{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"IX ZR 232/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 232/03\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. November 2007 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und \n\ndie Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Rostock vom 2. Oktober 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Ehemann der Klägerin überließ ihr mit notariellem Vertrag vom \n\n28. September 1992 seinen Miteigentumsanteil von 1/2 an einem in Schwerin \n\ngelegenen Grundstück. Nach diesem Vertrag übernahm die Klägerin als Ge-\n\ngenleistung die Belastungen des Grundstücks zur dinglichen Haftung und zur \n\npersönlichen Mithaftung. Am 3. Juni 1993 wurde beim Grundbuchamt bean-\n\ntragt, das Grundstück auf die Klägerin umzuschreiben. Die Eintragung erfolgte \n\nam 11. November 1995, worauf die Klägerin Alleineigentümerin des Grund-\n\nstücks wurde. Eine Gläubigerin ihres Ehemannes erhob gegen sie im Oktober \n\n1996 Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung und machte geltend, sie habe \n\nden Miteigentumsanteil unentgeltlich im Sinne des § 3 Abs.1 Nr. 4 AnfG a.F. \n\nerworben. Die Klägerin beauftragte den beklagten Rechtsanwalt mit ihrer Pro-\n\nzessvertretung. Mit Urteil vom 15. Januar 1998 wurde die Klägerin zur Duldung \n\nder Zwangsvollstreckung verurteilt. Der Beklagte leitete das Urteil weder an die \n\nKlägerin noch an deren Verkehrsanwälte weiter. Das Urteil wurde rechtskräftig. \n\n2 \n\nDie Klägerin macht geltend, bei Durchführung der Berufung wäre die \n\nKlage auf Duldung der Zwangsvollstreckung abgewiesen worden. Sie begehrt \n\nErsatz der ihr entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten und die Feststellung, \n\ndass der Beklagte für sämtliche weitere Schäden aufzukommen habe. Das \n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war erfolglos. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegeh-\n\nren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin sei durch die Pflicht-\n\nverletzung des Beklagten kein Schaden entstanden. Der Vertrag vom \n\n28. September 1992 habe der Anfechtung unterlegen, und die Klägerin sei zur \n\nDuldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verpflichtet gewesen. Es \n\nhabe sich bei der Übertragung des Miteigentumsanteils auf die Klägerin um ein \n\nentgeltliches Geschäft im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. gehandelt, weil \n\ndie Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten bedeute, \n\ndass die Klägerin im Innenverhältnis zu ihrem Ehemann für sämtliche auf dem \n\nGrundstück lastende Verbindlichkeiten aufzukommen habe und ihn demnach \n\nvon Inanspruchnahmen durch Gläubiger freistellen müsse. \n\n5 \n\nDie Anfechtungserklärung sei nicht erst mit Zustellung der Klage am \n\n18. Oktober 1996 erfolgt, sondern bereits mit dem von der Gläubigerin an die \n\nKlägerin gerichteten Schreiben vom 7. Juni 1996. Mit diesem Schreiben habe \n\ndie Gläubigerin die Klägerin unter Beifügung eines Klageentwurfs aufgefordert, \n\ndie Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden. Die nach § 3 Abs. 1 \n\nNr. 2 AnfG a.F. maßgebliche einjährige Anfechtungsfrist sei gewahrt, weil für \n\ndie Vornahme der Rechtshandlung auf den 11. Oktober 1995 als den Tag der \n\nEigentumsumschreibung im Grundbuch abzustellen sei. \n\nII. \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach \n\ndem gegenwärtigen Verfahrensstand lässt sich nicht ausschließen, dass der \n\nVertrag vom 28. September 1992 keine anfechtbare Rechtshandlung aufgewie-\n\nsen hat und demnach die von dem Beklagten unterlassene Berufungseinlegung \n\nerfolgversprechend gewesen wäre. \n\n7 \n\n1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausge-\n\ngangen, dass die Frage, ob die Klägerin bei sachgemäßer anwaltlicher Vertre-\n\ntung im Vorprozess obsiegt hätte, aus der Sicht des mit dem Regressanspruch \n\nbefassten Gerichts zu beurteilen ist (BGHZ 133, 110, 111; 145, 256, 261; 163, \n\n223, 227). Der Regressrichter hat für seine eigene Beurteilung von dem Sach-\n\nverhalt auszugehen, der dem Gericht bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwal-\n\ntes unterbreitet worden wäre (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, \n\nNJW 2000, 1263, 1266; Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, NJW 2000, \n\n1572, 1573). Hinsichtlich der Beweislast ist grundsätzlich zu berücksichtigen, \n\ndass die Regeln des Ausgangsrechtsstreits auch im Regressprozess anzuwen-\n\nden sind. Der Rechtsanwalt tritt insoweit gleichsam in die Rolle der Gegenpartei \n\ndes Ausgangsrechtsstreits ein (Fischer, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee Hand-\n\nbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1078). \n\n8 \n\n2. Als rechtsfehlerfrei erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, \n\ndie Übertragung des Miteigentumsanteils auf die Klägerin sei entgeltlich im Sin-\n\nne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. erfolgt. Die vom Berufungsgericht getroffene \n\nBeurteilung der von den Vertragsparteien vereinbarten Regelungen zur Über-\n\nnahme der Verbindlichkeiten folgt den Grundsätzen einer interessengerechten \n\nAuslegung und erweist sich als tatrichterlich zulässig. Hiergegen wendet sich \n\ndie Revision nicht. \n\n9 \n\n3. