{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"IX ZB 74/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 4c Nr. 5, § 63 Abs. 2 [§ 290 Abs. 1] a) Hat die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung im eröffneten Insolvenzverfah- ren zur Folge, dass der Insolvenzverwalter, dessen Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz zuvor von der Staatskasse subsidiär abgedeckt war, einen Ausfall erleidet, weil die Masse zur Befriedigung des Anspruchs nicht ausreicht, haftet hierfür die Staatskasse. b) Liegen Umstände vor, unter denen die Stundung abgelehnt werden könnte, kann auch eine bereits gewährte Stundung aufgehoben werden (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. November 2007 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nIX ZB 74/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 4c Nr. 5, § 63 Abs. 2 [§ 290 Abs. 1] \n\na) Hat die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung im eröffneten Insolvenzverfah-\n\nren zur Folge, dass der Insolvenzverwalter, dessen Anspruch auf Vergütung und \n\nAuslagenersatz zuvor von der Staatskasse subsidiär abgedeckt war, einen Ausfall \n\nerleidet, weil die Masse zur Befriedigung des Anspruchs nicht ausreicht, haftet \n\nhierfür die Staatskasse. \n\nb) Liegen Umstände vor, unter denen die Stundung abgelehnt werden könnte, kann \n\nauch eine bereits gewährte Stundung aufgehoben werden (im Anschluss an BGH, \n\nBeschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232). \n\nBGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 74/07 - LG Osnabrück \n\nAG Bersenbrück \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nDr. Detlev Fischer \n\nam 15. November 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden der \n\nBeschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom \n\n10. April 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Bersenbrück \n\nvom 22. Juni 2006 aufgehoben. \n\nDie restliche Insolvenzverwaltervergütung in Höhe von 1.508,61 € \n\nist aus der Staatskasse zu erstatten. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelzüge fallen der Staatskasse zur Last. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 1.508,61 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAm 6. September 2004 stellte der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Zugleich beantragte er Rest-\n\nschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung. Das Amtsgericht - Insolvenz-\n\ngericht - stundete mit Beschluss vom 12. Oktober 2004 dem Schuldner die Kos-\n\nten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Am \n\n21. Oktober 2004 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Betei-\n\nligte zum Insolvenzverwalter bestellt. \n\n2 \n\nNachdem der Schuldner untergetaucht war, hob das Insolvenzgericht mit \n\nBeschluss vom 27. Oktober 2005 gemäß § 4c Nr. 5 in Verbindung mit § 290 \n\nAbs. 1 Nr. 5 InsO die Verfahrenskostenstundung auf. Mit weiterem Beschluss \n\nvom 21. Dezember 2005 setzte es antragsgemäß die Vergütung des Insolvenz-\n\nverwalters auf brutto 1.972,00 € und seine Auslagen auf brutto 424,21 € fest; es \n\ngestattete dem Insolvenzverwalter, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft \n\ndes Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen. Nach Abhaltung des \n\nSchlusstermins am 10. Februar 2006 wurde das Insolvenzverfahren mangels \n\nMasse eingestellt. Der Insolvenzverwalter konnte seinen Vergütungsanspruch \n\nnur in Höhe von 887,50 € aus der Insolvenzmasse befriedigen. \n\n3 \n\nEr hat beantragt, ihm die restliche Insolvenzverwaltervergütung nebst \n\nAuslagen von 1.508,61 € aus der Staatskasse zu erstatten. Das Insolvenzge-\n\nricht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 22. Juni 2006 abgelehnt. Das Land-\n\ngericht hat die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde mit Beschluss vom \n\n10. April 2007 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Insolvenzverwalter \n\nmit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDas statthafte (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 567 Abs. 2, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsmittel ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO); es hat \n\nauch Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, nach rechtskräftiger Aufhe-\n\nbung der Verfahrenskostenstundung bestehe keine subsidiäre Haftung des \n\nStaates für die im Insolvenzverfahren entstandenen Kosten. Eine entsprechen-\n\nde Anwendung des § 63 Abs. 2 InsO sei nicht möglich, weil es an einer plan-\n\nwidrigen Regelungslücke fehle. