{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"4 StR 362/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 362/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. November 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Erschleichens von Leistungen u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin \n\nam Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz und Athing sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-\n\nStojanović und Sost-Scheible am 15. November 2007 beschlossen: \n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht Naumburg zurück-\n\ngegeben. \n\nGründe:\n\nA. \n\n1 \n\nI. Das Amtsgericht Halle-Saalkreis verurteilte den Angeklagten am \n\n8. März 2006 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie \"Beförde-\n\nrungserschleichung\" in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben \n\nMonaten. Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte am \n\n23. September 2005 einen Pkw im öffentlichen Straßenverkehr geführt, ohne im \n\nBesitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, sowie am 28. und \n\n29. November 2005 öffentliche Verkehrsmittel in Halle ohne gültigen Fahrschein \n\nbenutzt. Das Amtsgericht hielt - unter Berücksichtigung von § 47 Abs. 1 StGB - \n\ndie Verhängung von Freiheitsstrafen gegen den Angeklagten für unerlässlich \n\nund setzte für das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Freiheitsstrafe \n\nvon sechs Monaten und für die beiden Fälle der Leistungserschleichung Einzel-\n\nstrafen von einem bzw. zwei Monaten fest. Die auf den Rechtsfolgenausspruch \n\nbeschränkte Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Halle durch \n\nUrteil vom 15. Februar 2007 als unbegründet. Ergänzend stellte die Strafkam-\n\nmer fest, dass in den Fällen der Leistungserschleichung jeweils nur ein Kurz-\n\nstreckentarif in Höhe von 1,10 Euro vom Angeklagten zu entrichten gewesen \n\nwar. Trotz des geringen Werts des zu entrichtenden Beförderungsentgelts und \n\nauch in Ansehung des Übermaßverbots sah sich das Berufungsgericht nicht \n\ngehindert, auch die wegen der Leistungserschleichung verhängten beiden Ein-\n\nzelstrafen - und die Gesamtstrafe - zu bestätigen, da der Angeklagte mehrfach \n\nvorbestraft sei und bereits Freiheitsstrafen verbüßt habe. Gegen dieses Urteil \n\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verlet-\n\nzung sachlichen Rechts rügt. \n\n2 \n\nII. Das Oberlandesgericht Naumburg beabsichtigt, die Revision des An-\n\ngeklagten entsprechend dem Antrag des Generalstaatsanwalts in Naumburg \n\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Es erachtet die vom \n\nLandgericht verhängten Freiheitsstrafen wegen besonderer Umstände, die in \n\nder Persönlichkeit des Angeklagten liegen, zur Einwirkung auf ihn als unerläss-\n\nlich im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB. Die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe seien zudem in ihrer Höhe noch angemessen und geeignet, ihrer \n\nBestimmung eines gerechten Schuldausgleichs zu genügen; das Übermaßver-\n\nbot werde durch sie nicht verletzt. \n\n3 \n\nSoweit für einen Fall der Leistungserschleichung eine Einzelfreiheitsstra-\n\nfe von zwei Monaten verhängt wurde, sieht sich das Oberlandesgericht Naum-\n\nburg an der beabsichtigten Entscheidung durch den Beschluss des Oberlan-\n\ndesgerichts Stuttgart vom 9. Februar 2006 - 1 Ss 575/05 - NStZ 2007, 37 ge-\n\nhindert: Das Oberlandesgericht habe den seine Entscheidung tragenden \n\nRechtssatz aufgestellt, die Verhängung einer zweimonatigen Freiheitsstrafe zur \n\nSühne von Tatschuld und Tatunrecht sei bei einer Leistungserschleichung mit \n\neinem Schaden von 1,65 Euro - ohne Rücksicht auf die strafrechtliche Vergan-\n\ngenheit eines Angeklagten - unverhältnismäßig und nicht mehr vertretbar, so \n\ndass wegen des zu beachtenden Übermaßverbotes eine tatrichterliche Ermes-\n\nsensausübung ausscheide. Das Oberlandesgericht Stuttgart habe deshalb die \n\nvom Tatrichter verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf die allein als \n\nangemessen angesehene gesetzliche Mindeststrafe von einem Monat zurück-\n\ngeführt. \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht Naumburg hat die Sache daher gemäß § 121 \n\nAbs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Frage \n\nvorgelegt: \n\n\"Stehen das Übermaßverbot und das Gebot schuldangemes-\n\nsenen Strafens der Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr \n\nals einem Monat unabhängig von der strafrechtlichen Vergan-\n\ngenheit des Täters stets entgegen, wenn der Täter einer Er-\n\nschleichung der Beförderung durch ein Verkehrsmittel ein \n\nEntgelt von nicht mehr als 1,10 Euro nicht entrichten wollte?\" \n\n5 \n\nIII. