{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"IX ZB 99/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 4; ZPO § 765a Ein im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals gestellter Vollstreckungsschutzantrag ist unbeachtlich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 99/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. November 2007 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 4; ZPO § 765a \n\nEin im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals gestellter Vollstreckungsschutzantrag \n\nist unbeachtlich. \n\nBGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 99/05 - LG Chemnitz \n\nAG Chemnitz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill \n\nam 15. November 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-\n\nschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom \n\n21. März 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu \n\nseinem Nachteil entschieden worden ist. \n\nDie sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss \n\ndes Amtsgerichts Chemnitz vom 4. Februar 2000 wird insgesamt \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens \n\nträgt der Schuldner. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 10.496,40 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDurch Beschluss vom 30. September 2004 eröffnete das Amtsgericht \n\nChemnitz auf dessen Eigenantrag das Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\ndes Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. \n\nDer Schuldner, der als selbständiger Unternehmer ein Autohaus betrieb, be-\n\nzieht aus einer privaten Lebensversicherung eine monatliche Berufsunfähig-\n\nkeitsrente von 874,70 €. \n\n2 \n\nDen Antrag des Schuldners, die Rente pfandfrei zu stellen und von dem \n\nBeteiligten einbehaltene Beträge an ihn auszubezahlen, hat das Amtsgericht \n\nChemnitz - Insolvenzgericht - zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde \n\ndes Schuldners hat das Landgericht Chemnitz die Rente pfandfrei gestellt, je-\n\ndoch den weitergehenden Antrag auf Auszahlung der einbehaltenen Beträge \n\nzurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteilig-\n\nte, die Rente dem Insolvenzbeschlag zu unterwerfen. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und \n\nauch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache \n\nErfolg. \n\n1. Arbeitseinkommen kann, wie der Verweisung des § 36 Abs. 1 Satz 2 \n\nInsO auf §§ 850 ff ZPO zu entnehmen ist, nur in Höhe des pfändbaren Teils zur \n\nInsolvenzmasse gezogen werden. Die Entscheidung von Streitfällen über die \n\nReichweite der Pfändbarkeit ist gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO dem Insolvenz-\n\ngericht als besonderem Vollstreckungsgericht vorbehalten. Darum richtet sich \n\nder Rechtsmittelzug in diesen Fällen nicht nach der Insolvenzordnung, sondern \n\nnach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften. Die Rechtsbe-\n\nschwerde ist danach zulässig, weil sie von dem Beschwerdegericht in seiner \n\nEntscheidung über die sofortige Beschwerde des Schuldners (§ 793 ZPO) zu-\n\ngelassen wurde (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78; \n\nBGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340). Der Beteiligte \n\nist als Insolvenzverwalter gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 InsO beschwerdebefugt. \n\n5 \n\n2. Das Landgericht hat gemeint, auf einer privaten Lebensversicherung \n\nberuhende Renten ehemaliger Freiberufler oder Selbständiger seien im Ein-\n\nklang mit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (NJW 1992, 527) als Ar-\n\nbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO zu qualifizieren. Es sei \n\n- auch im Lichte einer Gesetzesinitiative der Bundesregierung - kein Grund er-\n\nsichtlich, weshalb eine Berufsunfähigkeits(zusatz)rente eines ehemaligen Ar-\n\nbeitnehmers Pfändungsschutz genieße, während die aus einer privaten Le-\n\nbensversicherung herrührende Berufsunfähigkeitsrente eines ehemaligen Selb-\n\nständigen uneingeschränkt pfändbar sei. \n\n6 \n\n7 \n\n3. