{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"IX ZB 226/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 226/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. November 2007 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nDr. Detlev Fischer \n\nam 15. November 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Münster vom 29. August 2005 wird auf Kosten \n\ndes Gläubigers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf \n\n1.328,61 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDurch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 28. Januar 2004 wurde \n\ndas Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Wegen \n\nrückständigen Unterhalts für den Zeitraum vom 15. Oktober bis 30. November \n\n1996 in Höhe von 1.679,82 € erwirkte der Gläubiger am 26. November 2004 \n\neinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den der Anspruch des \n\nSchuldners auf Zahlung von Arbeitseinkommen gepfändet wurde. \n\n2 \n\nAuf die Erinnerung des Schuldners hat das Insolvenzgericht den Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben. Die dagegen von dem Gläu-\n\nbiger eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der von \n\ndem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubi-\n\nger sein Pfändungsbegehren weiter. \n\nII. \n\nDie statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige \n\n(§ 574 Abs. 3. Satz 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Das Landgericht ist der Auffassung, der Gläubiger könne nicht die Pri-\n\nvilegierung des § 89 Abs. 2 InsO für sich in Anspruch nehmen, weil von dem \n\nVollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO nur die künftigen, während des In-\n\nsolvenzverfahrens fälligen Unterhaltsansprüche ausgenommen seien. Da es \n\nsich hier um vor Insolvenzeröffnung fällig gewordene Unterhaltsansprüche han-\n\ndele, nehme der Gläubiger die Stellung eines Insolvenzgläubigers ein. Mit die-\n\nser Forderung unterliege er dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO. \n\n2. Diese Würdigung hält rechtlicher Prüfung stand. \n\na) Der Gläubiger gehört als Insolvenzgläubiger nicht zu dem durch § 89 \n\nAbs. 2 Satz 2 InsO privilegierten Kreis von Neugläubigern, denen die Vollstre-\n\nckung in erweitert pfändbare künftige Bezüge des Schuldners gestattet ist. \n\naa) § 89 Abs. 1 InsO schließt zur Sicherstellung der gleichmäßigen Be-\n\nfriedigung aller Gläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens jede \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEinzelvollstreckung der Insolvenzgläubiger sowohl in die Insolvenzmasse als \n\nauch in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners aus. Während der Dauer \n\ndes Insolvenzverfahrens entstehende Bezüge fallen wegen der Einbeziehung \n\ndes Neuerwerbs durch § 35 InsO in die Insolvenzmasse. Da Insolvenzgläubi-\n\ngern durch § 89 Abs. 1 InsO die Vollstreckung in das insolvenzfreie Vermögen \n\ndes Schuldners verwehrt ist, umfasst das Verbot auch die Vollstreckung in künf-\n\ntige, nach Verfahrensbeendigung fällig werdende Bezüge des Schuldners aus \n\neinem Dienstverhältnis \n\n(MünchKomm-InsO/Breuer, § 89 Rn. 35; HK-\n\nInsO/Eickmann, InsO 4. Aufl. § 89 Rn. 3). \n\n8 \n\nbb) § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO erstreckt das für Insolvenzgläubiger geltende \n\nVerbot der Vollstreckung in künftige Forderungen aus Dienstverhältnissen auf \n\nalle nach Verfahrenseröffnung hinzukommenden Neugläubiger des Schuldners \n\nund auf Gläubiger der Unterhaltsansprüche, die gemäß § 40 InsO im Verfahren \n\nnicht geltend gemacht werden \n\nkönnen, aus \n\n(Nerlich/Römermann/ \n\nWittkowski, aaO § 89 Rn. 28). Mit Hilfe dieser Regelung soll der Schuldner in \n\nden Stand gesetzt werden, nach Verfahrensbeendigung seine pfändbaren For-\n\nderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis zum Zwecke der Restschuld-\n\nbefreiung an einen Treuhänder abzutreten (§ 287 Abs. 2 InsO; FK-InsO/App, \n\n4. Aufl. § 89 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 35). \n\n9 \n\ncc) Das danach grundsätzlich auf Neugläubiger erstreckte Vollstre-\n\nckungsverbot des § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO findet in § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO zu-\n\ngunsten solcher Neugläubiger eine Ausnahme, die aus Unterhalts- oder De-\n\nliktsansprüchen in den Teil der Bezüge vollstrecken, der für sie erweitert pfänd-\n\nbar ist (§§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO). Dieser nicht zur Insolvenzmasse gehörende \n\nTeil der Bezüge wird von der die Restschuldbefreiung bezweckenden Abtretung \n\nder (pfändbaren) Bezüge an den Treuhänder nicht erfasst und unterliegt darum \n\ndem Zugriff der privilegierten Neugläubiger (BT-Drucks. 