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dagegen \n\nentschieden, die Ansprüche des Insolvenzverwalters in Übereinstimmung mit \n\ndem Prozesskostenhilferecht zu regeln. Da die Vergütung des Insolvenzverwal-\n\nters in der Regel insgesamt erst mit Abschluss des Verfahrens fällig werde, \n\nkönne ihm nicht nachträglich ein Teilanspruch in Höhe der bis zur Aufhebung \n\nder Stundung entstandenen Vergütung gegen die Staatskasse zugebilligt wer-\n\nden. Die Ablehnung einer subsidiären Haftung des Staates außerhalb des An-\n\nwendungsbereichs des § 63 Abs. 2 InsO sei dem Insolvenzverwalter auch zu-\n\nmutbar. Er dürfe sich in keinem Stadium des Verfahrens darauf verlassen, dass \n\ndie Stundung, die allein dem Schuldner zugute kommen solle, aufrecht erhalten \n\nbleibe. Um sein Ausfallrisiko gering zu halten, sei es dem Insolvenzverwalter \n\ntrotz der dem Schuldner gewährten Stundung unbenommen, einen Vorschuss \n\ngemäß § 9 InsVV zu verlangen. \n\n2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Welche Folgen die vorzeitige Aufhebung der Verfahrenskostenstun-\n\ndung für den Anspruch des Insolvenzverwalters auf Vergütung und Auslagener-\n\nsatz hat, ist bislang höchstrichterlich ungeklärt. Der Bundesgerichtshof hat zwar \n\nentschieden, dass der Staat grundsätzlich nicht für den Ausfall des vorläufigen \n\nInsolvenzverwalters haftet, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht \n\neröffnet wird (BGHZ 157, 370); diese Entscheidung betraf jedoch einen Schuld-\n\nner, dem die Verfahrenskosten zu keinem Zeitpunkt gestundet waren. Das AG \n\nAlzey (Beschl. v. 21. Februar 2002 - IK 08/02, zit. nach juris) hat einem Treu-\n\nhänder trotz Aufhebung der Stundung seinen Vergütungsanspruch belassen, \n\nsoweit dieser bis zur Aufhebung bereits entstanden war. Vereinzelt wird dem in \n\nder Literatur zugestimmt \n\n(Jaeger/Eckardt, \n\nInsO § 4c Rn. 98; Graf-\n\nSchlicker/Kexel, InsO § 4c Rn. 15; zweifelnd HambKomm-InsO/Nies, 2. Aufl. \n\n§ 4c Rn. 8). Ganz überwiegend hat sich das Schrifttum mit der Frage jedoch \n\nnoch nicht befasst. Allerdings wird verbreitet die Auffassung vertreten, die durch \n\ndie Beiordnung nach § 4a Abs. 2 InsO begründeten Ansprüche des Rechtsan-\n\nwalts gegenüber der Staatskasse würden durch die Aufhebung der Stundung \n\nnicht verkürzt, unabhängig davon, ob sie von der Staatskasse bereits beglichen \n\nworden seien oder nicht. Andernfalls würde der Rechtsanwalt wirtschaftlich mit \n\ndem Risiko mangelnden Wohlverhaltens des Schuldners belastet, was ihm nicht \n\nzuzumuten sei. Dann würden sich kaum Anwälte finden, die zur Vertretung des \n\nSchuldners bereit seien, was dem Ziel des § 4a Abs. 2 InsO, eine angemesse-\n\nne rechtliche Vertretung des Schuldners zu gewährleisten, widersprechen wür-\n\nde (Jaeger/Eckardt, aaO § 4c Rn. 96; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 4c Rn. 6 \n\na.E.; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 4c Rn. 43; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4c \n\nRn. 27; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 4c Rn. 14 f; a.A. FK-InsO/Kohte, 4. Aufl. \n\n§ 4c Rn. 36; Nerlich/Römermann/Becker, \n\nInsO § 4c Rn. 5; HambKomm-\n\nInsO/Nies, aaO § 4c Rn. 8). Dieses Problem ähnelt demjenigen, das sich im \n\nvorliegenden Fall stellt. \n\n8 \n\nb) Hat die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung im eröffneten Insol-\n\nvenzverfahren zur Folge, dass der Insolvenzverwalter, dessen Anspruch auf \n\nVergütung und Auslagenersatz zuvor von der Staatskasse abgedeckt war, ei-\n\nnen Ausfall erleidet, weil die Masse zur Befriedigung des Anspruchs