoch auch Argumente dage-\n\ngen, sich um eine verbindliche Auskunft zu bemühen. Ob die Finanzbehörde \n\neine solche erteilen würde, war keineswegs sicher. Insofern hatte diese einen \n\nErmessensspielraum. Das Ersuchen an die Finanzbehörde war zudem geeig-\n\nnet, die bisherige Praxis einer sorgfältigen kritischen Prüfung zu unterziehen. \n\nImmerhin hatte gerade die für den Erblasser zuständige Finanzbehörde bisher \n\nstets die dem Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten. Sollte sie nun-\n\nmehr eine verbindliche Auskunft erteilen und sich insofern festlegen, konnte \n\ndies Anlass für eine vertiefte Prüfung und die Vorwegnahme der späteren \n\nKehrtwendung sein. \n\n15 \n\nb) Falls der Erblasser sich um eine verbindliche Auskunft des Finanz-\n\namts hätte bemühen wollen, mag man mit dem Berufungsgericht annehmen, \n\ndass das angerufene Finanzamt eine positive Auskunft erteilt hätte. Darauf \n\nkommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist, welche Auskunft das Finanzamt \n\nrichtiger Ansicht nach hätte erteilen müssen. Richtigerweise hätte es den An-\n\ntragsteller dahin verbescheiden müssen, dass ohne Mitveräußerung eines ent-\n\nsprechenden Anteils des Betriebsgrundstücks der Veräußerungsgewinn dem \n\nnormalen Steuersatz unterliegt. \n\n16 \n\naa) Kommt es für die Feststellung der Ursächlichkeit einer Pflichtverlet-\n\nzung darauf an, wie die Entscheidung einer Behörde ausgefallen wäre, ist im \n\nAllgemeinen darauf abzustellen, wie nach Auffassung des über den Ersatzan-\n\nspruch entscheidenden Gerichts richtigerweise hätte entschieden werden müs-\n\nsen (BGHZ 124, 86, 95 f; 145, 256, 260: BGH, Urt. v. 21. September 1995 \n\n- IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 49; v. 23. November 1995 - IX ZR 225/94, NJW \n\n1996, 842, 843). Hätte die Verwaltungsbehörde nach Ermessen zu entscheiden \n\ngehabt, ist jedoch ausschlaggebend, welche Ermessensentscheidung die Be-\n\nhörde tatsächlich getroffen hätte (BGHZ 79, 223, 226; BGH, Urt. v. 3. Juni 1993 \n\n- IX ZR 173/92, WM 1993, 1677, 1679 f); hätte sich die tatsächlich getroffene \n\nEntscheidung nicht im Rahmen des der Verwaltung eingeräumten Ermessens \n\ngehalten, ist allerdings wieder darauf abzustellen, wie das Inzidentverfahren \n\nnach Meinung des Regressgerichts hätte ausgehen müssen (BGH, Urt. v. \n\n23. November 1995 aaO). \n\n17 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, das \n\nzuständige Finanzamt hätte sein Ermessen dahin ausgeübt, dass eine verbind-\n\nliche Auskunft nicht verweigert wird. Auf Rechtsirrtum beruht jedoch die Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts, das Finanzamt hätte nicht nur hinsichtlich der Frage, ob \n\nes eine solche Auskunft erteilt, sondern auch hinsichtlich des Inhalts der Aus-\n\nkunft Ermessen gehabt. Insofern hatte es eine rechtlich gebundene Entschei-\n\ndung zu treffen, sich also an der objektiven Rechtslage zu orientieren. Deshalb \n\nkommt es darauf an, wie das Regressgericht diese Rechtslage beurteilt. \n\n18 \n\ncc) Richtiger Ansicht nach hätte das Finanzamt schon im Jahr 1996 die \n\nsteuerliche Frage zu Ungunsten des Erblassers beantworten müssen. Die \n\nRechtslage ist inzwischen durch den Bundesfinanzhof geklärt (BFHE 192, 419, \n\n421; 192, 534, 538). Umfasst ein Mitunternehmeranteil auch Sonderbetriebs-\n\nvermögen, das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählt, ist danach bei \n\nVeräußerung eines Teilanteils der dabei entstehende Gewinn nur dann ermä-\n\nßigt zu besteuern, wenn auch ein entsprechender Bruchteil des Sonderbe-\n\ntriebsvermögens veräußert