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die Rentenbezüge des \n\nSchuldners nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO \n\nanzusehen sind und darum mangels eines denkbaren Pfändungsschutzes in \n\nvollem Umfang dem Insolvenzbeschlag unterliegen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO). \n\na) Der Grundsatz des § 35 InsO, wonach das gesamte Vermögen des \n\nSchuldners in die Insolvenzmasse fällt, findet in § 36 InsO eine Einschränkung. \n\nGegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung ausgesetzt sind, gehören ge-\n\nmäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Außerdem unterwirft \n\n§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO Arbeitseinkommen nur in den Grenzen der Pfändbar-\n\nkeit dem Insolvenzbeschlag, so dass der gemäß §§ 850 ff ZPO unpfändbare \n\nTeil des Arbeitseinkommens nicht Bestandteil der Insolvenzmasse wird. Wäre \n\ndie von dem Schuldner bezogene Rente als Arbeitseinkommen zu qualifizieren, \n\nkönnte sich die Insolvenzmasse mit Rücksicht auf einen etwaigen Pfändungs-\n\nschutz verringern. In Rechtsprechung und Schrifttum wird die danach streitent-\n\nscheidende Frage, ob private Versicherungsrenten von - wie im Fall des \n\nSchuldners - selbständig oder freiberuflich tätig gewesenen Personen nach \n\n§ 850 Abs. 3 lit. b ZPO Arbeitseinkommen darstellen und ihnen infolge dieser \n\nEinordnung Pfändungsschutz zukommt, kontrovers beurteilt. \n\n8 \n\nÜberwiegend wird angenommen, dass Versorgungsrenten von Versiche-\n\nrungsnehmern, die einen selbständigen Beruf ausgeübt haben, nicht als Ar-\n\nbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b zu verstehen sind (OLG Frank-\n\nfurt/Main VersR 1996, 614; LG Frankfurt/Oder Rpfleger 2002, 322 f; LG Braun-\n\nschweig NJW-RR 1998, 1690; Stöber, Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 892; \n\nMünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. § 850 Rn. 39 ff; Musielak/Becker, ZPO 5. Aufl. \n\n§ 850 Rn. 13; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 850 Rn. 14; \n\nThomas/Putzo/Hüßtege, \n\nZPO \n\n28. Aufl. \n\n§ 850 \n\nRn. 9; \n\nHk-ZPO/ \n\nKemper, 2. Aufl. § 850 Rn. 17; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und \n\nvorläufiger Rechtsschutz Bd. I 3. Aufl. § 850 Rn. 16; Berner Rpfleger 1957, 193, \n\n197). Nach der auch von der Rechtsbeschwerdeerwiderung vertretenen Ge-\n\ngenansicht, die den Beschäftigungsstatus des Versicherungsnehmers als nach-\n\nrangig ansieht und aus sozialen Erwägungen den Versorgungscharakter der \n\nLeistungen in den Vordergrund rückt, sind auch Versicherungsrenten früherer \n\nFreiberufler den in § 850 Abs. 3 lit. b genannten Bezügen gleichzustellen \n\n(Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 850 Rn. 48; Wieczorek/Lüke, ZPO 3. Aufl. \n\n§ 850 Rn. 71; Boewer/Bommermann, Lohnpfändung und Lohnabtretung 1987 \n\nRn. 394; Bock/Speck, Einkommenspfändung 1964 S. 54; Walter, Lohnpfän-\n\ndungsrecht 3. Aufl. S. 71; v. Gleichenstein ZVI 2004, 149, 152 f). Der Senat \n\nschließt sich der zuerst genannten Auffassung an. \n\n9 \n\nb) Wortlaut und Systematik des § 850 ZPO bringen zweifelsfrei zum \n\nAusdruck, dass nur auf Versicherungsverträgen beruhende Rentenbezüge von \n\nBeamten und Arbeitnehmern durch § 850 Abs. 3 lit. b ZPO dem unter ein-\n\nschränkenden Voraussetzungen pfändbaren Arbeitseinkommen gleichgestellt \n\nsind. \n\n10 \n\naa) Pfändungsschutz sieht § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der \n\n§§ 850a ff ZPO nur für Arbeitseinkommen vor. Dazu gehören nach der Legalde-\n\nfinition des § 850 Abs. 2 ZPO einmal die Dienst- und Versorgungsbezüge der \n\nBeamten, zum anderen Arbeits-, und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche \n\nnach dem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fort-\n\nlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge und schließlich