nicht aus-\n\nreicht, haftet die Staatskasse hierfür in zumindest entsprechender Anwendung \n\ndes § 63 Abs. 2 InsO. \n\n9 \n\naa) Der Wortlaut dieser Vorschrift legt die Annahme nahe, dass die sub-\n\nsidiäre Staatshaftung unmittelbar nur eingreift, solange die Verfahrenskosten-\n\nstundung noch besteht. Denn sie setzt voraus, dass die Kosten des Verfahrens \n\nnach § 4a InsO gestundet \"sind\". \n\n10 \n\nIm Schrifttum wird allerdings die Auffassung vertreten, die Aufhebung \n\nlasse die Wirkungen der Stundung nur ex nunc, nicht rückwirkend, entfallen \n\n(Jaeger/Eckardt, aaO § 4c Rn. 95; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4c \n\nRn. 17; Graf-Schlicker/Kexel, aaO § 4c Rn. 14 f). In dieselbe Richtung zielt die \n\nAnsicht, bereits auf die Staatskasse \"umgelenkte\" Ansprüche blieben in ihrer \n\nvor der Aufhebung erreichten Lage (Nerlich/Römermann/Becker, aaO § 4c \n\nRn. 5). Da der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Vergütung und Auslagen-\n\nersatz bereits mit der Aufnahme seiner Tätigkeit begründet wird (MünchKomm-\n\nInsO/Nowak, § 63 Rn. 6; vgl. zur Konkursordnung BGHZ 116, 233, 242), stellt \n\nsich dann die Frage, ob die zunächst bestehende subsidiäre Staatshaftung ent-\n\nfällt, wenn die Verfahrenskostenstundung aufgehoben wird. Die Frage, ob § 63 \n\nAbs. 2 InsO unmittelbar angewendet werden kann, braucht der Senat indes \n\nnicht zu entscheiden. \n\n11 \n\nbb) Zumindest ist eine analoge Anwendung des § 63 Abs. 2 InsO gebo-\n\nten, weil dann, wenn eine unmittelbare Anwendung ausscheidet, entgegen der \n\nAnsicht des Beschwerdegerichts eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. \n\n12 \n\n(1) Die Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO soll es auch den völlig \n\nmittellosen natürlichen Personen ermöglichen, ein geordnetes Insolvenzverfah-\n\nren zu durchlaufen und damit die Restschuldbefreiung zu erlangen, die nach \n\ngeltendem Recht ein vorgeschaltetes Insolvenzverfahren voraussetzt. Ohne die \n\nVerfahrenskostenstundung käme es nicht zur Eröffnung des Verfahrens, weil \n\ndem § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO entgegenstünde. Zur Erreichung dieses Geset-\n\nzeszwecks reicht die Stundung der Gerichtskosten nach § 4a Abs. 3 InsO allein \n\nnicht aus. Vielmehr muss auch dafür Sorge getragen werden, dass insbesonde-\n\nre der Insolvenzverwalter einen werthaltigen Anspruch auf seine Vergütung er-\n\nhält. Denn ohne einen solchen wäre freiwillig niemand bereit, an dem Insol-\n\nvenzverfahren mitzuwirken, und jemanden zur Übernahme des Amtes zu ver-\n\npflichten, ohne ihm einen gesicherten Vergütungsanspruch zu gewähren, wäre \n\naus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Der Gesetzgeber hat dies \n\nbei der Einführung der Verfahrenskostenstundung durch das Gesetz zur Ände-\n\nrung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsOÄndG) vom 26. Oktober \n\n2001 (BGBl. I, 2710) erkannt (vgl. BT-Drucks. 14/5680 S. 26). Er hat deswegen \n\nzugleich in § 63 Abs. 2 InsO geregelt, dass unter der Voraussetzung der Ver-\n\nfahrenskostenstundung dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine \n\nAuslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, soweit die Insolvenz-\n\nmasse dafür nicht ausreicht. \n\n13 \n\n(2) An den Fall, dass zunächst die Verfahrenskosten gestundet werden, \n\nder Insolvenzverwalter daraufhin bestellt und auch tätig wird, die Stundung spä-\n\nter aufgehoben wird und die Masse nicht einmal ausreicht, um die vom Insol-\n\nvenzverwalter bis zur Aufhebung verdiente Vergütung und seine Auslagen ab-\n\nzudecken, hat der Gesetzgeber ersichtlich nicht gedacht. \n\n14 \n\nDiese Regelungslücke ist planwidrig, weil nichts dafür spricht, dass der \n\nGesetzgeber das Risiko eines Ausfalls infolge vorzeitiger Aufhebung der Ver-\n\nfahrenskostenstundung dem Insolvenzverwalter überbürden wollte. \n\n15 \n\nEs würde im Gegenteil Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen, \n\nwenn die vorzeitige Aufhebung der Stundung dazu führen würde, dass der In-\n\nsolvenzverwalter die Sicherung seines