wird. Das Betriebsgrundstück gehört zu den wesent-\n\nlichen Betriebsgrundlagen (BFHE 192, 419, 422; vgl. ferner BFHE 192, 534, \n\n537). In dem Zeitpunkt, als die verbindliche Auskunft hätte erteilt werden müs-\n\nsen, wenn darum nachgesucht worden wäre und das Finanzamt sich zu der \n\nErteilung entschlossen hätte, wäre eine abweichende Antwort nicht rechtens \n\ngewesen. Denn die Grundlagen der rechtlichen Beurteilung waren damals keine \n\nanderen. \n\n19 \n\nc) Da der Erblasser nach dem regelgerechten Lauf der Dinge nicht mit \n\neinem ihm günstigen Inhalt der verbindlichen Auskunft hätte rechnen können, \n\nhätte er sein Ziel einer Besteuerung nach dem ermäßigten Steuersatz nur errei-\n\nchen können, wenn es ihm gelungen wäre, auch einen Grundstücksteil an den \n\nErwerber zu veräußern. Insofern haben die Beklagten geltend gemacht, dass \n\nder Erwerber finanziell nicht in der Lage gewesen wäre, außer dem Kaufpreis \n\nfür die Gesellschaftsbeteiligungen auch noch einen Betrag für den Grund-\n\nstücksanteil aufzubringen. Feststellungen hierzu hat der Tatrichter nicht getrof-\n\nfen. \n\n20 \n\n3. Die im Jahre 1996 tatsächlich noch bestehende, rechtlich jedoch un-\n\nbeachtliche (vgl. 2 b cc) Möglichkeit, dass das Finanzamt - rechtswidrig - die \n\nerwünschte verbindliche Auskunft erteilt, könnte im Übrigen keinen Schaden im \n\nRechtssinne begründen. \n\n21 \n\nAuszugehen ist von dem normativen Schadensbegriff. Ein Geschädigter \n\nsoll grundsätzlich im Wege des Schadensersatzes nicht mehr erhalten als das-\n\njenige, was er nach der materiellen Rechtslage hätte verlangen können. Der \n\nVerlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die er keinen Anspruch \n\nhat, ist grundsätzlich kein erstattungsfähiger Nachteil (BGHZ 125, 27, 34; 145, \n\n256, 262; BGH, Urt. v. 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98, WM 2000, 1808, 1809; v. \n\n6. Juli 2000 - IX ZR 198/99, WM 2000, 1814, 1816). Durch eine fiktive Ent-\n\nscheidung, die gerade mit diesem Inhalt nicht hätte ergehen dürfen, wird kein \n\nschutzwürdiger Besitzstand begründet. \n\nIII. \n\n22 \n\nDas angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die \n\nSache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 ZPO), damit geprüft wird, ob der Erblasser bei ordnungsgemäßer Bera-\n\ntung sich dafür entschieden hätte, einen entsprechenden Grundstücksanteil mit \n\nzu veräußern, und dieses Vorhaben auch hätte durchführen können. \n\n23 \n\nGegebenenfalls wird nach § 287 ZPO im Rahmen eines Gesamtvermö-\n\ngensvergleichs (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02, WM \n\n2004, 472, 474; v. 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005, 999, 1000) zu \n\nuntersuchen sein, wie sich die nunmehrige Vermögenslage der Klägerinnen, \n\nwelche noch Eigentümerinnen des gesamten Betriebsgrundstücks sind und ins-\n\ngesamt dessen Früchte genießen können, zu der fiktiven Vermögenslage \n\nverhält, die bestünde, wenn auch ein Grundstücksanteil an den Erwerber mit-\n\nveräußert worden wäre. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nDr. Kayser \n\nProf. Dr. Gehrlein \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 10.02.2003 - 3 O 261/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2004 - 23 U 28/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/ix-zr-34-04","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/ix-zr-34-04","retrieved":"2026-07-10 19:59:00.223751+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-15/ix-zr-34-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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