sonstige Ver-\n\ngütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners \n\nvollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Neben den \n\naktiven Einkünften der Beamten und Arbeitnehmer erstreckt § 850 Abs. 2 ZPO \n\nden Pfändungsschutz auf deren Versorgungsbezüge und Ruhegelder, die - je \n\nnach Status des Versorgungsberechtigten - gegen den Dienstherrn oder den \n\nArbeitgeber gerichtet sind. Versorgungsrenten werden von dem Pfändungs-\n\nschutz folgerichtig nur erfasst, soweit sie auf einem früheren Dienst- oder Ar-\n\nbeitsverhältnis beruhen (Hk-ZPO/Kemper, aaO § 850 Rn. 6). Zwar erstreckt \n\n§ 850 Abs. 2 letzter Halbsatz ZPO den Pfändungsschutz auf gewisse wieder-\n\nkehrende Vergütungen einen selbständigen Beruf ausübender Personen (vgl. \n\netwa BGHZ 96, 324). Da Selbständige entsprechend ihrem rechtlichen Status \n\nweder bei einem Dienstherrn noch einem Arbeitgeber Rentenansprüche erwer-\n\nben können, ist zu ihren Gunsten im Rahmen des § 850 Abs. 2 ZPO für einen \n\nPfändungsschutz von Renten von vornherein kein Raum. Mithin ist es rechts-\n\nsystematisch gerechtfertigt, als \"Arbeitseinkommen\" im engeren Sinn nur die \n\nEinkünfte der Beamten und Arbeitnehmer \n\nzu bezeichnen \n\n(Tho-\n\nmas/Putzo/Hüßtege, aaO § 850 Rn. 6 und 7 jeweils am Anfang). \n\n11 \n\nbb) In Anknüpfung an den Schutzzweck des § 850 Abs. 2 ZPO, der Ver-\n\nsorgungsbezüge der Beamten und Ruhegelder der Arbeitnehmer dem Ar-\n\nbeitseinkommen zuordnet, gewährt § 850 Abs. 3 lit. b ZPO abhängig Beschäf-\n\ntigten, die eine versicherungsrechtliche Altersvorsorge für sich oder ihre Ange-\n\nhörigen begründet haben, ebenfalls Vollstreckungsschutz. Ein Arbeitnehmer, \n\nder anstelle eines betrieblichen Ruhegeldes oder in Ergänzung hierzu Versiche-\n\nrungsleistungen bezieht, soll in gleicher Weise vor dem Gläubigerzugriff ge-\n\nschützt sein wie ein Schuldner, der etwa aus einer Betriebsrente über ausrei-\n\nchende arbeitsrechtliche Versorgungsbezüge verfügt. Unter den Schutz der \n\nVorschrift fallen nach dem eindeutigen Sinnzusammenhang ausschließlich sol-\n\nche privaten Renten, die ein Ruhegehalt oder eine Hinterbliebenenversorgung \n\nnach Art des § 850 Abs. 2 ZPO ersetzen. Da § 850 Abs. 2 ZPO lediglich Renten \n\nund Ruhegelder aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis schützt, muss \n\nes sich im Rahmen des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO um Versicherungsleistungen \n\nhandeln, die aus Anlass des Ausscheidens aus einem Dienst- oder Arbeitsver-\n\nhältnis \n\nbegründet werden \n\n(Musielak/Becker, \n\naaO; Stöber, \n\naaO; \n\nThomas/Putzo/Hüßtege, aaO § 850 Rn. 9; Hk-ZPO/Kemper, aaO § 850 Rn. 17; \n\nBerner aaO). \n\n12 \n\ncc) Vor diesem Hintergrund können nur Versicherungsrenten solcher \n\nPersonen, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages entweder Beamte \n\noder Arbeitnehmer waren oder in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäfti-\n\ngungsverhältnis standen, Arbeitseinkommen gleichgestellt werden (OLG Frank-\n\nfurt/Main VersR 1996, 614). Fortlaufende Renteneinkünfte freiberuflich oder \n\nüberhaupt nicht berufstätig gewesener Personen sind demgegenüber kein Ar-\n\nbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO (LG Braunschweig \n\nNJW-RR 1998, 1690). Mit der Einführung des nunmehr privaten Altersrenten \n\nberuflich selbständiger Personen Pfändungsschutz zuerkennenden - vorliegend \n\nbereits mangels eines darauf zugeschnittenen Sachvortrags des Schuldners \n\nunanwendbaren - § 851c ZPO durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Al-\n\ntersvorsorge vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368) hat der Gesetzgeber zum \n\nAusdruck gebracht (BT-Drucks. 