Anspruchs verliert. Der Insolvenzverwal-\n\nter kann bei Amtsübernahme in der Regel nicht wissen, was der Schuldner vor \n\nVerfahrenseröffnung getan hat oder danach tun wird und ob ihm deshalb die \n\nVerfahrenskostenstundung wieder entzogen wird. Er verlässt sich vielmehr auf \n\ndie zunächst gewährte Stundung und soll dies auch, weil der Gesetzgeber da-\n\ndurch die Mitwirkung des Insolvenzverwalters in einem massearmen oder gar \n\nmasselosen Verfahren sicherstellen wollte. Dürfte er sich nicht auf den Fortbe-\n\nstand der Stundung verlassen, wie das Beschwerdegericht gemeint hat, wäre \n\nkein vernünftiger Insolvenzverwalter bereit, das Risiko auf sich zu nehmen, mit \n\nseinem Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz ganz oder teilweise aus-\n\nzufallen. \n\n(3) Diese planwidrige Regelungslücke ist durch analoge Anwendung des \n\n§ 63 Abs. 2 InsO zu schließen. \n\nZu Unrecht hat das Beschwerdegericht der Senatsentscheidung vom \n\n22. Januar 2004 (aaO) den Grundsatz entnommen, das Kostenerstattungsrisiko \n\nliege stets beim Insolvenzverwalter, wenn die ausdrücklich normierten Voraus-\n\nsetzungen des § 63 Abs. 2 InsO nicht vorlägen. Der Senat hat damals lediglich \n\nzum Ausdruck gebracht, § 63 Abs. 2 InsO sei \"auf den Anwendungsbereich des \n\n§ 4a InsO beschränkt\" und es ergebe sich daraus nicht, dass der Gesetzgeber \n\n\"außerhalb der Stundungsfälle\" eine werthaltige Absicherung des Vergütungs-\n\nanspruchs durch eine Subsidiärhaftung des Staates für angemessen halte (aaO \n\nS. 572 r. Sp.). Ein \"Stundungsfall\" liegt - wenn man den Begriff nicht zu eng \n\nversteht - auch hier vor. Denn die Vergütung, deren Rest der beschwerdefüh-\n\n16 \n\n17 \n\nrende Insolvenzverwalter einfordert, ist durch Tätigkeiten verdient worden, die \n\nnoch vor Aufhebung der Stundung entfaltet worden sind. \n\n18 \n\nDie Vorschrift des § 63 Abs. 2 InsO ist sogar unmittelbar anwendbar, \n\nwenn die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt wird, ehe über die \n\nAufhebung der Stundung entschieden wird. Nach § 4c Nr. 5 InsO ist die Stun-\n\ndung aufzuheben, wenn die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird. \n\nVersagt wird die Restschuldbefreiung erst im Schlusstermin oder sogar danach. \n\nVoraussetzung ist ein im Schlusstermin gestellter Antrag eines Insolvenzgläubi-\n\ngers. Im vorliegenden Fall hat das Insolvenzgericht die Stundung vorzeitig auf-\n\ngehoben, weil zweifelsfrei der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 \n\nInsO vorliege. Ein derartiges Vorgehen ist statthaft. Bisher hat der Bundesge-\n\nrichtshof allerdings nur entschieden, dass unter der genannten Voraussetzung \n\ndie Stundung nach § 4a Abs. 1 Satz 4 InsO versagt werden kann (BGH, Beschl. \n\nv. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232). Wenn Umstände vorlie-\n\ngen, unter denen die Stundung abgelehnt werden könnte, kann auch eine be-\n\nreits gewährte Stundung vorzeitig aufgehoben werden. Diese Möglichkeit darf \n\njedoch nicht zum Nachteil des Insolvenzverwalters ausschlagen. Deshalb ist \n\n§ 63 Abs. 2 InsO hier analog anzuwenden. \n\n19 \n\n3. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 \n\nSatz 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil nach dem \n\nfestgestellten Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 \n\nAbs. 5 ZPO). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nDr. Kayser\n\nProf. Dr. Gehrlein \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bersenbrück, Entscheidung vom 22.06.2006 - 9 IN 83/04 - \n\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 10.04.2007 - 5 T 581/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/ix-zb-74-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":11},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4c","ref_norm":"4c","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/ix-zb-74-07","retrieved":"2026-07-10 20:02:50.982476+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-15/ix-zb-74-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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