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Gläubigerin habe den Grundstücksüberlassungsvertrag in-\n\nnerhalb der Jahresfrist des bis 1998 geltenden Anfechtungsrechts (§ 3 Abs. 1 \n\nNr. 2 AnfG a.F.) angefochten, im Ergebnis zutreffend. \n\n10 \n\na) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der das Beru-\n\nfungsgericht gefolgt ist, beginnt die Anfechtungsfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG \n\na.F. erst mit der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch (hier: \n\n11. Oktober 1995) zu laufen (BGHZ 121, 179, 188; 128, 184, 189, 192 f; BGH, \n\nUrt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 302/97, ZIP 1999, 146). Der Umstand, dass \n\nzwischen dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages und dem Eigentums-\n\nübergang ein längerer Zeitraum gelegen hat, rechtfertigt keine andere Beurtei-\n\nlung (BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 aaO). \n\n11 \n\nb) Auf das vom Berufungsgericht herangezogene Schreiben vom 7. Juni \n\n1996, das mangels der danach erforderlichen Voraussetzungen - fehlender Titel \n\nund fehlende Fälligkeit der Forderung - unzutreffend als Ankündigungsschrei-\n\nben im Sinne des § 4 AnfG a.F. beurteilt wurde, kommt es nicht an. Die mit Ein-\n\ntragung des Eigentumswechsels am 11. Oktober 1995 in Gang gesetzte Jah-\n\nresfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. war zum Zeitpunkt der Einreichung der \n\nKlageschrift im Anfechtungsprozess am 4. Oktober 1996 noch nicht abgelaufen. \n\nDie Anfechtungsfrist wird im Falle der Klageerhebung bereits durch das Einrei-\n\nchen der Klageschrift bei Gericht gewahrt, wenn die Zustellung gemäß § 270 \n\nAbs. 3 ZPO \"demnächst\" erfolgt (BGHZ 122, 23, 30; BGH, Urt. v. 9. Juni 2005 \n\n- IX ZR 152/03, ZIP 2005, 1243, 1245). Davon ist hier auszugehen, weil die \n\nKlage der jetzigen Klägerin am 18. Oktober 1996 zugestellt wurde. \n\n12 \n\n4. Die nicht weiter begründete Annahme des Berufungsgerichts, der \n\nGläubiger sei durch die angefochtene Grundstücksübertragung benachteiligt \n\nworden, ist nach gegenwärtigem Verfahrensstand nicht gerechtfertigt. \n\n13 \n\na) Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine \n\nBenachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvoll-\n\nstreckung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und \n\ndie Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt (BGH, Urt. v. \n\n20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387, 388; v. 23. November 2006 \n\n- IX ZR 126/03, ZIP 2007, 588, 590; v. 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06, ZIP 2007, \n\n1326, 1327). Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht in Betracht, wenn \n\ndas Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung \n\nnicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. \n\nOb eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstü-\n\nckes sowie der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderung ab, die durch die ein-\n\ngetragenen Grundbuchrechte gesichert werden (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 \n\naaO; v. 23. November 2006 aaO und v. 3. Mai 2007 aaO). \n\n14 \n\nb) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der objektiven Benachteilung ist \n\nbei § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. der Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsge-\n\nschäfts, bei mehraktigen Rechtsgeschäften, wie vorliegend gegeben, ist der \n\nZeitpunkt maßgebend, in welchem die Rechtswirkung des Rechtsgeschäfts \n\nausgelöst wird. Bei Grundstücksübertragungen ist dies der Zeitpunkt der Ein-\n\ntragung im Grundbuch (BGHZ 99, 274, 286; 121, 179, 188; 128, 184, 192 f; \n\nBGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 aaO), mithin hier der 11. Oktober 1995. \n\n15 \n\nc) Zwar bezieht sich der von der Klägerin gehaltene, unter Beweisantritt \n\ngestellte und vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Prozessvortrag, der \n\nWert der Gesamtimmobilie habe aufgrund des schlechten Zustandes des Ge-\n\nbäudes dem Wert der Belastungen entsprochen, auf den Zeitpunkt des Ver-\n\ntragsabschlusses, mithin den 28. September 1992. Gleichwohl ist dieses Vor-\n\nbringen entscheidungserheblich. Die Klägerin hat nämlich - unter weiterem Be-\n\nweisantritt - ferner vorgebracht, erst nach Vertragsabschluss habe sie unter \n\nAufnahme von Fremdgeldern erhebliche Umbaumaßnahmen durchgeführt, wo-\n\ndurch das Grundstück einen erheblichen Wertzuwachs erfahren habe. Wert-\n\nsteigerungen, die auf Maßnahmen des Anfechtungsgegners beruhen, können \n\naber bei der Ermittlung des tatsächlichen Werts keine Berücksichtigung finden \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908; \n\nHuber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. § 1 Rn. 41). \n\nIII. \n\n16 \n\nDas Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Es ist aufzu-\n\nheben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), \n\nmuss sie an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsge-\n\nricht wird unter Beachtung von § 531 ZPO auch die übrigen im Revisionsverfah-\n\nren erhobenen Rügen und Gegenrügen zu prüfen haben. Die Parteien haben \n\ndie Gelegenheit, ihren Vortrag zur Frage der wertausschöpfenden Belastung \n\ngegebenenfalls zu ergänzen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf \n\nhin, dass die Frage der Benachteiligung nicht danach beantwortet werden kann, \n\nwelchen Verkehrswert das Grundstück hatte. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob \n\nbei einer Zwangsversteigerung des Grundstückes ein an den Gläubiger auszu-\n\nkehrender Erlös hätte erzielt werden können (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 \n\naaO). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nD. Kayser\n\nProf. Dr. Gehrlein \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Schwerin, Entscheidung vom 29.08.2002 - 7 O 258/01 - \nOLG Rostock, Entscheidung vom 02.10.2003 - 7 U 165/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/ix-zr-232-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/ix-zr-232-03","retrieved":"2026-07-10 19:59:46.037198+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-15/ix-zr-232-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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