12/2443 S. 137 f zu \n\n§ 100 RegE zur InsO). Die Besserstellung durch § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt \n\n- wie die tatbestandliche Anknüpfung an § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO unzweideutig \n\nzum Ausdruck bringt - nur für Neugläubiger von Unterhalts- und Deliktsansprü-\n\nchen, aber nicht auch für Unterhalts- und Deliktsgläubiger, die an dem Insol-\n\nvenzverfahren teilnehmen (BGH, Beschl. v. 28. Juni 2006 - VII ZB 161/05, \n\nZInsO 2006, 1166; OLG Zweibrücken ZInsO 2001, 625; MünchKomm-\n\nInsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 36; HK-InsO/Eickmann, aaO § 89 Rn. 3, 14; Hamb-\n\nKomm-InsO/Kuleisa, 2. Aufl. § 89 Rn. 16; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 89 \n\nRn. 22; Steder ZIP 1999, 1874, 1881; BT-Drucks. 12/2443 aaO). Wegen ihrer \n\nbesonderen Schutzbedürftigkeit wird das Vollstreckungsverbot zugunsten der \n\nNeugläubiger, die im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt werden und infolge \n\nder Einbeziehung des Neuerwerbs in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) keinen \n\nrealistischen Vollstreckungszugriff auf das insolvenzfreie Vermögen haben, im \n\nUmfang der erweitert pfändbaren Beträge gelockert (OLG Zweibrücken aaO \n\nS. 625 f.; Kübler/Prütting/Lüke, aaO § 89 Rn. 29). Hingegen soll Unterhalts- und \n\nDeliktsgläubigern, die ohnehin an der gemeinschaftlichen Befriedigung im Insol-\n\nvenzverfahren beteiligt sind, nicht ein zusätzlicher Vollstreckungszugriff ge-\n\nstattet werden (MünchKomm-InsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 36). Da die Gläubige-\n\nrin zu den im Verfahren zu berücksichtigenden Insolvenzgläubigern gehört, \n\nkann sie sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO \n\nberufen. \n\n10 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann den Vorschrif-\n\nten des § 302 Nr. 1, § 114 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 3 InsO nicht die Wertentschei-\n\ndung entnommen werden, das Vollstreckungsprivileg des § 89 Abs. 2 Satz 2 \n\nInsO über die Neugläubiger hinaus sämtlichen Unterhalts- und Deliktsgläubi-\n\ngern zugute kommen zu lassen. \n\n11 \n\naa) § 302 Nr. 1 InsO schließt die schuldbefreiende Wirkung der Rest-\n\nschuldbefreiung für Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen uner-\n\nlaubten Handlung aus, sofern der Gläubiger die Forderung unter Angabe dieses \n\nRechtsgrundes angemeldet hat. Diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf \n\ndie insolvenzrechtliche Nachhaftung, ohne dem Gläubiger innerhalb des Insol-\n\nvenzverfahrens eine bevorzugte Befriedigungsmöglichkeit zuzuweisen (vgl. \n\nBGHZ 149, 100, 106 f; BGH, Urt. v. 21. Juni 2007 - IX ZR 29/06, WM 2007, \n\n1620 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). \n\n12 \n\nbb) Gemäß § 114 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 3, § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO blei-\n\nben vor Insolvenzeröffnung erwirkte Vollstreckungsmaßnahmen von Unterhalts- \n\nund Deliktsgläubigern in den erweitert pfändbaren Teil der Bezüge wirksam. \n\nDiese Regelung beschränkt sich - wie das Beschwerdegericht zutreffend darge-\n\nlegt hat - auf eine vor Insolvenzeröffnung bewirkte Vollstreckung. Davon abwei-\n\nchend verbietet hingegen § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO aus Gründen der Gleichbe- \n\nhandlung aller Gläubiger eine Einzelvollstreckung durch Unterhalts- und De-\n\nliktsgläubiger, die Insolvenzgläubiger sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nDr. Kayser\n\nProf. Dr. Gehrlein \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Ahaus, Entscheidung vom 26.11.2004 - 6 M 2613/04 - \n\nLG Münster, Entscheidung vom 29.08.2005 - 5 T 445/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/ix-zb-226-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":15},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/ix-zb-226-05","retrieved":"2026-07-10 22:10:13.042463+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-15/ix-zb-226-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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