16/886 S. 7), dass Altersrenten dieses Perso-\n\nnenkreises nach dem Regelungsinhalt des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO kein Ar-\n\nbeitseinkommen bilden und darum nach dieser Vorschrift keinen Pfändungs-\n\nschutz genießen. Die von dem Schuldner als Selbständigem erworbenen Ren-\n\ntenansprüche sind folglich nicht durch § 850 Abs. 3 lit. b ZPO geschützt. \n\n13 \n\nc) Diese rechtliche Würdigung steht in Einklang mit dem Gleichheits-\n\ngrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem aus Art. 20 Abs. 1 GG \n\nfolgenden Sozialstaatsprinzip. \n\n14 \n\nDie mit § 850 Abs. 3 lit. b ZPO verbundene Ungleichbehandlung von \n\nSelbständigen im Verhältnis zu Personen, die als Beamte oder Arbeitnehmer \n\nberufstätig gewesen sind, beruht auf der in Ansehung des Art. 3 Abs. 1 GG ge-\n\nrechtfertigten sozialpolitischen Erwägung, Pfändungsschutz nur abhängig Be-\n\nschäftigten zu gewähren. Zwar mag - wie der Gesetzgeber im Zusammenhang \n\nmit der Einführung des § 851c ZPO zum Ausdruck gebracht hat - die \n\nÜberlegung, dass Selbständigen aufgrund einer gehobenen sozialen Stellung \n\neine höhere Verantwortlichkeit und Mündigkeit zukomme, für sich genommen \n\nnicht mehr allein geeignet sein, die unterschiedliche Behandlung zu rechtferti-\n\ngen (BT-Drucks 16/886 S. 7). Immerhin sprechen in Übereinstimmung mit dem \n\nBundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 12. Juni 1991 - VII R 54/90, NJW 1992, 527) \n\n- der sich mit der Pfändung einer Kapitallebensversicherung befasst und sich \n\nentgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts zur Pfändbarkeit einer priva-\n\nten Altersversorgung Selbständiger nicht geäußert hat - eine Reihe weiterer \n\nGesichtspunkte für die Verfassungsmäßigkeit der bisherigen gesetzlichen Re-\n\ngelung: Einmal erscheinen Selbständige auch heute noch in geringerem Maße \n\nschutzbedürftig, weil die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit regelmäßig verknüpf-\n\nten höheren Erwerbschancen auch eine weitergehende vollstreckungsrechtliche \n\nInanspruchnahme nahelegen. Zum anderen steht es Selbständigen frei (§ 7 \n\nSGB VI), durch Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung mit Pfändungs-\n\nschutz ausgestattete (§ 54 Abs. 4 SGB I, §§ 850 ff ZPO) Versorgungsbezüge \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 25. August 2004 - IXa ZB 271/03, NJW 2004, 3771) zu \n\nerwerben. Der Gesetzgeber ist darum nicht gehalten, jede zulässige eigenver-\n\nantwortliche Gestaltung der Altersvorsorge vollstreckungsrechtlich gleich zu \n\nbehandeln. \n\n15 \n\n4. Vorliegend bedarf es bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen kei-\n\nner Prüfung, ob und inwieweit § 765a ZPO aufgrund der Verweisung des § 4 \n\nInsO im eröffneten Insolvenzverfahren anwendbar ist (vgl. MünchKomm-\n\nInsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 34 mit weiteren Nachweisen in Fn. 92). Der \n\nSchuldner hat sich erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren auf § 765a ZPO \n\nberufen. Da Vollstreckungsschutz nur auf Antrag des Schuldners gewährt wird, \n\nhaben sich die Vorinstanzen mit dieser Frage nicht befasst und dazu auch kei-\n\nne Feststellungen getroffen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann der Antrag \n\nmangels tatsächlicher Feststellungen der Vordergerichte nicht wirksam nach-\n\ngeholt werden (OLG Köln NZI 2000, 104, 107; Hk-InsO/Kirchhof aaO § 4 \n\nRn. 19; MünchKommInsO/Ganter aaO § 4 Rn. 34). \n\nDr. Fischer \n\nDr. Ganter \n\nDr. Kayser \n\nProf. Dr. Gehrlein \n\nVill \n\nVorinstanzen: \n\nAG Chemnitz, Entscheidung vom 04.02.2005 - 1106 IN 2869/04 - \n\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 21.03.2005 - 3 T 186/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/ix-zb-99-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850","ref_norm":"850","n":18},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851c","ref_norm":"851c","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/ix-zb-99-05","retrieved":"2026-07-10 22:09:34.337068+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-15/ix-zb-99-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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