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Sache an das Oberlan-\n\ndesgericht Naumburg zurückzugeben; hilfsweise zu beschließen: \n\n\"Ob das Übermaßverbot und das Gebot schuldangemessenen \nStrafens der Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als \neinem Monat entgegensteht, wenn der Täter einer Erschlei-\nchung der Beförderung durch ein Verkehrsmittel ein Entgelt \nvon nicht mehr als 1,10 Euro nicht entrichten wollte, kann nur \nnach Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung aller für die \nStrafzumessung erheblicher Faktoren beurteilt werden\". \n\nB. \n\n6 \n\nDie Sache ist an das Oberlandesgericht Naumburg zurückzugeben. Die \n\nVorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind nicht gegeben, weil \n\nsich die vom Oberlandesgericht Naumburg beabsichtigte Abweichung auf die \n\nBewertung von Tatsachen, nicht aber auf eine Rechtsfrage bezieht. Durch den \n\nBeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart ist das vorlegende Oberlandesge-\n\nricht daher nicht gehindert, in dem von ihm zu entscheidenden Fall ungeachtet \n\neiner Ähnlichkeit der zu beurteilenden Sachverhalte die Revision des Angeklag-\n\nten zu verwerfen. \n\n7 \n\nDer Generalbundesanwalt hat dazu u.a. ausgeführt: \n\n\"Die Entscheidung, unter welchen Umständen die Grenzen \nschuldangemessenen Strafens überschritten sind und dadurch \ndas Übermaßverbot verletzt ist, gehört zur Strafzumessung \nund ist als tatrichterliche Wertung tatsächlicher Umstände eine \nFrage des Einzelfalls, die der Klärung im Wege eines Vorlage-\nverfahrens nicht zugänglich ist (vgl. BGHSt 27, 212, 214ff; \nNStZ 1983, 261, 262; 1988, 270f; Franke in Löwe/Rosenberg \nStPO 25. Aufl. § 121 GVG Rdnr. 59; KK-Hannich 5. Aufl. StPO \n§ 121 GVG Rdnr. 36); darauf, dass das vorlegende Oberlan-\ndesgericht die Frage als Rechtsfrage behandelt hat, kommt es \nnicht an (vgl. BGHSt 31, 314, 316; NStZ 1995, 409, 410). \n\n(…) \n\nIm Hinblick auf das Wesen der Strafzumessung, die zugleich \ntatrichterlicher Wertungsakt und Rechtsanwendung auf einen \nbestimmten Strafzumessungssachverhalt unter vom Gesetz-\ngeber formulierte Strafzumessungskriterien und -leitlinien ist \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05 und \n2 BvR 136/05 Rdnr. 78 [= NStZ 2007, 598 ff.]), muss daher in \n\nder Regel davon ausgegangen werden, dass sich die \nRechtsausführungen der Obergerichte zu den Grenzen \nschuldangemessenen Strafens nur auf den der Entscheidung \nzugrunde liegenden Einzelfall beziehen (vgl. BGHSt 27, 212, \n215f; 28, 318, 324f; Schäfer Praxis der Strafzumessung 3. \nAufl. Rdnr. 485), mögen sie auch so formuliert sein, dass sie \nals grundsätzliche Aussage aufgefasst werden könnten (vgl. \nBGHSt 18, 324, 325f; 28, 165, 166; NStZ 1988, 270f). Denn \nunterschiedliche Ergebnisse rechtsfehlerfrei angewendeten \ntatrichterlichen Ermessens bei der Strafzumessung haben mit \nabweichenden Entscheidungen in Rechtsfragen nichts ge-\nmein; die denkbaren Umstände des Einzelfalles sind zu viel-\nschichtig für generelle Aussagen (BGHSt 27, 212, 216; Franke \nin Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 121 GVG Rdnr. 59; KK-\nHannich 5. Aufl. StPO § 121 GVG Rdnr. 36; Schäfer Praxis \nder Strafzumessung 3. Aufl. Rdnr. 485). \n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nicht davon \nauszugehen, dass das Oberlandesgericht Stuttgart die Ver-\nhängung von die Mindeststrafe übersteigenden Freiheitsstra-\nfen unabhängig von der strafrechtlichen Vergangenheit des \nTäters in Fällen des Erschleichens sehr geringwertiger Leis-\ntungen stets als Verstoß gegen das Gebot schuldangemesse-\nnen Strafens und gegen das Übermaßverbot bewertet hat. \n\n(…) \n\nDer vom Oberlandesgericht Naumburg aus den Entschei-\ndungsgründen des Oberlandesgerichtes Stuttgart hervorgeho-\nbene Satz (\"Die Verhängung einer zweimonatigen Freiheits-\nstrafe zur Sühne für Tatschuld und Tatunrecht ist bei einer \nLeistungserschleichung mit einem Schaden von 1,65 Euro - \nohne Rücksicht auf die strafrechtliche Vergangenheit des An-\ngeklagten - unverhältnismäßig und nicht mehr vertretbar.\") ist \nbei verständiger Würdigung nur Ergebnis [einer] Einzelfallab-\nwägung. Er ist zwar allgemein formuliert, wird in dem ihm vom \nOberlandesgericht Naumburg zugemessenen Bedeutungsge-\nhalt vom Oberlandesgericht Stuttgart jedoch nicht begründet. \nDa er zudem in auf den Einzelfall bezogene Erwägungen ein-\ngebettet ist, ist davon auszugehen, dass das Oberlandesge-\n\nricht Stuttgart die Verhängung von zweimonatiger Freiheits-\nstrafe für Leistungserschleichungen mit einem Schaden von \n1,65 Euro nicht allgemein, sondern nur in dem ihm vorliegen-\nden Verfahren als nicht mehr schuldangemessen erachtete.“ \n\n8 \n\nDem stimmt der Senat zu. Es entscheidet sich nach den Verhältnissen \n\ndes Einzelfalls, ob bei Bagatelldelikten bis zu einer bestimmten Schadensgren-\n\nze die gesetzliche Mindeststrafe übersteigende Freiheitsstrafen nicht mehr \n\nschuldangemessen sind. Diese Frage ist deshalb einer Vorlegung nach § 121 \n\nAbs. 2 GVG nicht zugänglich. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/4-str-362-07","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/4-str-362-07","retrieved":"2026-07-10 19:59:52.345375+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-15/4-str-362-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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